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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Konjunkturpakets II
- Förderschwerpunkt Schulinfrastruktur; Medienausstattung -
RdErl. d. MK v. 23.3.2009 - 23-81
345 (Nds.MBl. Nr.27/2009 S.608) - VORIS 22410 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt unter finanzieller Beteiligung des Bundes auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des ZuInvG Zuwendungen zur Verbesserung der technischen Ausstattung, damit die digitalen Medien als selbstverständlicher Bestandteil einer an den Erfordernissen der Wissensgesellschaft orientierten Lernkultur in erhöhtem Maße genutzt werden. Dabei steht die Förderung der Vermittlung von Medienkompetenz ebenso im Vordergrund wie eine moderne IT-Ausstattung für mobiles Lernen, die dem notwendigen flexiblen Umgang mit digitalen Medien in der Schule gerecht wird. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VVNV-Gk zu § 44 LHO gewährt.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsstelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Nach Maßgabe des Artikels 104b GG, des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZuInvG sowie der o.a. Verwaltungsvereinbarung werden folgende Vorhaben gefördert:
| 2.1.1 | Verbesserung der Medienausstattung für mobiles Lernen in allgemein bildenden Schulen Niedersachsens |
| Gefördert wird die Infrastruktur für mobiles Lernen an allgemein bildenden Schulen Niedersachsens, bestehend aus der erforderlichen Hard- und Software (z.B. Schulserver, Whiteboards, mobile Rechner, USB-Sticks), dem Strom- und Datennetz und dem notwendigen Mobiliar. | |
| Nicht gefördert wird die Einrichtung oder Ausstattung von Computerräumen. | |
| Auf den Seiten des Niedersächsischen Bildungsservers werden unter der Internetadresse http://konjunkturpaket.nibis.de Beratungsunterlagen und Ausstattungsbeispiele bereitgestellt, die als Planungshilfe auch einen ungefähren Kostenrahmen enthalten. | |
| 2.1.2 | Digitale Unterrichtsmedien |
| Gefördert wird die Beschaffung didaktisch aufbereiteter, digitaler Online-Unterrichtsmedien für alle Unterrichtsfächer, die zentral bereitgestellt werden und landesweit an allen Schulen von allen Lehrkräften und allen Schülerinnen und Schülern genutzt werden dürfen. Die Beschaffung erfolgt über die kommunalen Medienzentren in Abstimmung mit dem NiLS. |
2.2 Nicht gefördert werden Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten (z.B. Folgekosten für Kantinenpersonal, sozialpädagogische Fachkräfte, Hausmeister) sowie Ausgaben für Grundstücke und Erschließung. Dies gilt nicht für Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Investitionen stehen (z.B. Architektenhonorare, Ingenieurleistungen).
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1:
Träger von öffentlichen allgemein bildenden Schulen,
finanzhilfeberechtigte Träger von allgemein bildenden Ersatzschulen i.S.
von § 149 Abs. 1 NSchG, Träger der Schulen nach § 154 NSchG und
finanzhilfeberechtigte Träger der Schulen nach § 161 Abs. 3 NSchG.
3.2 Zuwendungsempfänger sind bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2:
Träger von kommunalen Medienzentren.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Investitionsvorhaben nach Nummer 2.1.1, wenn sie am 27.1.2009 oder später begonnen wurden. Soweit Investitionen schon vor dem 27.1.2009 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können sie gefördert werden, wenn gegenüber der Bewilligungsbehörde erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.3 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO gilt ab dem 27.1.2009 als erteilt. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.
Im Jahr 2011 können Zuwendungen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31.12.2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbstständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.
4.2 Gefördert werden Schulen, die nach einem Medienkonzept arbeiten und in dieses das mobile Lernen eingebunden haben oder einbinden werden.
4.3 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung in Verbindung mit der Förderung gesichert ist.
4.4 Die Investitionen sollen mindestens zur Hälfte im Jahr 2009 getätigt werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben in marktüblicher Höhe für Hard- und Software sowie digitale Unterrichtsmedien, die zur Realisierung der in Nummer 2.1 genannten Investitionsvorhaben erforderlich sind.
5.3 Höhe der Zuwendung
5.3.1 Die Zuwendungsempfänger erhalten für die Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 32 400 000 EUR aus Bundes- und Landesmitteln. Die Zuwendung beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben; sie ist jedoch in der Höhe begrenzt auf den Anteil an den zur Verfügung stehenden Fördermitteln entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler an den Schulen des antragstellenden Schulträgers bezogen auf die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler nach der amtlichen Statistik der allgemein bildenden Schulen am Stichtag 4.9.2008.
An Schulen in freier Trägerschaft sind nur die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, für die ein Anspruch auf Finanzhilfe nach dem NSchG besteht.
Die Höchstbeträge der Zuwendungen für Träger von
öffentlichen Schulen ergeben sich aus der
Anlage.
Sofern der Zuwendungsempfänger Schulträger für Grundschulen und Schulen der Sekundarbereiche I und/oder II ist, ist die Zuwendung nach Nummer 2.1.1 zu mindestens 35 v.H. für Grundschulen aufzuwenden.
5.3.2 Die Träger von kommunalen Medienzentren erhalten für die Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 3 600 000 EUR aus Bundes- und Landesmitteln. Die Zuwendung beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 76 500 EUR je Medienzentrum.
5.3.3 Der Zuwendungsempfänger hat, auch bei zusätzlicher Finanzierung Dritter, mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenanteil selbst zu tragen. Der Eigenanteil darf nicht durch EU-Mittel oder aus den Investitionspauschalen nach dem NZuInvG ersetzt werden.
5.3.4 Der Zuwendungsbetrag wird auf volle hundert EUR abgerundet.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie darf nur für zusätzliche Investitionen, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn die Zuwendung zur Finanzierung eines Vorhabens eingesetzt wird, dessen Gesamtfinanzierung nicht bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan der kommunalen Körperschaft bzw. durch einen Wirtschaftsplan o.Ä. eines sonstigen Zuwendungsempfängers gesichert ist. Bei der Einschätzung über die längerfristige Nutzung sind die absehbaren demografischen Entwicklungen zu berücksichtigen (Nachhaltigkeit).
6.2 Die Zuwendung darf nur für solche Investitionen genutzt werden, die nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Artikel 104b GG und nach dem bis 31.8.2006 geltenden Artikel 104a Abs. 4 GG oder nach den Artikeln 91a und 91b GG oder mit KfW-Darlehensprogrammen mit Ausnahme der KfW-Programme Investitionsoffensive Infrastruktur gefördert werden. Das Doppelförderungsverbot gilt nicht Programm- sondern vorhabenbezogen.
6.3 Die mithilfe der Zuwendungen erworbenen Ausstattungen sind mindestens vier Jahre nach Anschaffung oder Fertigstellung für den Zuwendungszweck zu verwenden, sofern sie nicht vorher durch eine vergleichbare Ausstattung ersetzt werden. Die mithilfe der Zuwendung erworbenen Gegenstände können auch für Zwecke der außerschulischen Bildung verwendet werden, sofern dadurch schulische Belange nicht beeinträchtigt werden.
6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie begründet keinen Anspruch auf eine zusätzliche Personalausstattung.
6.5 Auf die Förderung nach dem ZuInvG durch den Bund und das Land ist in geeigneter Form hinzuweisen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Kultusministerium, Schiffgraben 12, 30159 Hannover.
7.3 Anträge sind zusammengefasst für alle Schulen eines Antragstellers zu stellen, für das Jahr 2009 bis zum 30.6.2009, für das Jahr 2010 bis zum 28.2.2010.
7.4 Auszahlungen bewilligter Zuwendungen sind nur innerhalb der in Nummer 4.1 genannten Förderzeiträume zulässig.
7.5 Abweichend von Nummer 5 der AN-Best-GK/Nummer 6 der AnBest-P ist der Verwendungsnachweis entsprechend dem zur Verfügung gestellten Vordruck spätestens drei Monate nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen.
7.6 Die für die Antragstellung und den Nachweis der Verwendung erforderlichen Vordrucke werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
7.7 Der Bundesrechnungshof und der LRH sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen, ob die Zuwendung bestimmungsgemäß und den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend verwendet wurde.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 12.3.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.
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An die
Region Hannover,
Landkreise, Städte und Gemeinden
Träger von Ersatzschulen
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |