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Einstellung
von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen
Bewerbung, Auswahlverfahren, Einstellung von
Interessentinnen und Interessenten ohne eine für die
Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene Lehramtsausbildung
(Quereinstieg)
RdErl. d. MK v.
15.3.2011 - 15-84002 (SVBl. 4/2011 S.108) - VORIS 22410 -
Aufgrund der derzeitigen besonderen Bedarfs- und Bewerberlage können sich für den Schuldienst in Niedersachsen neben Lehrkräften mit Lehramtsausbildung ebenfalls Interessentinnen und Interessenten ohne eine für die Unterrichtstätigkeit an den allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung, die aufgrund einer anderweitigen Ausbildung für den Unterricht qualifiziert sind (Quereinsteiger), bewerben.
1. Bewerbungsvoraussetzungen
Um den Quereinstieg an allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen können sich bewerben:
1.1 Lehrkräfte mit einer in Niedersachsen nicht als gleichwertig anerkannten Lehramtsausbildung, die über mindestens ein Unterrichtsfach an niedersächsischen allgemein bildenden Schulen verfügen:
| - | ohne Anpassungslehrgang und Gleichstellung aus europäischen Staaten |
| - | Lehrkräfte, die im Rahmen von Sonderprogrammen Spanischlehrkräfte aus Spanien nach Niedersachsen angeworben wurden und sich nach Ablauf des Programms um den Quereinstieg, meist an den Schulen, in denen sie für die Dauer des Programms beschäftigt waren, um Einstellung bewerben. |
| - | Lehrkräfte mit nachgewiesenen Lehramtsstudiengängen, die lediglich keinen Anpassungslehrgang absolvieren wollen oder können, aber hier bereits als Lehrkraft (z.B. an Schulen in freier Trägerschaft) tätig waren. |
| - | Lehrkräfte, bei denen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens festgestellt wird, dass für eine Gleichstellung (i.V.m. der Laufbahnbefähigung) nur noch fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Anteile fehlen. |
| - | aus anderen nicht europäischen Staaten mit nachgewiesener Unterrichtstätigkeit an Schulen |
Bewerberinnen und Bewerber, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung im Herkunftsland verfügen, können sich auch auf Stellen mit der erforderlichen Zusatzqualifikation herkunftssprachlicher Unterricht in XX bewerben.
1.2 Diplomlehrerinnen und Diplomlehrer aus der ehemaligen DDR, die keine Bewährungsfeststellung nach den Richtlinien der KMK erhalten haben und keine mind. zehnjährige Tätigkeit gemäß Grundsatzbeschluss des Landespersonalausschusses Nr. 30 (Bek. d. MI v. 12.02.2007, Nds.MBl. S.153) nachgewiesen haben.
1.3 Hochschulabsolventinnen und -absolventen , deren fachwissenschaftliche Ausbildung qualitativ mindestens einem Unterrichtsfach an allgemein bildenden Schulen zugeordnet werden kann.
1.3.1 Art des Hochschulabschlusses
Die Bewerbung um Stellen an Gymnasien und Gesamtschulen, die für das Lehramt an Gymnasien bekannt gegeben sind, erfordert einen Hochschulabschluss wie
| - | universitäres Diplom, Magister, Master of Science, Master of Arts, |
| - | 1. Staatsprüfung oder Master of Education für das Lehramt an Gymnasien oder |
| - | akkreditierter Master an Fachhochschulen. |
Die Bewerbung um Stellen an Haupt- oder Realschulen sowie an Gesamtschulen mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen - Schwerpunkt Hauptschule - oder mit dem Lehramt an Realschulen ist ebenfalls mit den o.g. Hochschulabschlüssen möglich, darüber hinaus reicht ein Fachhochschulabschluss wie
| - | Diplom und Master an Fachhochschulen, sowie |
| - | die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder an Grund-, Haupt und Realschulen, Master of Education für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Realschulen. |
Insbesondere bei im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen ist aufgrund eventuell abweichender Hochschulstruktur und abweichender Hochschulzugangsvoraussetzungen besonderes Augenmerk auf die Bewertung des Studienabschlusses zu richten.
Für die Fächer Musik, Kunst sowie evangelische und katholische Religion wird als Bewerbungsvoraussetzung auch eine in diesem Fach erfolgreich absolvierte sonstige Prüfung entsprechend der Regelungen im Eingruppierungserlass akzeptiert.
1.3.2. Fächerzuordnung
Die Bewerbungsfähigkeit liegt nur vor, wenn für mindestens ein Unterrichtsfach an allgemein bildenden Schulen die durch entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesene fachwissenschaftliche Ausbildung im Wesentlichen dem Bildungsstand im Sinne der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 8.11.2007 (Nds.GVBl. Nr. 33/2007 S.488) entspricht und somit eine Zuordnung als Lehrbefähigungsfach möglich ist. Zur Zuordnung der Unterrichtsfächer sind ggf. Nachweise in Form einer Übersicht über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen durch die Bewerberin bzw. den Bewerber bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde vorzulegen. Dort ist aufgrund der vorgelegten Prüfungsnachweise zu entscheiden, ob eines oder mehrere Fächer als Unterrichtsfach anerkannt werden kann.
Sofern für ein Studienfach (in der Regel das Hauptfach des Studiums) vorstehende Qualitätsanforderung erfüllt ist, könnten ggf. weitere Fächer zugeordnet werden. Für die Zuordnung eines weiteren Faches müssen die fachbezogenen Inhalte mindestens durch eine Teilprüfung (auf dem Niveau einer fachbezogenen Zwischenprüfung, eines Vordiploms oder eines Bachelorabschlusses) nachgewiesen sein. Liegen nur geringfügige Studienleistungen vor, ist allenfalls eine Zuordnung als sonstiges Bewerbungsfach möglich.
Bewerberinnen und Bewerber anderer Herkunftsländer können ihre Muttersprache als nachrangiges Bewerbungsfach angeben, wenn sie einen Nachweis einer Lehrbefähigung für eine moderne Sprache entsprechend §§ 2 - 6 der Nds. MasterVO-Lehr führen. Fächer des herkunftssprachlichen Unterrichts können als sonstiges Bewerbungsfach angegeben werden.
Grundsätzlich sind Bewerberinnen und Bewerber, denen aufgrund ihres Hochschulabschlusses nicht mindestens ein Lehrbefähigungsfach zugeordnet werden kann, nicht bewerbungsfähig. Eine Bewerbung nur mit nachrangigem Bewerbungsfach ist also nicht möglich. Die Bewerbung ist im ADV-Verfahren EIS zu löschen, die gelöschten Bewerberinnen und Bewerber sind über die Löschung in Kenntnis zu setzen.
Die endgültige Feststellung der Bewerbungsfähigkeit und der stellenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt bei beabsichtigter Einstellung in den Schuldienst durch die Niedersächsische Landesschulbehörde ggf. unter Beteiligung des Niedersächsischen Kultusministeriums. Die Einstellungszusage erfolgt daher zunächst zwingend mit dem Vorbehalt einer endgültigen Prüfung der Bewerbungsfähigkeit auf die konkrete Stelle und der Zustimmung der zu beteiligenden Interessenvertretungen.
1.4 Unterstufenlehrkräfte aus der ehemaligen DDR
1.5 Hauswirtschaftsmeisterinnen und Hauswirtschaftsmeister
Sonstige Abschlüsse von Berufsfachschulen reichen nicht aus.
Grundsätzlich müssen Bewerberinnen und Bewerber anderer Herkunftsländer ausreichende Deutschkenntnisse (Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweisen.
2. Auswahlverfahren
Können für Stellen keine qualifizierten Lehrkräfte mit Lehramtsausbildung gefunden werden, die über die ausgeschriebenen Fächer verfügen, entscheidet bei Stellen, für die die dienstrechtlichen Befugnisse bei der Schule liegen die Schule. Bei Stellen, für die die dienstrechtlichen Befugnisse bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde liegen, entscheidet die Niedersächsische Landesschulbehörde, ob das Auswahlverfahren unter Einbeziehung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern fortgesetzt wird.
Die Schule oder ggf. die Niedersächsische Landesschulbehörde trifft anhand der Stellen-Bewerber-Liste eine Vorauswahl der infrage kommenden Bewerbungen und fordert die Zusendung der Bewerbungsunterlagen an. Die Auswahl und Einstellung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern darf ausschließlich entsprechend ihrer Qualifikation und den im Bewerbungsverfahren zugeordneten Lehrbefähigungsfächern erfolgen.
Die ggf. durch die Niedersächsische Landesschulbehörde vorzunehmende Zuordnung zu schulformbezogenen Stellenausschreibungen im Auswahlverfahren richtet sich nach der fachlichen, durch Studienabschluss erworbenen Qualifikation und der Eignung hinsichtlich des Einsatzes an bestimmten Schulformen. Hierdurch wird festgelegt, auf welche Stellenausschreibungen eine Bewerbungsmöglichkeit besteht. Die endgültige Zuordnung der Lehrbefähigung für ein Lehramt erfolgt erst mit Einstellung in den Schuldienst und richtet sich nach der Schulform des tatsächlichen überwiegenden Einsatzes.
Bei der Vorauswahl sowie der abschließenden Auswahlentscheidung ist aufgrund der Vielzahl denkbarer Situationen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sowie der Bedingungen an der konkreten Schule in besonderer Weise eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Gewichtung der verschiedenen Einstellungskriterien sowie der Feststellung der Eignung der Lehrkraft durchzuführen.
3. Einstellung
Die Einstellung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern erfolgt grundsätzlich im Tarifbeschäftigtenverhältnis, im Einzelfall ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen auch eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe möglich.
Für die Anerkennung der Lehrbefähigung für ein Lehramt gemäß § 8 NLVO-Bildung muss die durch entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesene fachwissenschaftliche Ausbildung zwei Lehrbefähigungsfächern zugeordnet werden können. Nachrangige oder sonstige Bewerbungsfächer begründen keinen Anspruch auf Anerkennung als Lehrbefähigungsfach.
Bei Einstellung im Tarifbeschäftigtenverhältnis wird in der Regel ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschlossen. Bestand bereits ein Arbeitsverhältnis zum Land Niedersachsen ist zu prüfen, ob noch ein befristeter Vertrag mit Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG geschlossen werden kann oder ein unbefristeter Vertrag mit einer sechsmonatigen Probezeit geschlossen werden muss. Im Regelfall sollte aber vor Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags die berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme als Lehrkraft erfolgreich absolviert werden.
Die Eingruppierung einer Lehrkraft erfolgt in Abhängigkeit von der Qualifikation und vom schulformbezogenen Einsatz. Maßgeblich sind insoweit allein die Vorgaben des Eingruppierungserlasses. Danach kann im Regelfall von folgenden Eingruppierungen ausgegangen werden:
| - | Bei einem Fachhochschulabschluss (Diplom-FH), der mindestens einem Unterrichtsfach zugeordnet werden kann, erfolgt bei einem Einsatz an einer Haupt- oder Realschule die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), wenn der Abschluss mindestens die Studieninhalte einer Zwischenprüfung oder eines Vordiploms einer wissenschaftlichen Hochschule erreicht. | ||||||||||||||||||||
| - | Bei universitärem Abschluss, der mindestens einem
Unterrichtsfach zugeordnet werden kann:
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| - | Bei kombinierten Systemen richtet sich die Eingruppierung nach dem überwiegenden Einsatz. | ||||||||||||||||||||
| - | In den nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschulen richtet sich die Eingruppierung nach dem überwiegenden Einsatz der Lehrkraft. Die Eingruppierung an Integrierten Gesamtschulen erfolgt bei einem Einsatz in den Schuljahrgängen 5 bis 6 wie bei Lehrkräften an Grund-, Haupt- und Realschulen, bei einem Einsatz in den Schuljahrgängen 7 bis 10 wie bei Lehrkräften an Realschulen und bei einem Einsatz zeitlich mindestens zur Hälfte in der gymnasialen Oberstufe wie bei Lehrkräften an Gymnasien. | ||||||||||||||||||||
In Zweifelsfällen ist dem Niedersächsischen Kultusministerium zu berichten. Auf Nr. 2.10 und 2.11 des Eingruppierungserlasses wird insoweit hingewiesen.
