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Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht
RdErl. d. MK v. 08.12.2025 - 21 - 83100 (SVBl. 1/2026 S. 9( - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO) v. 17.02.2011 (Nds. GVBl. S. 62; SVBl. S.106), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 02.09.2021 (Nds. GVBl. S. 634; SVBl. S. 527) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen“ v. 15.10.2019 (SVBl. S. 620), geändert durch RdErl. v. 01.12.2025 (SVBl. S. 718) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. „Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung“ v. 01.07.2018 (SVBl. S. 345), geändert durch RdErl. v. 01.08.2023 (SVBl. S. 463) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. „Ferienordnung für die Schuljahre 2024/2025 bis 2029/2030“ v. 18.11.2022 (SVBl. S. 680, 2023 S. 533) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)“ v. 01.08.2022 (Nds. MBl. S. 1127), geändert durch RdErl. v. 27.05.2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 244) - VORIS 22410 -

Zu den §§ 58 bis 59 a, §§ 63 bis 67 und § 70 des NSchG in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. Nr. 51) werden die folgenden Ergänzenden Bestimmungen erlassen:

1. Zu § 58: Allgemeine Rechte und Pflichten

1.1 (zu Abs. 1): In Absatz 1 wird ein allgemeiner Mitwirkungsgrundsatz für alle Schülerinnen und Schüler festgelegt. Neben einem allgemeinen Mitwirkungsrecht wird eine allgemeine Mitwirkungspflicht geregelt. Anknüpfungspunkt für den Mitwirkungsgrundsatz ist der Bildungsauftrag der Schule. Als Rechte der Schülerinnen und Schüler sind vornehmlich die Grundrechte zu nennen, auf die sich die Schülerinnen und Schüler auch während des Schulverhältnisses berufen können.

Die Mitwirkungspflicht der Schülerinnen und Schüler ist in Art. 15 Abs. 4 der Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2020) enthalten. Einzelheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler enthält die Erklärung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zur „Stellung des Schülers in der Schule“ vom 25.05.1973 (SVBl. S. 191, 282). Soweit das NSchG oder geltende Verordnungen oder Erlasse nicht entgegenstehen, kann diese Erklärung als Auslegungshilfe herangezogen werden.

1.2 (zu Abs. 2 Satz 1): Die Schulpflicht ist eine Schulbesuchspflicht. Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den übrigen verpflichtenden Veranstaltungen der Schule. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht besteht darüber hinaus auch für jene Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr schulpflichtig sind und eine Schule besuchen.

Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht bezieht sich auf den Unterricht nach der Stundentafel, die Unterrichtsstunden, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule und die verbindlichen Veranstaltungen der Schule, insbesondere auch solche Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgrundstücks oder außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, wie z. B. die Teilnahme an eintägigen Schulfahrten, Schulfeiern oder die Teilnahme an den angewählten freiwilligen außerunterrichtlichen Angeboten in Ganztagsschulen. Die Feststellung über die Verbindlichkeit der Schulveranstaltung trifft die Schulleitung im Einzelfall.

Die Erbringung von Leistungsnachweisen ist im Einzelnen in den jeweiligen Kerncurricula oder Grundsatzerlassen geregelt.

1.3 (zu Abs. 2 Satz 2): Zu Kleidung, die im täglichen Schulund Unterrichtsbetrieb die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens derart erschweren kann, dass die Verwirklichung des Bildungsauftrags nach § 2 NSchG gefährdet ist, gehört auch die aus religiösen Gründen getragene Vollverschleierung als Kleidung von Schülerinnen. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler trotz des ausdrücklichen gesetzlichen Verbots die Schule in Kleidung, die die Verwirklichung des Bildungsauftrages erschwert, wie z. B. bei einer Schülerin in Vollverschleierung, hat die Schulleitung unverzüglich das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) zu informieren.

Zu den Beteiligten des Schullebens zählen neben den Lehrkräften sowie den Schülerinnen und Schülern auch die Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Pädagogischen Mitarbeiter, Personen die über Kooperationsverträge in der Schule tätig sind, die Erziehungsberechtigten sowie das in der Schule tätige Personal des Schulträgers.

2. Zu § 59 Abs. 1: Wahl der Schulform und des Bildungsganges und zu § 59a: Aufnahmebeschränkungen

2.1 Nur die zur Verfügung stehenden Schulformen und Bildungsgänge können gewählt werden, d. h. solche, die im Rahmen des NSchG tatsächlich errichtet worden sind. Die Wahl der Schulform und des Bildungsganges ist grundsätzlich nicht auf das Gebiet des Schulträgers beschränkt, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers befindet, soweit der Schulträger die gewünschte Schulform oder den gewünschten Bildungsgang (Nr. 3.4.3) nicht vorhält oder die Aufnahmekapazität (Nr. 3.4.1) erschöpft ist.

2.2 Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 NSchG kann die Aufnahme in den dort genannten Schulen beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Die Kapazitätsbeschränkung kann an allgemeinbildenden Schulen aufgrund des RdErl. „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ vom 01.01.2025 (SVBl. S. 13) – sog. Klassenbildungserlass – festgestellt werden. Schulrechtliche Einzelfallentscheidungen, die vor Abschluss des Losverfahrens ergangen sind und eine Aufnahme in den künftigen Jahrgang zur Folge haben (z. B. Überweisung nach§ 59 Abs. 5 Satz 1 NSchG, § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG oder nach § 69 Abs. 2 NSchG), mindern die Aufnahmekapazität einer Schule, so dass die Plätze von der Gesamtzahl der Plätze nach Klassenbildungserlass abzuziehen sind. Zudem ergibt sich der zulässige Rahmen für die Mindest- und Höchstzügigkeit der jeweiligen Schulform aus der SchOrgVO gemäß Bezug zu a.

2.3 Entscheidungen über die Abwandlung des Losverfahrens gem. § 59a Abs. 1 Satz 3 NSchG stellen Angelegenheiten dar, die nach den §§ 43 Abs. 3 Satz 1, 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NSchG zu den ausschließlichen Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters zählen. Die Schulleitung ist bei der Gestaltung des Losverfahrens frei und kann darüber entscheiden, von welcher der in § 59a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 NSchG genannten Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll. Auch die Festlegung von Verfahrensregeln fällt in den Zuständigkeitsbereich der Schulleitung.

3. Zu § 63: Schulpflicht

3.1 Allgemeines

3.1.1 Kinder und Jugendliche unterliegen der Schulpflicht, wenn sie in Niedersachsen ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Für die Bestimmung des Wohnsitzes gelten insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§§ 7 bis 11 Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn jemand – ohne sich in Niedersachsen ständig niederlassen zu wollen – mindestens 5 Tage hier wohnt. Die Schulpflicht beginnt in diesem Fall am ersten Tag des Aufenthaltes. Bei getrenntlebenden Sorgeberechtigten ist auf diejenige Wohnung abzustellen, die von der minderjährigen Einwohnerin oder dem minderjährigen Einwohner vorwiegend genutzt wird. Kann nicht festgestellt werden, dass die minderjährige Einwohnerin oder der minderjährige Einwohner eine Wohnung vorwiegend benutzt, weil sie oder er sich bei beiden Eltern je zur Hälfte aufhält (paritätisches Wechselmodell), ist die Hauptwohnung gemäß § 22 Abs. 3 Bundesmeldegesetz dort anzumelden, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der minderjährigen Einwohnerin oder des minderjährigen Einwohners liegt. Kann auch ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht festgestellt werden, obliegt die Bestimmung der Hauptwohnung einer minderjährigen Einwohnerin oder eines minderjährigen Einwohners den Personensorgeberechtigten.

3.1.2 Bei in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) untergebrachten Asylsuchenden beginnt die Schulpflicht nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Abs. 1 Asylgesetz oder § 15a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zu wohnen. Der Schulbesuch für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache ist im Bezugserlass zu c geregelt.

3.1.3 Die Schulpflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Soweit völkerrechtliche Bestimmungen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, sind Kinder und Jugendliche, insbesondere solche der exterritorialen Personen, von der Schulpflicht befreit. Die Beschulung der Kinder von Angehörigen der ausländischen Streitkräfte in eigenen Schulen, in denen nach den Bildungs- und Lehrplänen des Heimatlandes unterrichtet wird, ist wie bisher zuzulassen, auch wenn die Truppenverträge eine entsprechende Regelung nicht enthalten. Kinder von Nichtarmeeangehörigen, die sich nicht auf Dauer in Niedersachsen aufhalten, können mit Genehmigung des für sie zuständigen RLSB ausnahmsweise die Schulpflicht durch den Besuch einer entsprechenden Armeeschule oder einer NATO-Schule erfüllen.

