schure.de

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Hochschulen - Universitäten - Studium --- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
VO vom 30.7.2019 (Nds. GVBl. Nr. 13/2019 S. 220) - VORIS 22210 -

Aufgrund des Artikels 4 Abs. 1 bis 4 und 6, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 Satz 1, des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1./20. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 290) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 290) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Regelungsbereich
§ 2
Formen der Akkreditierung
Teil 2
Formale Kriterien für Studiengänge
§ 3
Studienstruktur und Studiendauer
§ 4
Studiengangsprofile
§ 5
Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten
§ 6
Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen
§ 7
Modularisierung
§ 8
Leistungspunktesystem
§ 9
Besondere Kriterien für Kooperationen mit nicht hochschulischen Einrichtungen
§ 10
Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme
Teil 3
Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme
§ 11
Qualifikationsziele und Abschlussniveau
§ 12
Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung
§ 13
Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge
§ 14
Studienerfolg
§ 15
Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich
§ 16
Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme
§ 17
Konzept des Qualitätsmanagementsystems; Ziele, Prozesse, Instrumente
§ 18
Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts des Qualitätsmanagementsystems
§ 19
Kooperationen mit nicht hochschulischen Einrichtungen
§ 20
Hochschulische Kooperationen
§ 21
Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien
Teil 4
Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung
§ 22
Entscheidung des Akkreditierungsrates, Verleihung des Siegels
§ 23
Vorzulegende Unterlagen
§ 24
Beauftragung einer Agentur, Akkreditierungsgutachten, Begehung
§ 25
Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter
§ 26
Geltungszeitraum der Akkreditierung, Verlängerung
§ 27
Auflagen
§ 28
Anzeigepflicht bei Änderungen
§ 29
Veröffentlichung
§ 30
Bündelakkreditierung, Teil-Systemakkreditierung
§ 31
Stichproben
Teil 5
Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen
§ 32
Kombinationsstudiengänge
§ 33
Joint-Degree-Programme
Teil 6
Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages
§ 34
Alternative Akkreditierungsverfahren
Teil 7
Schlussbestimmungen
§ 35
Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben
§ 36
Evaluation
§ 37
Inkrafttreten

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Regelungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Abs. 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Abs. 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.

(2) 1Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden, gelten die Regelungen über die Programmakkreditierung auch für Bachelor-Ausbildungsgänge nach § 6 a des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes (Nds. BAkadG) an staatlich anerkannten Berufsakademien. 2Die dort genannten Besonderheiten sind zu beachten.

§ 2
Formen der Akkreditierung

Formen der Akkreditierung sind die Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages (Systemakkreditierung), nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages (Programmakkreditierung) oder alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.

Teil 2
Formale Kriterien für Studiengänge

§ 3
Studienstruktur und Studiendauer

(1) 1Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums. 2Der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. 3Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Studiengänge ausgeschlossen.

(2) 1Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen drei, dreieinhalb oder vier Jahre bei den Bachelorstudiengängen und zwei, eineinhalb oder ein Jahr bei den Masterstudiengängen. 2Bei konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad und einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium höchstens fünf Jahre. 3Andere Regelstudienzeiten sind in besonders begründeten Fällen möglich, insbesondere für berufsbegleitende Bachelor- und Masterstudiengänge sowie für Studiengänge, die in besonderen Studienformen wie Kompaktoder Teilzeitstudiengängen angeboten werden. 4Abweichend von Satz 2 kann die Gesamtregelstudienzeit für konsekutive Studiengänge in den künstlerischen Kernfächern an Kunstund Musikhochschulen mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums sechs Jahre betragen.

(3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren („Theologisches Vollstudium“), müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweisen.

§ 4
Studiengangsprofile

(1) 1Masterstudiengänge können in anwendungsorientierte und forschungsorientierte unterschieden werden. 2Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen können ein besonderes künstlerisches Profil haben. 3Masterstudiengänge, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnen, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil. 4Das jeweilige Profil ist in der Akkreditierung festzustellen.

(2) 1Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. 2Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.

(3) Für Bachelor- und Masterstudiengänge ist eine Abschlussarbeit vorgesehen, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.

§ 5
Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten

(1) 1Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. 2Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.

(2) Neben dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ist als Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge eine besondere künstlerische Eignung nachzuweisen.

(3) Der Zugang zu Masterstudiengängen wird nach Maßgabe des § 18 Abs. 8 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in einer Ordnung geregelt.

§ 6
Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen

(1) 1Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang wird jeweils nur ein Grad, der Bacheloroder Mastergrad, verliehen, es sei denn, es handelt sich um einen Multiple-Degree-Abschluss. 2Dabei findet keine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der Regelstudienzeit statt.

(2) 1Für Bachelorgrade und für Mastergrade in konsekutiven Masterstudiengängen werden folgende Bezeichnungen verwendet:

  1. Bachelor of Arts (B. A.) und Master of Arts (M. A.) in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaft und Darstellende Kunst sowie in der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung sowie in künstlerisch angewandten Studiengängen,
  2. Bachelor of Science (B. Sc.) und Master of Science (M. Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Medizin und Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften sowie in den Fächergruppen Ingenieurwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,
  3. Bachelor of Engineering (B. Eng.) und Master of Engineering (M. Eng.) in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,
  4. Bachelor of Laws (LL. B.) und Master of Laws (LL. M.) in der Fächergruppe Rechtswissenschaften,
  5. Bachelor of Fine Arts (B. F. A.) und Master of Fine Arts (M. F. A.) in der Fächergruppe Freie Kunst,
  6. Bachelor of Music (B. Mus.) und Master of Music (M. Mus.) in der Fächergruppe Musik,
  7. Master of Education (M. Ed.) für Studiengänge, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnen.

2Bei polyvalenten Studiengängen sowie interdisziplinären Studiengängen und Kombinationsstudiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach den Nummern 1 bis 6 nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. 3Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und gemischtsprachige Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. 4Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ („B. A. hon.“) sind ausgeschlossen. 5Für weiterbildende Masterstudiengänge dürfen die Mastergrade nach Satz 1 und Mastergrade verwendet werden, die von den Bezeichnungen nach Satz 1 abweichen. 6Für das nicht gestufte Theologische Vollstudium können der Mastergrad nach Satz 1 Nr. 1 oder ein Mastergrad verwendet werden, der von der Bezeichnung nach Satz 1 Nr. 1 abweicht.

(3) In den Abschlussdokumenten darf an geeigneter Stelle verdeutlicht werden, dass das Qualifikationsniveau des Bachelorabschlusses einem Diplomabschluss an Fachhochschulen oder das Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses einem Diplomabschluss an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen entspricht.

(4) Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt das Diploma Supplement, das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist.

§ 7
Modularisierung

(1) 1Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. 2Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb von höchstens zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken. 3Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module verpflichtend, die etwa zwei Drittel der Arbeitszeit in Anspruch nehmen können.

(2) Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten

  1. Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls,
  2. Lehr- und Lernformen,
  3. Voraussetzungen für die Teilnahme,
  4. Verwendbarkeit des Moduls,
  5. Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte),
  6. ECTS-Leistungspunkte und Benotung,
  7. Häufigkeit des Angebots des Moduls,
  8. Arbeitsaufwand und 9. Dauer des Moduls.

(3) 1Unter den Voraussetzungen für die Teilnahme sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Teilnahme und Hinweise für die geeignete Vorbereitung durch die Studierenden zu benennen. 2Im Rahmen der Verwendbarkeit des Moduls ist darzustellen, welcher Zusammenhang mit anderen Modulen desselben Studiengangs besteht und inwieweit es zum Einsatz in anderen Studiengängen geeignet ist. 3Bei den Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten ist anzugeben, wie ein Modul erfolgreich absolviert werden kann (Prüfungsart, -umfang und -dauer).

§ 8
Leistungspunktesystem

(1) 1Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen. 2Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zugrunde zu legen. 3Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Gesamtarbeitsarbeitsaufwand der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis 30 Zeitstunden. 4Für ein Modul werden ECTS-Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden. 5Die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus.

(2) 1Für den Bachelorabschluss werden mindestens 180 ECTSLeistungspunkte benötigt. 2Für den Masterabschluss werden unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 ECTS-Leistungspunkte benötigt. 3Abweichend von Satz 2 werden 300 ECTSLeistungspunkte im Einzelfall nicht benötigt, wenn die oder der Studierende eine entsprechende Qualifikation hat. 4Bei konsekutiven Masterstudiengängen in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren werden unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums für den Masterabschluss 360 ECTS-Leistungspunkte benötigt.

(3) 1Der Bachelorarbeit sind sechs bis zwölf ECTS-Leistungspunkte und der Masterarbeit 15 bis 30 ECTS-Leistungspunkte zugeordnet. 2In Studiengängen der Freien Kunst können in begründeten Ausnahmefällen der Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Leistungspunkte und der Masterarbeit bis zu 40 ECTSLeistungspunkte zugeordnet werden.

(4) 1In begründeten Ausnahmefällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Leistungspunkte pro Studienjahr zugrunde gelegt werden. 2Dabei entspricht ein ECTS-Leistungspunkt einem Gesamtarbeitsaufwand von 30 Stunden. 3Besondere studienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lernumfeld und Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen.

(5) 1An Berufsakademien sind bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer für den Bachelorabschluss in der Regel 180 ECTSLeistungspunkte nachzuweisen. 2Der Umfang der theoriebasierten Ausbildungsanteile darf 120 ECTS-Leistungspunkte, der Umfang der praxisbasierten Ausbildungsanteile 30 ECTSLeistungspunkte nicht unterschreiten.

§ 9
Besondere Kriterien für Kooperationen mit nicht hochschulischen Einrichtungen

(1) 1Umfang und Art bestehender Kooperationen mit Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind unter Einbezug nicht hochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der Unterrichtssprache(n) vertraglich geregelt und auf der Internetseite der Hochschule beschrieben. 2Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangsbezogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleichwertigkeit anzurechnender nicht hochschulischer Qualifikationen und deren Äquivalenz gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar dargelegt.

(2) Im Fall von studiengangsbezogenen Kooperationen mit nicht hochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die künftigen Studierenden und die gradverleihende Hochschule nachvollziehbar dargelegt.

§ 10
Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme

(1) Ein Joint-Degree-Programm ist ein Bachelor- oder Masterstudiengang im System gestufter Studiengänge, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen koordiniert und angeboten wird und zu einem gemeinsamen Abschluss führt.

(2) 1Gehört die ausländische Hochschule oder gehören die ausländischen Hochschulen dem Europäischen Hochschulraum an, so weist das Joint-Degree-Programm folgende Merkmale auf:

  1. integriertes Curriculum,
  2. Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,
  3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
  4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
  5. eine gemeinsame Qualitätssicherung.

2Qualifikationen und Studienzeiten werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 II S. 712) anerkannt. 3Die §§ 7 und 8 Abs. 1 finden auf Joint-Degree-Programme Anwendung. 4Für den Bachelorabschluss werden 180 bis 240 ECTS-Leistungspunkte benötigt und für den Masterabschluss mindestens 60 ECTS-Leistungspunkte. 5Die wesentlichen Studieninformationen sind veröffentlicht und für die Studierenden jederzeit zugänglich.

(3) Wird ein Joint Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 2 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 2 sowie in § 16 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichten.

Teil 3
Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme

§ 11
Qualifikationsziele und Abschlussniveau

(1) 1Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar formuliert und tragen den in Artikel 2 Abs. 3 Nr. 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung. 2Die Dimension Persönlichkeitsbildung umfasst auch die künftige zivilgesellschaftliche, politische und kulturelle Rolle der Absolventinnen und Absolventen. 3Die Studierenden sollen nach ihrem Abschluss in der Lage sein, gesellschaftliche Prozesse kritisch, reflektiert sowie mit Verantwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn maßgeblich mitzugestalten.

(2) Die fachlichen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Anforderungen umfassen die Aspekte

  1. Wissen und Verstehen im Sinne von Wissensverbreiterung, Wissensvertiefung und Wissensverständnis,
  2. Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen und Kunst im Sinne von Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innovation,
  3. Kommunikation und Kooperation sowie
  4. wissenschaftliches und künstlerisches Selbstverständnis sowie Professionalität.

(3) 1Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissenschaftliche Qualifizierung sicher. 2Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet. 3Für weiterbildende Masterstudiengänge ist eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr erforderlich. 4Das Studiengangskonzept weiterbildender Masterstudiengänge berücksichtigt die beruflichen Erfahrungen und knüpft zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese an. 5Bei der Konzeption legt die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot sowie die Gleichwertigkeit der Anforderungen zu konsekutiven Masterstudiengängen dar. 6Künstlerische Studiengänge fördern die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung und entwickeln diese fort.

§ 12
Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung

(1) 1Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele adäquat aufgebaut. 2Die Qualifikationsziele, die Studiengangsbezeichnung, Abschlussgrad und -bezeichnung und das Modulkonzept sind stimmig aufeinander bezogen. 3Das Studiengangskonzept umfasst vielfältige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat angepasste Lehr- und Lernformen sowie gegebenenfalls Praxisanteile. 4Es schafft geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung der studentischen Mobilität, die den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglicht. 5Es bezieht die Studierenden aktiv in die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen ein (studierendenzentriertes Lehren und Lernen) und eröffnet Freiräume für ein selbstgestaltetes Studium.

(2) 1Das Curriculum wird durch ausreichendes fachlich und methodisch-didaktisch qualifiziertes Lehrpersonal umgesetzt. 2Die Verbindung von Forschung und Lehre wird entsprechend dem Profil der Hochschulart, insbesondere durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren, sowohl in grundständigen als auch weiterführenden Studiengängen gewährleistet. 3Die Hochschule ergreift geeignete Maßnahmen der Personalauswahl und -qualifizierung.

(3) Der Studiengang verfügt darüber hinaus über eine angemessene Ressourcenausstattung, insbesondere über nicht wissenschaftliches Personal, Raum- und Sachausstattung einschließlich IT-Infrastruktur sowie Lehr- und Lernmittel.

(4) 1Prüfungen und Prüfungsarten ermöglichen eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse. 2Sie sind modulbezogen und kompetenzorientiert.

(5) 1Die Studierbarkeit in der Regelstudienzeit ist gewährleistet. 2Dies umfasst insbesondere

  1. einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb,
  2. die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen,
  3. einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können, was in regelmäßigen Erhebungen validiert wird, und
  4. eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, wobei in der Regel für ein Modul nur eine Prüfung vorgesehen wird und Module mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen sollen.

§ 13
Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge

(1) 1Die Aktualität und Angemessenheit der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen in Studiengängen ist gewährleistet. 2Die fachlich-inhaltliche Gestaltung und die methodisch- didaktischen Ansätze des Curriculums werden kontinuierlich überprüft und an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen angepasst. 3Dazu erfolgt eine systematische Berücksichtigung des fachlichen Diskurses auf nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene.

(2) In Studiengängen, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, sind Grundlage der Akkreditierung sowohl die Bewertung der Bildungswissenschaften und Fachwissenschaften sowie deren Didaktik nach ländergemeinsamen und länderspezifischen fachlichen Anforderungen als auch die ländergemeinsamen und länderspezifischen strukturellen Vorgaben für die Lehrerausbildung.

(3) 1Im Rahmen der Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen ist insbesondere zu prüfen, ob

  1. ein integratives Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen von mindestens zwei Fachwissenschaften und von Bildungswissenschaften im Bachelorstudiengang sowie im Masterstudiengang,
  2. schulpraktische Studien bereits während des Bachelorstudiums und
  3. eine Differenzierung des Studiums und der Abschlüsse nach Lehrämtern erfolgt sind.

2Ausnahmen sind beim Lehramt an berufsbildenden Schulen sowie in Bezug auf Satz 1 Nr. 1 bei den Fächern Kunst und Musik zulässig.

§ 14
Studienerfolg

1Der Studiengang unterliegt unter Beteiligung von Studierenden und Absolventinnen und Absolventen einem kontinuierlichen Monitoring. 2Auf dieser Grundlage werden Maßnahmen zur Sicherung des Studienerfolgs abgeleitet. 3Diese werden fortlaufend überprüft und die Ergebnisse für die Weiterentwicklung des Studiengangs genutzt. 4Die Beteiligten werden über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen informiert.

§ 15
Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich

Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden.

§ 16
Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme

(1) 1Auf Joint-Degree-Programme nach § 10 Abs. 2 finden die Regelungen in § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie § 14 entsprechend Anwendung. 2Daneben gilt:

  1. Die Zugangsvoraussetzungen und Auswahlverfahren sind der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang angesiedelt ist, angemessen.
  2. Es kann nachgewiesen werden, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden.
  3. Soweit einschlägig, sind die Vorgaben der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 (ABl. EU Nr. L 317 S. 119), berücksichtigt.
  4. Bei der Betreuung, der Gestaltung des Studiengangs und den angewendeten Lehr- und Lernformen werden die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse respektiert und die spezifischen Anforderungen mobiler Studierender berücksichtigt.
  5. Das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule gewährleistet die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben.

(2) Auf Joint Degree-Programme nach § 10 Abs. 3 findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1 sowie der in § 10 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.

§ 17
Konzept des Qualitätsmanagementsystems; Ziele, Prozesse, Instrumente

(1) 1Die Hochschule verfügt über ein Leitbild für die Lehre, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt. 2Das Qualitätsmanagementsystem folgt den Werten und Normen des Leitbildes für die Lehre und zielt darauf ab, die Studienqualität kontinuierlich zu verbessern. 3Es gewährleistet die systematische Umsetzung der in den Teilen 2 und 3 genannten Maßgaben. 4Die Hochschule hat Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Einrichtung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Einstellung von Studiengängen und die hochschuleigenen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems festgelegt und hochschulweit veröffentlicht.

(2) 1Das Qualitätsmanagementsystem wurde unter Beteiligung der Mitgliedergruppen der Hochschule und unter Einbeziehung externen Sachverstands erstellt. 2Es stellt die Unabhängigkeit von Qualitätsbewertungen sicher und enthält Verfahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten sowie ein internes Beschwerdesystem. 3Es beruht auf geschlossenen Regelkreisen, umfasst alle Leistungsbereiche der Hochschule, die für Studium und Lehre unmittelbar relevant sind und verfügt über eine angemessene und nachhaltige Ressourcenausstattung. 4Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit mit Bezug auf die Studienqualität werden von der Hochschule regelmäßig überprüft und kontinuierlich weiterentwickelt.

§ 18
Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts des Qualitätsmanagementsystems

(1) 1Das Qualitätsmanagementsystem beinhaltet regelmäßige Bewertungen der Studiengänge und der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch interne und externe Studierende, hochschulexterne wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis, Absolventinnen und Absolventen. 2Zeigt sich bei den Bewertungen Handlungsbedarf, so werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt.

(2) Werden auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems Bewertungen von Lehramtsstudiengängen, Lehramtsstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion, evangelisch-theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt qualifizieren, und anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie vorgenommen, so gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(3) Die für die Umsetzung des Konzepts des Qualitätsmanagementsystems erforderlichen Daten werden hochschulweit und regelmäßig erhoben.

(4) 1Die Hochschule dokumentiert die Bewertung der Studiengänge unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten und informiert Hochschulmitglieder, Öffentlichkeit, den Hochschulträger und das für die Hochschulen zuständige Ministerium regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen. 2Sie informiert die Öffentlichkeit über die auf der Grundlage des hochschulinternen Verfahrens erfolgten Akkreditierungsentscheidungen und stellt dem Akkreditierungsrat die zur Veröffentlichung nach § 29 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

§ 19
Kooperationen mit nicht hochschulischen Einrichtungen

1Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nicht hochschulischen Einrichtung durch, so ist die Hochschule für die Einhaltung der Vorschriften der Teile 2 und 3 verantwortlich. 2Die gradverleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über Zulassung, Anerkennung und Anrechnung, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht übertragen.

§ 20
Hochschulische Kooperationen

(1) 1Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, so gewährleistet die gradverleihende Hochschule oder gewährleisten die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes. 2Art und Umfang der Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert.

(2) 1Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, so kann sie dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates nach § 22 Abs. 4 Satz 2 verleihen, wenn sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes gewährleistet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine Systemakkreditierung jeder der beteiligten Hochschulen erforderlich. 2Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig.

§ 21
Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien

(1) 1Ergänzend zu den Regelungen des § 6 a Nds. BAkadG gewährleisten die nach § 6 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b Nds. BAkadG in Nebentätigkeit an einer Berufsakademie Lehrenden die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden. 2Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Akkreditierung des einzelnen Bachelorausbildungsgangs gesondert festzustellen.

(2) 1Nebenberuflich an der Berufsakademie tätige Lehrkräfte, die theoriebasierte, zu ECTS-Leistungspunkten führende Lehrveranstaltungen anbieten oder die als Prüferinnen oder Prüfer an der Ausgabe und Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken, müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen erfüllen. 2Lehrveranstaltungen nach Satz 1 können ausnahmsweise auch von nebenberuflich an der Berufsakademie tätigen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung und über eine fünfjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung entsprechend den Anforderungen an die Lehrveranstaltung verfügen.

(3) Im Rahmen der Akkreditierung nach § 6 a Abs. 3 Nds. BAkadG ist darüber hinaus auch zu überprüfen

  1. das Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte (Berufsakademie und Betrieb),
  2. die Sicherung von Qualität und Kontinuität im Lehrangebot und in der Betreuung und Beratung der Studierenden vor dem Hintergrund der besonderen Personalstruktur an Berufsakademien und
  3. das Bestehen eines nachhaltigen Qualitätsmanagementsystems, das die unterschiedlichen Lernorte umfasst.

Teil 4
Verfahren für Programm- und Systemakkreditierung

§ 22
Entscheidung des Akkreditierungsrates, Verleihung des Siegels

(1) 1Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien (Artikel 3 Abs. 5 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages, Teile 2 und 3 dieser Verordnung). 2Die Entscheidung nach Satz 1 ist auf der Grundlage des Prüfberichts (Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Studienakkreditierungsstaatsvertrages, § 24 Abs. 3) für die formalen Kriterien und des Gutachtens (Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages, § 24 Abs. 4) für die fachlich-inhaltlichen Kriterien zu treffen.

(2) 1Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. 2Sie ist zu begründen.

(3) 1Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. 2Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.

(4) 1Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. 2Bei einer Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.

(5) 1Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Studiengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren, erfolgt ausschließlich in Form der Programmakkreditierung. 2Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf in volltheologischen und teiltheologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.

§ 23
Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag auf Akkreditierung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Selbstevaluationsbericht der Hochschule (Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages, § 24 Abs. 2),
  2. ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht, wobei sich im Fall der Systemakkreditierung der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß den Nummern 3 und 4 beziehen muss,
  3. bei einem Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat,
  4. bei einem Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.

(2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Stellt der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung, so ist dieses zu nutzen.

§ 24
Beauftragung einer Agentur, Akkreditierungsbericht, Begehung

(1) 1Die Hochschule beauftragt eine beim Akkreditierungsrat nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Studienakkreditierungsstaatsvertrag zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien und der Erstellung eines Akkreditierungsberichts. 2Für katholisch-theologische Studiengänge, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren, erfolgt die Begutachtung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge in Deutschland, die durch den Akkreditierungsrat zugelassen ist.

(2) 1Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstevaluationsbericht zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach den Teilen 2 und 3 enthält. 2Der Selbstbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studierendenschaft zu beteiligen ist, soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die Systemakkreditierung und die Bündelakkreditierung 50 Seiten nicht überschreiten.

(3) 1Der Prüfbericht wird von der Agentur erstellt; bei Studiengängen nach § 25 Abs. 1 Sätze 3 und 4 bedarf der Prüfbericht der Zustimmung der dort jeweils benannten Personen. 2Maßgebliche Standards für den Prüfbericht sind die formalen Kriterien nach Teil 2. 3Er enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien. 4Der Prüfbericht ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen. 5Über die Nichterfüllung eines formalen Kriteriums ist die Hochschule unverzüglich zu informieren.

(4) 1Das Gutachten wird vom Gutachtergremium nach § 25 abgegeben. 2Das Gutachtergremium erhält den Prüfbericht nach Absatz 3. 3Maßgebliche Standards für das Gutachten sind die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3. 4Es enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlich- inhaltlichen Kriterien. 5Das Gutachten ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen und soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 100 Seiten nicht überschreiten.

(5) 1Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien findet eine Begehung durch das Gutachtergremium statt. 2Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten wird (Konzeptakkreditierung), kann das Gutachtergremium einvernehmlich auf eine Begehung verzichten. 3Gleiches gilt bei der Reakkreditierung eines Studiengangs.

§ 25
Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter

(1) 1Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an. 2Es setzt sich wie folgt zusammen:

  1. mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
  2. eine fachlich nahestehende Vertreterin oder ein fachlich nahestehender Vertreter aus der beruflichen Praxis,
  3. eine fachlich nahestehende Studierende oder ein fachlich nahestehender Studierender.

3Bei der Akkreditierung von Studiengängen, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnen, tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kultusministeriums an die Stelle der Person nach Satz 2 Nr. 2; bei Lehramtsstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion tritt zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der örtlich zuständigen Diözese oder Landeskirche hinzu. 4Bei der Akkreditierung von theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren („Theologisches Vollstudium“), und in allen anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion tritt an die Stelle der Person nach Satz 2 Nr. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Stelle. 5Für die in den Sätzen 3 und 4 genannten Studiengänge darf das Gutachten dem Akkreditierungsrat nur vorgelegt werden, wenn die jeweils in den Sätzen 3 und 4 genannten Personen zugestimmt haben.

(2) 1Dem Gutachtergremium gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an. 2Es setzt sich wie folgt zusammen:

  1. mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis,
  3. eine Studierende oder ein Studierender.

(3) 1Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen. 2In dem jeweiligen Gutachtergremium muss die Mehrzahl der Gutachterinnen oder Gutachter über Erfahrungen mit Akkreditierungen verfügen. 3Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Systemakkreditierungen verfügen.

(4) 1Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der mit der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten Agentur benannt. 2Die Agentur ist bei der Bestellung an das von der Hochschulrektorenkonferenz zu entwickelnde Verfahren gemäß Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages gebunden.

(5) Als Gutachter oder Gutachterin ist ausgeschlossen, wer

  1. an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist,
  2. bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Degree-Programmen an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder
  3. nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt.

(6) 1Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter die personelle Zusammensetzung des Gutachtergremiums mit. 2Die Hochschule kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung nehmen.

§ 26
Geltungszeitraum der Akkreditierung, Verlängerung

(1) 1Die erstmalige Akkreditierung ist für den Zeitraum von acht Jahren ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem die Akkreditierungsentscheidung bekannt gegeben wird. 2Ist bei einer Programmakkreditierung der Studiengang noch nicht eröffnet, so ist die Akkreditierung ab dem Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Studiengang erstmalig angeboten wird, spätestens aber mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters gültig.

(2) 1Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung ist eine unmittelbar anschließende Akkreditierung (Reakkreditierung) einzuleiten. 2Reakkreditierungen sind für den Zeitraum von acht Jahren gültig.

(3) 1Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, so kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden. 2Die Akkreditierung eines Studiengangs kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Bündelakkreditierung oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist. 3Bei Antragstellung auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres vorläufig verlängert werden.

§ 27
Auflagen

(1) Für die Erfüllung einer Auflage nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.

(3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.

§ 28
Anzeigepflicht bei Änderungen

(1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.

(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.

§ 29
Veröffentlichung

1Die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht werden vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite veröffentlicht. 2Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten offenbart werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für interne Akkreditierungsentscheidungen systemakkreditierter Hochschulen entsprechend.

§ 30
Bündelakkreditierung, Teil-Systemakkreditierung

(1) 1Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Abs. 4 kann mehrere Studiengänge umfassen, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinausgeht (Bündelakkreditierung). 2Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. 3Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.

(2) Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags nach § 23 genehmigen.

(3) 1Im Ausnahmefall kann eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule Gegenstand der Systemakkreditierung sein. 2Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn

  1. die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder noch nicht praktikabel ist,
  2. das Qualitätsmanagementsystem der studienorganisatorischen Teileinheit in die Hochschule integriert ist und
  3. mindestens ein Studiengang der studienorganisatorischen Teileinheit das Qualitätsmanagementsystem bereits durchlaufen hat.

§ 31
Stichproben

(1) 1Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 25 Abs. 2 eine Stichprobe durchgeführt. 2In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.

(2) 1Gegenstand der Stichprobe ist

  1. die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß den Teilen 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat, und
  2. die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß den Teilen 2 und 3 nach Maßgabe des Gutachtergremiums.

2Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.

