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Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen
(Kapazitätsverordnung - KapVO - )

Vom 23. Juni 2003 (Nds.GVBl. Nr.15/2003 S.222), geändert durch VO v. 23.6.2009 (Nds.GVBl. Nr.15/2009 S.288) und v. 9.4.2010 (Nds.GVBl. Nr.10/2010 S.163) - VORIS 22220 -

Aufgrund des §9 Nr.3 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 24.Januar 1998 (Nds.GVBl. S.51) wird verordnet:

E r s t e r   A b s c h n i t t
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 1
Erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität

(1) Zahlen für die Zulassung von Studierenden für zulassungsbeschränkte Studiengänge (Zulassungszahlen) sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten an den Hochschulen eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten erreicht wird. Die Qualität in Forschung und Lehre und die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Tierärztlichen Hochschule Hannover und in den Bereichen Humanmedizin auch in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten.

(2) Zulassungszahlen können bei Modellvorhaben und Hochschulstrukturveränderungen nach Maßgabe des §20 abweichend von Absatz 1 Satz 1 festgesetzt werden.

§ 2
Aufteilung der Zulassungszahlen auf Vergabetermine

Der Festsetzung der Zulassungszahlen liegt jeweils die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 3
Ermittlung der Aufnahmekapazität

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

  1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts,
  2. Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.

(2) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleiben unberücksichtigt:

  1. kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs.4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (Staatsvertrag) und
  2. Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden.

Die Maßnahmen sind von der Hochschule in der Kapazitätsermittlung gesondert auszuweisen.

§ 4
Berichte der Hochschulen; Aufgaben des Fachministeriums

(1) Zur Festsetzung der Zulassungszahlen legen die Hochschulen ihre Kapazitätsermittlungen innerhalb einer vom Fachministerium zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht muss enthalten:

  1. die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach §3,
  2. die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§13 Abs.4) und
  3. einen Vorschlag für die Festsetzung der Zulassungszahlen.

Die Aufteilung der Curricularnormwerte und Abweichungen des Vorschlags nach Satz 2 Nr.3 vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts sind zu begründen.

(2) Legt die Hochschule die Kapazitätsermittlung unvollständig oder nicht fristgerecht vor, so ermittelt das Fachministerium die Aufnahmekapazität. In diesem Fall sowie dann, wenn das Fachministerium erwägt, von Vorschlägen der Hochschule abzuweichen, ist die Kapazitätsermittlung mit der Hochschule zu erörtern. Die Hochschule ist vor einer abweichenden Festsetzung zu unterrichten.

§ 5
Stichtagsermittlung

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Sind im Zeitpunkt der Kapazitätsermittlung bereits wesentliche Änderungen von Daten bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, so sollen diese berücksichtigt werden.

(2) Treten nach der Kapazitätsermittlung bis zum Beginn des Berechnungszeitraums noch wesentliche Änderungen der Daten ein, so soll die Aufnahmekapazität neu ermittelt werden.

Z w e i t e r   A b s c h n i t t
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung

§ 6
Berechnung mit Curricularnormwerten

Die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung wird nach der Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten (§13) berechnet.

§ 7
Zuordnung der Studiengänge zu Lehreinheiten

(1) Die Kapazitätsermittlung ist auf Studiengänge bezogen; diese werden Lehreinheiten zugeordnet. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, die den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang anbietet. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.

(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass für die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit angeboten werden.

(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach §1 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach §1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.Juni 2002 (BGBl. I S.2405) umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Uhreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Siudiengang Medizin Dienstleistungen (§11).

§ 8
Zuordnung von Stellen

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen Lehreinheiten zuzuordnen. In den medizinischen Lehreinheiten werden auch die Stellen des wissenschaftlichen Personals, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, einbezogen und so zugeordnet, wie die medizinischen Fächer, in denen sie tätig sind, nach der Anlage 2 den Lehreinheiten zugeordnet sind.

(2) Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.

(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.

§ 9
Lehrdeputate

(1) Das Lehrdeputat ist die aufgrund der Lehrverpflichtungsverordnung festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson, gemessen in Lehrveranstaltungsstunden.

(2) Die Stellen, die für die Berechnung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals berücksichtigt werden, sind entsprechend dem Personalbedarf für die Aufgaben in der medizinischen Versorgung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu vermindern.

(3) In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin besteht Personalbedarf

  1. für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten und
  2. für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von einer Stelle je 1200 poliklinische Neuzugänge, wobei als Neuzugänge die jährlich im Klinikum mit Ausnahme der Zahnklinik
    a) für eine poliklinische Behandlung eingelesenen Krankenversicherungskarten sowie die angenommenen Überweisungs- und Vorsorgescheine,
    b) vorgenommenen Notfallbehandlungen und internen Überweisungen sowie
    c) erstellten Leistungsabrechnungen für Selbstzahler

    gelten.

Die Zahl der nach §8 zugeordneten Stellen des wissenschaftlichen Personals wird um die Zahl der sich aus Satz 1 ergebenden Stellen nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 vermindert. Zunächst wird die Verminderung um die Zahl der Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das der Krankenversorgung zugeordnet ist, vorgenommen. Die danach noch abzuziehende Zahl der Stellen verteilt sich auf die Stellengruppen nach dem Verhältnis der Stärke der Stellengruppen, wie es sich infolge der Verminderung nach Satz 3 ergibt.

(4) In der Lehreinheit Tiermedizin wird wegen des Personalbedarfs für die medizinische Versorgung die Zahl der Stellen des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen erbringen, insgesamt um 30 vom Hundert vermindert. Die Verminderung ist zunächst um die Zahl der Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, vorzunehmen. Die danach noch abzuziehende Zahl der Stellen verteilt sich auf die Stellengruppen nach dem Verhältnis der Stärke der Stellengruppen, wie es sich infolge der Verminderung nach Satz 2 ergibt.

(5) In der Lehreinheit Zahnmedizin besteht Personalbedarf

  1. für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten und
  2. für die ambulante Krankenversorgung pauschal in Höhe von 30 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben.

Die Zahl der nach §8 zugeordneten Stellen des wissenschaftlichen Personals wird um die Zahl der sich nach Satz 1 ergebenden Stellen in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Sätze 3 und 4 vermindert.

(6) Der Aufwand für die Ausbildung im Praktischen Jahr nach §1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch- praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt. Die Stellenverminderungen sind so auf die Stellengruppen zu verteilen, wie es deren Anteil an der Gesamtstellenzahl nach Abzug der Stellen für die Krankenversorgung nach Absatz 2 entspricht.

(7) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für die Ausbildung nach §13 Abs.1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach §1 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach §1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.

(8) Der Aufwand für die praktische Ausbildung nach den §§54 und 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10.November 1999 (BGBl. I S.2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4.Dezember 2002 (BGBl. I S.4456), wird für die Ausbildung

  1. nach §54 Abs.1 dieser Approbationsordnung durch Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze und
  2. nach §54 Abs.2 und §57 dieser Approbationsordnung durch Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze

berücksichtigt.

§ 10
Einbeziehung von Lehraufträgen

Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden, die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen, in die Berechnung einbezogen, soweit sie der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach §13 Abs.1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. In die Berechnung nicht einbezogen werden Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, und Lehrleistungen, die von Personal von Forschungseinrichtungen außerhalb einer Hochschule freiwillig und unentgeltlich übernommen werden. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der Anrechnungsvorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung in Deputatstunden umzurechnen.

§ 11
Inanspruchnahme durch Dienstleistungen

(1) Die Lehrveranstaltungsstunden, die eine Lehreinheit für nicht ihr zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat, sind Dienstleistungen.

(2) Der Bedarf an Dienstleistungen wird nach den bisherigen Studienanfängerzahlen oder den voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet.

§ 12
Anteilquote eines Studiengangs

Die Anteilquote eines einer Lehreinheit zugeordneten Studiengangs ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität dieses Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

§ 13
Curricularnormwerte

(1) Der Curricularnormwert bezeichnet den insgesamt erforderlichen Lehraufwand für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in einem Studiengang, gemessen in Deputatstunden. Die Curricularnormwerte der einzelnen Studiengänge sind in der Anlage 3 ausgewiesen.

(2) Bietet eine Hochschule an, zugleich in mehreren Studiengängen zu studieren, so sind für diese Studiengangkombinationen die in der Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.

(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in der Anlage 3 noch nicht aufgeführt, so kann das Fachministerium im Benehmen mit der Hochschule den Curricularnormwert festlegen. Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge sind zu berücksichtigen.

(4) Der Curricularnormwert eines Studiengangs wird auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Sind Curricularanteile noch nicht gebildet, so werden die Anteile der beteiligten Lehreinheiten nach der bisherigen Verteilung des Lehrangebots berechnet.

D r i t t e r   A b s c h n i t t
Überprüfung des Berechnungsergebnisses des Zweiten Abschnitts

§ 14
Berücksichtigung weiterer Einflussfaktoren

(1) Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis ist daraufhin zu überprüfen, ob es anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien noch zu verändern ist, soweit Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sich die weiteren Kriterien auf das Berechnungsergebnis auswirken.

(2) Eine Verminderung der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Kapazität kommt nur in Betracht, wenn die Durchführung der ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigt ist (Nummern 1 bis 6, 8 und 9) oder ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals durch Studierende höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7), in den Fällen

  1. des Fehlens von Räumen in ausreichender Zahl, Größe oder Ausstattung,
  2. des Fehlens ausreichender sachlicher Mittel,
  3. des Fehlens wissenschaftlicher oder nichtwissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der notwendigen Zahl,
  4. des Fehlens einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin,
  5. des Fehlens von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin in einer ausreichenden Zahl,
  6. des Abweichens der Berechnungsergebnisse für den Vorklinischen von denen für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin,
  7. einer höheren Aufnahme von Studierenden in den vergangenen Jahren gegenüber dem nach Absatz 3 und §16 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts,
  8. besonderer Beanspruchungen der Lebreinheit in der Krankenversorgung, die über die in den pauschalierten Regelungen nach §9 Abs.3 zugrunde gelegten Beanspruchungen hinausgehen,
  9. einer Mangellage beim musikpraktischen Einzelunterricht im Fach Musik bei Lehramtsstudiengängen im Vergleich zu dem in der Anlage 4 festgelegten Umfang.

(3) Die nach dem Zweiten Abschnitt errechnete jährliche Aufnahmekapazität kann erhöht werden, soweit die Lehreinheit entlastet ist durch

  1. eine besondere Ausstattung mit Personal oder sachlichen Mitteln oder
  2. geringere Zahlen von Studierenden in höheren Fachsemestern infolge Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels.

§ 15
Berücksichtigung des Raumbedarfs

(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen vorherzusehen, so sind der Raumbedarf und das verfügbare Angebot an Raumstunden festzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl die Räume ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, sofern nicht fachspezifische Erfordernisse entgegenstehen.

(2) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Raumbedarf und ist eine Bereitstellung von zusätzlichen Räumen nicht möglich, so kann das nach der personellen Ausstattung berechnete Ergebnis entsprechend vermindert werden.

§ 16
Berücksichtigung der Schwundquote

Die Aufnahmekapazität ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

§ 17
Patientenbezogene Kapazität im Studiengang Medizin

(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§14 Abs.2 Nr.4) wie folgt zu überprüfen:

  1. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach §1 Abs.3 Nr.1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach §1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
  2. Soweit die patientenbezogene Aufnahmekapazität nach Nummer 1 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach §14 Abs.2 Nrn.1 bis 3, 7 und 8, Abs.3 sowie §16, ist sie je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins zu erhöhen, höchstens jedoch um 50 vom Hundert.
  3. Soweit aufgrund einer Vereinbarung in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Nummer 1 auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend der dort bereitgestellten Kapazität.

(2) Wenn aber der Lehrplan im Studiengang Medizin eine Integration klinischer Lehre bereits in der Lehreinheit Vorklinische Medizin in nicht nur unerheblichem Maß vorsieht, dann ist das Berechnungsergebnis für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) wie folgt zu überprüfen:

  1. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester sind 12,4 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
  2. Soweit die patientenbezogene Aufnahmekapazität nach Nummer 1 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 sowie § 16, ist sie je 1 000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins zu erhöhen, höchstens jedoch um 50 vom Hundert.
  3. Soweit aufgrund einer Vereinbarung in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für das Medizinstudium auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend der dort bereitgestellten Kapazität.

(3) Ist das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 oder 2 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach §14 Abs.2 Nrn.1 bis 3, 7 und 8, Abs.3 sowie §16, so ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. §14 Abs.2 Nr.6 bleibt unberührt.

§ 18
Abweichungen von vorklinischer und klinischer Kapazität im Studiengang Medizin

(1) Ist die Aufnahmekapazität des klinischen Teils des Studiengangs Medizin geringer als die des vorklinischen Teils, so kann die einheitliche Kapazität des Studiengangs Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis des klinischen Teils festgesetzt werden, wenn die Fortsetzung des Studiums für alle Studierenden nach dem vorklinischen Teil, auch an einer anderen Hochschule, gewährleistet werden kann.

(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht für alle betroffenen Studierenden gewährleistet ist, ist die Differenz zwischen der klinischen und der vorklinischen Aufnahmekapazität als gesonderte Kapazität auszuweisen.

(3) Ist die Aufnahmekapazität des vorklinischen Teils geringer als die des klinischen Teils, so ist die niedrigere Zahl maßgeblich.

§ 19
Klinische Behandlungskapazität im Studiengang Zahnmedizin

(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist unter Berücksichtigung der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zusätzlich zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität sind je Studienplatz 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen.

(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach §14 Abs.2 Nrn.1 bis 3, 5 und 7, Abs.3 sowie §16 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigere Wert zugrunde zu legen.

V i e r t e r   A b s c h n i t t
Ausnahmetatbestände

§ 20
Modellvorhaben und Hochschulstrukturveränderungen

Liegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs.2 Satz 2 des Staatsvertrages vor, so können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts festgesetzt werden.

§ 21
Künstlerische Studiengänge im Einzelunterricht

Ist ein Studiengang an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule der Lehreinheit Musik, Schauspiel oder Tanz zugeordnet, so bemisst sich die Aufnahmekapazität nach dem Lehrangebot für den Einzelunterricht.

F ü n f t e r   A b s c h n i t t
Schlussvorschrift

§ 22
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2003/2004.

(2) Gleichzeitig tritt die Kapazitätsverordnung vom 6.Juli 1990 (Nds.GVBl. S.256), zuletzt geändert durch §17 der Verordnung vom 11.Februar 2000 (Nds.GVBl. S.18), außer Kraft.

Anlagen
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