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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Sicherheit
im Unterricht
RdErl. d. MK v.
1.9.2004 - 23 - 40 182/2-5 (SVBl 10/2004 S.454) - VORIS 22410
| Bezug: | a) | Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht - Naturwissenschaften, Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst Empfehlung der Kultusministerkonferenz, Beschluss vom 28.3.2003 |
| b) | RdErl. Sicherheit und Gesundheitsschutz hei der Arbeit der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren (Arbeitsschutz in Schulen) vom 12.5.2004 - 202-40 180/1-1 - (Nds.MBl. 2004 S.392, SVBl. 2004 S.354) - VORIS 81600 - | |
| c) | Erl. Einweisung in den sicheren Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen an allgemeinbildenden Schulen; Hier: Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften in Schulen v. 29.9.1986 - 307(A) - 84 211 - GültL 150/177 (SVBl. 1986 S.287) - VORIS 22410 00 00 00 026 | |
| d) | RdErl. Übertragung von Aufgaben nach der Gefahrstoffverordnung v. 2.9.1988 - 101-40 0023/1/01 510/1 - GültL 1/103 - (Nds.MBl. 1988 S.928) - VORIS 22410 01 00 30 027 - | |
| e) | Gem. Erl. d. MK u. d. MU Strahlenschutz in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen v. 11.12.1992 - 304-82107/1 N-2 - (SVBl 1993 S.6) - VORIS 28 800 00 00 07 004 -, geänd. d. Erl. vom 6.10.95 (SVBl. 1995 S.304) und Erl. Ernennung von Strahlenschutzbeauftragten und von Sicherheitsbeauftragten Naturwissenschaften vom 23.10.1997 - 306-82 107 (SVBl. 1997 S.395) - VORIS 28800 00 00 07 004 - | |
| f) | Erl. Verwendung von menschlichem Blut im Unterricht an berufsbildenden Schulen v. 11.10.1994 - 403-82 171-2/94 (SVBl. 1995 S.31) - VORIS 22410 00 00 50 01 - | |
| g) | Erl. Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht vom 15.5.1995 - 304-82107/1 (SVBl. 1995 S.95) - VORIS 28700 00 00 07 002 - geändert durch Erl. vom 22.02.1996 (SVBl. 1996 S.58) - 306-82107/1, durch Erl. Ernennung von Strahlenschutzbeauftragten und von ,Sicherheitsbeauftragten Naturwissenschaften vom 23.10.1997 - 306-82 107 (SVBl. 1997 S.395) - 28800 00 00 07 004 - und durch Erl. Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht vom 28.06.1999 - 306-82 107 - (SVBl. 1999 5.156) - VORIS 22410 01 0030 046 | |
| h) | Erl. Arsenbelastung von Tierpräparaten vom 1.2.1996 - 204-40010 - (SVBl. 1996 S.59) - VORIS 22410 01 00 30 037 - | |
| i) | Erl. Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht; Hier: Umgang mit Kalium v. 11.12.1997 - 306-82107 (SVBl. 1998 S.14) | |
| j) | RdErl. Verwendung von Speckstein im Unterricht v. 4.12.2003 - 202-40 182/2-2 - (Nds.MBl. 2004 S.13, SVBl. 2004 S.134) - VORIS 22410 - |
1. Allgemein bildender Bereich
Die Empfehlung der Kultusministerkonferenz Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht - Naturwissenschaften, Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst (Bezug zu a) ist mit Ausnahme des Abschnitts I - 6 (Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schulröntgeneinrichtungen) in allgemein bildenden Schulen und sinngemäß im allgemein bildenden Bereich an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen anzuwenden.
Staatliche Regelungen oder Regelungen der Unfallversicherungsträger zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit haben Vorrang vor den Bestimmungen der Empfehlung der Kultusministerkonferenz. Hinweise auf Veränderungen werden im Schulverwaltungsblatt veröffentlicht.
Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schulröntgeneinrichtungen ergeht ein gesonderter Erlass.
2. Berufsbildender Bereich
Im Rahmen des fachtheoretischen und des fachpraktischen Unterrichts gelten die einschlägigen Vorschriften der zuständigen Unfallversicherungsträger, die einschlägigen staatlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Arbeitsmedizin in der jeweils gültigen Fassung.
3. Arbeitgeberpflichten
Die Arbeitgeberpflichten nach der Gefahrstoffverordnung übertrage ich für die öffentlichen Schulen und die Studienseminare auf die Leiterinnen und Leiter dieser Einrichtungen. Diese können geeignete Bedienstete nach §13 Abs.2 ArbSchG schriftlich damit beauftragen, bestimmte Aufgaben bei der Umsetzung von Sicherheitsbestimmungen (z.B. als Gefahrstoffbeauftragte) in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Die Leiterinnen und Leiter der öffentlichen Schulen und der Studienseminare haben sicher zu stellen, dass die Bediensteten mindestens jährlich über die aktuellen Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, zur Aufrechterhaltung eines sicheren Unterrichts und über ihre Aufsichtspflicht informiert werden.
4. Allgemeine Hinweise
Entscheidungsgrundlage für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Risiken ist stets die Beurteilung der Gesamtsituation (pädagogische Zielsetzung, individuelle und soziale Kompetenzen, Umgebungsbedingungen).
Bei Bedarf ist Auskunft und Beratung erhältlich bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit im Schulbereich, der Zentralen Beratungsstelle, dem beauftragten arbeitsmedizinischen Dienst, dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt.
Der Text der Empfehlung der Kultusministerkonferenz Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht ist bei http://arbeitsschutz.nibis.de abrufbar. Am selben Ort ist auch weiteres Material speziell für Schulen zu finden, einschließlich der Adressen wichtiger Ansprechpartner.
Muster-Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Informationen des Bundesverbandes der Unfallkassen sind unter http://regelwerk.unfallkassen.de/ und für den Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter http://www.hvbg.de/d/pages/praev/vorschr/bgvr/bgvr1.html zu finden.
5. Außer-Kraft-Treten, In-Kraft-Treten
Die Bezugserlasse zu c) bis i) werden aufgehoben. Dieser Erlass tritt am 1.9.2004 in Kraft.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |