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(Alte Fassung) Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO)
Vom 28. Januar 2013 (Nds.GVBl. Nr.3/2013 S.38), geändert durch Art.9 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. Nr. 27/2014 S. 475) und Art. 5 des Gesetzes v. 8.6.2016 (Nds. GVBl. Nr. 6/2016 S. 97) - VORIS 22210 -

Aufgrund des § 7 Abs. 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds.GVBl. S.69), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVB1. S. 591), wird verordnet:

Erster   Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin (B.A.), Sozialarbeiter (B.A.), Sozialpädagogin (B.A.) oder Sozialpädagoge (B.A.) erhält auf Antrag, wer

  1. ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert, im Inland abgeschlossen hat und anschließend eine berufspraktische Tätigkeit (§§ 4 bis 6) erfolgreich abgeleistet und in Niedersachsen ein Kolloquium (§§ 9 bis 12) bestanden hat (zweiphasige Ausbildung),
  2. in Niedersachsen ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit abgeschlossen hat, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert und das eine mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossene praktische Studienzeit (§§ 13 und 14) einschließt (einphasige Ausbildung), oder
  3. aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Befähigung (§ 2) verfügt.

(2) Die staatliche Anerkennung als Heilpädagogin (B.A.) oder Heilpädagoge (B.A.) erhält auf Antrag, wer

  1. in Niedersachsen ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Heilpädagogik abgeschlossen hat, das eine mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossene praktische Studienzeit (§§ 15 und 16) einschließt, oder
  2. aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Befähigung (§ 2) verfügt.

(3) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Ausübung des Berufs erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(4) Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung gilt auch in Niedersachsen.

§ 2
Gleichwertige Befähigung

(1) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 eine gleichwertige Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 32; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20), erfüllen. 2Den erforderlichen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen sind die in Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen unter den dort genannten Voraussetzungen gleichgestellt.

(2) 1Die Hochschule (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) kann die staatliche Anerkennung unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 1 und 4 bis 6 der Richtlinie 2005/36/EG davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen (Absatz 3) oder eine Eignungsprüfung bestanden hat (Absatz 4). 2Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu lassen. 3Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Satz 2 für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Hochschule abgelegt werden können.

(3) 1Der Anpassungslehrgang vermittelt die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Fach- und Praxiskenntnisse, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach den vorgelegten Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen fehlen. 2Im Rahmen von Fall- und Projektbearbeitungen sollen die fachlichen, methodischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen der Berufstätigkeit vermittelt werden. 3Teile des Anpassungslehrgangs können durch die Hochschule organisierte und fachlich begleitete Hospitationen in einem Arbeitsfeld oder in mehreren Arbeitsfeldern sein. 4Am Ende des Anpassungslehrgangs hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Hausarbeit oder eine Präsentation anzufertigen, die von der Hochschule mit „bestanden” oder „nicht bestanden” zu bewerten ist.

(4) 1Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die erforderlichen Fach- und Praxiskenntnisse verfügt und in der Lage ist, den Beruf auszuüben. 2Die Eignungsprüfung besteht aus einer Hausarbeit oder einer Präsentation, die von der Hochschule mit „bestanden” oder „nicht bestanden” zu bewerten ist, sowie einem von der Hochschule durchzuführenden mündlichen Fachgespräch.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen, die in einem anderen Staat ausgestellt sind.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch entsprechend für Staats-angehörige eines anderen Staates mit Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat ausgestellt sind.

§ 3
Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist zu stellen

  1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bei der Hochschule, an der die Antragstellerin oder der Antragsteller das Kolloquium absolviert,
  2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 bei der Hochschule, an der die Antragstellerin oder der Antragsteller das Hochschulstudium abschließt, und
  3. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bei einer Hochschule in Niedersachsen, die einen Studiengang auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit anbietet, und in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bei einer Hochschule in Niedersachsen, die einen Studiengang der Heilpädagogik anbietet.

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen

  1. der Nachweis über die berufliche Qualifikation im Original oder in beglaubigter Kopie,
  2. ein Identifikationsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie und
  3. in deutscher Sprache eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Hochschule beantragt worden ist.

2Dem erweiterten Führungszeugnis (Satz 1 Nr. 3) stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen sind. 3Das erweiterte Führungszeugnis und die Unterlagen nach Satz 2 werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind. 4Sind die Unterlagen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder nach Satz 2 nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. 5Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. 6Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 5 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann sich die Hochschule an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 7Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach Absatz 4 Satz 2.

(3) 1Einem Antrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 sind zusätzlich beizufügen

  1. in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der einschlägigen Berufserfahrung,
  2. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Original oder in beglaubigter Kopie und
  3. in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde, und gegebenenfalls der Bescheid.

2Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind und in diesen Staaten keinen Wohnsitz haben, haben bei einem Antrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Niedersachsen eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 3Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 4Sind die Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.

(4) 1Die Hochschule bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen schriftlich zu entscheiden.

(5) Können die für die Bewertung erforderlichen Nachweise aus von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorgelegt werden oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, so stellt die Hochschule die notwendige gleichwertige Befähigung durch eine Eignungsprüfung fest.

(6) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 entscheidet die Hochschule zunächst gesondert über die Gleichwertigkeit der Befähigung.

(7) Wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, überprüft die Hochschule nach der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Befähigung, ob die erforderlichen Kenntnisse vorliegen.

(8) 1Ist gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag ausgesetzt werden. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist vorher zu hören. 3Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Hochschule vorn Ausgang des Strafverfahrens Kenntnis erhält.

(9) Wer eine staatliche Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Hochschule mitzuteilen.

(10) Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über die staatliche Anerkennung von der Hochschule eine Urkunde.

Zweiter  Abschnitt
Zweiphasige Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit

§ 4
Berufspraktische Tätigkeit

(1) 1In der berufspraktischen Tätigkeit sollen sich die Praktikantinnen und Praktikanten in die Praxis der Sozialen Arbeit und in die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten einarbeiten und ihre Fachkenntnisse vertiefen. 2Die berufspraktische Tätigkeit soll die Praktikantinnen und Praktikanten befähigen, unter Anwendung der im Studium erworbenen Fachkenntnisse selbstständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialen Arbeit tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung der ethischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen.

(2) 1Die berufspraktische Tätigkeit muss spätestens fünf Jahre nach Ablegen der Hochschulprüfung beginnen. 2Die Hochschule kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die berufspraktische Tätigkeit dauert zwischen sechs und zwölf Monaten; die Hochschule legt die Dauer fest.

(4) 1Eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit kann bis zu einem halben Jahr auf die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit angerechnet werden; die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens sechs Monate dauern. 2Eine gleichwertige Tätigkeit liegt vor, wenn die Praktikantin oder der Praktikant die Tätigkeit aufgrund eines Abschlusses auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik, der Heilpädagogik, der Pädagogik oder der Sozialwissenschaften oder aufgrund der Angestelltenprüfung I (Sek. des Ministeriums für Inneres und Sport vom 14. Juni 1999, Nds. MB1. S. 357) ausgeübt hat. 3Eine gleichwertige Tätigkeit ist auch die Tätigkeit als Erzieherin, Erzieher, Heilpädagogin oder Heilpädagoge.

(5) Die Hochschule kann eine längere Dauer der berufspraktischen Tätigkeit festlegen, wenn

  1. der Ausbildungsvertrag innerhalb eines Monats nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit nicht oder nicht vollständig zur Genehmigung (§ 6 Abs. 1) vorgelegt wird oder
  2. das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.

(6) 1Hat die Praktikantin oder der Praktikant die berufspraktische Tätigkeit nicht erfolgreich abgeleistet (§ 8 Abs. 1 Satz 3), so legt die Hochschule fest, dass die berufspraktische Tätigkeit zwei bis drei Monate länger dauert. 2Ist die berufspraktische Tätigkeit auch nach der Verlängerung nicht erfolgreich abgeleistet, so kann die Hochschule eine nochmalige Verlängerung um zwei bis drei Monate festlegen, wenn eine außergewöhnliche Beeinträchtigung während der Verlängerungszeit vorgelegen hat und eine nochmalige Verlängerung hinreichend aussichtsreich erscheint.

(7) Wird die berufspraktische Tätigkeit in Teilzeit abgeleistet, so verlängert sich die jeweilige Dauer entsprechend.

§ 5
Ausbildungsstellen

(1) 1Die berufspraktische Tätigkeit ist in höchstens zwei geeigneten Einrichtungen der Praxis der sozialen Arbeit öffentlicher, freier oder privater Träger abzuleisten. 2Die Hochschule kann zulassen, dass die Verwaltungstätigkeit in anderen Einrichtungen abgeleistet wird.

(2) 1Die Anleitung erfolgt durch eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, einen staatlich anerkannten Sozialarbeiter, eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder einen staatlich anerkannten Sozialpädagogen, die oder der über mindestens zweijährige Berufserfahrung im jeweiligen Berufsfeld verfügt. 2In besonderen Fällen, zum Beispiel bei einem Auslandspraktikum, kann die Hochschule die Anleitung durch eine vergleichbar qualifizierte Person zulassen.

§ 6
Ausbildungsvertrag

(1) Der zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und dem Träger der Ausbildungsstelle für die berufspraktische Tätigkeit abgeschlossene Ausbildungsvertrag bedarf der Genehmigung der Hochschule.

(2) Der Ausbildungsvertrag muss einen Ausbildungsplan enthalten, in dem der Ablauf und die Abschnitte der berufspraktischen Tätigkeit sowie die Ausbildungsziele der Abschnitte unter Berücksichtigung des Ziels der berufspraktischen Tätigkeit festgelegt sind.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausbildungsvertrag den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht oder nicht gewährleistet ist, dass das Ziel der berufspraktischen Tätigkeit erreicht wird.

§ 7
Begleitende Lehrveranstaltungen

1Die Hochschule führt begleitend zur berufspraktischen Tätigkeit Lehrveranstaltungen durch. 2Die Hochschule legt die Dauer der begleitenden Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange der Ausbildungsstellen fest. 3Die Dauer der begleitenden Lehrveranstaltungen umfasst durchschnittlich mindestens acht und höchstens zehn Zeitstunden je Praktikumsmonat.

§ 8
Praktikumsbeurteilungen, Praxisbericht

(1) 1Die Ausbildungsstelle beurteilt zur Mitte und zum Ende der berufspraktischen Tätigkeit den Stand der Ausbildung der Praktikantin oder des Praktikanten (Praktikumsbeurteilungen). 2In den Praktikumsbeurteilungen ist auch anzugeben, ob die Ausbildungsziele entsprechend dem Ausbildungsplan erreicht sind. 3In der Praktikumsbeurteilung zum Ende der berufspraktischen Tätigkeit ist festzustellen, ob die Praktikantin oder der Praktikant die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet hat. 4Die Ausbildungsstelle erörtert die Praktikumsbeurteilungen mit der Praktikantin oder dem Praktikanten und übersendet sie anschließend der Hochschule.

(2) 1Die Praktikantin oder der Praktikant fertigt während der berufspraktischen Tätigkeit einen Praxisbericht an. 2Der Praxisbericht ist spätestens einen Monat vor dem Kolloquium über die Ausbildungsstelle der Hochschule zuzuleiten. 3Der Praxisbericht ist von der Hochschule mit „bestanden” oder „nicht bestanden” zu beurteilen. 4Er ist mit „bestanden” zu beurteilen, wenn er erkennen lässt, dass die Praktikantin oder der Praktikant die im Studium erworbenen Fachkenntnisse in der beruflichen Praxis anwenden kann. 5Ist der Praxisbericht mit „nicht bestanden” beurteilt, so erhält die Praktikantin oder der Praktikant einmal Gelegenheit, den Praxisbericht nachzubessern.

§ 9
Zulassung zum Kolloquium

Die Hochschule lässt die Praktikantin oder den Praktikanten auf Antrag zum Kolloquium zu, wenn

  1. die Praktikantin oder der Praktikant an den begleitenden Lehrveranstaltungen teilgenommen hat,
  2. in der Praktikumsbeurteilung zum Ende der berufspraktischen Tätigkeit festgestellt ist, dass die Praktikantin oder der Praktikant die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet hat, und
  3. der Praxisbericht mit „bestanden” beurteilt worden ist.

§ 10
Kolloquium

1Im Kolloquium soll der Prüfling nachweisen, dass er das Ausbildungsziel erreicht hat. 2Gegenstand des Kolloquiums sollen insbesondere Fragen sein, die sich aus dem Praxisbericht ergeben. 3Der Prüfling wird von zwei Personen des wissenschaftlichen Personals mit Ausnahme der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte geprüft. 4Das Kolloquium findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens fünf Prüflingen statt. 5Das Einzelgespräch dauert etwa 30 Minuten, das Gruppengespräch etwa 20 Minuten je Prüfling.

§ 11
Beurteilung des Kolloquiums, Wiederholung, Nichtbestehen

(1) Das Kolloquium ist bestanden, wenn beide Prüfenden die Leistung mit „bestanden” beurteilen.

(2) 1Wer das Kolloquium nicht bestanden hat, kann es einmal wiederholen. 2Die Hochschule bestimmt auf Vorschlag der Prüfenden, ob eine weitere berufspraktische Tätigkeit abzuleisten ist und wie lange sie dauern soll. 3Die Praktikantin oder der Praktikant hat erneut einen Praxisbericht anzufertigen. 4§ 4 Abs. 1 und die §§ 5, 6, 8 und 9 gelten entsprechend.

(3) 1Die Hochschule kann eine nochmalige Wiederholung des Kolloquiums zulassen, wenn eine außergewöhnliche Beeinträchtigung des Prüflings in der Wiederholungsprüfung vorgelegen hat und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. 2Eine weitere berufspraktische Tätigkeit ist nicht vorzusehen.

(4) Über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt des Kolloquiums ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Ist das Kolloquium endgültig nicht bestanden, so erteilt die Hochschule hierüber einen Bescheid.

§ 12
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis

(1) Ist der Termin für das Kolloquium dem Prüfling noch nicht mitgeteilt, so kann der Prüfling von dem Kolloquium ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

(2) 1Ist der Prüfling nach Mitteilung des Termins für das Kolloquium durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung des Kolloquiums gehindert, so hat er dies der Hochschule unverzüglich mitzuteilen und dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise, unverzüglich nachzuweisen. 2Die Hochschule kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Liegt eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt das Kolloquium als nicht unternommen. 4Legt der Prüfling das Kolloquium ohne Vorliegen eines Grundes nach Satz 1 nicht ab, so ist das Kolloquium nicht bestanden.

Dritter  Abschnitt
Einphasige Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit

§ 13
Praktische Studienzeit

(1) 1In der praktischen Studienzeit sollen sich die Studierenden in die Praxis der Sozialen Arbeit und in die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten einarbeiten und ihre Fachkenntnisse vertiefen. 2Die praktische Studienzeit soll die Studierenden befähigen, unter Anwendung der im Studium erworbenen Fachkenntnisse selbstständig und eigenverantwortlich auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen.

(2) 1Im Rahmen der praktischen Studienzeit sind mindestens 30 Leistungspunkte zu erwerben. 2Mindestens 20 weitere Leistungspunkte sind im Rahmen weiterer Praktika während des Studiums zu erwerben. 3Eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit kann mit bis zu 30 Leistungspunkten auf die praktische Studienzeit angerechnet werden. 4Eine gleichwertige Tätigkeit liegt vor, wenn die Studentin oder der Student die Tätigkeit aufgrund eines Abschlusses auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik, der Heilpädagogik, der Pädagogik oder der Sozialwissenschaften oder aufgrund der Angestelltenprüfung I ausgeübt hat. 5Eine gleichwertige Tätigkeit ist auch die Tätigkeit als Erzieherin, Erzieher, Heilpädagogin oder Heilpädagoge.

(3) Die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.

§ 14
Mündliche Prüfung

Die praktische Studienzeit wird mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen; die §§ 9 und 10 gelten entsprechend.

Vierter  Abschnitt
Ausbildung auf dem Gebiet der Heilpädagogik

§ 15
Praktische Studienzeit

(1) 1In der praktischen Studienzeit sollen sich die Studierenden in die Praxis der Heilpädagogik und in die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten einarbeiten und ihre Fachkenntnisse vertiefen. 2Die praktische Studienzeit soll die Studierenden befähigen, unter Anwendung der im Studium erworbenen Fachkenntnisse selbstständig und eigenverantwortlich auf dem Gebiet der Heilpädagogik tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen.

(2) 1Im Rahmen der praktischen Studienzeit sind mindestens 30 Leistungspunkte zu erwerben. 2Mindestens 20 weitere Leistungspunkte sind im Rahmen weiterer Praktika während des Studiums zu erwerben. 3Eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit kann mit bis zu 30 Leistungspunkten auf die praktische Studienzeit angerechnet werden. 4Eine gleichwertige Tätigkeit liegt vor, wenn die Studentin oder der Student die Tätigkeit aufgrund eines Abschlusses auf dem Gebiet der Heilpädagogik, der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik, der Pädagogik oder der Sozialwissenschaften oder aufgrund der Angestelltenprüfung I ausgeübt hat. 5Eine gleichwertige Tätigkeit ist auch die Tätigkeit als Erzieherin, Erzieher, Heilpädagogin oder Heilpädagoge.

(3) Die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.

§ 16
Mündliche Prüfung

Die praktische Studienzeit wird mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen; die §§ 9 und 10 gelten entsprechend.

Fünfter  Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17
Übergangsbestimmungen

(1) Hat eine Praktikantin oder ein Praktikant die berufspraktische Tätigkeit der zweiphasigen Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit vor dem 1. Januar 2012 begonnen, so ist auf Verlangen der Praktikantin oder des Praktikanten die Verordnung über staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen vom 8. August 1983 (Nds.GVBl. S.179), geändert durch Verordnung vom 22. August 1990 (Nds.GVBl. S.430), weiterhin anzuwenden.

(2) Die Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist auf Personen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 einen Hochschulabschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erworben haben.

§ 18
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. Dezember 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 23. November 2011 (Nds.GVBl. S.460) außer Kraft.

___________
Hannover, den 28. Januar 2013

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