Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
(alte) Verordnung über
die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für
Hochschulzulassung (Vergabeverordnung-Stiftung)
Vom 21. Mai 2008 (Nds.GVBl. Nr.11/2008 S.181),
geändert durch VO v. 3.6.2009 (Nds.GVBl. Nr.13/2009 S.229), 3.7.2010
(Nds.GVBl. Nr.18/2010 S.261), 14.4.2011 (Nds.GVBl. Nr.9/2011 S.119), 4.7.2012
(Nds.GVBl. Nr.14/2012 S.216), 19.6.2014 (Nds.GVBl. Nr.11/2014 S.159), 1.7.2015
(Nds.GVBl. Nr. 9/2015 S. 128), Art. 2 § 15 des Gesetzes v. 12.11.2015
(Nds. GVBl. Nr.19/2015 S. 307), VO vom 6.7.2017 (Nds. GVBl. Nr.12/2017 S. 236)
und vom 5.7.2018 (Nds.GVBl. Nr. 8/2018 S. 156) - VORIS 22220 - außer
Kraft seit 1.12.2019 !!
Aufgrund des Artikels 15 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.Juni 2006 (Nds.GVBl. 2007 S.202) in Verbindung mit § 9 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) vom 29.Januar 1998 (Nds.GVBl. S.51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7.Juni 2007 (Nds.GVBl. S.200), und des § 9 Satz 1 Nr. 1 NHZG wird verordnet:
E r s t e r T e i l
Vergabe von Studienplätzen im zentralen Vergabeverfahren
1. A b s c h n i t t
Allgemeines
§ 1
Umfang der zentralen Studienplatzvergabe
1Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge, soweit sie nicht von den Hochschulen vergeben werden. 2Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in der Anlage 1 aufgeführt.
1Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. 2Deutschen gleichgestellt sind hiernach:
3Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
§ 2 a
Vollständig
automatisierter Erlass von Bescheiden, Bekanntgabe von Bescheiden
(1) Bescheide können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn für die Entscheidung weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
(2) 1Abweichend von § 41 Abs. 2 a Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheides an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 2Im Zweifel hat die Stiftung den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 1 nachzuweisen. 3Gelingt der Nachweis nicht, so gilt der Bescheid in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den bereitgestellten Bescheid abgerufen hat. 4§ 41 Abs. 2 a Sätze 4 und 5 VwVfG findet keine Anwendung.
2. A b s c h n i t
t
Antragstellung
§ 3
Frist und Form der Anträge, Ausschluss
vom Verfahren
(1) Zulassungsanträge richten sich zugleich auf die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren und auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren der Hochschulen.
(2) 1Der Zulassungsantrag muss
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). 2Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.
(3) 1Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang zu wählen. 2Für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. 3Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren durch die Zentralstelle vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge zu wählen. 4Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. 5Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
(5) 1Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, so wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. 2Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich auf einen zum Wintersemester vor dem 16.Juli nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt.
(6) 1Die Stiftung bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 5 Satz 2. 2Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. 3Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. 4Der Zulassungsantrag ist der Stiftung in Form des elektronisch ausgefüllten Antragsformulars vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen elektronisch zu übermitteln; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss der Stiftung samt den erforderlichen Unterlagen vor Ablauf der in Absatz 7 Satz 2 genannten Fristen zugegangen sein. 5Bei der elektronischen Übermittlung hat die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 6Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, wird gestattet, den Zulassungsantrag schriftlich zu stellen; § 3 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. 7Die Bewerberinnen und Bewerber übersenden den nach Absatz 3 Satz 4 gewählten Hochschulen die jeweils für deren Auswahlverfahren benötigten Unterlagen; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(7) 1Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. 2Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, so können nachträglich eingereichte Unterlagen
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). 3Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen oder nach Absatz 4 erforderliche Angaben, so gilt Satz 1 entsprechend.
(8) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
(9) 1Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 4 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. 2Die Unterlagen müssen
bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht mehr berücksichtigt. 4Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 NHZG).
(1) 1Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15.Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15.Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. 2Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, so wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. 3Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15.Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15.Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) 1Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschule (deutsche Hochschule) als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 15 Satz 2. 2Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschem Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Stiftung für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.
§ 5
Besonderer öffentlicher
Bedarf
3. A b s c h n i t
t
Quotierung und Verfahrensablauf, Auswahlverfahren der Hochschulen
1Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15.Januar, für das Wintersemester bis zum 15.Juli (Ausschlussfristen) unter Angabe einer Reihenfolge mit, wen es für die Studienplätze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten sind. 2Wer einen Studienplatz aus dieser Quote erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.
§ 6
Quotierung
(1) 1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:
2Die Hochschule kann durch Ordnung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 NHZG) festlegen, dass die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben werden; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt. 3Für die .Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauf folgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
(2) 1Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen:
2Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung bei der Verfahrensdurchführung zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. 3Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 20 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.
(4) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 60 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.
(5) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, werden nach Wartezeit vergeben.
(6) 1In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 5 hinzugerechnet. 2In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absätze 3 und 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 4 hinzugerechnet.
§ 7
Ablauf des zentralen
Vergabeverfahrens
(1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen.
(2) Nach der Zulassung der nach § 5 Satz 1 Benannten trifft die Stiftung die Auswahl in der Abiturbestenquote nach § 11 und lässt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 zu.
(3) 1Danach vergibt die Stiftung die Studienplätze der Quoten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5. 2An der Vergabe der Studienplätze dieser Quoten wird nicht beteiligt, wer in der Abiturbestenquote zugelassen worden ist. 3Wer in einer oder mehreren dieser Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. 4Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
5Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber lässt die Stiftung nach § 21 zu. 6Bei der Auswahl und Verteilung kann die Stiftung durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.
(4) Wer an der Vergabe der Studienplätze nach Absatz 2 oder 3 beteiligt, aber nicht zugelassen worden ist, erhält von der Stiftung einen Ablehnungsbescheid.
1Im Zulassungsbescheid teilt die Stiftung mit, bis wann sich die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. 2Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Zulassungsbescheid von der Hochschule er-lassen wird.
§ 9
Abschluss des zentralen
Vergabeverfahrens
1Mit der Vergabe der Studienplätze nach § 7 Abs. 3 ist das zentrale Vergabeverfahren abgeschlossen. 2Studienplätze in den von der Stiftung vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.
§ 10
Auswahlverfahren der
Hochschulen
(1) 1Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird von den Hochschulen durchgeführt. 2Die Hochschulen sind in diesem Verfahren nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. 3Hochschulen können die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erlassen und im Namen und Auftrag der Hochschule bekannt zu geben. 4Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(2) 1Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer
2Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, so erlässt die Stiftung für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.
(3) Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 10.Februar, für das Wintersemester bis zum 10.August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:
(4) 1Die Auswahlentscheidung der Hochschule ist zu treffen nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (Durchschnittsnote) in Kombination mit mindestens einem der folgenden Auswahlkriterien:
dabei muss der Durchschnittsnote überwiegende Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NHZG). 2In Fällen von Ranggleichheit der Bewerberinnen und Bewerber bestimmt sich die Rangfolge nach einer Verbindung von Durchschnittsnote und Wartezeit. 3Besteht danach noch Ranggleichheit, so gilt § 18 Abs. 2 entsprechend.
(5) Die Hochschule stellt die besondere Eignung fest
(§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 NHZG).
(6) 1Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch oder einer schriftlichen Aufsichtsarbeit kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden 2Studienplätze beschränkt werden. 3Die Vorauswahl für die Teilnahme richtet sich nach der Durchschnittsnote oder den kombinierten Auswahlkriterien nach Absatz 4 Satz 1. 4Kommt es für die Vorauswahl auch auf die besondere Eignung an, so gelten Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend. 5Bei Ranggleichheit gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend. 6Besteht danach noch Ranggleichheit, so werden sämtliche Bewerberinnen und Bewerber der höchsten Rangfolge zur Teilnahme zugelassen.
(7) 1Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien und die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren für die Feststellung der Eignung nach Absatz 5 Nrn. 3 und 4, regelt die Hochschule durch Ordnung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 NHZG). 2Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule. 3Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt, deren Mitglieder dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal oder der Hochschullehrergruppe angehören. 4Die Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen, wovon mindestens eine Person der Professorengruppe angehören muss.
(8) 1Soweit der Stiftung Verfahrensergebnisse der Hochschulen in Form von Ranglisten für das Sommersemester bis zum 25.Februar, für das Wintersemester bis zum 25.August vorliegen, werden Bewerberinnen und Bewerber, die nach diesen Ranglisten eine Zulassungsmöglichkeit für die von ihnen in höchster Präferenz gewählte Hochschule haben und an deren Auswahlverfahren sie zu beteiligen sind, von dieser Hochschule zugelassen. 2Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 5.März, für das Wintersemester bis zum 2.September mit, welche Bewerberinnen und Bewerber unter Satz 1 fallen. 3Die Hochschulen erteilen in diesen Fällen Zulassungsbescheide. 4Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 5Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 16.März, für das Wintersemester bis zum 16.September mit.
(9) 1Die Hochschulen teilen der Stiftung für das Sommersemester bis zum 18.März, für das Wintersemester bis zum 18.September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit, soweit die Ranglisten nicht bereits nach Absatz 8 übermittelt worden sind. 2Die Stiftung gleicht sämtliche Ranglisten ab, indem in den Fällen mehrerer Zulassungsmöglichkeiten für eine Bewerberin oder einen Bewerber nur diejenige für die in höchster Präferenz genannte Hochschule bestehen bleibt, und übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 22.März, für das Wintersemester bis zum 22.September die bereinigten Ranglisten. 3Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. 4Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 5Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 30.März, für das Wintersemester bis zum 30.September mit.
(10) 1Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, so schreibt die Stiftung die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 9 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 2.April, für das Wintersemester bis zum 2.Oktober an die Hochschulen. 2Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. 3Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 4Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 8.April, für das Wintersemester bis zum 8.Oktober mit.
(11) 1Sind nach Durchführung des Nachrückverfahrens nach Absatz 10 Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, so schreibt die Stiftung die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 9 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 10.April, für das Wintersemester bis zum 10.Oktober an die Hochschulen. 2Absatz 10 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 17.April, für das Wintersemester bis zum 17.Oktober mit.
(12) 1Nach Abschluss des zweiten Nachrückverfahrens werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. 2Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt.
4. A b s c h n i t
t
Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens
§ 11
Auswahl in der Abiturbestenquote
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote wird nicht beteiligt, wer
(2) 1Für die Besetzung der Studienplätze in der Abiturbestenquote werden so viele Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, wie insgesamt in dieser Quote Studienplätze zu vergeben sind. 2Die Auswahl erfolgt nach den Absätzen 3 bis 5; dabei werden die §§ 12 und 13 angewendet.
(3) 1Die Rangfolge wird durch die nach der Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. 2Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.
(4) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
(5) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.
(1) Für die Auswahl in der Abiturbestenquote bildet die Stiftung Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur Verfügung stehen.
(2) 1Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). 2Die sich danach für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 vom Hundert erhöht. 3Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplätze werden in der Weise errechnet, dass zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem d'hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden.
(3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer
(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
§ 13
Zurechnung zu den
Landesquoten
(1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.
(2) 1Im Fall einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu den Landesquoten. 2Wer keiner Landesquote zugerechnet werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer Landesquote zugeordnet.
(3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, so werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.
(1) 1Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. 2Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. 3Halbjahre sind die Zeit vom 1.April bis zum 30.September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1.Oktober eines Jahres bis zum 31.März des folgenden Jahres (Wintersemester).
(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, so wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
(4) 1Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.Juli 2007 erworben worden, so wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. 2Ist im Fall des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.Januar 2002 erworben worden, so wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. 3Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte.
(5) 1Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei
2Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben worden ist.
(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.
§ 15
Auswahl nach
Härtegesichtspunkten
1Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. 2Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. 3Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 16
Auswahl der Bewerberinnen
und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
(1) 1Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung), so ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen. 2Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.
(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, so ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.
(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
§ 17
Auswahl für ein
Zweitstudium
(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgewählt werden.
(2) 1Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 2Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus der Anlage 3.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.
§ 18
Nachrangige
Auswahlkriterien
(1) 1Besteht bei der Auswahl in der Abiturbestenquote Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. 2Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge durch die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote.
(2) 1Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, so wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30.April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31.Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ausgeübt sein werden. 2Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
5. A b s c h n i t
t
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früherer Zulassung
§ 19
Auswahl nach einem Dienst aufgrund
früheren Zulassungsanspruchs
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die
werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. 2Der von einem nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
(2) 1Ist die frühere Zulassung in der Abiturbestenquote erfolgt, so lässt die Stiftung vorab die Bewerberin oder den Bewerber in dieser Quote an demselben Studienort erneut zu. 2Ist die frühere Zulassung im Auswahlverfahren oder im Losverfahren einer Hochschule nach § 10 Abs. 12 erfolgt, so lässt diese Hochschule in ihrem Auswahlverfahren die Bewerberin oder den Bewerber vorab erneut zu. 3Ist die frühere Zulassung in einer sonstigen, von der Stiftung vergebenen Quote erfolgt oder beruht der Zulassungsanspruch nicht auf einer tatsächlich erfolgten Zulassung, so wählt die Stiftung die Bewerberin oder den Bewerber vor der Vergabe der Studienplätze in den sonstigen Quoten aus. 4Die erneute Zulassung nach den Sätzen 1 und 2 setzt voraus, dass der Studienort der früheren Zulassung für die entsprechende Quote an erster Stelle genannt worden ist.
(3) 1Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 2Ist der Dienst noch nicht beendet, so ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30.April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31.Oktober beendet sein wird.
(4) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, so entscheidet das Los.
(5) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Stiftung gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, so sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
6. A b s c h n i t t
Abschnitt Verteilung auf die Studienorte
§ 20
Verteilung der in der Abiturbestenquote
Ausgewählten auf die Studienorte
1Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geäußerten Studienortwünschen. 2Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, so entscheidet über die Zulassung die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote. 3Besteht bei der Zulassung nach Satz 2 Ranggleichheit, so entscheidet die nach der Anlage 5 ermittelte Punktzahl der Gesamtqualifikation der Hochschulzugangsberechtigung. 4Besteht bei der Zulassung nach Satz 3 Ranggleichheit, so entscheidet die Rangfolge nach § 21 Abs. 1 Satz 2. 5Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. 6Wer an keinen für diese Quote genannten Studienort verteilt werden kann, wird nicht zugelassen.
§ 21
Verteilung der nach §
7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte
(1) 1Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 3 geäußerten Studienortwünschen. 2Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, so entscheidet die nachstehende Rangfolge:
3Die Zuordnung von Landkreisen und kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus der Anlage 4. 4Die Region Hannover gilt als Landkreis im Sinne der Sätze 2 und 3 sowie der Anlage 4.
(2) 1Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 Ranggleichheit, so entscheidet die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote; bei der Zulassung für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. 2Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
(3) 1Für den an erster Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden. 2Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. 3Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht.
Z w e i t e r T e i
l
Sonstige Bestimmungen
§ 22
Teilstudienplätze
(1) Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben.
(2) 1Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Verfahren nach § 10 Abs. 11 durch das Los an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. 2Die §§ 1 bis 4, 8, 19 und 21 gelten entsprechend; die Zulassung für einen Teilstudienplatz wird nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 berücksichtigt.
§ 23
Ausländerzulassung
durch die Hochschulen
(1) 1Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen. 2Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort
eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3Die Hochschule kann durch Ordnung abweichende Fristen festlegen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 NHZG). 4§ 3 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) 1Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. 2Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. 3Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
4Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
§ 24
Bewerbungsfristen bei
Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
Ein Antrag auf Zulassung zum Studium in einem Studiengang nach der Anlage 1 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl muss bei der Hochschule innerhalb folgender Ausschlussfristen eingegangen sein:
D r i t t e r T e i
l
Schlussbestimmungen
§ 26
In-Kraft-Treten
(1) 1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2008/2009.
(2) Gleichzeitig tritt die ZVS-Vergabeverordnung vom 19.April 2006 (Nds.GVBl. S.185), geändert durch Verordnung vom 18.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.642), außer Kraft.
Anlage 1
(zu § 1 Satz 2)
In das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge
Studiengänge ohne Fachhochschulstudiengänge mit dem Abschluss Diplom oder Staatsexamen (ohne Lehrämter): |
Medizin |
Pharmazie |
Tiermedizin |
Zahnmedizin |
Anlage 2
(zu § 11 Abs. 3 Satz 1)
Ermittlung der Durchschnittsnote
(1) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. 2Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, so errechnet die Stiftung nach der Anlage 2 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II' gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation. 3Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.März 1969 - in der Fassung vom 20.Juni 1972 - und vom 13.Dezember 1973 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr.191) wird die allgemeine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet:
2Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nr. 6 werden auf Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. 3Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Stiftung die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.
(3) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. 2Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. 3Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, so wird sie von der Stiftung nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.
(4) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. 2Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeografie beziehungsweise Geografie mit Wirtschaftsgeografie einzubeziehen.
(5) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3.Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. 2Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3.Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3.Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Stiftung eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(8) 1Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3.Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. 2Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. 3Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(9) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8.Juli 1987 in der Fassung vom 8.Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. 2Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. 3Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. 4Die Stiftung legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.
(10) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, sofern keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, in den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen von der Stiftung auf der Grundlage der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen vom 15. März 1991 in der Fassung vom 12. September 2013 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.
(11) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neu gestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. 2Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. 3Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. 4Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
(12) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene allgemeine Notendurchschnitt bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. 2Für die Umrechnung des allgemeinen Notendurchschnitts wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 14.Februar 1996 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. 3Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. 4Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum allgemeinen Notendurchschnitt im Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs ausgewiesen und durch den Stempelzusatz Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen gekennzeichnet.
(13) 1Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird eine dort ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt. 2Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in einem anderen Bundesland erworben wurden und die als Zeugnis der Fachhochschulreife anerkannt werden und keine Durchschnittsnote enthalten, ist die durch die Schulbehörde festgestellte Durchschnittsnote maßgeblich. 3Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden und die als Zeugnis der Fachhochschulreife anerkannt werden, wird die Durchschnittsnote nach Absatz 10 ermittelt.
(14) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich aufgrund einer besonderen beruflichen Vorbildung erworben worden sind, wird eine in dem die Zugangsberechtigung begründenden Zeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt. 2Ist eine Durchschnittsnote in dem Zeugnis nicht ausgewiesen, so wird diese von der Hochschule aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten des Zeugnisses ermittelt.
(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 13. Dezember 2013 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.
Anlage 3
(zu § 17 Abs. 2 Satz 2)
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2) 1Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. | Noten ausgezeichnet und sehr gut | - 4 Punkte, |
2. | Noten gut und voll befriedigend | - 3 Punkte, |
3. | Note befriedigend | - 2 Punkte, |
4. | Note ausreichend | - 1 Punkt. |
2Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, so wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
(3) 1Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
2Liegen wissenschaftliche Gründe vor, so ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. 3Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zweck der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, so kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Anlage 4
(zu § 21 Abs. 1 Satz 3)
Zuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten
(1) Ein Studienort kann eine Hochschule, ein Teil einer Hochschule oder ein gemeinsames Studienangebot mehrerer Hochschulen sein.
(2) 1Einem Studienort eines Landes zugeordnet sind der Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Landkreise oder kreisfreien Städte des Landes. 2Sofern sich in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Landkreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, ist dieser Landkreis oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. 3Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. 4Landkreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen; dabei gelten Bremen und Bremerhaven als eine kreisfreie Stadt.
(3) Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studienort dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt dieses Studienorts angrenzen.
(4) In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet, angegeben.
(5) Ist ein Studienort im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Landkreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, so ist als Entfernung 0 angegeben; dies gilt auch für außerhalb des Landes gelegene Studienorte.
Übersicht
Anlage 5
(zu § 20 Satz 3)
Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation
(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P nach der Formel P = (840 x PA) : 900 errechnet; dabei ist PA die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl. Es wird auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist, als maßgebliche Punktzahl; es wird auf eine ganze Zahl gerundet.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |