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Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
Vom 17. August 2016 (Nds. GVBl. Nr. 11/2016 S. 167) - VORIS 22210 -

Aufgrund von § 18 Abs. 11 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur verordnet:

§ 1

Diese Verordnung regelt die Prüfung nach § 18 Abs. 11 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) am Studienkolleg für ausländische Studierende an der Universität Hannover (im Folgenden: Studienkolleg).

§ 2
Inhalt der Feststellungsprüfung, Prüfungsdurchgänge

(1) 1In der Prüfung nach § 18 Abs. 11 Satz 1 NHG (Feststellungsprüfung) hat der Prüfling nachzuweisen, dass er einen Bildungsstand besitzt, der der fachgebundenen Hochschulreife entspricht. 2Er hat nachzuweisen, dass er für ein Studium an einer niedersächsischen Hochschule in einem Studiengang, der dem gewählten Schwerpunkt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zugeordnet ist, die erforderlichen fachlichen und methodischen Kenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.

(2) 1Das Studienkolleg soll jährlich zwei Prüfungsdurchgänge anbieten. 2Sie sind im Benehmen mit den Hochschulen zeitlich so festzulegen, dass sich die Prüflinge jeweils zum folgenden Semester um einen Studienplatz in Niedersachsen bewerben können.

§ 3
Meldung und Zulassung zur Feststellungsprüfung

(1) Zur Feststellungsprüfung können Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie Personen, die das Studienkolleg nicht besucht haben (Externe), zugelassen werden.

(2) 1Kollegiatinnen und Kollegiaten werden zur Feststellungsprüfung zugelassen, wenn die Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung am Studienkolleg

  1. abgeschlossen ist oder
  2. noch nicht abgeschlossen ist und ein Bestehen der Feststellungsprüfung zu erwarten ist.

2Nicht zugelassen wird, wer die Feststellungsprüfung oder eine entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland unternommen hat und nach § 12 Abs. 1 die Prüfung nicht mehr wiederholen kann.

(3) 1Externe werden zur Feststellungsprüfung zugelassen, wenn

  1. sie von einer Hochschule im Geltungsbereich des Niedersächsischen Hochschulgesetzes für ein Studium vorgemerkt sind und
  2. ein Bestehen der Feststellungsprüfung zu erwarten ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Wer zur Feststellungsprüfung zugelassen werden will, hat sich beim Studienkolleg schriftlich zu melden. 2Mit der Meldung zur Feststellungsprüfung ist eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob, wann und wo bereits die Feststellungsprüfung oder eine entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland unternommen wurde. 3Die Meldefristen für die Prüfungsdurchgänge sowie die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfungen (§ 6 Abs. 2) werden vom Studienkolleg bekannt gegeben.

§ 4
Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Feststellungsprüfung wird am Studienkolleg eine Prüfungskommission gebildet, die aus drei Mitgliedern besteht.

(2) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs ist das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. 2Das vorsitzende Mitglied beruft zwei Lehrkräfte des Studienkollegs zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission. 3Die Landesschulbehörde kann eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestimmen. 4In diesem Fall werden die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission durch die Landesschulbehörde auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs berufen.

(3) Die Prüfungskommission beschließt in Angelegenheiten der Feststellungsprüfung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) 1Das vorsitzende Mitglied kann gegen einen. Beschluss der Prüfungskommission innerhalb von 24 Stunden schriftlich Einspruch bei der Landesschulbehörde erheben, wenn es diesen für rechtswidrig hält. 2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über den Einspruch entscheidet die Landesschulbehörde.

§ 5
Fachprüfungskommissionen

(1) 1Für jedes Fach, in dem eine mündliche oder schriftliche Prüfung stattfindet, ist für den Prüfungsdurchgang eine Fachprüfungskommission zu bilden. 2Einer Fachprüfungskommission gehören an:

  1. die Lehrkraft, die das Fach am Studienkolleg überwiegend unterrichtet hat, als prüfendes Mitglied und
  2. eine vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission berufene Lehrkraft des Studienkollegs als weiteres Mitglied.

3Das prüfende Mitglied führt den Vorsitz.

(2) Zur Wahrung der Qualität der Prüfungen und der Gleichwertigkeit der Anforderungen und der Bewertungskriterien in den Prüfungen kann ein Mitglied der Prüfungskommission als weiteres Mitglied der Fachprüfungskommission an einer mündlichen Prüfung teilnehmen; es übernimmt den Vorsitz der Fachprüfungskommission

(3) Angehörige eines Prüflings dürfen nicht Mitglieder der Fachprüfungskommission sein.

§ 6
Schwerpunkte, Gliederung der Feststellungsprüfung, Prüfungsfächer

(1) 1Die Feststellungsprüfung kann abgelegt werden

  1. im Schwerpunkt T für technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge, ausgenommen biologische Studiengänge,
  2. im Schwerpunkt M für medizinische und biologische Studiengänge,
  3. im Schwerpunkt W für wirtschaftswissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Studiengänge,
  4. im Schwerpunkt G für geisteswissenschaftliche, künstlerische und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge sowie Germanistik und
  5. im Schwerpunkt S für sprachliche Studiengänge (außer Germanistik),

soweit das Studienkolleg diese eingerichtet hat. 2Sie gliedert sich in schriftliche Prüfungen und mündliche Prüfungen.

(2) 1Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfungen sind

  1. im Schwerpunkt T
    a)
    Deutsch,
    b)
    Mathematik und
    c)
    Physik oder Chemie,
  2. im Schwerpunkt M
    a)
    Deutsch,
    b)
    Biologie oder Chemie, wobei in Biologie auch Inhalte des Prüfungsfachs Chemie und in Chemie auch Inhalte des Prüfungsfachs Biologie Prüfungsgegenstand sein können, und
    c)
    Physik oder Mathematik,
  3. im Schwerpunkt W
    a)
    Deutsch,
    b)
    Mathematik und
    c)
    Volkswirtschaftslehre oder Betriebswirtschaftslehre,
  4. im Schwerpunkt G
    a)
    Deutsch,
    b)
    Geschichte und
    c)
    Sozialkunde, Geografie, Deutsche Literatur oder Englisch (Englisch aber nicht für Studienbewerberinnen und Studienbewerber der Germanistik)
    und
  5. im Schwerpunkt S
    a)
    Deutsch,
    b)
    Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch oder eine weitere Fremdsprache nach dem Angebot des Studienkollegs und
    c)
    Geschichte, Sozialkunde, Geografie oder Deutsche Literatur.

2In jedem Prüfungsfach ist eine schriftliche Prüfungsarbeit zu fertigen.

(3) Bei der Feststellungsprüfung in den Schwerpunkten T und M wird von der Prüfung im Fach Deutsch befreit, wer vor der Zulassung zur Feststellungsprüfung

  1. das „Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe -“ oder
  2. ein Sprachzertifikat, das nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz über den „Zugang von ausländischen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse“ vom 2. Juni 1995 in der jeweils geltenden Fassung, als gleichwertig anerkannt ist,

vorlegt.

(4) 1Prüfungsfächer in den mündlichen Prüfungen können sein:

  1. im Schwerpunkt T
    a)
    Deutsch,
    b)
    Mathematik,
    c)
    Physik,
    d)
    Chemie,
    e)
    Informatik,
    f)
    Technisches Zeichnen,
    g)
    Englisch,
  2. im Schwerpunkt M
    a)
    Deutsch,
    b)
    Biologie,
    c)
    Physik,
    d)
    Chemie,
    e)
    Mathematik,
    f)
    Informatik,
    g)
    Englisch,
    h)
    Lateinisch-griechische Wortkunde,
  3. im Schwerpunkt W
    a)
    Deutsch,
    b)
    Mathematik,
    c)
    Volkswirtschaftslehre,
    d)
    Betriebswirtschaftslehre,
    e)
    Englisch,
    f)
    Geschichte,
    g)
    Geografie
    h)
    Politik-Wirtschaft,
    i)
    Informatik,
  4. im Schwerpunkt G
    a)
    Deutsch,
    b)
    Englisch,
    c)
    Deutsche Literatur,
    d)
    Englisch für Fortgeschrittene (nicht für Studienbewerberinnen und Studienbewerber der Germanistik),
    e)
    Latein,
    f)
    Geschichte,
    g)
    Geografie,
    h)
    Politik-Wirtschaft,
    i)
    Französisch,
    j)
    Mathematik,
  5. im Schwerpunkt S
    a)
    Deutsch,
    b)
    Mathematik,
    c)
    Fremdsprache der schriftlichen Prüfung,
    d)
    weitere Fremdsprache,
    e)
    Deutsche Literatur,
    f)
    Geschichte,
    g)
    Geografie,
    h)
    Politik-Wirtschaft.

2Sind in den Schwerpunkten W, G und S die Fächer Geschichte, Geografie und Politik-Wirtschaft fächerübergreifend unterrichtet worden, so kann in diesen Fächern eine fächerübergreifende mündliche Prüfung stattfinden.

(5) 1Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung legt die Prüfungskommission für jede Kollegiatin und jeden Kollegiaten fest, in welchen Fächern, in denen eine schriftliche Prüfung stattgefunden hat, eine mündliche Prüfung stattfindet. 2Unabhängig von der Entscheidung der Prüfungskommission können die Kollegiatinnen und Kollegiaten eine mündliche Prüfung ablegen in jedem Fach, in dem am Studienkolleg Unterricht erteilt worden ist. 3Mündliche Prüfungen nach Satz 2 sind spätestens drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu beantragen. 4Externe werden in den Prüfungsfächern mündlich geprüft, in denen Unterricht in den einzelnen Fächern des jeweiligen Schwerpunkts erteilt worden ist.

§ 7
Durchführung der Feststellungsprüfung

(1) 1Die schriftlichen Prüfungen und die mündlichen Prüfungen sind in einem Prüfungsdurchgang abzulegen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die Termine der schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Prüfungen fest und lädt die Prüflinge spätestens fünf Werktage vor dem Prüfungstermin zur Prüfung.

(2) 1Für, jede schriftliche Prüfungsarbeit legt das prüfende Mitglied der Fachprüfungskommission dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zwei Aufgabenvorschläge vor, die sich auf Unterrichtsinhalte aus beiden Semestern beziehen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission wählt einen Vorschlag aus. 3Es kann veränderte oder neue Vorschläge verlangen. 4Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht von Lehrkräften, die das Studienkolleg bestimmt, angefertigt. 5Die Bearbeitungszeit beträgt im Fach Deutsch vier Zeitstunden, in den übrigen Fächern drei Zeitstunden. 6Sie kann durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission um höchstens eine Stunde verlängert werden, wenn es die Aufgabe erfordert.

(3) 1Für die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen ist die Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches gestattet. 2Die Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln für die Schriftliche Prüfung in anderen Prüfungsfächern trifft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

(4) 1Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt. 2Sie darf nicht den gleichen Prüfungsinhalt wie die schriftliche Prüfung haben und soll sich mindestens auf zwei Themenschwerpunkte beziehen. 3Sie dauert je Fach etwa 25 Minuten. 4Eine angemessene Vorbereitungszeit ist zu gewähren; sie dauert in der Regel 20 Minuten.

(5) 1Die mündliche Prüfung wird von der Fachprüfungskommission abgenommen. 2Das prüfende Mitglied der Fachprüfungskommission führt das Prüfungsgespräch. 3Das weitere Mitglied und das Mitglied nach § 5 Abs. 2 können Fragen stellen. 4Das weitere Mitglied fertigt eine Niederschrift (Absatz 7). 5Mitglieder der Prüfungskommission können an der mündlichen Prüfung teilnehmen und Fragen stellen.

(6) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann zulassen, dass an einer mündlichen Prüfung und der Beratung bis zu zwei Personen als Zuhörende teilnehmen, wenn ein dienstliches Interesse an der Anwesenheit besteht.

(7) 1Niederschriften sind anzufertigen über

  1. die Ergebnisse der Sitzungen der Prüfungskommission,
  2. den Ablauf der schriftlichen Prüfung und
  3. den Ablauf und den wesentlichen Inhalt jeder mündlichen Prüfung sowie über die Bewertungen der Prüfungsleistungen.

2Die Niederschriften nach Satz 1 Nr. 1 sind vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, die Niederschriften nach Satz 1 Nr. 2 von der Aufsicht führenden Lehrkraft und die Niederschriften nach Satz 1 Nr. 3 von den Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterschreiben.

§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von dem prüfenden Mitglied und dem weiteren Mitglied der Fachprüfungskommission beurteilt und bewertet. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. 3Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission prüft alle Bewertungen daraufhin, ob einheitliche Bewertungsmaßstäbe eingehalten sind; es ändert gegebenenfalls die Bewertung. 4Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gibt dem Prüfling die Bewertung bekannt.

(2) 1Die Leistung in der mündlichen Prüfung wird von dem prüfenden Mitglied und dem weiteren Mitglied der Fachprüfungskommission bewertet. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die Prüfungskommission nach Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und Anhörung der Mitglieder der Fachprüfungskommission. 3Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann gegen die Bewertung nach Satz 2 Einspruch erheben, wenn es die Bewertung für rechtswidrig hält. 4Über einen Einspruch entscheidet die Landesschulbehörde.

(3) 1Im Fall des § 5 Abs. 2 wird die Leistung in der mündlichen Prüfung auch von dem Mitglied der Prüfungskommission bewertet. 2Bei voneinander abweichenden Bewertungen entscheidet abweichend von Absatz 2 Satz 2 das Mitglied der Prüfungskommission.

(4) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1) =
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) =
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) =
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) =
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) =
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 9
Ergebnisse

(1) 1Die Prüfungskommission stellt in jedem Fach, in dem der Prüfling geprüft worden ist, die Prüfungsnote fest. 2Hat in einem Fach nur eine schriftliche oder nur eine mündliche Prüfung stattgefunden, so ist die Note der Bewertung die Prüfungsnote. 3Hat in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung stattgefunden, so wird der Mittelwert der Notenwerte der Bewertungen gebildet. 4Der Mittelwert wird einer Note wie folgt zugeordnet:

1,0 und 1,5
sehr gut (1);
2,0 und 2,5
gut (2);
3,0 und 3,5
befriedigend (3);
4,0
ausreichend (4);
4,5 und 5,0
mangelhaft (5);
5,5 und 6,0
ungenügend (6).

(2) 1Für die Kollegiatinnen und Kollegiaten wird in jedem Fach eine Endnote gebildet. 2Hierfür wird in jedem Fach, für das eine Prüfungsnote festgestellt worden ist, der Mittelwert des Notenwertes der Prüfungsnote und des Notenwertes der Note des zweiten Semesters im Studienkolleg (Vornote) errechnet; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3In jedem übrigen Fach, in dem eine mündliche Prüfung hätte stattfinden können, ist die Vornote die Endnote. 4Für die Externen ist die Prüfungsnote die Endnote.

(3) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend (4)“ lauten. 2Die Endnote „mangelhaft (5)“ in nur einem Fach wird durch die Endnote „gut (2)“ oder „sehr gut (1)“ in einem anderen Fach oder durch die Endnote „befriedigend (3)“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen. 3Im Fach Deutsch ist ein Ausgleich nicht möglich.

(4) 1Die Prüfungskommission stellt fest, ob die Feststellungsprüfung bestanden ist. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen die Noten aus den mündlichen Prüfungen, die Prüfungsnoten und die Endnoten sowie die Feststellung nach Satz 1 mündlich bekannt. 3Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mündlich erläutert.

(5) 1Ist die Feststellungsprüfung bestanden, so wird eine Durchschnittnote für die Feststellungsprüfung gebildet. 2Hierfür wird der Mittelwert der Notenwerte der Endnoten auf eine Dezimalstelle errechnet; es wird nicht gerundet. 3Der Mittelwert wird einer Note wie folgt zugeordnet:

1,0 bis 1,5
sehr gut (1);
1,6 bis 2,5
gut (2);
2,6 bis 3,5
befriedigend (3);
3,6 bis 4,0
ausreichend (4);
4,1 bis 5,0
mangelhaft (5);
5,1 bis 6,0
ungenügend (6).

(6) Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Zulassung zur Feststellungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfolgt ist und das Nichtbestehen nicht auf einem Ausschluss nach § 13 Abs. 2 beruht.

§ 10
Zeugnis, Mitteilung über das Nichtbestehen

(1) Wer die Feststellungsprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, welcher Schwerpunkt besucht worden ist, in welchen Fächern schriftliche und mündliche Prüfungen abgelegt worden sind, welche Prüfungsnote und welche Endnote in den Fächern erreicht worden ist und mit welcher Durchschnittsnote die Feststellungsprüfung abgeschlossen worden ist.

(2) Wer die Feststellungsprüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen anzugeben sind.

§ 11
Verhinderung, Versäumnis

(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund am Erbringen einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Es stellt nach Beratung in der Prüfungskommission fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(2) Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.

(3) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht, so gilt die Prüfungsleistung als mit der Note „ungenügend (6)“ bewertet.

§ 12
Wiederholung der Feststellungsprüfung

(1) 1Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Prüflinge, die eine der Feststellungsprüfung entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland nicht bestanden haben. 3Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Landesschulbehörde die nochmalige Wiederholung der Feststellungsprüfung gestatten, wenn ein besonderer Grund vorliegt und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.

(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, dass bei einer Wiederholungsprüfung auf eine Prüfung in den Fächern verzichtet wird, in denen der Prüfling bei der vorangegangenen Prüfung die Prüfungsnote „befriedigend“ oder besser erreicht hat.

(3) Das Studienkolleg berichtet der Landesschulbehörde über das Ergebnis der Wiederholungsprüfungen nach Absatz 1 Satz 3.

§ 13
Täuschungsversuche und Störungen in der Feststellungsprüfung

(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note „ungenügend (6)“ bewertet. 2In schweren Fällen ist die Feststellungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. 3In leichten Fällen kann dem Prüfling die Wiederholung der betroffenen Prüfungsleistung aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden. 4Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission. 5Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über die Feststellungsprüfung eine Täuschung bekannt, so kann das Studienkolleg nur innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses die Feststellungsprüfung für nicht bestanden erklären. 6Im Fall von Satz 5 ist der Landesschulbehörde zu berichten, die das entsprechende Zeugnis einzuziehen hat.

(2) Stört ein Prüfling die Feststellungsprüfung so nachhaltig, dass die ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist, so kann das Studienkolleg diesen von der weiteren Prüfung ausschließen, und die Feststellungsprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 14
Mitteilungen an andere Bundesländer

1Das Studienkolleg teilt den Stellen in den anderen Bundesländern, die für die einer Feststellungsprüfung entsprechende Prüfung zuständig sind, mit, welche Prüflinge die Feststellungsprüfung nicht bestanden haben. 2Es verarbeitet die entsprechenden Informationen aus den anderen Bundesländern. 3Mit der Zulassung zur Feststellungsprüfung informiert das Studienkolleg die Prüflinge über das Mitteilungsgebot nach Satz 1. 4Die Sätze 1 und 2 gelten für die nachträgliche Feststellung des Nichtbestehens nach § 13 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

§ 15
Ergänzungsprüfung

(1) 1Wer die Feststellungsprüfung oder eine entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland bestanden hat und ein Studium in einem Studiengang anstrebt, der einem anderen Schwerpunkt zugeordnet ist, kann eine Ergänzungsprüfung ablegen. 2Die Vorschriften über die Feststellungsprüfung gelten entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.

(2) Die Ergänzungsprüfung beschränkt sich auf die Fächer, die nicht Gegenstand der ersten Feststellungsprüfung gewesen sind.

(3) Die Feststellungsprüfung und eine Ergänzungsprüfung können in einem Prüfungsdurchgang abgelegt werden.

(4) Wer die Ergänzungsprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis nach Maßgabe von § 10 Abs. 1.

§ 16
Nachteilsausgleich

Für Prüflinge mit Beeinträchtigungen kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen, um Nachteile auszugleichen.

§ 17
Übergangsregelung

Für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum Studienkolleg zugelassen wurden, und Externe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Feststellungsprüfung zugelassen wurden, richtet sich die Feststellungsprüfung nach den bisher geltenden Vorschriften.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Hannover, den 17. August 2016

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