|
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
![]() |
Einstellung
von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen zum 01.02.2010 und
Unterrichtsversorgung zum 2. Schulhalbjahr des Schuljahres 2009/10
RdErl. d. MK vom 28.9.2009 - 15-84
002 (SVBl. 11/2009 S.413)
Bezug: RdErl. d. MK v. 09.02.2004 - 307-
84001/3, zuletzt geändert durch RdErl. v. 16.7.2009 (SVBl. S.333) - VORIS
22410 -
1. Einstellungen und Übernahmen auf Stellen
1.1 Für die Neueinstellung von Lehrkräften zum 01.02.2010 sind Einstellungsmöglichkeiten im nachfolgend aufgeführten Umfang bekannt zu geben. Die erforderlichen Stellen sind hiermit zugewiesen.
Die Einstellungen erfolgen grundsätzlich im Beamtenverhältnis. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht vor, sind diese Lehrkräfte als Tarifbeschäftigte einzustellen.
| Schulformen | Kapitel | Standorte | Stellen ins- gesamt | |||
| Grundschulen | 0710 | 35 | 30 | 40 | 55 | 160 |
| Haupt- und Realschulen | 0712/13 | 50 | 50 | 60 | 135 | 295 |
| Förderschulen | 0711 | 15 | 10 | 10 | 20 | 55 |
| Gymnasien | 0714 | 25 | 40 | 35 | 45 | 145 |
| Gesamtschulen | 0718 | 10 | 40 | 15 | 30 | 95 |
| Insgesamt | 135 | 170 | 160 | 285 | 750 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
Die Aufteilung der insgesamt für die Kapitel 0712/13 zugewiesenen Stellen auf die Schulformen sowie der Stellen des Kapitels 0718 auf die Lehrämter ist gemäß den Regelungen zur Unterrichtsversorgung und dem Bedarf der Schulen vorzunehmen.
Versetzungen zwischen den Standorten, Landkreisen und Schulen können im gegenseitigen Austausch oder gegen die Verlagerung von Einstellungsermächtigungen vorgenommen werden. Bei unterdurchschnittlich versorgten Bereichen und bei Schulformen mit einem Bewerbermangel muss aber sichergestellt sein, dass auch Ersatz eingestellt werden kann.
1.2 Bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach § 61 NBG, § 11 TV-L/ § 8 TzBfG ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Sicherstellung der fächerspezifischen Unterrichtsversorgung als dienstlicher Belang der Genehmigung entgegensteht. Auf den RdErl. des MK vom 5.3.2009 - 14-03 143/2 (97) wird hingewiesen.
Der erforderliche Stellenbedarf aufgrund der Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung von bereits im Schuldienst befindlichen Lehrkräften ist hiermit zugewiesen.
1.3 Für die Übernahme auf Stellen von Vertretungslehrkräften werden gemäß Ihrer Berichte folgende Stellen bereitgestellt:
| Schulformen | Kapitel | Standorte | Stellen ins- gesamt | |||
| Grundschulen | 0710 | 3 | 8 | 7 | 5 | 23 |
| Haupt- und Realschulen | 0712/13 | 4 | 7 | 1 | 3 | 15 |
| Gymnasien | 0714 | 2 | 2 | |||
| Gesamtschulen | 0718 | 1 | 2 | 1 | 4 | |
| Insgesamt | 10 | 17 | 8 | 9 | 44 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
Mit der Übernahme auf eine Stelle können die Lehrkräfte in ein Beamtenverhältnis übernommen werden. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor, sind diese Lehrkräfte als Tarifbeschäftigte einzustellen.
1.4 Die Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens wird durch gesonderten Erlass geregelt.
1.5 Zusätzliche Einstellungen können in dem Umfang vorgenommen werden, in dem die einzustellenden Lehrkräfte ihre Stundenzahl unter die Regelstundenzahl reduzieren. Das gilt auch für die Übernahme von Vertretungslehrkräften auf Stelle sowie für die Reduzierung von Lehrkräften, die im Lehreraustausch zwischen den Ländern übernommen werden.
Scheiden eingestellte Lehrkräfte innerhalb eines halben Jahres nach der Einstellung durch Entlassung oder andere Gründe aus, so können diese Stellen mit meiner vorherigen Zustimmung wieder besetzt werden.
Wird gemäß der KMK-Vereinbarung vom 10.05.2001 eine im Schuldienst befindliche Lehrkraft, die nicht beurlaubt ist, von einem anderen Land im Wege des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens übernommen, kann die dadurch frei werdende Stelle in dem bisher in Anspruch genommenen Umfang wieder besetzt werden.
1.6 Vertretungslehrkräfte können als befristet Tarifbeschäftigte im Rahmen der beim Titel 428 27 zugewiesenen Haushaltsmittel eingestellt werden. Verträge können bis zum Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft abgeschlossen werden. Dabei darf der Beschäftigungsumfang der zu vertretenden Lehrkraft nicht überschritten werden. Die jeweilige Vertragsstundenzahl ist unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Vertretungsfälle festzulegen.
Auf Grund der Erfahrungen mit der Anzahl und dem Zeitpunkt notwendiger Einsätze von Vertretungslehrkräften ist eine Planung für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel so vorzunehmen, dass die unerwarteten oder vorübergehenden Unterrichtsausfälle während des Schuljahres in den besonders schwerwiegenden Fällen vermindert werden können.
1.7 Sofern ein fächerspezifischer Bedarf nicht durch Neueinstellung, Versetzung oder Abordnung abzudecken ist, können befristete Personalmaßnahmen veranlasst werden. In Frage kommen befristete Arbeitsverträge ohne Befristungsgrund, die Beschäftigung von in Ruhestand befindlichen Lehrkräften und Mehrarbeit gegen Mehrarbeitsvergütung bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften. Der Umfang der zur Bewirtschaftung durch die Landesschulbehörde zur Verfügung stehenden Mittel ergibt sich aus der Zuweisung in Titel 422 06. Die Buchungen der einzelnen o.g. Maßnahmen sind bei den zutreffenden Titeln entsprechend der Haushaltssystematik durchzuführen.
1.8 Schulen, an denen Stellen aufgrund des Bewerbermangels erst zum 01.05.2010 mit Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden können, die dann die Ausbildung beendet haben werden, ist je verspätet zu besetzender Stelle, für die die Auswahlentscheidung bis zum 31.01.2010 getroffen ist, ein Finanzvolumen von 5000 in das Budget der Schule zur eigenständigen Bewirtschaftung bereit zu stellen. Bei beabsichtigter und genehmigungsfähiger Teilzeitbeschäftigung der verspätet einzustellenden Lehrkraft verringert sich das Finanzvolumen entsprechend.
Sofern aus anderen Gründen aufgrund verspäteter Einstellung zum 01.05.2010 das entsprechende Finanzvolumen bereitgestellt werden soll, ist zu berichten.
Die Mittel sind eigenständig von den Schulen zu bewirtschaften und geben die Möglichkeit, befristete Personalmaßnahmen zur Überbrückung des Zeitraumes ab dem 01.02. bis zum 30.04.2010 zu veranlassen. Der Abschluss von Beschäftigungsverträgen zur Erteilung von Unterricht ist nur bei Vorliegen der Bewerbungsvoraussetzungen gemäß Nr. 4.4 möglich.
1.9 Über die Verwendung der Stellen und Mittel und die Inanspruchnahme der Ermächtigungen entscheiden die Personalplaner im Dezernat 7 im Rahmen der Vorgaben dieses Erlasses.
2. Regelungen zur Unterrichtsversorgung
2.1 Die Unterrichtsversorgung im 2. Schulhalbjahr des Schuljahres 2009/10 hat Folgendes zu berücksichtigen:
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wird im 2. Schulhalbjahr des Schuljahres 2009/10 folgende voraussichtliche rechnerische Unterrichtsversorgung im Landesdurchschnitt angenommen:
| Schulformen | Planung 2. Schulhalbjahr 2009/2010 |
| Grundschulen | 102,0 % |
| Hauptschulen | 99,0 % |
| Realschulen | 99,0 % |
| Förderschulen | 99,0 % |
| Gesamtschulen | 99,0 % |
| Gymnasien | 99,5 % |
| Allgemein bildende Schulen insgesamt | 100,0 % |
Da mangels geeigneter und regional mobiler Bewerberinnen und Bewerber ein Teil der Stellen erst zum 01.05.2010 mit dann fertig ausgebildeten Absolventinnen und Absolventen besetzt werden kann, sind die angegebenen Werte erst mit diesen erreichbar.
2.2 Die entsprechend der genehmigten Einstellungsmöglichkeiten neu einzustellenden Lehrkräfte dienen neben der Sicherstellung in erster Linie dem überregionalen Ausgleich der Unterrichtsversorgung. Die durchschnittliche Unterrichtsversorgung der Schulen aller Schulformen einschließlich der Gymnasien und Gesamtschulen in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt soll höchstens einen Prozentpunkt von der durchschnittlichen Unterrichtsversorgung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Standorts der Landesschulbehörde abweichen.
Maßstab zum Ausgleich der Unterrichtsversorgung ist der mit den zugewiesenen Einstellungen erreichbare Durchschnitt in den einzelnen Schulformen.
An den Grundschulen sind die sog. Überhangstunden über 100% weitgehend abzubauen. Dies hat der Nds. Landtag am 18.09.03 aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes beschlossen. Diese Stunden sind für die Erteilung eines vollständigen Unterrichts an den anderen Schulformen zu verwenden. Ziel ist die Versorgung jeder Grundschule mit 100%, um die Verlässlichkeit der Grundschule zu gewährleisten.
Zum Einsatz von Förderschul-Lehrkräften in der Grundschule gelten die Regelungen in Nr. 5.10 des Bezugserlasses. Um das Ziel einer vollen Unterrichtsversorgung auch an den Förderschulen zu erreichen, können im Schuljahr 2009/10 an den Grundschulen außerhalb der sonderpädagogischen Grundversorgung maximal 0,3 Stunden je Klasse von Förderschullehrkräften eingesetzt werden. Die dadurch frei werdenden Stunden sind in der Grundversorgung vorzuhalten.
Auf neue Schulen und Schulformen sowie Schulen im Entstehen ist besonders zu achten. Grundsätzlich sind sie mit Lehrkräften der Schulen zu versorgen, auf die die Schülerinnen und Schüler ohne Neugründung gegangen wären.
Die Auszubildenden im Vorbereitungsdienst sind möglichst gleichmäßig auf die Schulen zu verteilen. Um dies zu erreichen, ist bei der Zuweisung von Einstellungen und bei der Versetzung von Stammlehrkräften zum Ausgleich der Unterrichtsversorgung der Unterricht in eigener Verantwortung nur zur Hälfte mitzurechnen. Bei der Ermittlung der rechnerischen Unterrichtsversorgung ist der Unterricht in eigener Verantwortung voll mitzurechnen.
2.3 Die Unterrichtsversorgung der einzelnen Schulen ist zum Beginn des Schuljahres mit den dann vorhandenen Lehrkräften möglichst vollständig auszugleichen. Es ist Aufgabe der Schulen und der Landesschulbehörde, in der gemeinsamen Verantwortung für alle Schülerinnen und Schüler flexibel und kurzfristig durch Ausgleich vor Ort auf Veränderungen zu reagieren. Insbesondere sind Abordnungen und Versetzungen von Lehrkräften von überdurchschnittlich versorgten Schulen vorzunehmen. Vertretungslehrkräfte dürfen hierfür nur ausnahmsweise verwendet werden, um genügend Handlungsmöglichkeiten bei vorübergehenden oder unerwarteten Unterrichtsausfällen im Laufe des Schuljahres zu haben.
Vorübergehende oder unerwartete Unterrichtsausfälle im laufenden Schuljahr sind grundsätzlich mit den örtlich vorhandenen Lehrkräften abzudecken. Neben schulinternen Maßnahmen sind Abordnungen von überdurchschnittlich versorgten Schulen durchzuführen. Nur in besonders schwerwiegenden Fällen kann der Ausfall durch den Einsatz von befristet beschäftigten Vertretungslehrkräften vermindert werden.
2.4 Versetzungen von Lehrkräften auf Antrag dürfen nur durchgeführt werden, wenn dadurch der Ausgleich der Unterrichtsversorgung nicht beeinträchtigt wird.
Neu eingestellte Lehrkräfte können aus Gründen der Unterrichtskontinuität und der Sicherung einer ausgeglichenen Unterrichtsversorgung frühestens 3 Jahre nach der Einstellung für eine Versetzung freigegeben werden. Ausnahmen sind nur in besonderen Einzelfällen möglich, wenn ein schwerwiegender Versetzungsgrund nach der Einstellung entstanden ist.
Lehrkräfte, die Anträge auf Versetzung an Schulen im Entstehen stellen, sind freizugeben, sofern sie nicht an Schulen in unterdurchschnittlich versorgten Bereichen unterrichten.
2.5 Auf die Regelungen des Bezugserlasses Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen vom 09.02.2004 in der derzeit gültigen Fassung wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme des zugewiesenen Kontingents für besondere Fördermaßnahmen gemäß Nr. 5.5 sowie die Verteilung der Stunden auf die Schulen ist frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen. Die Schulen sind vor Beginn des Schulhalbjahres über die zur Verfügung stehenden Stunden zu informieren.
2.6 Innerhalb der Schule ist zu Beginn eines Schuljahres bzw. Schulhalbjahres der gesamte Unterrichtsbedarf mit den vorhandenen und den neu einzustellenden Lehrkräften abzudecken.
Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung in Fächern, in denen eine geringe fächerspezifische Versorgung besteht, sollen vorrangig in diesen Fächern unterrichten.
Die Erteilung der Schülerpflichtstunden an allen Schulformen und Schulen hat Vorrang vor allen anderen unterrichtlichen Angeboten. Zu den Schülerpflichtstunden gehört auch der Religionsunterricht.
Der Schulelternrat und die Klassenelternschaften sind darüber zu informieren,
3. Bekanntgabe der Einstellungen
3.1 Die Einstellungsmöglichkeiten gemäß Nr.1.1 sind für bestimmte Schulen bekannt zu geben. Bei Grund-, Haupt- und Real- sowie Förderschulen mit mindestens 20 Vollzeitlehrereinheiten (VZLE) oder Schulverbünden sowie an allen Gymnasien und Gesamtschulen sind die Stellen grundsätzlich als Schulstellen bekannt zu geben. Für die Schulen mit weniger als 20 VZLE legt die Landesschulbehörde fest, ob Schulstellen oder Bezirksstellen auszuschreiben sind. Bei Schulstellen werden jeweils alle Bewerbungen berücksichtigt, die explizit für diese bestimmte Stelle abgegeben wurden. Bei Bezirksstellen erfolgt zusätzlich eine Zuordnung der Bewerbungen entsprechend der regionalen Angaben.
Die Ausschreibungen für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) und Realschulen (RS) werden zusammengefasst bekannt gegeben.
3.2 In folgenden Mangelfächern ist mit einem gemessen am landesweiten fächerspezifischen Bedarf der Schulen zu geringen Bewerberangebot zu rechnen:
Zur landesweiten Sicherstellung der fächerspezifischen Unterrichtsversorgung werden der Landesschulbehörde abweichend von den Nrn. 3.2 Buchstabe b), 3.3 Buchstabe b), 3.4 Buchstabe b) und 3.5 Buchstabe b) des RdErl. v. 31.05.2007 -13.3-03000- die dienstrechtlichen Befugnisse für Einstellungen (Begründung des Beamtenverhältnisses und Abschluss des Arbeitsvertrages) von Bewerberinnen und Bewerbern auf Stellen mit folgenden Mangelfächern übertragen:
Die Stellen sind als Bezirksstellen bekannt zu geben.
Bei der Festlegung der Anzahl der Ausschreibungen mit Mangelfächern ist die zu erwartende Anzahl der Bewerbungen zu berücksichtigen.
3.3 Die Landesschulbehörde legt unter Beachtung eines begründeten Vorschlages der Schule fest, mit welchen Fächern und ggf. zusätzlichen Anforderungen die Einstellungen bekannt zu geben sind.
Die Fächer der einzelnen Stellen können wie folgt angegeben werden:
Eine Stellenausschreibung Nichtmangelfach a / beliebig ist nur an Hauptschulen und Realschulen für das Fach Mathematik zulässig. Für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen bzw. an Realschulen ist bei Stellenausschreibungen mit Mathematik / beliebig der Zusatz Zweitfach nicht Physik zu ergänzen.
Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für Umwidmungen und nachträgliche Stellen. In beiden Fällen ist die Ausschreibung Nichtmangelfach a/beliebig zulässig; ein Zusatz ist nicht erforderlich.
Stellen für das Lehramt für Sonderpädagogik sind in der Regel mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung und erforderlichenfalls mit einem Unterrichtsfach bekannt zu geben.
Es sind nur Unterrichtsfächer der Ersten Staatsprüfung zu verwenden. Auf die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter vom 15.04.1998 (Nds. GVBl. S. 399), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.01.2006 (Nds. GVBl. S. 33), wird hingewiesen.
Die Stellen können gemäß dem Bedarf der Schule mit zusätzlichen auswahlrelevanten Anforderungen versehen werden. Es wird unterschieden zwischen
Die Anforderungen wirken sich wie folgt auf das Auswahlverfahren aus:
Es ist darauf zu achten, dass Stellen mit der erwünschten oder erforderlichen Bewerber-Zusatzqualifikation Kenntnisse in niederdeutscher Sprache auszuschreiben sind.
3.4 Die Bekanntgabe der Stellen erfolgt ab Montag, dem 26.10.2009. Bewerbungsschluss ist Montag, der 02.11.2009. Bei späterer Abgabe der Bewerbung wird diese bei den Stellen einbezogen, für die bis zum 20.11.2009 noch kein Auswahlvorschlag erarbeitet worden ist.
4. Bewerbungs- und Auswahlverfahren
4.1 Da für die Stellen häufig nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Ausbildung zur Verfügung stehen werden, können sich auch Lehrkräfte bewerben, die den Vorbereitungsdienst spätestens am 30.04.2010 beenden werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Schulstellen an Grundschulen, für die es noch genügend Bewerberinnen und Bewerber gibt.
4.2 Aufgrund der besonderen Bedarfslage werden folgende Bewerbungs- und Einsatzmöglichkeiten geöffnet:
Für Stellen an Gymnasien und Gesamtschulen, die für das Lehramt an Gymnasien ausgeschrieben wurden, können sich auch Lehrkräfte mit dem Lehramt an Realschulen oder mit dem Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen bewerben. Für Stellen für das Lehramt für Sonderpädagogik können sich auch Lehrkräfte mit dem Lehramt an Realschulen oder dem Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen bewerben. Die jeweiligen Bewerbungen werden nachrangig im Auswahlverfahren berücksichtigt.
Bewerbungen von Lehrkräften mit dem Lehramt an berufsbildenden Schulen sind gleichrangig zum Lehramt an Gymnasien, sofern die Lehrkräfte über zwei allgemein bildende Fächer verfügen und sie in diesen Fächern auch ausgebildet wurden. In allen anderen Fällen werden Lehrkräfte mit dem Lehramt an Berufsbildenden Schulen nachrangig als Quereinsteiger berücksichtigt.
Die Einstellung von Lehrkräften mit dem Lehramt an Realschulen oder mit dem Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen an Gymnasien und an Förderschulen erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe im Eingangsamt der jeweiligen Lehrbefähigung. In der Regel ist ein Drittel der gesamten Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der 3-jährigen Probezeit an einer der Schulformen abzuleisten, für die die Lehrbefähigung erworben wurde, vorrangig im 3. Jahr der Probezeit. In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einstellung an Gymnasien die 3-jährige Probezeit auch an diesen absolviert werden.
Bei absehbarer Verkürzung der Probezeit aufgrund von Anrechnungszeiten gemäß § 19 NBG sind diese Lehrkräfte jedoch an einer ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform einzustellen.
Für Stellen an Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen, die für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen ausgeschrieben wurden, können sich auch Lehrkräfte mit dem Lehramt an Gymnasien bewerben und nachrangig im Auswahlverfahren berücksichtigt werden. An Hauptschulen und Realschulen erfolgt die Einstellung von Lehrkräften mit dem Lehramt an Gymnasien im Tarifbeschäftigtenverhältnis. Bei Bedarf und Eignung kann die Landesschulbehörde zusagen, dass nach 2-jähriger Tätigkeit ein Wechsel an eine der Lehrbefähigung entsprechende Schulform zwecks Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgen kann. Bei Erteilung einer Zusage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ist zu prüfen, ob eine Gewährleistungsentscheidung gem. § 5 Abs. 1 SGB VI getroffen werden kann.
4.3 Ebenfalls bewerben können sich Interessentinnen und Interessenten ohne eine für die Unterrichtstätigkeit an den allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung (Quereinsteiger), die auf Grund einer anderweitigen Ausbildung für den Unterricht qualifiziert sind. Für die Einstellung ist mindestens ein Fachhochschulabschluss erforderlich, für den Einsatz als Lehrkraft an Gymnasien und in gymnasialen Oberstufen der Gesamtschulen ein universitärer Hochschulabschluss.
In der Regel wird ein auf 2 Jahre befristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Die Einstellung erfolgt im Tarifbeschäftigtenverhältnis. Grundsätzlich erfolgt in einer ergänzenden berufsbegleitenden Qualifizierungsphase die Einführung in die allgemeinen pädagogischen Aufgaben von Lehrkräften sowie die Begleitung bei der Ausübung der fachdidaktischen und - methodischen Lehrtätigkeit. Nach endgültiger Feststellung der Eignung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter wird der Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt.
4.4 Für die befristete Einstellung von Lehrkräften zur Erteilung von Unterricht, der aus dem Budget der Schulen finanziert wird, sowie für befristete Vertretungsverträge können sich neben Lehrkräften mit abgeschlossener Lehramtsausbildung auch Interessentinnen und Interessenten mit den unter 4.3 genannten Qualifikationen sowie darüber hinaus für alle Schulformen Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen bewerben. Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossenes Studium sollten mindestens eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung, ein Vordiplom oder einen Bachelorabschluss nachweisen.
4.5 Lehrkräfte, die für das Fach Evangelische Religion ausgewählt werden sollen und den Vorbereitungsdienst nach dem 31.10.2006 beendet haben, benötigen eine Bevollmächtigung durch die evangelische Kirche (Vokation), ebenso wie Lehrkräfte für das Fach Katholische Religion (missio canonica). Der Nachweis der jeweils örtlich zuständigen Kirche ist erst erforderlich, wenn eine Einstellung beabsichtigt ist.
4.6 Bei Schulstellen führen die Schulen das Auswahlverfahren durch. An Gymnasien und Gesamtschulen, den Grund-, Haupt-, Real- und Förderschulen mit mehr als 20 VZLE sowie an Schulen, die sich zu Schulverbünden zusammengeschlossen haben, entscheiden die Schulen über die Auswahl der einzustellenden Lehrkräfte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Für die übrigen Schulen trifft die Landesschulbehörde auf Grund eines Vorschlags der Schule die Auswahlentscheidung.
Bei den Bezirksstellen mit Mangelfächern (gemäß Nr. 3.2) führt die Landesschulbehörde das Auswahlverfahren durch und trifft die Auswahlentscheidung.
Das Auswahlverfahren für Schulstellen und Bezirksstellen mit Mangelfächern beginnt am Dienstag, den 03.11.2009. Die Stellenangebote erfolgen spätestens bis Mittwoch, den 18.11.2009. Die schriftliche Annahme des Stellenangebots durch die Bewerberin bzw. den Bewerber ist bis Freitag, den 20.11.2009 möglich. Bei einem Stellenangebot nach dem 20.11.2009 hat die ausgewählte Lehrkraft innerhalb eines Tages (24 Stunden) eine schriftliche Rückäußerung an die Schule geben.
Bei Bezirksstellen an Schulen mit weniger als 20 VZLE führt die Landesschulbehörde das Auswahlverfahren durch und trifft die Auswahlentscheidung. Das Auswahlverfahren kann an die Schule abgegeben werden. Die Schulen geben dann wie bei Schulstellen einen Auswahlvorschlag ab. Das Auswahlverfahren startet am Freitag, den 20.11.2009. Bei Stellenangeboten bis Freitag, den 27.11.2009 ist die schriftliche Annahme des Stellenangebots bis Montag, den 30.11.2009 möglich. Bei einem Stellenangebot nach dem 27.11.2009 hat die ausgewählte Lehrkraft innerhalb eines Tages (24 Stunden) eine schriftliche Rückäußerung an die Landesschulbehörde zu geben.
Erfolgt auf ein Stellenangebot keine Rückäußerung oder eine Ablehnung wird die Bewerbung der Lehrkraft bei dieser Stelle nicht mehr berücksichtigt. Lehrkräfte, die eine Stelle schriftlich angenommen haben, können kein weiteres Stellenangebot mehr erhalten.
4.7 Bei der Auswahl der einzustellenden Lehrkräfte sind zwecks Sicherstellung der Unterrichtsversorgung grundsätzlich Lehrkräfte, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung verfügen, vorrangig zu berücksichtigen.
Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist anhand der Stellen-Bewerber-Liste der zentralen Bewerberdatei (EIS) zu prüfen. Es können nur Lehrkräfte ein Stellenangebot erhalten, die auf der Stellen-Bewerber-Liste aufgeführt sind. Beamtete und unbefristet beschäftigte Lehrkräfte im Schuldienst anderer Länder dürfen nur in das Auswahlverfahren einbezogen werden, wenn zum Beginn des jeweiligen Auswahlverfahrens die Freigabe ihrer Schulbehörde vorliegt.
Gemäß Erlass vom 29.11.2005 (Nds. SVBl. S.618) über die Kriterien zur Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern kommt der Kontinuität des Unterrichts für die Schülerinnen und Schüler eine besondere Bedeutung zu. Es sind Lehrkräfte auszuwählen, die bereit sind, für mehrere Jahre an dem vorgesehenen Dienstort zu unterrichten.
Unterrichtskontinuität ist auch für Auslandsschulen und für Schulen in freier Trägerschaft wichtig. Werden Lehrkräfte für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst ausgewählt, klärt die Landesschulbehörde, ob die bisherigen Schulen die Lehrkraft zu dem gewünschten Termin entbehren können. Erforderlichenfalls kann ein späterer Termin für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst vereinbart werden.
4.8 Können für Stellen keine qualifizierten Lehrkräfte mit Lehramtsausbildung gefunden werden, die über die ausgeschriebenen Fächer verfügen und den Vorbereitungsdienst bis spätestens 30.04.2010 beenden, entscheidet bei Schulstellen die Schule, bei Bezirksstellen die Landesschulbehörde, ob das Auswahlverfahren unter Einbeziehung der Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung fortgesetzt wird oder unter Beachtung des Bedarfs der Schule neue Fächer für die Bewerberauswahl durch die Landesschulbehörde festgesetzt werden (Umwidmung). Bei Stellen an Förderschulen kann bei der Umwidmung die sonderpädagogische Fachrichtung entfallen.
Bei den Schulstellen an Grund-, Haupt-, Real- und Förderschulen oder Schulverbünden mit mindestens 20 VZLE sowie an allen Gymnasien und Gesamtschulen erfolgen die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Auswahlentscheidung sowie das Stellenangebot an die ausgewählte Lehrkraft durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter. An den übrigen Schulen sowie bei der Auswahl von Lehrkräften, für deren Einstellung gemäß Nr. 3.2 die dienstrechtlichen Befugnisse an die Landesschulbehörde übertragen sind, erfolgt das weitere Verfahren wie bei Bezirksstellen.
4.9 Nachträgliche Stellen können ab Dienstag, dem 01.12.2009 bekannt gegeben werden. An Grund-, Haupt- und Real- sowie Förderschulen mit weniger als 20 VZLE sind sie als Bezirksstellen, an den übrigen Schulen grundsätzlich als Schulstellen bekannt zu geben. Die Regelungen gemäß Nr. 3.2 zur Ausschreibung von Bezirksstellen mit Mangelfächern bleiben bestehen. Bei allen nachträglichen Stellen erfolgt die Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber wie bei Bezirksstellen entsprechend der regionalen Angaben in der Bewerbung.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |