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Verordnung
über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester
2010/2011 und zum Sommersemester 2011 (ZZ-VO 2010/2011)
Vom 5. Juli 2010 (Nds.GVBl. Nr.18/2010 S.262) -
VORIS 22220 -
Aufgrund des § 9 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29.Januar 1998 (Nds.GVBl. S.51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.Februar 2010 (Nds.GVBl. S.47, 228), wird verordnet:
§ 1
(1) 1Für die Studiengänge an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung werden die Zulassungszahlen für das Wintersemester 2010/2011 und das Sommersemester 2011 durch die Anlagen 1 und 2 festgesetzt. 2Auf die jeweiligen Zulassungszahlen werden die Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebten Abschlüsse mit den Faktoren nach der Anlage 3 angerechnet.
(2) 1Im Wintersemester 2010/2011 frei gebliebene Studienplätze des ersten Semesters sind vorrangig den Zulassungszahlen des ersten Semesters im Sommersemester 2011 hinzuzuzählen, soweit ein Studienbeginn zum Sommersemester 2011 angeboten wird. 2Danach noch freie Studienplätze sind für höhere Semester zu vergeben.
§ 2
1Ist ein Studiengang im ersten Semester zulassungsbeschränkt, so gilt dies auch für eingerichtete höhere Semester. 2Die jeweilige Zulassungszahl für jedes höhere Semester ergibt sich aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfänger (Wintersemester 2010/2011 oder Sommersemester 2011) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester, sofern in Anlage 1 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. 3Dabei gilt
| a) | für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester, |
| b) | für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester, |
| a) | für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester, |
| b) | für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester |
festgesetzte Zulassungszahl.
§ 3
1Nach Abschluss der Vergabeverfahren werden freie Studienplätze den Studienplätzen der anderen Studiengänge derselben Lehreinheit zugerechnet. 2Dazu ist eine Nachbesserung entsprechend den Vorschriften der Kapazitätsverordnung vom 23.Juni 2003 (Nds.GVBl. S.222), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.April 2010 (Nds.GVBl. S.163) vorzunehmen. 3Die freie Aufnahmekapazität ist auf andere Studiengänge derselben Lehreinheit im Verhältnis der noch nicht berücksichtigten Zulassungsanträge zu verteilen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
__________
Hannover, den 5. Juli 2010
Anlage 1
(zu
§ 1 Abs. 1 Satz 1)I.
I. Zulassungszahlen für
Studienanfängerinnen und Studienanfänger an den nachstehend genannten
Hochschulen
II. Besondere Zulassungsbeschränkungen für höhere
Semester.
Anlage 1 liegt als pdf-Datei vor.
Anlage 2
(zu
§ 1 Abs. 1 Satz 1)I.
Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger an den nachstehend genannten Fachhochschulen
Anlage 2 liegt als pdf-Datei vor.
Anlage 3
(zu
§ 1 Abs. 1 Satz 2)I.
Faktoren für die Abschlüsse
| Abschlüsse | Faktor |
| Bachelor | |
| Bachelor-Studium in einem Fach | 1,00 |
| Bachelor-Studium in zwei Fächern | |
| Hauptfach | 0,67 |
| Nebenfach | 0,33 |
| Major-Fach an der Universität Lüneburg | 0,83 |
| Minor-Fach an der Universität Lüneburg | 0,17 |
| Gleichgewichtete Fächer | je 0,50 |
| Sonderpädagogik als Hauptfach | 0,75 |
| Unterrichtsfach in Kombination mit Sonderpädagogik als Hauptfach | 0,25 |
| Berufliche Fachrichtung als Hauptfach mit einem weiteren Unterrichtsfach | 1,00 |
| Aufteilung für die berufliche Fachrichtung und das Unterrichtsfach | gemäß dem credit-point-System oder dem Semesterwochenstunden- Verhältnis an der Hochschule |
| Master | |
| Master-Studium in einem Fach (konsekutiver Studiengang) | 1,00 |
| Master-Studium in zwei Fächern (alle Lehramtsformen) | |
| Hauptfach | 0,67 |
| Nebenfach | 0,33 |
| Gleichgewichtete Fächer | je 0,50 |
| Sonderpädagogik als Hauptfach | 0,75 |
| Unterrichtsfach in Kombination mit Sonderpädagogik als Hauptfach | 0,25 |
| Sonderpädagogik als Hauptfach an der Universität Oldenburg | 0,50 |
| Unterrichtsfach in Kombination mit Sonderpädagogik als Hauptfach an der Universität Oldenburg | 0,50 |
| Berufliche Fachrichtung als Hauptfach mit einem weiteren Unterrichtsfach | 1,00 |
| Aufteilung auf die berufliche Fachrichtung und das Unterrichtsfach | gemäß dem credit-point-System oder dem Semesterwochenstunden- Verhältnis an der Hochschule |
| Diplom, Staatsexamen | 1,00 |
| Magistra oder Magister artium | |
| Hauptfach | 0,50 |
| Nebenfach | 0,25 |
| Sonstige Abschlüsse in einem weiterführenden Studiengang | 1,00 |
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