Bei der Stufenzuordnung von Lehrkräften mit zu den jeweiligen Einstellungsverfahren festgelegten Mangelfächern sollte gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L durch die Niedersächsische Landesschulbehörde der eröffnete Handlungsspielraum so weit wie möglich ausgeschöpft werden. Förderliche Zeiten können nur im Hinblick auf die Qualifikation für die Fächer erworben werden, die aufgrund des Hochschulabschlusses unterrichtet werden dürfen.
Zulagen gemäß § 16 Abs. 5 TV-L sind über das Niedersächsische Kultusministerium beim Niedersächsischen Finanzministerium zu beantragen.
Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist möglich, wenn über den Erwerb der Lehrbefähigung hinaus die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 8 NLVO-Bildung hat die Lehrbefähigung für ein Lehramt (und damit gemäß § 4 Satz 1 NLVO-Bildung die Laufbahnbefähigung) erworben, wer ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat. Über die Gleichwertigkeit eines nicht mit einem Mastergrad abgeschlossenen Hochschulstudiums entscheidet das Niedersächsische Kultusministerium. Dieser Abschluss muss zwei Fächern im Sinne der MasterVO-Lehr zugeordnet werden können. Außerdem muss eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 und 3 NLVO-Bildung ausgeübt worden sein. Eine Unterrichtstätigkeit in diesen Fächern kann auf die vierjährige berufliche Tätigkeit angerechnet werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8 NLVO-Bildung die Möglichkeit einer späteren Bewerbung auf Funktionsstellen besteht, selbst wenn die Einstellung im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgen sollte.
4. Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme, Feststellung der Eignung
Unabhängig davon, ob die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst im Tarifbeschäftigtenverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt, beginnt mit der Einstellung grundsätzlich eine berufsbegleitende pädagogisch-didaktische Qualifizierung, in der die Einführung in die allgemeinen pädagogischen Aufgaben von Lehrkräften sowie die Begleitung bei der Ausübung der fachdidaktischen und -methodischen Lehrtätigkeit erfolgt.
Die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme wird für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe durch gesonderten Erlass geregelt. Es ist beabsichtigt, jenen Erlass entsprechend auch für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme der tarifbeschäftigten Lehrkräfte anzuwenden.
5. Bewerbung um Einstellung für befristete Verträge
Für befristete Einstellungen von Lehrkräften zur Erteilung von Unterricht, die aus dem Budget der Schulen finanziert werden, sowie für befristete Vertretungsverträge können sich zur Erteilung von Unterricht, neben Lehrkräften mit abgeschlossener Lehramtsausbildung auch Interessentinnen und Interessenten mit den unter Nr. 1 genannten Qualifikationen sowie darüber hinaus für einen Einsatz an Gymnasien Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen bewerben. Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossenes Studium sollten mindestens eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung, ein Vordiplom oder einen Bachelorabschluss nachweisen. Alle hier nicht genannten Gruppen sind zur Einstellung für Unterrichtstätigkeiten nicht bewerbungsfähig.
Sofern im Einzelfall einer Lehrkraft ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung aufgrund der Tätigkeit als befristet beschäftigte Vertretungslehrkraft von mindestens zwei Jahren mit mindestens der Hälfte der Regelstundenzahl ein Arbeitsvertrag oder eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe angeboten werden soll, muss sie oder er die erforderliche Qualifikation gemäß Nr. 1 vor dem gesamten anrechenbaren Zeitraum ihrer Tätigkeit als Vertretungslehrkraft erworben haben.
Dieser Erlass tritt am 15.3.2011 in Kraft.
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