(3) 1Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, so ist hiervon zusätzlich einer in die Stichproben einzubeziehen; Gleiches gilt für den Fall von Lehramtsstudiengängen für jeweils einen Studiengang von jedem angebotenen Lehramtstyp sowie für Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion. 2An der Stichprobe wirkt jeweils eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin oder ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kultusministeriums oder der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.

Teil 5
Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen

§ 32
Kombinationsstudiengänge

(1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, so ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.

(2) 1Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. 2Die Hochschulen stellen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicher, dass die Studierbarkeit in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.

(3) 1Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden. 2Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht.

(4) 1Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge oder Studienfächer aufgeführt. 2Im Fall der Ergänzung der Akkreditierung nach Absatz 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen.

(5) Die Regelungen des Teils 4 bleiben im Übrigen unberührt.

§ 33
Joint-Degree-Programme

(1) 1Bei einem Joint-Degree-Programm gemäß § 10 Abs. 2 kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Abs. 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) gelistete Agentur getroffen werden. 2Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Joint-Degree- Programme gemäß den Teilen 2 und 3 nachgewiesen ist und das Begutachtungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:

  1. die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt,
  2. die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstevaluationsbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint-Degree-Programms hervorhebt,
  3. eine Begehung hat an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern aller kooperierenden Hochschulen sowie anderen Beteiligten stattgefunden,
  4. die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maßgaben von Joint-Degree-Programmen in den Teilen 2 und 3 beachtet,
  5. die Begutachtung ist durch ein mindestens vierköpfiges Gutachtergremium erfolgt, das sich mindestens wie folgt zusammengesetzt hat:
    a)
    Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint-Degree- Programm beteiligten Staaten,
    b)
    mindestens ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin,
    c)
    das Gutachtergremium repräsentiert Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes oder der Arbeitswelt in den entsprechenden Bereichen und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich und verfügt über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen und
    d)
    die Maßgaben gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 wurden eingehalten,
  6. die Bewertung benennt die Merkmale „Begründung“, „Bestandskraft“ und gegebenenfalls „nachgewiesene Erfüllung von Auflagen“ und
  7. die Agentur hat das Gutachten und die Bewertung auf ihrer Internetseite in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.

3Die Regelungen des § 22 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, des § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie der §§ 28 und 29 gelten mit Ausnahme der Akkreditierungsfrist, die abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 sechs Jahre beträgt. 4Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint- Degree-Programme kenntlich gemacht. 5Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen.

(2) Wird ein Joint Degree-Programm nach § 10 Abs. 3 koordiniert und angeboten, so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1 sowie der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 geregelten Kriterien verpflichtet.

Teil 6
Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages

§ 34
Alternative Akkreditierungsverfahren

(1) Neben die beiden in Teil 4 geregelten Verfahren können gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages auch alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten.

(2) 1Für andere Verfahren im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages (alternative Akkreditierungsverfahren) sind die Kriterien nach den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung einzuhalten. 2Die in Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Abs. 2 entsprechend.

(3) 1Die Durchführung von anderen Verfahren im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages (alternative Akkreditierungsverfahren) bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums. 2Der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung des alternativen Akkreditierungsverfahrens veranlassen. 3Der Antrag ist über das für die Hochschulen zuständige Ministerium dem Akkreditierungsrat vorzulegen. 4Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Akkreditierungsverfahren den Kriterien des Artikels 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und den Bestimmungen des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. 5Das alternative Akkreditierungsverfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Artikel 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genannten Verfahren zu gewinnen.

(4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Voraussetzungen für den Antrag nach Absatz 3 Satz 2 regelt.

(5) 1Die Akkreditierung im Rahmen des alternativen Verfahrens wird auf höchstens acht Jahre befristet. 2§ 22 Abs. 4 Satz 2 und § 26 Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend. 3Das alternative Akkreditierungsverfahren wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Befristung nach Satz 1 von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.

Teil 7
Schlussbestimmungen

§ 35
Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben

(1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.

(2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Vertreterinnen oder Vertretern der Berufspraxis zu berufenden externen Expertinnen oder Experten mit beratender Funktion in den Gutachtergremien gemäß § 25 Abs. 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle.

§ 36
Evaluation

(1) Nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden ihre Anwendungen und Auswirkungen überprüft.

(2) Über das Ergebnis ist der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu berichten.

§ 37
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

______________
Hannover, den 30. Juli 2019
Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)