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Verwendung
von Speckstein im Unterricht
Gem.
RdErl. d. MK u. d. MS v. 21.11.2008 - 23.5-40 183/3 (Nds.MBl. Nr.47/2008
S.1214) - VORIS 22410 -
Bezug: RdErl. d. MK v. 4.12.2003 (Nds.MBl.
2004 S.13) - VORIS 22410 -
1. Nach § 9 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung ist die durch einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, sind Gefahrstoffe vorrangig zu substituieren.
Da eine sichere Identifizierung von Asbest in Speckstein problematisch ist und auch keine generelle Aussage getroffen werden kann, ob die Bearbeitung von Speckstein zu einer Gefährdung durch Asbest führt, ist in den niedersächsischen Schulen auf die Bearbeitung von Speckstein weiterhin zu verzichten.
2. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.
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An die
Landesschulbehörde
öffentlichen Schulen
Nachrichtlich:
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