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Regelungen zum Einsatz von außerschulischen Fachkräften im Zusammenhang mit ganztagsspezifischen Angeboten
RdErl. d. MK v. 3.6.2010 - 14 - 03 211 (27) (SVBl. 8/2010 S.279) - VORIS 22410 -
Bezug: RdErl. d. MK v. 5.5.2004 (SVBl. 2004 S.326) - VORIS 22410 -

1. Einleitung

1.1 Ganztagsschulen können neben Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch außerschulische Fachkräfte bei der Durchführung ganztagsspezifischer Angebote einsetzen. Entstehende Personalkosten werden in diesem Falle aus einem Budget getragen, das von der Schulbehörde an Stelle von sonst zustehenden Lehrerstunden gewährt wird.

Mit diesem zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellten Mittelkontingent erhalten die Ganztagsschulen insbesondere die Möglichkeit in Kooperation mit außerschulischen Anbietern ganztagsspezifische Angebote einzurichten.

1.2 Die Schulen können dabei auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:

- Kooperationsverträge mit außerschulischen Anbietern und Partnern und
- Einsatz außerschulischer Fachkräfte im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen oder freien Dienstleistungsverträgen.

Zur Durchführung dieser Maßnahmen sind den Schulen mit dem Erlass „Haushaltswirtschaftliche Vorgaben für das Budget der Schule” (RdErl. d. MK vom 14.12.2007 - 12.4 - 80 101-2 - (SVBl. 1/2008 S.7) - VORIS 22410 -) und durch den Erlass „Dienstrechtliche Befugnisse” (RdErl. d. MK v. 31.5.2007 - 13.3-03 000 - VORIS 20480 -) die haushalts- und personalwirtschaftlichen Befugnisse übertragen worden.

Im Einzelnen werden dazu die nachfolgenden Hinweise und Regelungen gegeben:

2. Kooperationsverträge mit außerschulischen Anbietern und Partnern

Zur Durchführung ganztagsspezifischer Angebote sollen die Schulen vorzugsweise Kooperationsverträge mit außerschulischen Anbietern und Partnern zur Bereitstellung von Personal treffen.

Sofern für einzelne Bereiche bereits Rahmenvereinbarungen mit bereichsspezifischen Vorgaben zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und Einrichtungen oder Fachverbänden auf Landesebene geschlossen wurden, sind diese bei der Vereinbarung von Kooperationsverträgen zu beachten. Bestehen solche Rahmenvereinbarungen, so sollen entsprechende Angebote aus dem jeweiligen Bereich vorrangig in Kooperation mit den jeweiligen örtlichen Anbietern und Partnern durchgeführt werden.

Mit dem Abschluss eines Kooperationsvertrages (s. Muster in Anlage 1) verpflichtet sich ein Kooperationspartner, das für die Durchführung eines Angebots erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen oder ein Angebot selbst durchzuführen.

Der Kooperationspartner erhält dafür eine pauschalierte Personalkostenerstattung, die sich hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Personalkosten an dem für eine vergleichbare Tätigkeit von Landesbeschäftigten zu gewährenden Entgelt nach den jeweils gültigen Bestimmungen zu orientieren hat. Der Personalkostenbetrag berechnet sich demnach aus dem auf der Grundlage des Tarifvertrages der öffentlichen Länder (TV-L) fiktiv festzusetzenden Entgelt.

Zur Orientierung ist in der Anlage 2 ein Auszug aus der aktuellen Anlage des TV-L zu den Stundenentgelten, Zeitzuschlägen Länder West ab 1.3.2010 mit den für einzelne Entgeltgruppen maßgeblichen Stundenentgelten beigefügt. Die dort aufgeführten Stundensätze sind auf der Basis von Zeitstunden ermittelt. Sofern ein Kooperationsvertrag sich auf Angebote für feste Schülergruppen bezieht, ist eine Zeitstunde einer Unterrichtsstunde 45 Minuten) gleichzusetzen; in diesem Fall sind anfallende Vor- und Nachbereitungszeiten mit der vergüteten Zeitstunde abgegolten. Im Zweifelsfall ist hinsichtlich der zu vereinbarenden Vergütung vor Abschluss eines Kooperationsvertrages die Entscheidung der Landesschulbehörde einzuholen.

2.1 Der Abschluss von Kooperationsverträgen ist gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 14 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) mitbestimmungspflichtig.

2.2 Die Zahlung der Personalkostenerstattung wird durch die Landesschulbehörde veranlasst, der die Schule unverzüglich eine Kopie des Kooperationsvertrages zuleitet. Die Schule hat der Landesschulbehörde jede Änderung des Kooperationsvertrages mitzuteilen.

3. Einsatz außerschulischer Fachkräfte für ganztagsspezifische Angebote

Zur Durchführung ganztagsspezifischer Angebote haben die Schulen die Möglichkeit, mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Mittelkontingent außerschulische Fachkräfte im Rahmen von Arbeitsverträgen oder freien Dienstleistungsverträgen zu gewinnen und befristet zu beschäftigen.

3.1 Arbeitsverträge mit außerschulischen Fachkräften sind nach den geltenden Bestimmungen für Beschäftigte des Landes zu schließen. Ein Arbeitsvertrag mit einer außerschulischen Fachkraft, die sich bereits in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Land Niedersachsen befindet, ist generell nur mit der Zustimmung der Landesschulbehörde möglich. Vor der Einstellung fertigt die Schule eine Beschreibung der auszuübenden Tätigkeiten und legt diese der Landesschulbehörde zur Bewertung vor. Die Arbeitsverträge sind ausschließlich befristet abzuschließen. Die Befristung hat grundsätzlich auf der Grundlage des § 14 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG) zu erfolgen. Eine Verlängerung ist nur bei Vorliegen eines sachlichen Befristungsgrundes und nur mit Zustimmung der Landesschulbehörde zulässig.

Gemäß § 65 Absatz 2 Nummer 1 NPersVG ist bei Einstellungen von Beschäftigten die Zustimmung des Personalrates einzuholen und die Frauenbeauftragte und gegebenenfalls auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.

Im Hinblick auf das Ruhen des Schulbetriebes in den Ferien ist es grundsätzlich ausgeschlossen, die Beschäftigung dieser Bediensteten in diesem Zeitraum sicherzustellen, weshalb die durch die diesbezügliche Freistellung von der Arbeitsleistung gewährten Schulferientage (Schulferienüberhang), die über den individuellen Erholungsurlaubsanspruch und gegebenenfalls den zu gewährenden Zusatzurlaub hinausgehen, während der Schulzeit (Unterrichtszeit) durch eine erhöhte wöchentliche Arbeitszeit auszugleichen sind.

Beim Abschluss von Arbeitsverträgen ist im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen nach § 6 TV-L die wöchentliche Arbeitszeit in der Unterrichtszeit nach der folgenden neuen Berechnungsformel zu ermitteln:

Individuelle Arbeitszeitverpflichtung * 190 Schultage
Arbeitstage / Jahr - Urlaubstage - Zusatzurlaub

Der Umfang der zusätzlichen Arbeitszeitverpflichtung, die als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist, wird in einem zweiten Schritt wie folgt errechnet: Individuelle Arbeitszeitverpflichtung - wöchentliche Arbeitszeit.

Beispiel:

Der Beschäftigungsumfang für eine außerschulische Fachkraft soll zehn Stunden pro Woche in der Unterrichtszeit betragen. Der außerschulischen Fachkraft steht kein Zusatzurlaub zu. Die vertragliche Arbeitszeit gemäß § 6 TV-L wird wie folgt berechnet:

10 Stunden * 190 Schultage
251 Arbeitstage / Jahr - 30 Urlaubstage

Dies ergibt eine vertragliche Stundenzahl von aufgerundet 8,6 Stunden.

Die zusätzlich als Nebenabrede zu vereinbarende Arbeitszeitverpflichtung errechnet sich aus 10 Stunden individuelle Arbeitsleistung - 8,6 Stunden wöchentliche Arbeitszeit, dies ergibt eine zusätzliche Arbeitszeitverpflichtung in den Unterrichtswochen von 1,4 Stunden.

3.2 Bei den so genannten freien Dienstverträgen oder auch freien Mitarbeiterverhältnissen soll es sich nicht um ein abhängiges Arbeitsverhältnis handeln, bei dem maßgeblich auf die persönliche Abhängigkeit des zur Dienstleistung Verpflichteten zu seinem Arbeitgeber abzustellen wäre. Vielmehr zeichnet sich das für diesen Einsatz vorgesehene freie Mitarbeiterverhältnis dadurch aus, dass der Gegenstand der Tätigkeit und der Arbeitsauftrag konkret im Vertrag anzugeben sind, darüber hinaus aber ein Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht besteht. Bei einem freien Mitarbeiterverhältnis wird nur die reine Tätigkeit geschuldet und es besteht keine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Aufgaben. Beschäftigten im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses werden weder bezahlter Urlaub, noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, noch andere tarifliche Leistungen gewährt. Sie müssen sich selbst sozialversichern - soweit Sozialversicherungspflicht besteht - und führen auch selbst die Einkommenssteuer ab. Eine persönliche Abhängigkeit und damit ein Arbeitsverhältnis liegt nicht vor. Da es sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, besteht kein Unfallschutz. Die außerschulischen Fachkräfte haben jedoch die Möglichkeit sich freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der Landesunfallkasse Hannover zu versichern. Der Abschluss freier Dienstleistungsverträge ist nur nach vorheriger Prüfung und Zustimmung durch die Landesschulbehörde zulässig.

Die außerschulischen Fachkräfte werden im Rahmen freier Mitarbeiterverhältnisse zur Durchführung von ganztagsspeziftsehen Angebotsthemen jeglicher Art in der Regel für die Dauer eines Schuljahrs oder Schulhalbjahrs eingesetzt. Ein solcher freier Dienstleistungsvertrag kann aber auch für bestimmte Projekte, Gastaufträge oder Vorträge vergeben werden.

Hinsichtlich der Vergütung bzw. des Honorars für solche Einsätze ist grundsätzlich eine freie Vereinbarung im Rahmen des vorhandenen Mittelkontingents möglich. Allerdings sind bei solchen freien Vereinbarungen auch die Grundsätze für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes, wie sie sich aus der Landeshaushaltsordnung ergeben, zu beachten. Die Bemessung der Vergütung oder des Honorars hat sich daher an den für vergleichbare Landesbeschäftigte geltenden Entgeltregelungen zu orientieren.

Anlage 3 enthält einen Mustervertrag für den Abschluss eines freien Mitarbeiterverhältnisses.

Der Abschluss von freien Mitarbeiterverhältnissen ist personalvertretungsrechtlich nicht beteiligungspflichtig, da diese Personen in keinem arbeitsrechtlichen Weisungsverhältnis zur Schulleitung stehen.

Zur Abwicklung der Vergütungsleistung bzw. des Honorars hat die jeweilige Schule der Oberfinanzdirektion Niedersachsen - Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle - (OFD[LBV]) unverzüglich nach Vertragsabschluss die erforderlichen Personalangaben und eine Vertragskopie zuzuleiten. Das für die Tätigkeit geschuldete Honorar wird durch das OFD (LBV) monatlich nachträglich überwiesen. Hierzu hat die Schule dem OFD (LBV) ebenfalls jeweils am Monatsende eine Honorarabrechnung (Anlage 4) vorzulegen.

3.3 Sofern die außerschulischen Fachkräfte im Rahmen von Angeboten für feste Schülergruppen tätig sind, ist eine Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) wie eine Zeitstunde abzurechnen; in diesem Fall sind ebenfalls anfallende Vor- und Nachbereitungszeiten mit der vergüteten Zeitstunde abgegolten.

4. Dieser RdErl. tritt am 1.7.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.


Anlage 1

Kooperationsvertrag

Zwischen

1) dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Leiterin / den Leiter der .................................................................................... [Schule]
und
2) ........................................................................................................ [Kooperationspartner] - im folgenden Kooperationspartner genannt -
wird folgender Kooperationsvertrag geschlossen:

§ 1

Die Vertragspartner vereinbaren, dass der Kooperationspartner die Durchführung .................................................................................. [Aufgabenbeschreibung] übernimmt.

§ 2

Der Kooperationspartner verpflichtet sich, aufgrund dieses Vertrags der Schule ....................................................................................... zur Wahrnehmung der in § 1 beschriebenen Aufgabe geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen / die in § 1 beschriebene Aufgabe in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Kooperationspartner arbeiten vertrauensvoll zusammen.

Bereitgestelltes Personal tritt in kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land.

Es untersteht gleichwohl der staatlichen Schulaufsicht und den Weisungen der Schulleitung. Es hat die in der Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Konferenzbeschlüsse der Schule zu beachten.

Der Kooperationspartner ist dafür verantwortlich, dass die planmäßige Aufgabenerledigung sichergestellt wird. Bei Ausfall einer Person, z.B. wegen Urlaubs oder Krankheit, sorgt er für die Bereitstellung einer Ersatzkraft.

§ 3

Das Land zahlt dem Kooperationspartner für seine Leistungen einen pauschalierten Personalkostenbetrag, mit dem alle Ansprüche, die sich aus dem Einsatz des Personals ergeben könnten, abgegolten sind. Insbesondere obliegt es dem Kooperationspartner, für die Abführung etwaiger Steuern und (Sozial-)Versicherungsbeiträge einzustehen.

Der Kooperationspartner leitet der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor Beginn der Tätigkeit einen Personalbogen für das jeweils vorgesehene Personal mit folgenden Angaben zu: Name, Vorname, Alter, Telefonnummer /Adresse, Qualifikation und sonstige berufliche Tätigkeit. Die Schule behandelt diese Angaben vertraulich und vernichtet den Personalbogen unverzüglich nach Ende der Tätigkeit des Personals an der betreffenden Schule.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser oder diesem damit beauftragte Lehrkraft weist das Personal in seine Tätigkeit ein.

Der pauschalierte Personalkostenbetrag beträgt (je geleisteter Angebotsstunde berechnet in Unterrichts-(= Zeit)stunden).

Die zuständige Kasse des Landes überweist den sich monatlich ergebenden Betrag auf das vom Kooperationspartner angegebene Konto zum Ende eines Monats.

§ 4

Für die Einhaltung der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der jeweils geltenden Fassung ist der Kooperationspartner verantwortlich (§§ 35, 43 IfSG, BGBl. 2000, S.1045 ff.).

§ 5

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 6

Der Vertrag ist bis zum ................................................................ [Ende des jeweiligen Schul(halb)jahrs] befristet.

_____________________________________
[Unterschriften]

_____________________________________


Anlage 2

Stundenentgelte West (in Euro) bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden und 48 Minuten
Divisor 173,05
Gültig im Tarifgebiet West ab 1.3.2010

EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 13 Ü Stufe 4a 13 Ü Stufe 4b
15 Ü 26,74 29,70 32,50 34,33 34,79      
15 21,23 23,55 24,43 27,53 29,88      
14 19,21 21,32 22,56 24,43 27,29      
13 Ü   19,67 20,72   27,29   22,56 24,43
13 17,71 19,67 20,72 22,77 25,60      
12 15,87 17,62 20,09 22,26 25,06      
11 15,33 16,99 18,22 20,09 22,80      
10 14,76 16,38 17,62 18,85 21,20      
9 13,04 14,46 15,18 17,17 18,73      
8 12,20 13,52 14,12 14,70 15,33 15,72    
7 11,41 12,65 13,46 14,06 15,55 14,97    
6 11,20 12,41 13,01 13,61 14,00 14,43    
5 10,72 11,87 12,47 13,04 13,49 13,79    
4 10,18 11,29 12,05 12,47 12,89 13,16    
3 10,03 11,11 11,41 11,90 12,29 12,62    
2 Ü 9,58 10,60 10,99 11,47 11,81 12,08    
2 9,25 10,24 10,54 10,84 11,53 12,26    
1   8,22 8,37 8,55 8,73 9,19    
Hinweise:
  1. Für in eine individuelle Endstufe übergeleitete Beschäftigte sind die Stundenentgelte nach § 24 Abs. 3 Satz 2 TV-L auf der Grundlage der individuellen Tabellenbeträge zu ermitteln.
  2. Nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TV-L richtet sich bei Überstunden das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Anlage 3

Freier Dienstleistungsvertrag

Zwischen

der ............................................................................................................................................ [Schule] - im folgenden Auftraggeber genannt -
und
Frau / Herrn .................................................................................................................................... - im folgenden Auftragnehmer/-in genannt -
.....................................................................................................................................................................................................................[Anschrift]
wird folgendes freies Mitarbeiterverhältnis geschlossen:

§ 1

Der / die Auftragnehmer/-in verpflichtet sich befristet vom ................................ bis .................................... [Schul(halb)jahr] folgendes Angebot / folgenden Auftrag durchzuführen:
...................................................................................................................................................................................................................................... .

Dabei wird eine Stundenzahl von .................................. (wöchentlich) zu Grunde gelegt.

Die Angebots- / Auftragszeiten werden unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur der Schule in Abstimmung mit der / dem Auftragnehmer/-in vereinbart.

Der / die Auftragnehmer/-in verpflichtet sich,

- die übernommene Tätigkeit persönlich auszuüben,
- sich während der Veranstaltungen nicht parteipolitisch zu betätigen,
- über die dienstlichen Vorgänge in der Schule Stillschweigen zu bewahren,
- jegliche Art von Werbung und Verkauf für sich oder Dritte zu unterlassen. § 2

§ 2

Der / die Auftragnehmer/-in erhält für seine / ihre Tätigkeit ein Honorar von ..................... Euro (insgesamt / je vereinbarter und geleisteter (Unterrichts)Stunde).

Die Auszahlung des Honorars erfolgt monatlich nach Ableistung der vereinbarten Tätigkeit und wird auf das folgende Konto Konto Nr. ............................................................ bei .................................................................................... BLZ ..............................................überwiesen.

Die Abführung der auf das Honorar zu entrichtenden Steuern und Sozialabgaben obliegt dem / der Auftragnehmer/-in. Etwaige sonstige Sachkosten für die Erfüllung der Tätigkeit trägt ausschließlich der Auftraggeber.

Sämtliche weitergehende Aufwendungen des Auftragnehmers sind durch die Honorarregelung umfassend abgegolten.

§ 3

Der / die Auftragnehmer/-in führt die Leistung in eigener Verantwortung aus. Für Schäden, die durch sein / ihr schuldhaftes Verhalten entstanden sind, haftet er / sie nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt sowohl für Ansprüche des Auftraggebers als auch für solche von Dritten.

Der Auftrag ist nach den Erfordernissen der pädagogischen Zielsetzung des Ganztagsangebots der Schule auszurichten. Weisungen an den Auftragnehmer werden darüber hinaus nicht erteilt.

§ 4

Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung hat der / die Auftragnehmer/-in die Schulleitung unverzüglich zu verständigen.

Ausgefallene Stunden werden nicht vergütet. Sie können nach Rücksprache mit und Zustimmung durch den Auftraggeber gegen Vergütung nachgeholt werden.

§ 5

Das Vertragsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen.

§ 6

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 7

Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrags. [Ort / Datum]

__________________________ ___________________
(Ort / Datum)

_____________________________________
(Auftraggeber)

_____________________________________
(Auftragnehmer)


Anlage 4

Honorarabrechnung

[Schule]
Oberfinanzdirektion Niedersachsen
- Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle -
(OFD LBV)
. 38022 OFD Niedersachsen - LBV Braunschweig -
. 30149 OFD Niedersachsen - LBV Hannover -
. 21332 OFD Niedersachsen - LBV Lüneburg -
. 26586 OFD Niedersachsen - LBV Aurich -
Mein Zeichen Tel. Ort, Datum
.......................................................... .......................................................... .............................................................................................................

Monatliche Honorarabrechnung

Frau / Herr ........................................................................................................................ (Personal-Nr. ) ................................................................

hat im Kalendermonat ........................................................................ [Monat/Jahr]

............... Stunden zu einem Vergütungssatz von ......................... Euro pro geleistete (Unterrichts)Stunde erteilt.

Ich bitte Frau / Herrn ........................................................................................................................ das fällige Honorar in Höhe von insgesamt ............... Euro auf das im Vertrag angegebene Konto zu überweisen.

_____________________________________
(Unterschrift)

[ alter Erlass ]

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