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Haushaltswirtschaftliche Vorgaben für das Budget der Schule
RdErl. d. MK v. 31.7.2018 - 12.4 - 80 101 - 2 (SVBl. 8/2018 S. 390), geändert durch RdErl. vom 29.11.2020 (SVBl. 12/2020 S. 591) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MK v. 1.8.2020 „Die Arbeit in der Grundschule“ (SVBl. S. 354) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. d. MK v. 1.8.2014 „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.4.2019 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -
c)
Bek. d. MK v. 19.12.2017 (SVBl. 2018 S. 63) „Dauerhafte Umwandlung von Lehrerstellen in Budgetmittel an allgemein bildenden Schulen“ in der Fassung seiner Berichtigung aus 3/2018 (SVBl. S. 121)
d)
RdErl. d. MK v. 1.11.2015 „Schulfahrten“ (SVBl. S. 548), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.11.2020 (SVBl. S. 538) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. d. MK v. 1.1.2013 (SVBl. S. 30) „Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln“ - VORIS 22410 -

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines
  2. Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung
    2.1
    Budget
    2.2
    Umfang des Budgets
    2.3
    Einhaltung des Budgetrahmens
    2.4
    Schulorganisatorische Veränderungen
  3. Verwendung des Budgets; Buchungen
    3.1
    Pflichtaufgaben
    3.2
    Weitere Aufgaben
    3.3
    Haushaltsüberwachung
    3.4
    Haushaltsstellen
    3.5
    Dienst- und Arbeitsverhältnisse
  4. Zusammenarbeit
    4.1
    NLBV
    4.2
    RLSB
  5. Jahresabschluss - Übertragung von Ausgaberesten
  6. Inkrafttreten

1. Allgemeines

Die öffentlichen Schulen bewirtschaften gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) ein Budget aus Landesmitteln.

Die Schulen verwenden die zugewiesenen Landesmittel ausschließlich für Landesaufgaben unter Beachtung der für die Aufgabenwahrnehmung gültigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Insbesondere sind das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot gem. § 7 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die Regelungen zu den dienstrechtlichen Befugnissen gem. dem Gem. RdErl. d. MK und MS vom 22.1.2018 - 14-03 000 (24) - (SVBl. S. 113) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist gem. § 43 Abs. 4 Nr. 4 NSchG verantwortlich für die Bewirtschaftung des Budgets. Aufgaben können an Vertretungsbevollmächtigte delegiert werden. Es ist ein Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel aufzustellen. Über die Verwendung der Budgetmittel ist gegenüber dem Schulvorstand Rechnung zu legen.

Für die berufsbildenden Schulen gelten bei der Bewirtschaftung der Landesmittel zusätzlich die Regelungen aus dem haushaltsjährlichen Kassenanschlag für das Kapitel 0720.

2. Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung

2.1 Budget

Die Schulen erhalten für jedes Haushaltsjahr
- ein Basisbudget und
- ggf. ein erhöhtes Budget.

Das Budget kann sich durch Einnahmen von Dritten erhöhen.

2.2 Umfang des Budgets

2.2.1 Basisbudget

Das Budget der allgemein bildenden Schulen wird für das laufende Haushaltsjahr ermittelt. Grundlage hierfür sind die Lehrkräftesollstunden der amtlichen Schulstatistik für das laufende Schuljahr, die in Soll-Vollzeiteinheiten (Soll-VZE) umgerechnet werden. Bei Förderschulen werden zusätzlich die Anrechnungsstunden der Lehrkräfte mit Beratungsaufgaben im Mobilen Dienst berücksichtigt (Schlüssel 476, 477, 478 und 479). Die Stunden der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Förderschulen mit Ausbildungsschlüssel 60 bis 65 werden in die Berechnung einbezogen. Veränderungen im laufenden Haushaltsjahr bleiben unberücksichtigt.

Das Basisbudget staffelt sich je Soll-VZE wie folgt:

* Die Beträge können aufgrund aktueller Entwicklungen angepasst werden
mehr als …
Soll-VZE
bis zu …
Soll-VZE
Euro je
Soll-VZE*
  10 300
10 20 275
20 30 250
30 40 225
40   200

Das Basisbudget wird auf volle Euro kaufmännisch gerundet; es beträgt mindestens 1.000 Euro.

Beispielhaft erhält eine Schule für das Schuljahr 2017/2018 rechnerisch 22,815 Soll-VZE. Dieser Schule wird im Haushaltsjahr 2018 ein Basisbudget in Höhe von 6.454 Euro zugewiesen.1

Für die berufsbildenden Schulen wird das Basisbudget als Teil des Sachmittelbudgets auf Grundlage des Mittelwertes der Lehrkräftesollstunden ermittelt. Berücksichtigt werden die Werte aus der amtlichen Schulstatistik für das laufende und die letzten zwei Schuljahre.

_____________________________
1) Berechnung:

Soll-VZE 0-10: 10,000 x 300 Euro = 3.000,00 Euro
+ Soll-VZE 10-20: 10,000 x 275 Euro = 2.750,00 Euro
+ Soll-VZE 20-22,815: 2,815 x 250 Euro = 703,75 Euro
= Basisbudget gerundet:   = 6.454,00 Euro

2.2.2 Erhöhtes Budget

Ein erhöhtes Budget erhalten

-
Grundschulen für die Sicherstellung der Verlässlichkeit gem. Bezugserlass zu a,
-
Ganztagsschulen, die Lehrkräftestunden kapitalisiert haben, gem. Bezugserlass zu b,
-
allgemein bildende Schulen, die dauerhaft Lehrkräftestunden in Budgetmittel umwandeln, gem. Bezugserlass zu c,
-
Schulen, die am Programm „Lebensort und Schule“ (Schule [PLUS]) teilnehmen und Lehrkräftestunden kapitalisiert haben, gem. Erl. d. MK v. 19.12.2019 „Erlass zur dauerhaften Budgetierung von Personalressourcen für Programmschulen Schule [PLUS]“.

Nach Maßgabe des jährlichen Kassenanschlags für das Kapitel 0720 können berufsbildende Schulen weitere Landesmittel z. B. für Dienstreisen erhalten.

2.2.3 Einnahmen

Einnahmen von Dritten erhöhen den Ausgaberahmen des Budgets. Die zusätzlichen Mittel dürfen in Anspruch genommen werden, sobald die Einnahmen im Haushaltswirtschaftssystem des Landes (HWS) oder auf dem im Namen des Landes eingerichteten Girokonto der Schule vereinnahmt worden sind.

Für Schulen, die Budgetzahlungen über dieses Girokonto leisten, kann das Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) weitergehende Regelungen treffen.

2.3 Einhaltung des Budgetrahmens

Das zugewiesene Budget ist einzuhalten. Eine Überschreitung der Budgetmittel ist nicht zulässig.

2.4 Schulorganisatorische Veränderungen

Werden Schulen zum Ende des Schuljahres aufgehoben, beträgt das Budget sieben Zwölftel, bei Errichtung zum Schuljahresbeginn fünf Zwölftel des Jahresbetrages. Bei Veränderungen innerhalb eines Schuljahres gilt die entsprechende monatliche Aufteilung.

Bei der Zusammenlegung von Schulen derselben Schulform oder der organisatorischen Zusammenfassung von Schulen verschiedener Schulformen sind die Budgetmittel ab diesem Zeitpunkt der neuen Schule zuzuweisen; bei der Teilung von Schulen sind die Budgetmittel ab dem Zeitpunkt der Teilung den neuen Schulen zuzuweisen.

3. Verwendung des Budgets; Buchungen

3.1 Pflichtaufgaben der Schulen

Aus dem Budget sind Ausgaben für folgende Aufgabenbereiche zu leisten:

-
Reisekostenerstattung für Begleitpersonen bei Schulfahrten gem. Bezugserlass zu d,
-
schulinterne Fortbildung,
-
Sicherstellung der Verlässlichkeit an Grundschulen gem. Bezugserlass zu a,
-
außerunterrichtliche Angebote an Ganztagsschulen gem. Bezugserlass zu b,
-
sozialpädagogische Unterstützung / Betreuung, entstanden im Zusammenhang mit dem Programm Schule [PLUS].

Andere Landesmittel stehen für diese Pflichtaufgaben nicht zur Verfügung.

3.2 Weitere Aufgaben

Das Budget kann im Rahmen der dienstrechtlichen Befugnisse für weitere Aufgaben verwendet werden, insbesondere zur Abgeltung kurzfristiger und vorübergehender unterrichtsbezogener Maßnahmen:

-
Anordnung von Überstunden (§ 7 Abs. 7 TV-L),
-
Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften (Mehrarbeit nach § 7 Abs. 6 TV-L),
-
Arbeitsverträge mit pensionierten Lehrkräften,
-
Arbeitsverträge mit ausgebildeten Lehrkräften im Vorbereitungsdienst.

3.3 Haushaltsüberwachung

Die das Budget betreffenden Daten sind gem. § 34 LHO in einer Haushaltsüberwachungsliste (HÜL) vollständig und rechtzeitig zu erfassen. Entsprechende Vordrucke stellt das RLSB auf seinen regionalen Internetseiten (www.rlsb-bs.niedersachsen.de, www.rlsb-h.niedersachsen.de, www.rlsb-lg.niedersachsen.de, www.rlsb-os.niedersachsen.de) zum Herunterladen zur Verfügung.

Dieser Nachweis kann auch mit kombinierten Datenverarbeitungsprogrammen nach Nr. 4.2 geführt werden, sofern die erforderlichen Daten auswertbar sind.

Personalausgaben zulasten des Budgets sind beim jeweiligen Titel mit dem Monatsbetrag, der der Bruttopersonalkostenliste (Nr. 4.1) zu entnehmen ist, in die HÜL aufzunehmen.

3.4 Haushaltsstellen

Bei Ein- und Auszahlungen durch das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) oder das RLSB teilen die Schulen diesen die betreffenden Haushaltsstellen mit. Haushaltsstellen setzen sich aus Kapitel und Titel zusammen (z. B. 0710 - 427 63 für Personalausgaben an befristet beschäftigte pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundschulen).

3.4.1 Kapitel
0710
Grundschulen und Grundschulen, die mit Hauptschulen, Realschulen oder Oberschulen zusammengefasst sind (§§ 106 Abs. 6, 183 NSchG)
0711
Förderschulen und Förderschulen, die mit allgemein bildenden Schulen (Ausnahme Kolleg und Abendgymnasium) zusammengefasst sind (§§ 106 Abs. 6, 183 NSchG)
0712
Hauptschulen und Haupt- und Realschulen (§ 183 NSchG)
0713
Realschulen
0714
Gymnasien
0717
Oberschulen
0718
Gesamtschulen und Gesamtschulen, die mit Grundschulen zusammengefasst sind (§ 106 Abs. 6 NSchG)
0720
berufsbildende Schulen

3.4.2 Titel der allgemein bildenden Schulen

Einnahmen:
119 63
Vermischte Einnahmen (z. B. Ersatzleistungen)
236 63
Sonstige Einnahmen von der Bundesagentur für Arbeit
282 63
Zuschüsse Dritter (z. B. zweckgebundene Spenden und Zuschüsse)
Personalausgaben:
427 63
Entgelte für befristete Beschäftigungsverhältnisse (z. B. befristete Arbeitsverträge mit pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Hilfskräften im Rahmen der entgeltlichen Lernmittelausleihe)
428 63
Entgelte für unbefristete Beschäftigungsverhältnisse (z. B. unbefristete Arbeitsverträge mit pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Erhöhungen der Arbeitszeit für unbefristete Teilzeitbeschäftigte)
Sachausgaben:
547 63
Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben
Bei diesem Titel sind grundsätzlich alle sonstigen Zahlungen der Schule zu buchen (z. B. Kooperationsverträge, Reisekosten oder Referentenhonorare)

Die Schulen in Trägerschaft des Landes buchen auf den entsprechenden Haushaltsstellen der Titelgruppen 61 und 64 im Kapitel 0714 Gymnasien.

3.4.3 Titel der berufsbildenden Schulen

Die Haushaltsstellen sind der Titelstruktur im Haushaltsplan bei Kapitel 0720 zu entnehmen. Bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sind die allgemeinen Vorbemerkungen zu Kapitel 0720 sowie der haushaltsjährliche Kassenanschlag zu beachten.

3.5 Dienst- und Arbeitsverhältnisse

Beamtenverhältnisse dürfen zulasten des Budgets nicht begründet oder geändert werden.

Für die Beschaffung und Verwaltung von Lernmitteln können die Schulen gem. Bezugserlass zu e befristete Arbeitsverhältnisse mit geeignetem Personal schließen. Näheres zum Verfahren regelt das Niedersächsische Kultusministerium (MK).

Dauerhafte Belastungen (z. B. unbefristete Arbeitsverträge) zulasten des Budgets dürfen nicht mit einer Teilnahme von Schulen an Modell- oder Schulversuchen sowie aus freiwilligen vorübergehenden Einnahmen Dritter begründet werden.

4. Zusammenarbeit

4.1 NLBV

Die Auszahlung von Personalausgaben erfolgt ausschließlich durch das NLBV.

Die Schule oder das nach den dienstrechtlichen Befugnissen zuständige RLSB teilt dem NLBV mit der Übersendung der zahlungsbegründenden Unterlagen zur Zahlungsaufnahme die in Nr. 3.4 erforderlichen haushaltswirtschaftlichen Angaben (Zeitpunkt, Kapitel, Titel mit Prüfziffer, Finanzkreisnummer, bei Splittbuchungen den jeweiligen Prozentanteil usw.) mit. Das NLBV unterrichtet die Schule monatlich mit einer Bruttopersonalkostenliste über die zulasten des Schulbudgets geleisteten Ausgaben.

4.2 RLSB

Das RLSB ermittelt auf Basis der Mittelzuweisung des MK die Höhe des Budgets und informiert die Schule.

Die Schule kann die Zahlungen aus dem Budget über ihr im Namen des Landes eingerichtetes Girokonto leisten. Dafür können automatische Datenverarbeitungsprogramme einschließlich Online-Banking-Verfahren in Kombination mit einer integrierten Buchführung verwendet werden.

Näheres zum Zahlungsverkehr (z. B. Budgetmittelabruf oder Gutschriften) ist im Runderlass über die Führung von Girokonten durch die Schulen / Online-Banking in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

Sofern die Schule die Budgetzahlungen nicht über ihr im Namen des Landes eingerichtetes Girokonto leistet, prüft sie die zahlungsbegründenden Unterlagen, zeichnet diese sachlich und rechnerisch richtig und leitet diese an das örtlich zuständige RLSB zur Zahlung weiter. Dies gilt nur für Zahlungen, für die nicht das NLBV nach Nr. 4.1 zuständig ist.

Über die im Schulbudget durch das RLSB oder das NLBV getätigten Buchungen erhalten die Schulen von dem RLSB vierteljährlich eine Budgetinformation.

5. Jahresabschluss - Übertragung von Ausgaberesten

Die Richtigkeit der Eintragungen in der HÜL ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Unterschrift zu bestätigen. Für die Aufbewahrung der HÜL gilt eine Frist von zehn Jahren.

Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Ermittlung der Ausgabereste erhält die allgemein bildende Schule von dem RLSB bis zum 15. Januar des Folgejahres eine Übersicht über das Budgetvolumen und die dem RLSB bekannten Budgetzahlungen.

Die öffentliche Schule übersendet dem örtlich zuständigen RLSB eine Gesamtaufstellung über die im Haushaltsjahr zugunsten oder zulasten des Schulbudgets gebuchten Gesamteinnahmen und -ausgaben je Titel bis zum 1. Februar des Folgejahres. In dieser Aufstellung müssen die Buchungen des NLBV summarisch erfasst sein. Das RLSB ermittelt anhand dieser Abrechnung die Ausgabereste der Schulen und meldet diese beim MK zur Übertragung in das nächste Haushaltsjahr an.

Die Rechnungslegung gegenüber dem Schulvorstand erfolgt unabhängig von diesen Regelungen.

Das RLSB stellt den Schulen nach erfolgter Übertragung durch das Finanzministerium die Ausgabereste im Folgejahr zur Verfügung.

Für die berufsbildenden Schulen werden die Ausgabereste nach Maßgabe des jährlichen Kassenanschlags für das Kapitel 0720 verteilt.

6. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

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