![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
![]() |
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt für zulassungsbeschränkte Studiengänge die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen in staatlicher Verantwortung und enthält Bestimmungen zur Ausführung des zwischen den Ländern geschlossenen Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staatsvertrag).
§ 2
Entsprechende Geltung des Staatsvertrages
Der Staatsvertrag gilt für die Studienplatzvergabe nach § 1 entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Zuständigkeiten
Die Studienplatzvergabe obliegt der Hochschule, soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) nach Artikel 2 Nr. 2 des Staatsvertrages zuständig ist.
§ 4
Zulassungsbeschränkungen
(1) 1Auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität werden für Studiengänge oder Teilstudiengänge einer Hochschule semester- oder studienabschnittsweise örtliche Zulassungsbeschränkungen für das Semester oder das Studienjahr festgelegt, wenn die erwartete Zahl der Einschreibungen die Aufnahmekapazität überschreitet oder in den Fällen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages ein Zulassungsschutz erforderlich ist. 2Eine Zulassungsbeschränkung wird durch die Zahl der höchstens zu besetzenden Studienplätze (Zulassungszahl) bestimmt.
(2) Zulassungszahlen sind ferner für alle Studiengänge festzusetzen, für die die Stiftung die Hochschulen nach Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrages bei der Durchführung der Zulassungsverfahren unterstützt.
(3) 1Die Zulassungszahl kann die Aufnahmekapazität um bis zu 15 vom Hundert übersteigen, wenn
oder
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Überlast im nächsten Studienjahr auszugleichen.
(4) Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe können Ausschlussfristen bestimmt werden.
§ 5
Auswahlverfahren; Festlegung besonderer
Quoten
(1) 1In Studien- oder Teilstudiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen wird, sofern es sich nicht um einen weiterführenden Studiengang handelt, bei der Zulassung für das erste Fachsemester oder für den ersten Studienabschnitt ein Auswahlverfahren durchgeführt. 2In diesem Auswahlverfahren gilt Artikel 9 des Staatsvertrages entsprechend. 3Die Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrages ist entsprechend dem Anteil der Angehörigen der in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Bewerbergruppen an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studien- oder Teilstudiengang zu bilden, beträgt jedoch höchstens 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze; dies gilt auch, soweit durch die Bildung dieser Quote unter Berücksichtigung der übrigen Vorabquoten der Anteil der nach Artikel 9 des Staatsvertrages vergebenen Studienplätze 20 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze überschreitet. 4Die nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze werden
vergeben. 5Artikel 9 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 6 und Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages gelten entsprechend.
(2) 1Die Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ist zu treffen
| a) | eine Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, oder |
| b) | die besondere Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den gewählten Studiengang. |
2Mindestens 50 vom Hundert der nach Abzug der Vorabquoten, verbleibenden Studienplätze sind nach Satz 1 Nr. 2 zu vergeben; dabei muss der Durchschnittsnote überwiegende Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommen.
(3) Die Hochschule stellt die besondere Eignung fest
(4) 1Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. 2Die Vorauswahl für die Teilnahme richtet sich nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2. 3Kommt es für die Vorauswahl auch auf die besondere Eignung an, so gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Die Auswahlentscheidung innerhalb der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages richtet sich nach Entscheidung der Hochschule entweder nur nach der Durchschnittsnote oder nach den kombinierten Auswahlkriterien nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2. 2Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. 3Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. 4Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
5Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
(6) 1Die Hochschule kann bestimmen, dass auch die Studienplätze der Vorabquoten nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 des Staatsvertrages nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben werden, in dem die Auswahlkriterien nach Absatz 2 Satz 1 nur ergänzend zu denen des Artikels 9 Abs. 6 und 7 des Staatsvertrages Anwendung finden. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) 1In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen wird lediglich eine Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages gebildet. 2Alle weiteren Studienplätze werden nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung (§ 18 Abs. 4 Satz 1 NHG) vergeben. 3In künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen kann die Durchschnittsnote zusätzlich berücksichtigt werden.
(8) 1Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die Hochschule nach Maßgabe einer Verordnung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 durch Ordnung. 2Darin sind insbesondere die Höhe der Vomhundertsätze und die Auswahlkriterien festzulegen.
(9) Sind Studienplätze in einem Auswahlverfahren frei geblieben oder nach Verfahrensschluß zusätzlich bereitgestellt worden, so werden sie nach der Durchschnittsnote oder in einem Losverfahren vergeben.
(10) 1Die Hochschule kann für die Feststellung der Eignung nach Absatz 3 Nrn. 3 und 4 Gebühren erheben. 2Hierzu erlässt die Hochschule eine Ordnung.
(11) 1Bei Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, kann der Anteil der Studienplätze für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bis zur Hälfte der Studienplätze betragen. 2Das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Ordnung; die Ordnung bedarf der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Fachministeriums).
§ 6
Zulassung für höhere Semester
(1) Die freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben,
| a) | bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind, |
| b) | an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, |
| c) | mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, |
| d) | für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können oder |
(2) 1Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheiden die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, nächst dem die Durchschnittsnote, letztlich das Los. 2Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule bei Ranggleichheit ein Auswahlverfahren durchführen, in dem die Studienplätze nach dem Ergebnis bisher erbrachter Studienleistungen vergeben werden; dabei können die Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 und 3 nur ergänzend berücksichtigt werden. 3Das Nähere regelt eine Ordnung.
(3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluss an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang oder einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede aufweist, an anderen Hochschulen in staatlicher Verantwortung vorrangig zuzulassen.
§ 7
Zulassungsverfahren für
weiterführende Studiengänge
(1) 1Die Hochschulen regeln das Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge in einer Ordnung, wenn Zulassungsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich sind. 2Hierbei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
(2) Die Ordnung bedarf der Genehmigung.
§ 8
Studienplatzvergabe nach Artikel 10 Abs. 1
Nr. 3 des Staatsvertrages
(1) 1Für die Auswahlentscheidung der Hochschule innerhalb der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages gelten die Auswahlkriterien des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass der Durchschnittsnote überwiegende Bedeutung zukommen muss. 2§§ 5 Abs. 3 bis 5 und 10 gilt entsprechend. 3Führt die Hochschule eine Vorauswahl durch, kann zusätzlich zu den Auswahlkriterien des § 5 Abs. 4 Satz 2 der Grad der Ortspräferenz berücksichtigt werden.
(2) 1Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die Hochschule nach Maßgabe einer Verordnung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 durch Ordnung. 2Darin sind insbesondere die Höhe der Vomhundertsätze und die Auswahlkriterien festzulegen.
§ 9
Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen
1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
2Das Fachministerium erlässt auch die Verordnungen nach Artikel 12 des Staatsvertrages. 3Das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal, das aus den Studienbeiträgen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG finanziert wird, bleibt bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt.
§ 10
Festsetzungen im Haushaltsplan
Sind in den Fällen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages im Haushaltsplan des Landes gemäß Artikel 12 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Staatsvertrages für die jeweilige Hochschule die Zulassungszahlen für die Studiengänge durch eine verbindliche Erläuterung festgesetzt worden, so sind diese maßgeblich.
§ 11
Unterstützung durch die Stiftung
1Die Hochschulen können sich bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens durch die Stiftung unterstützen lassen. 2Die Einzelheiten der Unterstützung sind zwischen der Hochschule und der Stiftung zu vereinbaren.
§ 12
Übergangsregelung
Auf Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages eingeleitet wurden, sind die vor Inkrafttreten des. Staatsvertrages geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |