Schule und Recht
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Grundsätze zum Schulsport
RdErl. d. MK v. 1.1.2005 - 23.6 - 52 100/1 (SVBl. 1/2005 S.14) - VORIS 22410
Bezug:
a) Erlass d. MK v. 15.5.1998 (SVBl. S.157) i.d.F. des Runderlasses v. 8.4.2004 (SVBl. S.269) - VORIS 22410 01 00 35 085
b) Erlass d. MK v. 19.7.1993 (SVBl. S.253) - VORIS 21069 00 00 07 016

1. Lernerfolgskontrollen und Leistungsbewertung
1.1 Lernerfolgskontrollen und Leistungsbewertungen sind notwendige Bestandteile des Unterrichts. Die Überprüfung der Lernfortschritte und der Lernergebnisse geschieht durch kontinuierliche Beobachtung der Lernprozesse und Lernerfolgskontrollen.
1.2 Lernerfolgskontrollen dienen
- der Information der Schülerinnen und Schüler über den jeweiligen Stand ihres gegenwärtigen Könnens, den individuellen Lernfortschritt und die Notwendigkeit weiterer Lernanstrengungen,
- der Information der Lehrkraft über die individuelle Schülerleistung und das durchschnittliche Können der Gruppe,
- der weiteren Planung des Unterrichts,
- der Leistungsbewertung.
Die Leistungsbewertung der Schülerin oder des Schülers erfolgt in Form einer Benotung oder als verbale Beurteilung im Rahmen eines Berichtszeugnisses. Folgende Bewertungsschwerpunkte sind dabei zu berücksichtigen:
- die sportmotorischen sowie andere fachbezogene Leistungen entsprechend den in den Rahmenrichtlinien genannten Lerninhalten und Lernzielen;
- der Lernfortschritt, der vor allem auch die Abhängigkeit von der körperlichen Beschaffenheit, von der Entwicklung und vom Gesundheitszustand der Schülerin und des Schülers berücksichtigt;
- das Lernverhalten, das die Bereitschaft, den Leistungswillen und die sozialen Verhaltensweisen berücksichtigt.
Der Lernfortschritt sowie die sportmotorischen und andere fachbezogene Leistungen der Schülerin oder des Schülers sollen vorrangig innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt werden.
1.4 Die Lehrkraft muss das Zustandekommen der Benotung begründen können, indem sie die Gewichtung der Leistungen in den Bewertungsschwerpunkten offen legt. Auf Nr.2.2 der Grundsätze für den Schulsport – Selbstständiges Gestalten – wird verwiesen.
Die Bewertung messbarer Leistungen (in m/sec) erfolgt auch auf der Grundlage allgemein gültiger Tabellen. Hierüber befindet die zuständige Konferenz.
Leistungsmessungen sind in der Regel nur im Zusammenhang mit einer Unterrichtseinheit vorzunehmen.
2. Befreiung vom Sportunterricht
2.1 Die den Sportunterricht erteilende Lehrkraft kann Schülerinnen und Schüler bis zur Dauer eines Monats von der Teilnahme am Sportunterricht oder von bestimmten Teilbereichen befreien.
Diese Schülerinnen und Schüler sind nach Maßgabe ihrer Beeinträchtigung grundsätzlich zur Anwesenheit im Sportunterricht verpflichtet und können zu unterstützenden Tätigkeiten herangezogen werden.
2.2 Die über einen Monat hinausgehende Befreiung spricht die Schulleitung auf schriftlich begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers aus. Hierfür kann sie die Beibringung eines ärztlichen Attestes oder einer ärztlichen gutachtlichen Äußerung verlangen. Die Kosten des Attestes oder der gutachtlichen Äußerung tragen die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler.
2.3 Während der Menstruation nehmen die Schülerinnen grundsätzlich am Sportunterricht teil. Sie sollen angeleitet werden, zunehmend selbstständig entscheiden zu können, wie die individuelle körperliche Belastung während der Menstruation bemessen sein kann und an welchen Teilen des Sportunterrichts sie sich beteiligen können.
2.4 Im Übrigen wird auf Ziffer 3.3 der Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis der Schule (Erl. d. MK v. 29.08.1995 – SVBl. S.223) verwiesen.

3. Besondere Angebote des Schulsports

Bewegung, Spiel und Sport sind für ein lebendiges Schulleben von besonderer Bedeutung. Die Schule hat deshalb die Aufgabe, vielfältige Bewegungsmöglichkeiten anzubieten, um Kindern und Jugendlichen Bewegungserfahrungen unter unterschiedlichen Sinnperspektiven zu eröffnen.

Insbesondere der Sportunterricht soll zum spontanen Spielen und Sporttreiben z.B. in Pausen und Freistunden motivieren sowie Anregungen geben für tägliche Bewegungszeiten und zusätzliche Sportangebote in besonderen Unterrichtsbereichen wie: Sportförderunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Sportveranstaltungen der Schülervertretungen, Kooperationsgruppen "Schule und Sportverein", Sportfeste und Wettkämpfe, Sportlehrgänge, Feriensportlehrgänge.

Weitere besondere Angebote des Schulsports können nur in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde durchgeführt werden.

3.1 Sportförderunterricht
3.1.1 Sportförderunterricht soll für Schülerinnen und Schüler mit psychomotorischen Auffälligkeiten zusätzlich zum regulären Sportunterricht vorwiegend im Primarbereich sowie in den Schuljahrgängen 5 und 6 durchgeführt werden. Sportförderunterricht ist mit zwei Wochenstunden – nach Möglichkeit als Einzelstunden – anzusetzen.
3.1.2 Für den Sportförderunterricht sind die Schülerinnen und Schüler vorrangig unter sportpädagogischen Gesichtspunkten von der zuständigen Sportlehrkraft und der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer auszuwählen. Eine zusätzliche ärztliche Untersuchung der ausgewählten Kinder ist anzustreben. Die Teilnahme am Sportförderunterricht ist für die Schülerinnen und Schüler verbindlich, wenn die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.
3.1.3 Sportförderunterricht wird von hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkräften, die dafür besonders ausgebildet worden sind, im Rahmen ihres Hauptamtes bzw. ihres Hauptberufes erteilt.
Bei der Regelung der Unterrichtsversorgung für die einzelne Schule ist dafür zu sorgen, dass die für den Sportförderunterricht ausgebildeten Lehrkräfte entsprechend dem Bedarf eingesetzt werden.
3.2 Arbeitsgemeinschaften für Sport
3.2.1 Die Arbeitsgemeinschaften für Sport sollen Angebote bereithalten, die den Neigungen der Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise entsprechen. Sie bieten die Möglichkeit, unterschiedliche Formen und Intentionen sportlicher Betätigung wie z.B. Freizeitsport oder Training im Rahmen des schulischen Wettkampfwesens kennen zu lernen. Auf Nr.3.3 wird verwiesen.
3.2.2 In den Fällen, in denen die dritte Sportstunde im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften zu erteilen ist, sind interessierten Schülerinnen und Schülern Arbeitsgemeinschaften Sport in erforderlichem Umfang anzubieten.
3.2.3 Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend sowie schul- und schulformübergreifend durchgeführt werden.
3.3 Sportveranstaltungen der Schülervertretungen
3.3.1 Schülerrat und Klassenschülerschaft können gem. §81 NSchG nach Abstimmung mit der Schulleitung in der unterrichtsfreien Zeit Schülerarbeitsgemeinschaften im Sport einrichten und Sportveranstaltungen durchführen.
3.3.2 Mit der Leitung und der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht können geeignete Schülerinnen und Schüler – bei Minderjährigen mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten - betraut werden. Die Schulleitung beauftragt eine Lehrkraft, die Schülerinnen und Schüler berät und betreut.
3.4 Kooperationsgruppen "Schule und Sportverein"
3.4.1 Im Rahmen des Aktionsprogramms für die "Zusammenarbeit von Schule und Sportverein in Niedersachsen" besteht die Möglichkeit, Kooperationsgruppen einzurichten.
3.4.2 Kooperationsgruppen werden mit Zustimmung der Schulleitung und des Sportvereins eingerichtet und von einer Lehrkraft oder einer Person mit Übungsleiter- bzw. Trainerlizenz geleitet.
3.4.3 Kooperationsgruppen werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gefördert. Anträge auf Genehmigung und Förderung sollen bis sechs Wochen nach Beginn des jeweiligen Schuljahres oder Schulhalbjahres auf dem Dienstweg der Schulbehörde vorliegen.
3.5 Sportfeste und Wettkämpfe in der Schule
3.5.1 Spiel- und Sportfeste oder Wettkämpfe und Turniere können Sport-, Spiel- und Bewegungsangebote aller Erfahrungs- und Lernfelder des Schulsports zum Inhalt haben und sowohl schulintern als auch schulübergreifend ausgerichtet werden.
3.5.2 Bei Spiel- und Sportfesten sollten gesellige Formen des Spielens und des Sporttreibens sowie Vorführungen und gemeinsame Aktionen im Vordergrund stehen.
3.5.3 Bei Wettkampfveranstaltungen und Turnieren sollten vorrangig Mannschaftswettbewerbe durchgeführt werden. Bundesweite Wettkampfangebote sind die Bundesjugendspiele und der Wettbewerb JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA.
Sofern nicht für alle Schülerinnen und Schüler eine alternative Wettkampfveranstaltung durchgeführt wird, sind Bundesjugendspiele in jedem Schuljahr von den allgemein bildenden Schulen in mindestens einem der drei Teile (Gerätturnen, Leichtathletik und Schwimmen) für die Schülerinnen und Schüler vom 3. bis zum 10.Schuljahr einschließlich zu veranstalten.
Der Wettbewerb Jugend trainiert für Olympia wendet sich an die am Leistungssport interessierten Schülerinnen und Schüler. Alle Wettkämpfe werden von den Schulbehörden in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den Sportfachverbänden organisiert und durchgeführt.
3.5.4 Die an Sportfesten und Wettkämpfen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und die sie begleitenden sowie für die Durchführung der Wettkämpfe erforderlichen Lehrkräfte sollen vom Unterricht freigestellt werden. Die stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsstunden, die nicht erteilt werden können, gelten für die begleitenden Lehrkräfte als erteilt.
3.5.5 Geeignete Erziehungsberechtigte oder Vertreterinnen und Vertreter der örtlichen Sportorganisationen können mit ihrem Einverständnis von der Schule bei der Durchführung von Schulsportveranstaltungen als Helferinnen und Helfer eingesetzt werden.
3.6 Sportlehrgänge
Bestimmte Inhalte des Schulsports sind in besonderer Weise geeignet, in Lehrgangsform vermittelt zu werden. Sportlehrgänge, z.B. in den Erfahrungs- und Lernfeldern "Auf Schnee und Eis" oder "Auf dem Wasser", sind Schulfahrten. Sie werden unter Berücksichtigung schulischer Bildungs- und Erziehungsziele durchgeführt. Auf den Erlass „Schulfahrten” vom 30.06.1997 (SVBl. S.266) wird verwiesen.
3.7 Feriensportlehrgänge
3.7.1 Im Schulsport sollen die Schülerinnen und Schüler auch mit Inhalten aus Erfahrungs- und Lernfeldern vertraut gemacht werden, die für ein Sporttreiben außerhalb der Schule von besonderer Bedeutung sind und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler entsprechen.
3.7.2 An den Schulen, an denen während der normalen Unterrichtszeit die Voraussetzungen für bestimmte Sportangebote nicht gegeben sind, können zusätzlich Sportangebote in den Ferien durchgeführt werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sie sind für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Schulveranstaltungen. Im Gegensatz zu den Feriensportmaßnahmen der Kommunen und Vereine, sind Feriensportlehrgänge Maßnahmen des Schulsports.
3.7.3 Feriensportlehrgänge umfassen in der Regel zwölf Stunden. Eine Übungsgruppe sollte aus mindestens zehn Schülerinnen und Schülern bestehen.
Es ist möglich, dass mehrere Schulen bei der Planung und Durchführung von Feriensportlehrgängen zusammenarbeiten.
3.7.4 Mit der Durchführung der Lehrgänge können beauftragt werden:
- Lehrkräfte, die im Schuldienst tätig sind und eine Qualifikation für die Erteilung von Sportunterricht besitzen,
- Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die mindestens die erste Lizenzstufe gemäß Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes nachweisen können.
3.7.5 Die mit der Durchführung der Feriensportlehrgänge beauftragten Personen werden je nach Rechtsstellung wie nebenamtliche Lehrkräfte, Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis nach dem BAT oder geringfügig beschäftigte Lehrkräfte vergütet, und zwar entsprechend ihrer Befähigung für ein Lehramt, im übrigen wie Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen.
3.7.6 Anträge auf Genehmigung von Feriensportlehrgängen sind im Hinblick auf evtl. entstehende Kosten zu Beginn eines Kalenderjahres an die zuständige Schulbehörde zu richten. Für nicht im Schuldienst tätige Übungsleiterinnen und Übungsleiter ist ein Lehrauftrag zu beantragen.
3.8 Kostenerstattung bei schulsportlichen Veranstaltungen
3.8.1 Die notwendigen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung von schulsportlichen Veranstaltungen einschließlich der Fahrkosten für teilnehmende Schülerinnen und Schüler werden vom Land Niedersachsen erstattet, wenn
- entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen,
- die Genehmigung der Schulbehörde vorliegt und
- Schulen mehrerer Landkreise / kreisfreier Städte oder des benachbarten Auslands beteiligt sind.
Die vorgenannten Voraussetzungen zur Kostenerstattung gelten für die Nrn.3.8.2 bis 3.8.5 entsprechend.
3.8.2 Den beteiligten Lehrkräften können die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrkosten – in der Regel nur die Kosten der jeweils niedrigsten Klasse – erstattet und eine Aufwandsvergütung nach Maßgabe der Nr.1 Abs.2 Ziff.1 des Erlasses vom 5.9.1997 (SVBl. S.364) gewährt werden.
3.8.3 Die An- und Abreise der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte zu den Veranstaltungen ist grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Ist der Veranstaltungsort nicht bzw. nur mit einem unangemessenen Zeitaufwand zu erreichen oder liegen die Buskosten niedriger als die der öffentlichen Verkehrsmittel, so kann ein Busunternehmen beauftragt werden. Dabei sind mindestens zwei Kostenvoranschläge einzuholen und alle möglichen Preisvorteile auszunutzen. Auf die Bildung von Busfahrgemeinschaften wird hingewiesen.
3.8.4 Sofern erforderlich, können Übernachtungskosten einschließlich Frühstück nach DJH-Sätzen o.ä. für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie Kampfrichterinnen und Kampfrichter erstattet werden.
3.8.5 Aufwandsvergütungen für Kampfrichter- und Helfertätigkeiten sind nach den mit den Sportfachverbänden vereinbarten Sätzen zu gewähren. Daneben werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nur die Kosten der jeweils niedrigsten Klasse erstattet werden.
4. Sorgfalts- und Aufsichtspflicht
4.1 Allgemeines
4.1.1 Die mit dem Sport verbundenen Gefährdungen und Verletzungsrisiken sind möglichst zu verhindern durch
- fachkompetente sorgfältige Planung und Durchführung des Unterrichts,
- besondere Beachtung der Aufsichtspflicht ,
- notwendige Hilfestellungen und Sicherheitsmaßnahmen für die auch geeignete Schülerinnen und Schüler herangezogen werden können.
4.1.2 Wenn Lehrkräfte durch besondere Umstände (z.B. Betreuung verletzter Schülerinnen und Schüler) vorübergehend ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen können, haben sie dafür zu sorgen, dass eine andere geeignete Person (§62 Abs.2 NSchG) die Aufsicht übernimmt.
4.1.3 Sind die Schülerinnen und Schüler zu freiem und eigenverantwortlichem Sporttreiben in der Lage und daran gewöhnt, so können einzelne Gruppen im Rahmen der Binnendifferenzierung auch ohne ständige Aufsicht der Lehrkraft tätig sein. Die Lehrkraft behält jedoch die Gesamtverantwortung.
4.1.4 Für den Weg der Schülerinnen und Schüler zu außerhalb des Schulgrundstückes gelegenen Sportstätten und zurück ist eine Aufsicht nur bei ungenügender Vertrautheit der Schülerinnen und Schüler mit den Verkehrsverhältnissen und bei Gefährdungen, die über das den Schülerinnen und Schülern aus dem täglichen Leben gewohnte Maß erheblich hinausgehen, geboten. Die Schülerinnen und Schüler sind über die gebotenen Verhaltensregeln zu belehren.
Bei der Benutzung von feststehenden Turn- und Spielgeräten auf dem Pausenhof reicht zur Beaufsichtigung in der Regel die allgemeine Pausenaufsicht aus. Wenn die Geräte jedoch an unübersichtlichen oder entfernten Orten aufgestellt sind, soll eine weitere Lehrkraft dort Aufsicht führen. Auch geeignete Schülerinnen und Schüler können bei der Betreuung und Beaufsichtigung mitwirken.
4.1.5 Die Lehrkräfte haben sich von der Betriebssicherheit der Geräte und Einrichtungen zu überzeugen und auf die Vollständigkeit und Einsatzbereitschaft der Erste-Hilfe-Einrichtungen zu achten. Bei Beanstandungen ist sofort die Schulleitung zu informieren. Beim alternativen Einsatz von Sportgeräten und bei Gerätearrangements, insbesondere bei schwingenden Gerätekombinationen, ist dem Sicherheitsaspekt besondere Bedeutung beizumessen.
4.1.6 Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler haben beim Schulsport grundsätzlich Sportkleidung zu tragen. Dabei sind Uhren und Schmuckgegenstände abzulegen.
Bei nicht abnehmbarem Schmuck ist die Teilnahme am Sportunterricht nur zuzulassen, wenn durch andere vorbeugende Maßnahmen eine Teilnahme möglich ist.
4.1.7 Die Sportunterricht erteilenden Lehrkräfte sollen alle Schülerinnen und Schüler, die Sehhilfen benötigen, ggf. auch die Erziehungsberechtigten, auf die Zweckmäßigkeit des Tragens einer Sportbrille oder von Kontaktlinsen hinweisen. Lehrkräfte verletzen jedoch nicht ihre Sorgfaltspflicht, wenn sie Schülerinnen und Schüler, die trotz entsprechender Belehrung weiterhin ohne sichere Sehhilfen am Sportunterricht teilnehmen wollen, die Teilnahme gestatten.
4.1.8 Bei Schülerunfällen haben Lehrkräfte unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und ggf. die erforderliche ärztliche Behandlung zu veranlassen.
4.1.9 Wenn Erziehungsberechtigte oder andere geeignete Personen durch die Schulleitung mit der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben u.ä. im Rahmen des Schulsports beauftragt werden, sind sie kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Bei Schäden, die Dritten gegenüber entstehen, sind sie Beamte im haftungsrechtlichen Sinne.
4.1.10 Beim Schulsport entstehende Personenschäden von Schülerinnen und Schülern sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Gemeindeunfallversicherungsverband gedeckt. Andere Risiken, wie z.B. die Beschädigung geliehener Boote, müssen über eine zusätzliche Versicherung oder anderweitige Vereinbarungen gegen Schäden, die im Rahmen des Schulsports entstehen, abgedeckt werden. Der Schulträger ist zu beteiligen.
4.1.11 Durch erhöhte Ozonkonzentration in der bodennahen Luft können gesundheitliche Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt besonders bei körperlicher Beanspruchung und sportlicher Betätigung im Freien.
Bei heißem Sommerwetter sollen die Inhalte und Belastungen im Schulsport - schon wegen der temperaturbedingten Kreislaufbelastungen - den äußeren Gegebenheiten angepasst werden.
Bei einer Ozonkonzentration von mehr als 180 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft (180 µg/m3), gemessen als 1-Stunden-Mittelwert, sollen intensive Ausdauerbelastungen im Freien unterbleiben. So sind länger andauernde Belastungen wie Langstreckenläufe, Langstreckenschwimmen oder laufintensive Mannschaftsspiele am späten Vormittag und am Nachmittag zu vermeiden. Gegebenenfalls sollte der Sportunterricht in die Halle verlegt werden.
Die Lehrkräfte sollten darauf achten, ob über die Medien erhöhte Ozonwerte bekannt gegeben und entsprechende Verhaltensweisen empfohlen werden. Die Bekanntgabe von Ozonwerten erfolgt bei Konzentrationen von mehr als 180 µg/m3 zusätzlich über den Rundfunk.
Bei Ozonkonzentrationen von über 360 µg/m3 Luft ist aus Vorsorgegründen kein Schulsport im Freien durchzuführen.

4.2 Sorgfalts- und Aufsichtspflicht in besonderen Bereichen

In den nachfolgenden Erfahrungs- und Lernfeldern bzw. Bereichen (Nrn.4.2.1 bis 4.2.7) dürfen Lehrkräfte grundsätzlich nur dann unterrichten und weitere Aufsichtspersonen Aufgaben übernehmen, wenn sie dafür eine Ausbildung erhalten oder eine besondere Qualifikation erworben haben. Dies kann im Rahmen der Lehrerausbildung bzw. der Lehrerfort- und -weiterbildung geschehen oder über die Aus- und Fortbildung der Fachverbände.

Im Schulsport können mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch sonstige geeignete Personen im Sinne von §62 Abs.2 NSchG zusätzlich mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.

4.2.1 Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen
4.2.1.1 Allgemeines
Die Sorgfalts- und Aufsichtspflichten gelten für den Zeitraum des Aufenthaltes vom Betreten bis zum Verlassen der Schwimmstätte. Sie stellen an die Lehrkräfte erhöhte Anforderungen, wenn z.B.
- Lehrkräfte ihre Schülerinnen und Schüler noch nicht kennen,
- Schülergruppen eine Schwimmstätte erstmalig besuchen,
- Unterricht mit Nichtschwimmern in einer Schwimmstätte mit Publikumsverkehr durchgeführt wird,
- Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten am Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen teilnehmen,
- Kinder sich aufgrund von Verständigungsproblemen unangemessen verhalten.
4.2.1.2 Qualifikation der Lehrkräfte und zusätzlichen Aufsichtführenden
Mit der Durchführung von Unterricht und anderen schulsportlichen Veranstaltungen im Bereich des Erfahrungs- und Lernfeldes "Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen" dürfen grundsätzlich nur Lehrkräfte beauftragt werden, die mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK, des ASB Bronze (vor 1979 Grundschein) besitzen.
Für die Erteilung von Unterricht in einem Lehrschwimmbecken o.ä. mit einer Wassertiefe bis zu 1,35 m genügt der Nachweis des Deutschen Schwimmabzeichens Bronze (Freischwimmer).
Sind gemäß Nrn.4.2.1.3 und 4.2.1.4 zwei oder mehr Aufsichtsführende erforderlich, ist als Qualifikation das Deutsche Schwimmabzeichen – Bronze – (Freischwimmer) ausreichend, wenn die unterrichtende Lehrkraft mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK, des ASB – Bronze – besitzt.
Die unterrichtende Lehrkraft muss über die Fähigkeit zum Retten verfügen und in der Lage sein, notwendige Maßnahmen der Ersten Hilfe oder zur Wiederbelebung anzuwenden.
4.2.1.3 Zahl der Aufsicht führenden Personen
In diesem Erfahrungs- und Lernfeld wird der Unterricht grundsätzlich von einer Lehrkraft erteilt. Umfasst die Lerngruppe in der Grundschule und in den Schuljahrgängen 5 und 6 mehr als 15 Schülerinnen und Schüler muss eine weitere geeignete Aufsicht führende Person gemäß §62 Abs.2 NSchG eingesetzt werden.
Auf die weitere Aufsicht führende Person kann verzichtet werden, wenn
- alle Schülerinnen und Schüler den Nachweis des sicheren Schwimmens erbracht haben,
- der Unterricht in einem Lehrschwimmbecken o.ä. stattfindet, das allein von der Schule genutzt wird oder
- der Unterricht durch Benutzung von Schwimmstätten mit Publikumsverkehr erfolgt, wenn die allgemeine Aufsicht über die übrigen Badegäste von mindestens einer Schwimmmeisterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe) ausgeübt wird.
Die Zahl der gleichzeitig im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler richtet sich nach dem Raum, der Wassertiefe, den Aufgaben und Methoden sowie der Schwimmfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. In jedem Fall darf die Gruppenstärke nur so groß sein, dass die Lehrkraft in der Lage ist, die Vollzähligkeit der im Wasser und ggf. außerhalb des Schwimmbeckens befindlichen Schülerinnen und Schüler jederzeit zu überblicken.
4.2.1.4 Zahl der Aufsicht führenden Personen an Förderschulen
An Förderschulen — mit Ausnahme der Förderschulen Schwerpunkt Lernen - wird der Unterricht in diesem Erfahrungs- und Lernfeld grundsätzlich von einer Lehrkraft erteilt. Eine weitere geeignete Aufsichtsperson muss eingesetzt werden. Diese Förderschulen setzen zur Aufsichtsführung eine geeignete Person aus dem Kreis der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder anderer geeigneter Aufsichtspersonen gem. §62 Abs.2 NSchG ein. Steht aus diesem Kreis niemand zur Verfügung, wird eine zweite geeignete Lehrkraft zur Aufsicht eingesetzt.
Die Art der Behinderung und die Gruppengröße können es erforderlich machen, dass mehr als zwei Aufsicht führende Personen eingesetzt werden müssen.
An den Förderschulen Schwerpunkt Lernen gelten die Bestimmungen der Nr.4.2.1.3. Steht eine weitere geeignete Aufsicht führende Person gem. §62 Abs.2 NSchG nicht zur Verfügung, ist abweichend von der Regelung der Nr.4.2.1.3. eine zweite Lehrkraft einzusetzen.
4.2.1.5 Beteiligungen anderer Personen an der Aufsicht
Wenn es der öffentliche Schwimm- und Badebetrieb zulässt, können nach vorheriger Absprache Aufsichtsaufgaben auch einer Schwimmmeisterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe) übertragen werden.
4.2.1.6 Vorbereitende Maßnahmen
Lehrkräfte und andere Aufsicht führende Personen müssen sich vor dem Aufenthalt in Schwimmstätten mit den Gefahren, den Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen, den Ausrüstungsgegenständen für Erste Hilfe und der Badeordnung bekannt machen. Wird eine Schwimmstätte benutzt, ohne dass von ihrem Träger eine Aufsicht gewährleistet ist, muss sichergestellt sein, dass im Falle eines Unfalles oder eines die Sicherheit bedrohenden technischen Defektes die zuständige Stelle unmittelbar benachrichtigt werden kann.
Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über Gefahren und zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen zu belehren. Dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln.
Die Lehrkräfte haben während des Aufenthaltes in der Schwimmstätte (s. Nr.4.2.1.1) ständig die Zahl der anwesenden Schülerinnen und Schüler zu überprüfen. Lehrkräfte und andere Aufsicht führende Personen müssen den unmittelbaren Schwimmbeckenbereich als erste betreten und ihn nach den Schülerinnen und Schülern als letzte verlassen. Es muss sichergestellt sein, dass die Schülerinnen und Schüler sich nicht unbemerkt im Beckenbereich aufhalten.
Aufsichtführende Personen müssen während des Schwimmens und Badens der Schülerinnen und Schüler geeignete Sportkleidung tragen.
4.2.1.7 Durchführung des Unterrichts
Die Lehrkraft hat ihren Platz während des Unterrichts so zu wählen, dass sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler sehen kann. Sie wird sich daher in der Regel außerhalb des Wassers aufhalten. Ist es aus pädagogischen Gründen erforderlich, dass die Lehrkraft sich mit den Schülerinnen und Schülern gleichzeitig im flachen Wasser (bis 1,35 m Wassertiefe) aufhält, dürfen sich keine Schülerinnen und Schüler ihrer Lerngruppe unbeaufsichtigt im schwimmtiefen Wasser befinden.
In dem der Schule zugeteilten Becken oder Beckenteil darf öffentlicher Badebetrieb nicht gleichzeitig stattfinden. Anfangsschwimmunterricht soll in Lehrschwimmbecken oder in dem Beckenteil, in dem die Schülerinnen und Schüler ungefährdet stehen können, erteilt werden.
Nach Möglichkeit sollen Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer in einer geschlossenen Lerngruppe zusammengefasst werden. Dies kann zur Herstellung einer vertretbaren Lerngruppenstärke auch klassen- oder schulformübergreifend erfolgen.
Bei den ersten Schwimmversuchen im schwimmtiefen Wasser und bei Tauchübungen, vor allem beim Strecken und Tieftauchen, müssen die verantwortlichen Aufsichtspersonen die einzelnen Schülerinnen und Schüler ständig beobachten. Beim Streckentauchen ist in Abhängigkeit von körperlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und unter Beachtung der Rahmenrichtlinien eine Begrenzung der Tauchstrecke vorzunehmen.
4.2.1.8 Besondere Unterrichtssituationen
Beim Unterricht im Wasserspringen ist besonders sorgfältige Aufsicht geboten. Die Absprungfläche darf erst betreten werden, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist.
Kopfwärts ausgeführte Sprünge dürfen in der Regel nur bei einer Wassertiefe von mindestens 1,80 m ausgeführt werden.
Unterricht im ABC-Tauchen darf nur von Lehrkräften erteilt werden, die entsprechende medizinische, physikalische und gerätetechnische Kenntnisse sowie eigene Erfahrung im ABC-Tauchen besitzen.
Unterrichtsinhalte, die örtlichen Regelungen des öffentlichen Badebetriebes entgegenstehen, dürfen nur in abgeteilten Bereichen nach Vereinbarung mit der zuständigen Stelle angeboten werden.
4.2.1.9 Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrten
Beim Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrten können schwimmsichere Schülerinnen und Schüler am öffentlichen Schwimm- und Badebetrieb teilnehmen. Wird die allgemeine Aufsicht über Badegäste von mindestens einer Schwimmmeisterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe) ausgeübt, muss die Aufsicht führende Person über keine besonderen Rettungsfähigkeiten verfügen. Für die Aufsicht über nicht schwimmsichere Schülerinnen und Schüler gelten die Nrn.4.2.1.1 bis 4.2.1.8 entsprechend. In jedem Fall ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten für die Teilnahme am Schwimmen und Baden einzuholen.
Für den Aufenthalt in nicht beaufsichtigten Gewässern gelten die Nrn.4.2.1.1 bis 4.2.1.8 entsprechend. Ohne eine genaue Kenntnis des Gewässers (z.B. Bodenbeschaffenheit, Untiefen, Strömungen, Wassertemperatur) darf kein Badebetrieb aufgenommen werden.
4.2.2 Erfahrungs- und Lernfeld "Auf dem Wasser"
4.2.2.1 Nicht volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen an Veranstaltungen in diesem Erfahrungs- und Lernfeld nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten teilnehmen.
4.2.2.2 Mit der Erteilung von Unterricht und der Ausübung von Aufsicht im Erfahrungs- und Lernfeld dürfen nur Lehrkräfte beauftragt werden, die das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG – Bronze – (vor 1979 den Grundschein) besitzen.
4.2.2.3 Zur Einführung sind Einsichten in sachgerechtes Verhalten auf dem Wasser (z.B. wesentliche Befahrensregeln, Revierkunde) und grundlegende Kenntnisse der Fachsprache, der Bootskunde und der Maßnahmen bei Unfällen zu vermitteln.
4.2.2.4 Die Lehrkraft hat dafür Sorge zu tragen, dass alle auf dem Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend beaufsichtigt werden. Nr.4.1.3. gilt entsprechend.
4.2.2.5 An Veranstaltungen dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die schwimmsicher sind und mindestens das Jugendschwimmabzeichen in Bronze besitzen.
4.2.2.6 Die Anzahl der gleichzeitig auf dem Wasser übenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Könnensstand, der Wetterlage und nach den Reviergegebenheiten, insbesondere nach dem Schwierigkeitsgrad des Gewässers.
4.2.2.7 Um das notwendige Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sind u.a. folgende Maßnahmen erforderlich:
- Die Lehrkräfte müssen sich rechtzeitig davon überzeugen, dass alle notwendigen Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen getroffen sind. Dazu gehört auch die exakte Festlegung des Übungsgebietes (z.B. Bojenabgrenzung).
- Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zu belehren.
- Vor Beginn der Veranstaltungen und nach dem Verlassen des Wassers ist jeweils die Zahl der anwesenden Schülerinnen und Schüler festzustellen.
4.2.2.8 Segeln und Surfen für Anfängerinnen und Anfänger ist generell nur auf Binnengewässern bzw. abgetrennten Revieren und bei geringen Windstärken erlaubt. Mit Rudern und Kanufahren für Anfängerinnen und Anfänger darf nur auf ruhigen Gewässern begonnen werden. Rettungsgerät muss vorhanden sein.
4.2.2.9 Segeln und Surfen an der Küste ist nur bei günstigem, stabilem Wetter erlaubt. Die aktuellen Informationen zur Wetterlage sind rechtzeitig einzuholen und unbedingt zu beachten. Ein Rettungsboot muss vorhanden sein.
4.2.2.10 Beim Befahren von Bundeswasserstraßen mit Ruderbooten sollen Rettungswesten getragen werden; auf das Tragen von Rettungswesten kann verzichtet werden:
- bei Ruderbooten mit Steuerleuten,
- bei wettkampforientiertem Rudersport, wenn der Veranstaltungsbereich für den allgemeinen Schiffsverkehr gesperrt ist.
4.2.2.11

