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Anläßlich des Abschlusses eines Vertrages zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965 sind der Niedersächsische Ministerpräsident und der Apostolische Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt übereingekommen:
I.
Für die besondere Rechtsstellung der Hochschule gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Konkordats gelten im Hinblick darauf, dass einige der in der Durchführungsvereinbarung in der Fassung vom 29. Oktober 1993 vereinbarten Regelungen durch Änderungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes für alle niedersächsischen Hochschulen eingeführt worden sind, folgende Regelungen:
A.
B.
C.
Der im folgenden erläuterte Grundbestand an Studienangeboten mit der dazu erforderlichen Personal- und Sachausstattung wird gewährleistet:
a) | Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, |
b) | Gerontologie/Soziale Dienstleistungen, |
c) | die für das Lehramt erforderlichen Fachrichtungen im Rahmen der Berufswissenschaften |
D.
II.
Bei den im Rahmen des Niedersächsischen Schulgesetzes bei der Zusammenlegung von Schulen zu treffenden Maßnahmen soll auf die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft Rücksicht genommen werden.
- | je eine Haupt- und Realschule in Cloppenburg, Duderstadt, Göttingen, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Papenburg, Vechta, Wilhelmshaven und Wolfsburg, |
- | je zwei Haupt- und Realschulen in Hildesheim und Osnabrück. |
Auf Antrag des kirchlichen Schulträgers können diese Schulen nach Maßgabe der für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Regelungen als Schulen der Schulform Oberschule geführt werden.
Werden die vorgenannten Ersatzschulen nach Entscheidung des kirchlichen Schulträgers als Ganztagsschulen geführt, erfolgt die Kostenerstattung nach den entsprechenden Regelungen für die öffentlichen Ganztagsschulen.
Im übrigen sind für die Vergleichbarkeit der Bedingungen folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) | Einwohnerzahl, Ausdehnung und Verkehrsverhältnisse der betreffenden Gemeinde, |
b) | Veränderung der Bevölkerung nach Zahl und Gliederung, |
c) | Stärke der jeweiligen Schuljahrgänge. |
Zwischen den Schulen nach Nummer 2 und allgemein bildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist eine Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Für die an den in Nummer 2 genannten Schulen beschäftigten Lehrkräfte, die nicht beurlaubte Landesbedienstete sind, erstattet das Land die tatsächlich geleisteten Bezüge oder Vergütungen bis zur Höhe der Bezüge oder Vergütungen einer vergleichbaren Lehrkraft an einer entsprechenden öffentlichen Schule.
Daneben werden nach Maßgabe staatlicher Grundsätze
a) | die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und gesetzlichen Unfallversicherung und |
b) | die Beiträge zu einer Zusatzversorgung entsprechend der schulgesetzlichen Regelung für Schulen in freier Trägerschaft |
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet.
Für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst werden die Aufwendungen nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes und den Beihilfevorschriften erstattet.
Zur Abgeltung sämtlicher sonstiger Personalausgaben zahlt das Land einen Pauschalbetrag in Höhe von 1 vom Hundert des Bezüge- oder Vergütungsaufwandes.
Die Zahl der Lehrkräfte, für die das Land die Personalkosten trägt, richtet sich nach den für das öffentliche Schulwesen geltenden Maßstäben.
Zu den sächlichen Kosten gehören nicht Schulbaukosten und Grunderwerbskosten für Schulzwecke. Im übrigen findet § 113 Abs. 1 Satz 2 NSchG Anwendung.
a) | die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund oder |
b) | eine gemeinsame Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf |
erleichtert wird.
Wird der hiernach zulässige Anteil nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler überschritten, nehmen diese Schulen an der vorstehenden Kostenregelung nicht teil. Für sie gelten die Bestimmungen über die Höhe der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft.
III.
Die Kooperationsvereinbarung nach Abschnitt I B Nr. 2 bedarf der Zustimmung der Diözesen und der Landesregierung. Für das Verhältnis der in Abschnitt I B Nr. 1 bezeichneten Institute zur kirchlichen Behörde gilt in Anwendung von Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 das kirchliche Recht.
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Hannover, am 29. Oktober 1993
Lajòs Kada
Apostolischer Nuntius
Gerhard Schröder
Der Niedersächsische
Ministerpräsident
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |