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Schule und Recht
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Vorläufige Regelungen zum Verfahren bei der Besetzung der Stellen der
Schulleiterinnen und Schulleiter
RdErl. d. MK v. 6.5.2005 - 23 -
81 716 (SVBl. 7/2005 S.394) - VORIS 22410 -
(Inhaltlich unveränderte Neufassung des mit Wirkung vom 1.1.2005 außer Kraft getretenen Erlasses vom 4.6.1998 - 3063-81 715 (04) - VORIS 22410 01 00 35 086 - mit Anpassungen an inzwischen erfolgte Gesetzesänderungen)
Im Rahmen der Schulverwaltungsreform sollen auch die Regelungen zur Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf Schulleiterstellen und zum Auswahlverfahren überarbeitet werden. Bis zum Erlass der neuen Vorschriften wird für das Verfahren zur Besetzung der Schulleiterstellen folgende Übergangsregelung getroffen:
Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter von Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens legt eine Auswahlkommission der Landesschulbehörde einen Auswahlvorschlag vor. Der Auswahlkommission gehören an
| - | als vorsitzendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Landesschulbehörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Dezernentin bzw. ein von ihr oder ihm beauftragter Dezernent, |
| - | die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent für die zu besetzende Stelle, |
| - | eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers. |
Die Auswahlkommission kann die Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einladen. Auf § 60 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 101 Abs. 4 NPersVG und auf § 20 Abs. 4 Satz 2 NGG wird hingewiesen. § 45 Abs. 2 NSchG bleibt unberührt.
Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter von Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen
Nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens übersendet die Landesschulbehörde dem Kultusministerium die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der dienstlichen Beurteilungen und die Personalakten. Eine Auswahlkommission legt dem Kultusministerium einen Auswahlvorschlag vor. Der Auswahlkommission gehören an
| - | als vorsitzendes Mitglied die zuständige Referatsleiterin/Referentin oder der zuständige Referatsleiter/Referent des Kultusministeriums, |
| - | die Leiterin oder der Leiter der Landesschulbehörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Dezernentin bzw. ein von ihr oder ihm beauftragter Dezernent, die oder der für die zu besetzende Stelle zuständig ist, |
| - | eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers. |
Die Auswahlkommission kann die Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einladen. Auf § 60 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 101 Abs. 4 NPersVG und auf § 20 Abs. 4 Satz 2 NGG wird hingewiesen. In den Fällen des § 45 Abs. 2 NSchG veranlasst das Kultusministerium die Landesschulbehörde, das Verfahren zur Herstellung des Benehmens mit der Schule und dem Schulträger durchzuführen.
3. Schlussbestimmungen
Dieser Erlass tritt mit seiner Bekanntgabe in Kraft.