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Haushaltswirtschaftliche Vorgaben für das Budget der Schule
RdErl. d. MK vom 14.12.2007 - 12.4 - 80 101-2 - (SVBl. 1/2008 S.7) - VORIS 22410 -

1. Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung

1.1 Budget

Die Schulen erhalten

- ein Basis-Budget,
- ggf. ein erhöhtes Budget und
- ggf. Einnahmen von Dritten.

1.2 Umfang des Budgets

1.2.1 Basisbudget

Das Basis-Budget der Schulen staffelt sich je Soll-Vollzeitlehrereinheit (Soll-VZLE) wie folgt:

Von Soll-VZLE Bis Soll-VLZE Je Soll -VZLE
0,001 10,000 250 Euro
10,001 20,000 210 Euro
20,001 30,000 170 Euro
30,001 40,000 130 Euro
Über 40,00 90 Euro

Das Basisbudget wird auf volle Euro kaufmännisch gerundet.

(Beispiel für eine Schule mit 22,815 Soll-VZLE = 5.079 €
und zwar 2.500 für die ersten 10 Soll-VZLE, 2.100 € für die nächsten 10 Soll-VZLE und 478,55 für die nächsten 2,815 Soll-VZLE)

Kleine Schulen erhalten mindestens 800 Euro.

Grundlage für die Ermittlung des Budgets zum Beginn des Haushaltsjahres sind die Soll-VZLE der Schulstatistik für das dann lfd. Schuljahr. Veränderungen bei der Zahl der Soll-VZLE bleiben im lfd. Haushaltsjahr unberücksichtigt. Die Soll-VZLE je Schule werden mit einem Wert von 3 Nachkommastellen ermittelt.

Im erhöhten Budget der Schulen die am Modellversuch „Personalkostenbudgetierung an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in Niedersachsen“ (PKB-Schulen) teilnehmen, ist dieses Basisbudget bereits enthalten.

1.2.2 Erhöhtes Budget

Ein erhöhtes Budget erhalten

- die Ganztagsschulen, die Lehrerstunden kapitalisiert haben,
- Grundschulen - ohne Volle Halbtagsschulen - und
- Schulen die an den Modellversuchen „PKB-Schulen“ oder „Erweiterte Eigenverantwortung in Schulen und Qualitätsvergleiche in Bildungsregionen und Netzwerken“ teilnehmen.

Das erhöhte Budget wird vorläufig noch nach den bisherigen Verteilerschlüsseln ermittelt.

1.2.3 Einnahmen

Einnahmen von Dritten, die die Schulen für das Budget erhalten, erhöhen den Ausgaberahmen, der erst in Anspruch genommen werden darf, wenn die Einnahmen im Kassensystem des Landes eingegangen sind.

1.3 Veränderungen

Bei Schließung von Schulen im Haushaltsjahr beträgt das Budget 7/12; bei Neugründungen 5/12 des Jahresbetrages. Bei der Teilung von Schulen zum Beginn des neuen Schuljahres sind die zur Verfügung stehenden Mittel des Haushaltsjahres (einschl. zugewiesener Reste) anteilig zu verteilen.

1.4 Keine Überschreitung

Eine Überschreitung der Budgetmittel oder ein Vorgriff auf künftige Haushaltsjahre ist nicht zulässig.

2. Verwendung des Budgets; Buchungen

2.1 Verwendung des Budgets

Das Budget ist für alle Landesaufgaben - insbesondere für die Qualifizierung und unterrichtsbezogene Maßnahmen (Ausgaben nach 2.2 - einschl. Fortbildung der Eltern- und Schülervertreter in den Schulvorständen -, Mehrarbeit, Arbeitsverträge mit Pensionären usw.) - bestimmt. Sofern im Landeshaushalt an anderer Stelle besondere Mittel veranschlagt sind, können die Schulen zur Erfüllung ihrer Ziele dafür das Budget einsetzen (z. B. Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften).

Die Regelungen zur Verwendung der Mittel für Schulträgeraufgaben ist nur bei Modellversuchen gem. § 113a NSchG zulässig (zzt. nur für PKB-Schulen).

Die Schulen verwenden die zugewiesenen Landesmittel im Rahmen der für die Aufgabenwahrnehmung gültigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Haushaltswirtschaftliche Regelungen - z. B. das Besserstellungsverbot - und der RdErl. vom 31.5.2007 (Nds. MBl. S. 487) zu den dienstrechtlichen Befugnissen sind zu beachten.

Die Schulleiterin / der Schulleiter ist gem. § 43 Abs. 4 Nr. 3 NSchG verantwortlich für die Bewirtschaftung des Budgets (§ 32 Abs. 4 NSchG), auch wenn sie bzw. er die Aufgaben delegiert.

2.2 Mindestens wahrzunehmende Aufgaben

In das Budget wurden die Mittel für folgende Aufgabenbereiche verlagert:

- Reisekosten für Schulfahrten,
- Schulinterne Fortbildung,
- Ganztagsschulen - Budget
- Verlässlichkeit der Grundschule
- Modellversuche
- Personalkostenbudgetierung an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
- Erweiterte Eigenverantwortung an Schulen und Qualitätsvergleiche in Bildungsregionen und Netzwerken.

Diese Zuständigkeiten sind von den Schulen weiterhin wahrzunehmen. Neben den Budgetmitteln werden dafür keine zusätzlichen Landesmittel zur Verfügung gestellt.

In Modellversuchen müssen die Schulen ihre Ausgaben so festlegen, dass nach Beendigung des Modellversuchs keine Dauerbelastungen bestehen (z. B. nur befristete Arbeitsverträge). In den Vorgaben für Modellversuche können weitere Regelungen getroffen werden.

2.3 Buchungen

In Übersichten sind alle das Budget betreffenden Daten vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfassen (z. B. Höhe des Budgets, Zahlungen durch das Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) und die Landesschulbehörde (LSchB)). Die Übersichten sind aufzuwahren.

2.4 Buchungsstellen

Bei Zahlungen (Ein- und Auszahlungen) durch das NLBV oder die LSchB sind diesen Buchungsstellen mitzuteilen. Buchungsstellen setzen sich zusammen aus einem Kapitel und einem Titel (z. B. 0710 - 427 63 für Personalausgaben an befristet beschäftigte pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundschulen).

Durch die geringe Zahl an Buchungsstellen soll einerseits die Arbeit in den Schulen vereinfacht und andererseits verdeutlich werden, dass die Schule nur ein einheitliches Budget bewirtschaften.

2.4.1 Kapitel:

0710 - Grundschulen und Grund- und Hauptschulen sowie Grund- Haupt und Realschulen (§ 106 Abs. 4 NSchG)
0711 - Förderschulen und ggf. mit Förderschulen verbundene Schulen (§ 106 Abs. 4 NSchG)
0712 - Hauptschulen und Haupt- und Realschulen (§ 106 Abs. 4 NSchG)
0713 - Realschulen
0714 - Gymnasien
0718 - Gesamtschulen
0720 - berufsbildende Schulen

2.4.2 Titel:

119 63 - Vermischte Einnahmen
Bei diesem Titel sind alle Einnahmen (z.B. Spenden, Ersatzleistungen), mit Ausnahme der Einnahmen bei den Titeln 111 63 und 236 63, zu buchen.
427 63 - Entgelte für befristete Beschäftigungsverhältnisse
428 63 - Entgelte für unbefristete Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere für die Verlässlichkeit der Grundschule)
Hier sind auch Mehrarbeitsvergütungen und Erhöhungen der Arbeitszeit für unbefristet Beschäftigte zu buchen, die aus dem Budget gezahlt werden.
547 63 - Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben
Bei diesem Titel sind grundsätzlich alle sonstigen Zahlungen der Schule zu buchen (z.B. Kooperationsverträge, Honorare aufgrund von Rechnungen, Reisekosten).

Für besonders nachzuweisende Zahlungen stehen weiterhin folgende Titel zur Verfügung:

236 63 - Sonstige Einnahmen von der Bundesagentur für Arbeit
633 63 - Sonstige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
Bei diesem Titel sind Zahlungen an den Schulträger für die Bewirtschaftung eines gemeinsamen Budgets gem. § 113a NSchG über den Haushalt des Schulträgers zu buchen.

Nur für berufsbildende Schulen

111 63 - Schülerentgelte gem. §§ 15, 54 Abs. 3 und 4 NSchG
546 63 - Verwaltungsausgaben der Schulen aus Entgelten nach § 54 Abs. 5 Satz 2 NSchG
Ein Sechstel der Einnahmen bei Titel 111 63 wird nach § 54 Abs. 5 Satz 2 NSchG den betroffenen Schulen für Verwaltungsausgaben zur Verfügung gestellt.
632 63 - Erstattungen von Schülerentgelten an kommunale Schulträger
Ein Sechstel der Einnahmen bei Titel 111 63 ist nach § 54 Abs. 5 NSchG an kommunale Schulträger zu erstatten.

Die landeseigenen Schulen buchen auf entsprechenden Buchungsstellen der Titelgruppe 61 und 64.

2.5 Dienst- und Arbeitsverhältnisse

Beamtenverhältnisse dürfen zu Lasten des Budgets nicht begründet oder geändert werden.

Bei der Einstellung von Personal - mit Ausnahme der Einstellung von Lehrkräften - sind die Regelungen zum Einstellungsstopp zu beachten - RdErl. d. MF v. 19.12.2006 - 12-00 22.10/2007 (Nds. MBl. 2007 S.51). Anträge auf Ausnahme vom Einstellungsstopp sind unter Vorlage der vorher einzuholenden Freigabe durch die JobBörse über die LSchB beim MK zu stellen.

3. Unterstützung

3.1 Landesschulbehörde (LSchB)

Die LSchB unterstützt die Schulen. Sie achtet darauf, dass die Eigenverantwortlichkeit der Schule nicht beeinträchtigt wird (§ 121 NSchG).

Die LSchB ermittelt das Budget der Schule (insbesondere das erhöhte Budget) und informiert die Schule. Weiterhin werden von ihr sämtliche Zahlungen abgewickelt mit Ausnahme der Zahlungen, für die das NLBV zuständig ist.

3.2 Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV).

Die Auszahlung von Bezügen (Titel 427 63 und 428 63) erfolgt ausschließlich durch das NLBV.

Die Schule teilt dem NLBV mit der Übersendung der zahlungsbegründenden Unterlagen die erforderlichen haushaltswirtschaftlichen Angaben (Kapitel, Titel, Finanzkreisnummer usw.) mit. Das NLBV unterrichtet die Schule monatlich mit einer Brutto-Personalkostenliste über die zulasten des Schulbudgets geleisteten Ausgaben.

4 Nachweis der Budgetverwendung

Eine Aufstellung über die Gesamteinnahmen und -ausgaben je Titel ist der LSchB bis zum 15.1. des Folgejahres zu übersenden. In dieser Aufstellung müssen auch die Buchungen des NLBV erfasst sein. Nur anhand dieser Abrechnung kann die LSchB die Haushaltsreste ermitteln und dann den Schulen zur Verfügung stellen.

Die Rechnungslegung gegenüber dem Schulvorstand (§ 43 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 38a Abs. 3 NSchG) erfolgt unabhängig von diesen Regelungen.

4.1 Reste

90 v. H. der am Jahresende nicht verausgabten Budgetmittel werden automatisch in das Folgejahr übertragen. Dadurch wird eine Planungssicherheit für die Schulen geschaffen

5. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1.1.2008 in Kraft (Dieser Erlass gilt nicht für die ProReKo-Schulen.)

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