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Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2008/2009 und zum Sommersemester 2009 (ZZ-VO 2008/2009)
Vom 26. Juni 2008 (Nds.GVBl. Nr.14/2008 S.223), geändert durch VO vom 23.1.2009 (Nds.GVBl. Nr.2 S.22) - VORIS 22220 -

Aufgrund des § 9 Satz 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29.Januar 1998 (Nds.GVBl. S.51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7.Juni 2007 (Nds.GVBl. S.200), wird verordnet:

§ 1

(1) 1Für die Studiengänge an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung werden die Zulassungszahlen für das Wintersemester 2008/2009 und das Sommersemester 2009 durch die Anlagen 1 und 2 festgesetzt. 2Auf die jeweiligen Zulassungszahlen werden die Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebten Abschlüsse mit den Faktoren nach der Anlage 3 angerechnet.

(2) 1Im Wintersemester 2008/2009 frei gebliebene Studienplätze des ersten Semesters sind vorrangig den Zulassungszahlen des ersten Semesters im Sommersemester 2009 hinzuzuzählen, soweit ein Studienbeginn zum Sommersemester 2009 angeboten wird. 2Danach noch freie Studienplätze sind für höhere Semester zu vergeben.

§ 2

1Ist ein Studiengang im ersten Semester zulassungsbeschränkt, so gilt dies auch für eingerichtete höhere Semester. 2Die jeweilige Zulassungszahl für jedes höhere Semester ergibt sich aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfänger (Wintersemester 2008/2009 oder Sommersemester 2009) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester, sofern in Anlage 1 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. 3Dabei gilt

  1. im Wintersemester 2008/2009
    a) für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester,
    b) für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester,
  2. im Sommersemester 2009
    a) für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester,
    b) für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester

festgesetzte Zulassungszahl.

§ 3

1Nach Abschluss der Vergabeverfahren werden freie Studienplätze den Studienplätzen der anderen Studiengänge derselben Lehreinheit zugerechnet. 2Dazu ist eine Nachbesserung entsprechend den Vorschriften der Kapazitätsverordnung vom 23.Juni 2003 (Nds.GVBl. S.222) vorzunehmen. 3Die freie Aufnahmekapazität ist auf andere Studiengänge derselben Lehreinheit im Verhältnis der noch nicht berücksichtigten Zulassungsanträge zu verteilen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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