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Regelungen
zum Einsatz von außerschulischen Fachkräften im Zusammenhang mit
ganztagsspezifischen Angeboten an Schulen
RdErl. d. MK vom 5.5.2004 - 201/104 - 81 005/03
211/27 (SVBl. 7/2004 S.326) - VORIS 22410 -
Ganztagsschulen können neben Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch außerschulische Fachkräfte bei der Durchführung ganztagsspezifischer Angebote einsetzen. Entstehende Personalkosten werden in diesem Falle aus einem Budget getragen, das von der Schulbehörde an Stelle von sonst zustehenden Lehrerstunden gewährt wird.
Mit diesem zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellten Mittelkontingent erhalten die Ganztagsschulen insbesondere die Möglichkeit, in Kooperation mit außerschulischen Anbietern ganztagsspezifische Angebote einzurichten.
Die Schulen können dabei auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:
- Kooperationsverträge mit außerschulischen Anbietern und Partnern und
- Einsatz außerschulischer Fachkräfte im Rahmen von befristeten freien Dienstleistungsverträgen.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen sind den Schulen die haushalts- und personalwirtschaftlichen Befugnisse übertragen worden.
Im Einzelnen werden dazu die nachfolgenden Hinweise und Regelungen gegeben:
1. Kooperationsverträge mit außerschulischen Anbietern und Partnern
Zur Durchführung ganztagsspezifischer Angebote sollen die Schulen vorzugsweise Kooperationsverträge mit außerschulischen Anbietern und Partnern zur Bereitstellung von Personal treffen.
Sofern für einzelne Bereiche bereits Rahmenvereinbarungen mit bereichsspezifischen Vorgaben zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und Einrichtungen oder Fachverbänden auf Landesebene geschlossen wurden, sind diese bei der Vereinbarung von Kooperationsverträgen zu beachten. Bestehen solche Rahmenvereinbarungen, so sollen entsprechende Angebote aus dem jeweiligen Bereich vorrangig in Kooperation mit den jeweiligen örtlichen Anbietern und Partnern durchgeführt werden.
Mit dem Abschluss eines Kooperationsvertrages (s. Muster in Anlage 1) verpflichtet sich ein Kooperationspartner, das für die Durchführung eines Angebots erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen oder ein Angebot selbst durchzuführen.
Der Kooperationspartner erhält dafür eine pauschalierte Personalkostenerstattung, die sich hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Personalkosten an die für eine vergleichbare Tätigkeit zu gewährende Vergütung nach den Eingruppierungsmerkmalen der Vergütungsordnung des BAT zu orientieren hat. Der Personalkostenbetrag berechnet sich demnach aus dem auf der Grundlage des BAT fiktiv festzusetzenden Vergütungssatz.
Zur Orientierung ist in der Anlage 2 ein Auszug aus dem aktuellen Vergütungstarifvertrag mit den für einzelne Vergütungsgruppen maßgeblichen Stundenvergütungen beigefügt. Die dort aufgeführten Stundensätze sind auf der Basis von Zeitstunden ermittelt. Sofern ein Kooperationsvertrag sich auf Angebote für feste Schülergruppen bezieht, ist eine Zeitstunde einer Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) gleichzusetzen; in diesem Fall sind anfallende Vor- und Nachbereitungszeiten mit der vergüteten Zeitstunde abgegolten. Im Zweifelsfall ist hinsichtlich der zu vereinbarenden Vergütung vor Abschluss eines Kooperationsvertrages die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.
Die Zahlung der Personalkostenerstattung wird ebenfalls durch die jeweils zuständige Schulbehörde veranlasst, der die Schule unverzüglich eine Kopie des Kooperationsvertrages zuleitet. Der Schulbehörde bleibt ebenfalls jede Änderung der Kooperationsverträge mitzuteilen.
Der Abschluss von Kooperationsverträgen ist gemäß §66 Abs.1 Nr.14 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) mitbestimmungspflichtig.
2. Einsatz außerschulischer Fachkräfte für ganztagsspezifische Angebote
Zur Durchführung ganztagsspezifischer Angebote haben die Schulen die Möglichkeit, mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Mittelkontingent außerschulische Fachkräfte im Rahmen von freien Dienstleistungsverträgen zu gewinnen und befristet zu beschäftigen.
Bei diesen so genannten freien Dienstverträgen oder auch freien Mitarbeiterverhältnissen soll es sich nicht um ein abhängiges Arbeitsverhältnis handeln, bei dem maßgeblich auf die persönliche Abhängigkeit des zur Dienstleistung Verpflichteten zu seinem Arbeitgeber abzustellen wäre. Vielmehr zeichnet sich das für diesen Einsatz vorgesehene freie Mitarbeiterverhältnis dadurch aus, dass der Gegenstand der Tätigkeit und der Arbeitsauftrag konkret im Vertrag anzugeben sind, darüber hinaus aber ein Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht besteht. Bei einem freien Mitarbeiterverhältnis wird nur die reine Tätigkeit geschuldet und es besteht keine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Aufgaben. Beschäftigten im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses werden weder bezahlter Urlaub, noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, noch andere tarifliche Leistungen gewährt. Sie müssen sich selbst sozialversichern soweit Sozialversicherungspflicht besteht und führen auch selbst die Einkommenssteuer ab. Eine persönliche Abhängigkeit und damit ein Arbeitsverhältnis liegt nicht vor.
Die außerschulischen Fachkräfte werden im Rahmen freier Mitarbeiterverhältnisse zur Durchführung von ganztagsspezifischen Angebotsthemen jeglicher Art in der Regel für die Dauer eines Schuljahres oder Schulhalbjahres eingesetzt. Ein solcher freier Dienstleistungsvertrag kann aber auch für bestimmte Projekte, Gastaufträge oder Vorträge vergeben werden.
Hinsichtlich der Vergütung bzw. des Honorars für solche Einsätze ist grundsätzlich eine freie Vereinbarung im Rahmen des vorhandenen Mittelkontingents möglich. Allerdings sind bei solchen freien Vereinbarungen auch die Grundsätze für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes, wie sie sich aus der Landeshaushaltsordnung ergeben, zu beachten. Das bedeutet, dass der zu vereinbarende Vergütungssatz bzw. das Honorar sich hinsichtlich der Höhe an die für eine vergleichbare Tätigkeit zu gewährende Vergütung einer oder eines im Landesdienst Beschäftigten unter Berücksichtigung der Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsordnung des BAT für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes zu orientieren haben. Zur Orientierung dient gleichermaßen der in der Anlage 2 beigefügte Auszug aus dem aktuellen Vergütungstarifvertrag mit den für einzelne Vergütungsgruppen für Zeitstunden maßgeblichen Vergütungssätzen. Sofern die außerschulischen Fachkräfte im Rahmen von Angeboten für feste Schülergruppen tätig sind, ist eine Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) wie eine Zeitstunde abzurechnen; in diesem Fall sind ebenfalls anfallende Vor- und Nachbereitungszeiten mit der vergüteten Zeitstunde abgegolten.
Soweit für einzelne Angebotsbereiche Rahmenvereinbarungen zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und zuständigen Einrichtungen oder Fachverbänden auf Landesebene geschlossen wurden, die bereichsspezifische Vorgaben enthalten, sind diese zu beachten.
Anlage 3 enthält einen Mustervertrag für den Abschluss eines freien Mitarbeiterverhältnisses.
Der Abschluss von freien Mitarbeiterverhältnissen ist personalvertretungsrechtlich nicht beteiligungspflichtig, da diese Personen in keinem arbeitsrechtlichen Weisungsverhältnis zur Schulleitung stehen.
Zur Abwicklung der Vergütungsleistung bzw. des Honorars hat die jeweilige Schule dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) unverzüglich nach Vertragsabschluss die erforderlichen Personalangaben und eine Vertragskopie zuzuleiten. Das für die Tätigkeit geschuldete Honorar wird durch das NLBV monatlich nachträglich überwiesen. Hierzu hat die Schule dem NLBV ebenfalls jeweils am Monatsende eine Honorarabrechnung Anlage 4 vorzulegen.
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