3.1.4 Für den Schulbesuch in angrenzenden Bundesländern sind die in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Niedersachsen und dem Nachbarbundesland oder zwischen den beteiligten Schulträgern getroffenen Regelungen zu beachten. Dabei gelten folgende Besonderheiten: Im Land Bremen bedarf es für den Besuch öffentlicher Schulen einer Freistellungserklärung. In Hamburg ist für den Besuch in bestimmten Fällen eine Genehmigung des zuständigen RLSB erforderlich. Weitere Informationen sind im Niedersächsischen Bildungsportal unter Schulorganisation - Schulbesuch eingestellt.

Für Schulbesuche in anderen angrenzenden Bundesländern, mit denen Niedersachsen keine Vereinbarung getroffen hat, ist eine Freistellungsbescheinigung nicht erforderlich. Bis zur Übermittlung der Aufnahmeentscheidung durch die aufnehmende Schule obliegt der abgebenden Schule die Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht (§ 31 Abs. 7 Satz 3 NSchG).

3.2 Befreiung vom Unterricht

3.2.1 Die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht (Nr. 1.2) ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.

Über eine Befreiung vom Unterricht von bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung, über eine Befreiung von mehr als drei Monaten das zuständige RLSB.

3.2.2 Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen richtet sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage in der Fassung vom 7. März 1995 (Nds. GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 123) sowie nach dem Bezugserlass zu b und der alljährlich im SVBl. veröffentlichten Bekanntmachung zu den religiösen Feiertagen.

3.2.3 Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind, sind vom Unterricht und von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen und Alarmübungen, bei Einsätzen auch für einen daran anschließenden für die Erholung notwendigen Zeitraum befreit, siehe § 12 Abs. 3 Satz 6 Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. Nr. 91). Dies gilt auch bei versäumten Leistungskontrollen (z. B. Klassenarbeiten und Klausuren) sowie Prüfungen (Abschlussprüfungen und Abitur). Die Entscheidung, welcher Zeitraum für die Erholung notwendig ist, ist im Einzelfall zu treffen.

3.3 Fernbleiben vom Unterricht

3.3.1 Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler stunden- oder tageweise nicht am Unterricht oder den übrigen verbindlichen Schulveranstaltungen im Sinne der Nr. 1.2 teil, sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich, in der Regel am ersten Tag des Fernbleibens vor Unterrichtsbeginn, mitzuteilen.

Die Schulleitung legt eigenverantwortlich fest, an welche Stelle in der Schule und in welcher Form eine Benachrichtigung zu erfolgen hat. Dabei ist sicherzustellen, dass die Benachrichtigung durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler in zumutbarer Weise erfolgen kann.

Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Tag des Fernbleibens verlangen. Die Bescheinigung ist in der Regel spätestens am dritten Tag des Fernbleibens vorzulegen und muss den gesamten Zeitraum des Fernbleibens erfassen. Die Kosten hierfür sind von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen.

Dauert die Erkrankung länger als in der Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich eine neue Bescheinigung vorzulegen. Die Mitteilungspflicht obliegt den Erziehungsberechtigten nach § 55 Abs. 1 NSchG und den außer ihnen nach § 71 Abs. 2 NSchG Verantwortlichen (Ausbildende und ihre Beauftragten), solange die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres obliegen die vorstehend genannten Pflichten der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen gleichwohl die nach § 71 Abs. 1 und 2 NSchG Verantwortlichen für eine Schülerin oder einen Schüler auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die erforderlichen Maßnahmen, so kann die Schulleitung dies als ausreichend ansehen. Treffen die nach § 71 NSchG Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen nicht, so ist bei länger als dreitägigem Fernbleiben eine ärztliche Bescheinigung beizubringen.

3.3.2 Schulen sind gehalten, Schulabsentismus bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern mit pädagogischen und erzieherischen Mitteln präventiv zu begegnen. Hierzu gehören auch die Vermittlung und Stärkung der Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler.

Bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen ist die Schule verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

3.3.2.1 Die Erziehungsberechtigten sowie die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind durch die Schule mit Aufnahme in die Schule über die Schulpflicht nach § 63 NSchG und die Teilnahmepflicht am Unterricht (Nr. 1.2) nach § 58 NSchG und die sich daraus ergebenden Konsequenzen in angemessener Form zu informieren.

3.3.2.2 Bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht (Nr. 1.2) sind die Erziehungsberechtigten bereits bei der ersten ungeklärten Fehlzeit zu informieren. Es ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen, um über den Sachverhalt aufzuklären und mögliche Ursachen des Fernbleibens zu klären. Gegebenenfalls ist ein Beratungsgespräch auch unter Beteiligung des schulischen Beratungsund Unterstützungssystems (Beratungslehrkräfte, soziale Arbeit in Schulen, sozialpädagogische Fachkräfte) anzubieten. Kommt kein telefonischer oder persönlicher Kontakt zustande, sind die Erziehungsberechtigten schriftlich über den Sachverhalt zu informieren.

3.3.2.3 Setzt sich das unentschuldigte Fernbleiben weiter fort (spätestens bei drei unentschuldigten Versäumnissen nach Nr. 1.2 innerhalb von zehn Schulbesuchstagen), wird in einem erneuten Kontaktversuch und per Anschreiben darauf hingewiesen, dass über weiteres unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht (Nr. 1.2) umgehend das Jugendamt informiert wird.

3.3.2.4 Bei Fortsetzung des Schulabsentismus erfolgt neben einer weiteren pädagogischen Lösungssuche nach Möglichkeit unter Einbezug des öffentlichen örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe eine umgehende Information über die erfolgten Schulpflichtverletzungen an das Jugendamt. Dies gilt auch für alle weiteren Fälle des unentschuldigten Fernbleibens.

3.3.2.5 Sofern auch diese Maßnahmen keinen Erfolg zeigen und sich das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht (Nr. 1.2) auch nach Einschaltung des Jugendamtes weiter fortsetzt (spätestens bei drei weiteren unentschuldigten Versäumnissen nach Nr. 1.2 innerhalb von zehn Schulbesuchstagen nach Einschaltung des Jugendamtes), erfolgt spätestens nach zehn weiteren Schulbesuchstagen eine Information über die fortgesetzten Schulpflichtverletzungen an die für Ordnungswidrigkeiten zuständige Stelle. Die Erziehungsberechtigten werden im Vorfeld über dieses Vorgehen informiert und auf die möglichen Konsequenzen einer Ordnungswidrigkeit ausdrücklich hingewiesen. Unabhängig davon sollen weitere pädagogische Lösungsversuche unternommen werden, um den Schulabsentismus doch noch zu beenden. Kann jedoch aus pädagogischen Gründen der unter 3.3.2 vorgegebene Verfahrensablauf nicht eingehalten werden, kann im Einzelfall auch eine umgehende Information der für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Stelle erfolgen.

3.4 Schulbezirke

3.4.1 Vorgaben für die Schulbezirke

Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis der kommunalen Schulträger. Schulbezirksfestlegungen erfolgen wegen ihrer Grundrechtsrelevanz in Form einer Satzung der Kommune. Insofern stellen die folgenden - über die Regelungen des NSchG hinausgehenden - ergänzenden Bestimmungen zu den Aufgaben der Schulträger einen Orientierungsrahmen dar.

Nach § 63 Abs. 2 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, im Primarbereich für jede Schule einen Schulbezirk festzulegen. Für den Sekundarbereich I liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Schulträgers, für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festzulegen. Das betrifft alle Schulen, einzelne Bildungsgänge an Schulen oder Teile von Schulen der in § 5 Abs. 2 Nr.1 Buchstaben b bis f und i NSchG genannten Schulformen. Für den Sekundarbereich II an Schulen sind keine Schulbezirke zu bilden. Diese Schulen können im Rahmen des § 59 Abs. 2 Satz 1 NSchG frei angewählt werden. Die Obergrenze bildet die Aufnahmekapazität, mit Ausnahme der Berufsschulen (§ 59 Abs. 2 NSchG).

3.4.2 Gestaltung der Schulbezirke

Die Schulbezirke im Primarbereich müssen einander unmittelbar berühren und insgesamt flächendeckend sein. Eine Überschneidung der Schulbezirke ist möglich. Hält der Schulträger nur eine Schule im Primarbereich vor, so hat sich der Schulbezirk auf das gesamte Gebiet des Schulträgers zu erstrecken.

3.4.3 Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge

Unter dem Begriff des Bildungsgangs ist eine besondere fachliche, methodische, didaktische und/oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot zu verstehen. Erforderlichenfalls können innerhalb der Schulformen, z. B. für folgende Bildungsgänge Schulbezirke gesondert festgelegt werden: Gymnasien mit einem alt- oder neusprachlichen oder einem musischen Unterrichtsschwerpunkt, die einzelnen Schulzweige in der Kooperativen Gesamtschule sowie die Förderschulen nach der Art ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkte. Bei allen übrigen Unterschieden im Bildungsangebot innerhalb einer Schulform, insbesondere bei dem 10. Schuljahrgang an der Hauptschule und der Förderschule, handelt es sich nicht um besondere Bildungsgänge. Auch die Schulen mit einem Ganztagsschulangebot stellen keinen eigenen Bildungsgang dar.

3.4.4 Schulbezirke für einzelne Schuljahrgänge

Für einzelne Schuljahrgänge innerhalb einer Schule können gesonderte Schulbezirke festgelegt werden, wenn das erforderlich ist. Das ist z. B. bei dem 10. Schuljahrgang an der Hauptschule und der Förderschule der Fall, wenn diese Angebote nur an einzelnen Schulen eingerichtet sind, aber für ein größeres Gebiet gelten sollen. Im Übrigen kommt diese Möglichkeit auch bei jahrgangsweise stark wechselnder Zahl von Schülerinnen und Schülern und bei der jahrgangsweisen Erweiterung einer Schule in Frage. Dabei ist sicherzustellen, dass sich für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler keine besondere Härte, wie z. B. ein zusätzlicher Schulwechsel innerhalb einer Schulstufe, ergibt.

3.4.5 Gemeinsame Schulbezirke

Gemeinsame Schulbezirke für mehrere Schulen derselben Schulform an demselben Standort, die den gleichen Bildungsgang anbieten, können gebildet werden, wenn eine ausreichende Größe aller Schulen sowie eine gleichmäßige Auslastung der Schulanlagen auch ohne einzelne Schulbezirke gesichert werden können und für das Land und den Träger der Schülerbeförderung keine Mehrkosten für die Schülerbeförderung entstehen. Wird ein gemeinsamer Schulbezirk gebildet, so gilt er nicht nur für das Gebiet innerhalb des Standortes, sondern für das gesamte Gebiet, für das die beteiligten Schulen zuständig werden sollen.

§ 104 NSchG bleibt unberührt.

3.4.6 Gemeinsame Schulbezirke benachbarter Schulträger

Schulbezirke können auch Gebiete anderer Schulträger einschließen, wenn die Schulträger dies unter Beachtung des § 104 NSchG vereinbart haben. Hierzu bedarf es gleichartiger Satzungen aller beteiligten Schulträger.

3.4.7 Regelungen für Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses

Für Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses werden, obgleich es sich bei den öffentlichen Bekenntnisschulen nicht um einen eigenen Bildungsgang handelt, gesonderte Schulbezirke festgelegt. Dabei ist Nr. 3.4.6 zu beachten. Außerdem ist sicherzustellen, dass der Schulbezirk einer solchen Grundschule zugleich in den Schulbezirk einer oder mehrerer Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse in zumutbarer Entfernung einbezogen wird.

3.4.8 Schulbezirke und Schulen in freier Trägerschaft

Schulen in freier Trägerschaft haben keine Schulbezirke. Den Schulträgern dieser Schulen bleibt es gleichwohl unbenommen, niedersächsische Schülerinnen und Schüler nur aus einem bestimmten Bereich des Landes aufzunehmen; das zuständige RLSB ist gehalten, in geeigneten Fällen hierüber mit den Schulträgern Absprachen zu treffen. Bei der Bemessung der Schulbezirke für benachbarte öffentliche Schulen des gleichen Bildungsganges, wie ihn die Schule in freier Trägerschaft anbietet, ist der Schüleranteil zu berücksichtigen, der voraussichtlich diese Schule besuchen wird.

3.4.9 Entscheidungsgrundlagen

Bei der Festlegung der Schulbezirke ist auf die Auslastung der vorhandenen Schulanlagen, die Organisation der Schülerbeförderung und auf die Länge und Sicherheit der Schulwege zu achten. Im Übrigen sollen die Schulbezirke der Schulen, die nach § 25 NSchG zusammenarbeiten, aufeinander abgestimmt werden.

3.5 Verfahren bei der Festlegung von Schulbezirken

Bei den Schulen in der Trägerschaft einer Gemeinde oder Samtgemeinde ist dem Gemeindeelternrat und dem Gemeindeschülerrat, bei den Schulen in der Trägerschaft eines Landkreises dem Kreiselternrat, dem Kreisschülerrat, den Gemeindeelternräten und den Gemeindeschülerräten sowie den betroffenen Gemeinden oder Samtgemeinden bei der Festlegung von Schulbezirken frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ihnen ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

3.6 Verbindlichkeit der Schulbezirke

3.6.1 Allgemeine Regelung

Nach der Einführung von Schulbezirken kann eine Schülerin oder ein Schüler grundsätzlich nur die Schule der gewählten Schulform besuchen, in deren Schulbezirk sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es besteht die Wahl zwischen mehreren Schulen des gleichen Bildungsganges, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt ist, oder es ist aus den in Nr. 3.6.2 genannten Gründen der Besuch einer anderen Schule gestattet.

Schülerinnen und Schüler, für die kein Schulbezirk festgelegt ist, haben die freie Schulwahl innerhalb des Gebietes des Schulträgers oder bei einem anderen Schulträger nach Maßgabe des § 105 NSchG. Im Falle einer Überschreitung der Aufnahmekapazität muss die betroffene Schule ein ermessensfehlerfreies Auswahlverfahren durchführen. § 59a NSchG bleibt unberührt.

3.6.2 Ausnahmen

Abweichend von § 63 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 NSchG kann der Besuch einer anderen Schule derselben Schulform oder einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang ausnahmsweise gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG vorliegen.

Danach muss der Besuch der zuständigen Schule eine „unzumutbare Härte“ darstellen oder der Besuch einer anderen Schule aus „pädagogischen Gründen“ geboten erscheinen. Von einer „unzumutbaren Härte“ wird dabei immer nur dann auszugehen sein, wenn der Besuch der zuständigen Schule aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles für die Schülerin oder den Schüler oder dessen Familie unerträglich wäre. Pädagogische Ausnahmegründe müssen in der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers begründet sein. Es müssen atypische Umstände vorliegen, die deutlich über die Belastungen hinausgehen, die regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind. Zugleich müssen diese Umstände den Besuch der Wunschschule gebieten.

Über den Antrag entscheidet mit Zustimmung der anderen Schule

Vor einer Entscheidung sind im Fall des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG die Stellungnahmen des Schulträgers der gewünschten Schule und des Trägers der Schülerbeförderung der zuständigen Schule einzuholen.

Halten eine Schule oder beide Schulen den Antrag für nicht begründet, ist der Antrag dem RLSB zur Entscheidung vorzulegen, in deren Gebiet die Schülerin ihren oder der Schüler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Schulträger und die Träger der Schülerbeförderung sind über die Entscheidung zu unterrichten.

Für Schülerinnen und Schüler, die nicht im Schulbezirk einer Grundschule mit jahrgangsgemischter Eingangsstufe wohnen, ist eine Aufnahme über die Schulbezirksgrenzen hinweg aus pädagogischen Gründen zulässig. Eine Aufnahmeverpflichtung des Schulträgers besteht in diesem Zusammenhang nicht, sondern lediglich ein Aufnahmerecht im Rahmen der vorhandenen Raumkapazitäten.

Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, ist das Stellen eines Ausnahmeantrages nach § 63 Abs. 3 NSchG nicht erforderlich. Die gewünschte Schule entscheidet selbstständig. Ein Aufnahmeanspruch an der gewünschten Ganztagsschule besteht jedoch nicht (§ 59a NSchG). Für auswärtige Schülerinnen und Schüler ist § 114 NSchG zu beachten. Die Frage der Schülerbeförderung sollte von den Erziehungsberechtigten mit dem Träger der Schülerbeförderung geklärt werden.

4. Zu § 64: Beginn der Schulpflicht

4.1 Aufnahme in die Schule und Zurückstellung vom Schulbesuch

Zu den Kindern, die ihr 6. Lebensjahr bis zum folgenden 30.09. vollenden werden (§ 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NSchG), gehören auch die Kinder, die am 1. Oktober ihren 6. Geburtstag haben.

Die Erziehungsberechtigten melden die gemäß § 64 NSchG schulpflichtigen Kinder nach Aufforderung durch den Schulträger im Mai des Vorjahres in der für sie künftig zuständigen Grundschule an. Mit der Anmeldung des Kindes ist noch keine Aufnahme in dieser Schule erfolgt.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die nach Satz 1 noch nicht schulpflichtig sind, unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 3 NSchG zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden („Kann-Kinder“). Die angemeldeten schulpflichtigen Kinder und „Kann-Kinder“ sind von einer Schule aufzunehmen, es sei denn, dass sie für den Schulbesuch körperlich, geistig oder in ihrem Sozialverhalten nicht genügend entwickelt sind.

Bei der Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule können

Von einer Zurückstellung soll abgesehen werden, wenn die Schule über eine Eingangsstufe nach § 6 Abs. 4 NSchG verfügt. Im Fall einer Zurückstellung soll die nach § 64 Abs. 2 Satz 2 NSchG mögliche Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens nur ausgesprochen werden, wenn dieser in zumutbarer Weise erreicht werden kann und sein Besuch auch geeignet ist, den individuell festgestellten Entwicklungsrückstand abzubauen. Sofern keine Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens ausgesprochen wird, sollen die Erziehungsberechtigten darüber informiert werden, dass Kinder bis zum Schuleintritt einen Kindergartenplatz beanspruchen können. Kinder, bei denen sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt wurde oder Hinweise darauf vorliegen, sind aus diesem Grund nicht zurückzustellen.

Sofern bei einem Kind die Einschulung bereits nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG hinausgeschoben worden ist, hat dies bei der späteren etwaigen Prüfung einer Zurückstellung aufgrund der körperlichen und geistigen Entwicklung und des sozialen Verhaltens des schulpflichtigen Kindes in die Abwägung einzufließen.

4.2 Verfahren

Über die Aufnahme in die Schule, Zurückstellung vom Schulbesuch sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen entscheidet die Schule (siehe Bezugserlass zu c). Eine Zurückstellung nach erfolgter Aufnahme in die Schule ist nur auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten möglich.

Die Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes, die Ablehnung eines „Kann-Kindes“ und die Zuweisung zum Schulkindergarten erfolgen jeweils durch einen schriftlichen Bescheid der Schule. Die Entscheidung der Schule ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Bescheiderteilung sind die Erziehungsberechtigten zu hören. Keine Pflicht zur Anhörung besteht, wenn auf Antrag der Eltern eine Zurückstellung oder die Aufnahme eines Kann-Kindes erfolgen soll. Eine Zurückstellung auf Veranlassung der Schule ist nur einmal zulässig.

4.3 Einschulungstag

Der Einschulungstag für die aufzunehmenden Kinder wird durch den Bezugserlass zu d in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Einzelheiten können dem Informationsblatt zur Flexibilisierung des Einschulungstermins entnommen werden, abrufbar auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums unter Schule - Unsere Schulen - Allgemeinbildende Schulen - Grundschule - Vor der Einschulung - Übersicht.

5. Zu § 66: Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I

5.1 Ausnahmen bei Überspringen eines Schuljahres oder beim Besuch einer Schule im Ausland

Für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 66 Satz 2 NSchG ist die Schule zuständig.

5.2 Anrechnung der Zurückstellung auf die Schulbesuchszeit

Ob die Dauer der Zurückstellung auf die Zeit der Schulpflicht im Primarbereich und Sekundarbereich I sowie das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden kann, hat die Schulleitung nach Anhörung der Klassenkonferenz von Amts wegen zu entscheiden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob ein weiterer Schulbesuch in der Hauptschule oder der Oberschule die körperliche, geistige und seelische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers voraussichtlich deutlich fördern oder ob das Verbleiben in der Schule im Hinblick auf den durch höheres Alter bedingten Entwicklungsstand die positive Entwicklung der übrigen Schülerinnen und Schüler und deren Förderung erheblich behindern würde. Weiter wird zu berücksichtigen sein, dass an berufsbildenden Schulen der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erworben werden kann.

Eine Anrechnung der Zurückstellung ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler durch ein weiteres Schulbesuchsjahr den Hauptschulabschluss voraussichtlich erreicht. Die Schulleitung teilt den Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

6. Zu § 70 Abs. 6 Satz 2: Feststellung der Beendigung der Schulpflicht

Die Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Schulpflicht im Sekundarbereich II ist zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung des Alters und der Ausbildung der oder des Schulpflichtigen und der Einrichtungen, die in den für sie oder ihn in Betracht kommenden Schulen vorhanden sind, vertretbar erscheint.

Für Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen richtet sich die Entscheidung nach dem Bezugserlass zu e. Die Entscheidung trifft das zuständige RLSB.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)