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Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 7.7.2011 - 15-84001/3 (SVBl 8/2011 S.268) - VORIS 22410 -
Bezug: Bezug: RdErl. d. MK v. 9.2.2004 (SVBl. S.128) - VORIS 22410 -

1. Der Erlass regelt die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen.

Die der Verteilung zugrunde gelegten Richtlinien zur Bildung von Klassen sowie die Stundenansätze sind so festgelegt, dass dieser Bedarf auch mit den vorhandenen Lehrerstunden abgedeckt werden kann.

Die Schulbehörden haben unter Berücksichtigung der Gesamtversorgung an den ihnen unmittelbar unterstellten Schulen eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

2. Die Stundenzuweisung für die einzelne Schule (Sollstunden) ergibt sich aus den gemäß Nr. 3 zu bildenden Klassen und den für diese in Nr. 4 vorgesehenen Lehrerstunden (Grundbedarf) sowie ggf den in Nr. 5 aufgeführten Zuschlägen (Zusatzbedarf).

Die Schulen haben mit den zugewiesenen Lehrerstunden unter Beachtung des Schulprofils vorrangig den Pflichtbereich der Stundentafel zu gewährleisten. Hierzu gehören der Pflicht- und der Wahlpflichtunterricht. Erforderlichenfalls ist auch klassen- und schuljahrgangsübergreifender Unterricht zu erteilen.

Der im Grundbedarf mit ausgewiesene Stundenpool ist von den Schulen eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Er dient neben dem Pflichtbereich zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Pool sind für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von wahlfreiem Unterricht und Arbeitsgemeinschaften vorgesehen.

Die Schulbehörden verfügen über einen eigenen begrenzten Stundenpool, um besondere Schwerpunktsetzungen einzelner Schulen zu ermöglichen.

3. Bildung von Klassen

3.1 Für die Bildung von Klassen sind folgende Schülerhöchstzahlen anzuwenden:

Schulkindergarten an Grundschulen 20
Grundschule 28
Oberschule 28
Hauptschule 26
Realschule1) 30
Gymnasium bis zum 10. Schuljahrgang1) 30
Integrierte Gesamtschule (IGS) bis zum 10. Schuljahrgang 30
gymnasiale Oberstufe: 11. Schuljahrgang 26
gymnasiale Oberstufe: Qualifikationsphase  
bis 125 Schüler 18
126 bis 160 Schüler 19
über 160 Schüler 20
Kolleg, Abendgymnasium: Einführungsphase 24
Kolleg: Qualifikationsphase 17
Abendgymnasium: Qualifikationsphase 15
Förderschule Schwerpunkt Lernen ab 5. Schuljahrgang 16
Förderschule Schwerpunkt Sprache 14
Förderschule Schwerpunkte Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte) und Hören (Schwerhörige) 12
Förderschule Schwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung 10
Förderschule Schwerpunkte Hören (Gehörlose) und Sehen (Blinde) 8
Förderschule Schwerpunkt Geistige Entwicklung 7
Förderschule Schwerpunkt Taubblinde 4
Förderklassen für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache 16
1) Aufsteigend ersetzt die Zahl 30 die Zahl 32 beginnend im 5. Schuljahrgang ab dem Schuljahr 2011/2012.

Für die Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule (KGS) gelten die Schülerhöchstzahlen der entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die der Grundschule.

Zur Ermittlung der Anzahl der Klassen wird die Schülerzahl eines Schuljahrgangs durch die betreffende Schülerhöchstzahl geteilt und bei Bruchteilen auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Für die Zuweisung der Lehrerstunden für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Kollegs und des Abendgymnasiums wird die Anzahl der fiktiven Klassen ermittelt, indem die Schülergesamtzahl in der Qualifikationsphase durch die entsprechende Schülerhöchstzahl geteilt und auf eine Dezimale gerundet wird.

Bei Eingangsstufen an Grundschulen ist die Berechnungsgrundlage für die Klassenbildung die Gesamtschülerzahl im 1. und 2. Schuljahrgang.

Bei den Förderschulen Schwerpunkte Geistige Entwicklung und Taubblinde ist bei der Ermittlung der Anzahl der Klassen die Schülergesamtzahl der Schule zugrunde zu legen.

Bei der Bildung von Parallelklassen ist darauf zu achten, dass alle Klassen eines Schuljahrgangs etwa gleich groß sind.

3.2 Mehrere Schuljahrgänge sind in kombinierten Klassen zusammenzufassen, wenn in zwei oder mehreren aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur maximal folgende Schülerzahlen erreicht werden:

Grundschulen 26
Förderschule Schwerpunkt Lernen ab 5. Schuljahrgang 14
Förderschule Schwerpunkt Sprache 12
Oberschule 26
Hauptschule 24
Realschulen 28
Gymnasien 28

Bei den sonstigen Förderschulen liegt diese Zahl um eins unter der Schülerhöchstzahl.

3.3 Stichtag für die Klassenbildung ist der erste Unterrichtstag des neuen Schuljahrs. Im Laufe des Schuljahrs zu erwartende Erhöhungen oder Rückgänge bei den Schülerzahlen können bereits vorab bei der Klassenbildung berücksichtigt werden.

Können im 1. Schuljahrgang im ersten Schulhalbjahr und im 5. Schuljahrgang und in der Einführungsphase im 13-jährigen Bildungsgang im gesamten Schuljahr Klassen so gebildet werden, dass die Schülerhöchstzahl nur um bis zu einer Schülerin oder einen Schüler je Klasse überschritten wird, entscheidet die Schulbehörde, ob die Klassen nach der Schülerhöchstzahl gebildet werden. Bei ihrer Entscheidung soll sie die besonderen Bedingungen der Schule und die voraussichtliche weitere Entwicklung der Schülerzahlen berücksichtigen.

3.4 In der Regel sollen einmal gebildete Klassen nur nach dem 2., 4., 6., 8. und an der Hauptschule und der Förderschule Schwerpunkt Lernen auch nach dem 9. Schuljahrgang verändert werden.

Soll abweichend von dieser Regelung aufgrund gestiegener Schülerzahlen eine zusätzliche Klasse im Schuljahrgang eingerichtet werden, so bedarf dies der Zustimmung der Schulbehörde.

3.5 Zugunsten von mehr Förder- und Differenzierungsmaßnahmen kann innerhalb eines Schuljahrgangs eine Klasse weniger als möglich gebildet werden. Dadurch vermindert sich nicht die Zuweisung an Lehrerstunden.

3.6 Schulen mit einem Anteil von mindestens 40% in einem Schuljahrgang an

- Schülerinnen und Schülern aus zugewanderten Familien mit Defiziten in der deutschen Sprache
- Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lernerschwernissen, nachgewiesenen gesundheitlichen Schwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten

kann auf Antrag die Bildung einer zusätzlichen Klasse je Schuljahrgang in Abweichung von der Schülerhöchstzahl und den übrigen Bestimmungen zur Klassenbildung durch die Schulbehörde genehmigt werden. Die durchschnittliche Größe der so gebildeten Klassen des betreffenden Schuljahrgangs soll in der Regel die Hälfte der Schülerhöchstzahl nicht unterschreiten. An Förderschulen kann nur die im ersten Spiegelstrich genannte Bedingung herangezogen werden. Der dadurch entstehende Mehrbedarf an Stunden ist aus dem Kontingent an Stunden für besondere Fördermaßnahmen nach Nr. 5.5 bereitzustellen.

4. Lehrerstunden je Klasse für den Grundbedarf

Für die gemäß Nr. 3 gebildeten Klassen werden folgende Stunden für die Schülerpflichtstunden zugewiesen:

  Schul- kindergarten Schuljahrgang
1 2 3 4
Grundschule,
Förderschule
20 20 22 26 26



  Schuljahrgang
5 6 7 8 9 10
Oberschule, Hauptschule, Realschule,
IGS, Förderschule
29 30 30 30 30 30
Gymnasiales Angebot der Oberschule     32 33 34 34
Gymnasium 30 30 32 33 33 34
Im SJ 2011/12         34  



  Einführungsphase Qualifikationsphase
gymnasiale Oberstufe 34 34
IGS 34 34
Kolleg 31 31
Abendgymnasium 22 23

Als Stundenpool erhalten Oberschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, IGS und Förderschulen vom 5. bis zum 10. Schuljahrgang zusätzlich zwei Stunden je Klasse (siehe Nr. 2). Bei der Förderschule Schwerpunkt Lernen ist der Stundenpool bereits in den Stunden der Tabelle enthalten.

Ab einer durchschnittlichen Klassenfrequenz von 26 Schülerinnen und Schülern in einem Schuljahrgang erhalten Grundschulen zusätzlich zwei Stunden je Klasse.

Unabhängig davon, ob der Unterricht schuljahrgangsbezogen oder schulzweigbezogen durchgeführt wird, erhalten Oberschulen für den 9. und 10. Schuljahrgang die Stundenzuweisung schulzweigbezogen. Darüber hinaus erhalten Oberschulen mit gymnasialem Angebot für das gymnasiale Angebot die Stundenzuweisung ab Schuljahrgang 7 schulzweigbezogen.

Für die Schulzweige der KGS gelten die Regelungen für die entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die für die Grundschule. Dies gilt auch für einen Zusatzbedarf.

Die Förderschulen Schwerpunkte Geistige Entwicklung und Taubblinde erhalten 29 Stunden je Klasse.

Den Förderschulen Schwerpunkt Lernen werden für den 1. bis 4. Schuljahrgang 2,5 Stunden je Schülerin und Schüler zugewiesen. Die Klassenbildung ist so vorzunehmen, dass die Schülerpflichtstunden erteilt werden können.

Die Förderschulen Schwerpunkte Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte), Hören, Körperliche und motorische Entwicklung erhalten zusätzlich 2 Stunden je Klasse und die Förderschule Schwerpunkt Sehen (Blinde) 4 Stunden je Klasse für sonderpädagogische Fördermaßnahmen.

Bei Schulkindergärten bis zu 13 Schülerinnen und Schüler werden 1,5 Stunden je Schülerin und Schüler zugewiesen.

Klassen in Eingangsstufen an Grundschulen und kombinierte Klassen erhalten zusätzlich folgende Stunden:

  Klassenfrequenzen
Stunden Grundschule Förderschulen ab SJG 5 mit Schülerhöchstzahl
    16 14 12 10 8
2 bis 19 bis 10 bis 9 bis 8 bis 6 bis 5
3 20-25 11-13 10-11 9-10 7-8 6
4 26 14 12 11 9 7



  Klassenfrequenzen
Stunden Oberschule Hauptschule Realschule Gymnasium
4 bis 19 bis 17 bis 21 bis 8
5 20-25 18-23 22-27 22-27
6 26 24 28 28

Die Schülerpflichtstunden für die kombinierten Klassen werden anteilig nach den Schülerzahlen in den einzelnen Schuljahrgängen berechnet.

Förderklassen für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache erhalten an Grundschulen 23 Stunden und an Hauptschulen 30 Stunden, die auf das Kontingent an Stunden für Fördermaßnahmen gemäß Nr. 5.5 anzurechnen sind.

5. Zuschläge für Zusatzbedarf

5.1 Ganztagsschulen sowie Förderschulen mit ganztägigem Unterricht erhalten für die Schülerinnen und Schüler, die je Tag an mindestens zwei Unterrichtsstunden des ganztagsschulspezifischen Angebots teilnehmen; folgenden Zuschlag:

Anwesenheit an ... Tagen 1 2 3 mehr als 3
Grundschule, Hauptschule 0,1 0,2 0,3 0,4
Oberschule1), Realschule, Gymnasium, IGS 0,08 0,16 0,24 0,32
Förderschulen Schwerpunkte Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung 0,19 0,37 0,55 0,73
Förderschulen Schwerpunkte Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung 0,4 0,7 1,0 1,3
1) Oberschulen erhalten einen Ganztagszuschlag für maximal drei Tage Anwesenheit.

Der Ganztagszuschlag vermindert sich in dem Umfang, in dem die Schülerpflichtstunden gemäß Nr. 4 über den Wert von 30 hinausgehen. Die Schulen können die Lehrerstunden teilweise in ein Mittelkontingent (Budget) umwandeln lassen und damit außerschulische Fachkräfte im Ganztagsbereich beschäftigen. Diese Lehrerstunden werden weiterhin bei der Unterrichtsversorgung mitgezählt.

5.2 Müssen Schulen bei unterschiedlicher 1. oder unterschiedlicher 2. Fremdsprache im Pflichtbereich in einem Schuljahrgang mehr Lerngruppen als Klassen bilden, weil andernfalls die Schülerhöchstzahl um mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler überschritten würde, so werden die zusätzlich benötigten Stunden - maximal vier Stunden - als Zusatzbedarf anerkannt.

5.3 In den Schuljahrgängen 5 - 10 der zusammengefassten Haupt- und Realschulen kann bei gemeinsamem Unterricht die Bedarfszuweisung auf Antrag bei der Landesschulbehörde auf der Basis

- der Schülerhöchstzahl von 28 je Klasse,
- der Differenzierung in den Kernfächern (Deutsch, Mathematik und 1. Pflichtfremdsprache) in den Schuljahrgängen 5 - 8
- der Differenzierung in den Schuljahrgängen 9 - 10 unter Anrechung der Stunden für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Hauptschule

beantragt werden. Der Mehrbedarf zur grundsätzlichen getrennten Berechnung wird je zur Hälfte bei den Schulgliederungen als Zusatzbedarf anerkannt.

5.4 Für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Hauptschule können in den Schuljahrgängen 9 und 10 zusätzlich benötigte Teilungsstunden bis zu folgendem Umfang je Schuljahrgang abhängig von der durchschnittlichen Klassengröße anerkannt werden:

- bis 20 Schülerinnen und Schüler 4,5 Stunden
- ab 21 Schülerinnen und Schüler 9 Stunden.

Die für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Oberschule und an der IGS tatsächlich zusätzlich benötigten Teilungsstunden werden als Zusatzbedarf anerkannt, sofern bei der Einrichtung der Kurse die jeweilige Schülerhöchstzahl zugrunde gelegt wurde.

5.5 Schulen erhalten von den Schulbehörden für folgende besondere Fördermaßnahmen im Rahmen eines durch Erlass bestimmten Kontingents zusätzliche Lehrerstunden, sofern hierfür nicht gemäß Nr. 3.6 eine zusätzliche Klasse gebildet worden ist, genügend Lehrerstunden zur Verfügung stehen und die Fördermaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden:

- Sprachförderung vor der Einschulung
- Förderunterricht von Schülerinnen und Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache zum Erwerb und zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse einschließlich des Unterrichts in Förderkursen und Förderklassen sowie zum Erwerb der Pflichtfremdsprachen
- Fördermaßnahmen nach einem genehmigten Förderkonzept für
-
- Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernerschwernissen, nachgewiesenen gesundheitlichen Schwierigkeiten und erheblichen Verhaltensauffälligkeiten an Grundschulen, Hauptschulen und Gesamtschulen, sofern der Anteil solcher Schülerinnen und Schüler mindestens 20% in einem Schuljahrgang beträgt sowie
- Schülerinnen und Schüler mit diagnostiziertem Autismus.

5.6 Zur sozialpädagogischen Unterstützung erhalten die Oberschulen, die Hauptschulen und die Hauptschulzweige der KGS je Klasse eine Lehrerstunde und die IGS je Klasse 0,5 Lehrerstunden, sofern keine Sozialpädagogen hierfür an der Schule eingesetzt sind.

5.7 Werden in einer Schule insgesamt mehr als zwei Stunden je Klasse Religionsunterricht und Unterricht „Werte und Normen” bzw. Philosophie in der Einführungsphase erteilt, so werden diese zusätzlichen Stunden als Bedarf anerkannt, sofern bei der Unterrichtsorganisation die Möglichkeiten von klassen- und schuljahrgangsübergreifendem Unterricht genutzt sind. Die Qualifikationsphase bleibt unberücksichtigt.

Die Lerngruppen für die jeweiligen Konfessionen sind nach den Schülerhöchstzahlen in Nr. 3.1 zu bilden, ihre Größe soll in der Regel die Hälfte der Schülerhöchstzahl nicht unterschreiten. Bei schuljahrgangsübergreifendem Unterricht sollen in der Regel nicht mehr als zwei Schuljahrgänge zusammengefasst werden, es sei denn, dass dieser Unterricht sonst nicht erteilt werden kann.

5.8 Werden die Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrgangs einer Schule an mehreren Standorten unterrichtet, für die der Schulträger eigene Schulbezirke festgelegt hat, so dass die Schule die Schülerinnen und Schüler nicht so auf diese Standorte verteilen kann, wie es der Klassenbildung auf Schulebene entspricht, so wird der Unterrichtsbedarf für die einzelnen Standorte gesondert berechnet und zur Schulsumme addiert.

5.9 Ist gemäß Erlass „Grundsätze und Bestimmungen für den Schulsport” beim Schwimmen eine zusätzliche Lehrkraft unverzichtbar, so wird dafür maximal eine Stunde als Zusatzbedarf anerkannt.

5.10 Für Grundschulen, die an der sonderpädagogischen Grundversorgung mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung teilnehmen, sind zwei Stunden je Klasse von Förderschul-Lehrkräften bereitzustellen. Hierauf wird der Grundbedarf für die Schülerinnen und Schüler aus diesem Bereich angerechnet, die in den Schuljahrgängen 1 bis 4 der teilnehmenden Förderschulen unterrichtet werden. Für Grundschulen außerhalb der sonderpädagogischen Grundversorgung sind bis zu 0,3 Stunden je Klasse von Förderschul-Lehrkräften für die Zusammenarbeit Grundschule – Förderschule und den Mobilen Dienst Sprache zuzuweisen, sofern die Unterrichtsversorgung der Förderschulen dies zulässt.

Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zieldifferent in Integrationsklassen an anderen Schulformen unterrichtet werden, gibt es folgende Stunden als Zusatzbedarf von Förderschul-Lehrkräften für die Förderschwerpunkte:

Geistige Entwicklung 5,0
Lernen bis 4. Schuljahrgang 2,0
ab 5. Schuljahrgang 3,0

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zielgleich in anderen Schulformen unterrichtet und durch Mobile Dienste unterstützt werden, erhalten einen Zusatzbedarf gemäß folgender Orientierungswerte für die Förderschwerpunkte:

Sprache ab 5. Schuljahrgang 3,0
Emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen
      bis 4. Schuljahrgang
3,0
      ab 5. Schuljahrgang 3,5
Körperliche und motorische Entwicklung
      bis 4. Schuljahrgang
3,0
      ab 5. Schuljahrgang 4,0

5.11 Schulen, die den Kooperationsverbünden Hochbegabung angehören, können als Zusatzbedarf die hierfür mit gesondertem Erlass zugewiesenen Stunden angeben.

Kollegs und Abendgymnasien erhalten für einen Vorkurs eine Stunde je Teilnehmerin bzw. Teilnehmer.

5.12 Für folgende Maßnahmen werden Lehrerstunden außerhalb der Sollstundenberechnung nach diesem Erlass bereitgestellt:

- Sportförderunterricht
- herkunftssprachlicher Unterricht für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
- Haus- und Krankenhausunterricht.

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2011 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.7.2011 außer Kraft.

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