Beim Kanufahren im Wildwasser und beim Kanupolo ist das Tragen von Rettungswesten und Kopfschutz Pflicht. Beim Segeln sollen Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler grundsätzlich mit angelegten Rettungswesten üben.

4.2.3 Erfahrungs- und Lernfeld "Auf Schnee und Eis"

Eine Übungsgruppe darf beim Skilaufen höchstens 15, beim Snowboardfahren höchstens acht Schülerinnen und Schüler umfassen, für die jeweils eine Lehrkraft oder gemäß §62 Abs.2 NSchG eine geeignete Person einzusetzen ist.

Alle eingesetzten Personen müssen in Erster Hilfe ausgebildet sein und das notwendige Erste-Hilfe-Material mit sich führen.

Aktuelle Informationen zur Schnee- und Wetterlage, insbesondere bei Lawinengefahr, sind einzuholen und unbedingt zu beachten. Bei der Planung von Touren ist nicht nur der Schwierigkeitsgrad der Streckenführung, sondern auch die Wetterlage zu berücksichtigen. Genaue Ortskenntnisse sind erforderlich. Beim Fehlen dieser Ortskenntnisse sind ortskundige qualifizierte Personen einzusetzen.

4.2.4 Erfahrungs- und Lernfeld "Auf Rädern und Rollen"
4.2.4.1 Zur Einführung in das Radfahren sind Einsichten in sachgerechtes Verhalten auf den Wegstrecken (z.B. Ortskunde, Verkehrsregeln, Fahrverhalten in der Gruppe) und grundlegende Kenntnisse der Fachsprache, Materialkunde und Maßnahmen bei Unfällen zu vermitteln.
Die Lehrkraft hat dafür zu sorgen, dass alle auf den Wegstrecken befindlichen Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend beaufsichtigt werden.
Die Anzahl der gleichzeitig auf öffentlichen Verkehrswegen übenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Könnensstand. Auf Nr.4.1.3 wird verwiesen.
Um das notwendige Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sind u.a. folgende Maßnahmen erforderlich:
- Lehrkräfte müssen sich rechtzeitig davon überzeugen, dass alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Dazu gehören auch die Verkehrssicherheit der Fahrräder und die exakte Festlegung der Fahrstrecke. Soweit möglich, sind Radwege bzw. verkehrsarme Straßen auszuwählen.
- Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Veranstaltung über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zu belehren.
- Während des Radfahrens ist darauf zu achten, dass die Gruppe zusammenbleibt.
- Grundsätzlich ist Radfahren im öffentlichen Verkehrsraum vom Schuljahrgang 5 an zulässig.
- Beim Radfahren sollte ein Kopfschutz getragen werden.
Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen ist grundsätzlich eine Genehmigung bei der Kommune (Ordnungsamt) sowie der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen.
4.2.4.2 Beim Rollschuhlaufen, Inline-Skating und Skateboardfahren ist auf ausreichende Schutzkleidung und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu achten.

4.2.5 Erfahrungs- und Lernfeld "Reiten und Voltigieren"

Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler müssen Reitkappen tragen. Dies gilt nicht für das Voltigieren. Für die zur Verfügung stehenden Pferde muss eine ausreichende Tierhalterhaftpflichtversicherung, die auch die Überlassung der Pferde an Dritte abdeckt, bzw. eine damit vergleichbare Versicherung bestehen.

4.2.6 Benutzung des Trampolins

Die Benutzung des großen Trampolins und des Minitrampolins erfordert in besonderem Maße Sachkenntnis der Lehrkraft. Auf Nr.4.2 wird verwiesen.

4.2.7 Klettern
4.2.7.1 Künstliche Kletterwände müssen den geforderten Bau- und Sicherheitsstandards genügen. Klettern an künstlichen Wänden muss mit Seilsicherung erfolgen. Beim Bouldern an Wänden, bei denen die obere Griffreihe in maximal drei Meter Höhe angebracht ist, kann auf eine Seilsicherung nur dann verzichtet werden, wenn eine falldämpfende Bodensicherung vorgesehen ist (z.B.: lockere Sandgrube, Niedersprungmatte, Weichboden). Bei Übungsformen mit einer Tritthöhe bis zu 50 cm kann darauf verzichtet werden.
4.2.7.2 Der Schwierigkeitsgrad und die besonderen Problembereiche einer natürlichen Kletterwand müssen der Lehrkraft bekannt sein.
4.2.7.3 Vor dem Klettern mit Seilsicherung sind die Schülerinnen und Schüler mit den notwendigen Sicherheitstechniken vertraut zu machen. Dies gilt insbesondere für das Anlegen der Klettergurte, das Knüpfen von Knoten, die Karabinerverschraubung und die Handhabung von Karabinerhaken sowie für das Anlegen und den sachgemäßen Umgang mit dem Sicherungsseil.

5. Weitere Sportarten und Bewegungsformen

Die Einbeziehung von Sportarten und Bewegungsformen aus Erfahrungs- und Lernfeldern, die nicht in den Grundsätzen für den Schulsport aufgeführt sind, bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Kultusministeriums.

6. Schlussbestimmugen

Dieser Erlass tritt am 1.1.2005 in Kraft. Die Bezugserlasse treten entsprechend dem Gem. RdErl. d. Stk. u. d. übr. Min. v. 1.2.2004 zum 31.12.2004 automatisch ausser Kraft.

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