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Finanzhilfe
für Schulen in freier Trägerschaft;
Hier:
Neuregelung des Verfahrens ab dem Schuljahr 2007/08
RdErl. d. MK v. 1.8.2007 - 24.2-81104/00(01) (SVBl.
Nr.9/2007 S.300) - VORIS 22410 -
Zum Schuljahresbeginn 2007/08 ist die Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in Kraft getreten, durch die die Berechnung der Finanzhilfe nach § 150 NSchG für Schulen in freier Trägerschaft auf ein neues Verfahren umgestellt wird.
Zum neuen Verfahren werden die folgenden Regelungen getroffen:
1. Allgemeine Regelungen
(1) 1Die Berechnung der Finanzhilfe nach dem neuen Verfahren erfolgt erstmals für die Abrechnung des Schuljahres 2007/08. 2Für davor liegende - ggf. noch nicht abgerechnete - Schuljahre ist dagegen das vor der Änderung des NSchG jeweils maßgebliche Recht anzuwenden.
(2) Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfeberechtigung nach § 149 NSchG bleiben unverändert.
(3) 1Das Verfahren zur Abrechnung der Finanzhilfe einschließlich der von den Trägern beizubringenden Nachweise wird mit Inkrafttreten der Neuregelung vereinheitlicht. 2Für vorzulegende Nachweise, Anträge und die Abrechnung sind Vordrucke oder bei elektronischer Übermittlung Dateivorlagen entsprechend der als Anlagen 1 bis 8 angefügten Muster zu verwenden, die hiermit wie folgt verbindlich vorgegeben werden:
| Anlage 1: | Datenübermittlung zur Ergänzung der Eingaben im Rahmen der statistischen Erhebung |
| Anlage 2: | Antrag auf Gewährung von Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Finanzhilfe |
| Anlage 3: | Schülerlisten |
| Anlage 4: | Antrag auf Festsetzung und Gewährung der Finanzhilfe |
| Anlage 5: | Angaben zur Berechnung des Grundbetrags |
| Anlage 6: | Bruttogehaltssummen und Aufwendungen für die soziale Sicherung |
| Anlage 7: | Übersicht über beurlaubte Landesbedienstete |
| Anlage 8: | Berechnung der Finanzhilfe |
3Die Landesschulbehörde stellt den Trägern die den Mustern entsprechenden Vorlagen in einer Form zur Verfügung, die sowohl eine elektronische Übermittlung als auch eine Übersendung in urschriftlicher Form ermöglichen. 4Bei elektronischer Übermittlung sind zusätzlich die Anträge nach Anlage 2 oder 4 (ohne beizufügende Anlagen) urschriftlich und unterschrieben zu übersenden.
2. Statistische Erhebungen
(1) 1Allgemein bildende Schulen, die neben Gliederungen der allgemeinen Schulen auch Förderschulgliederungen und insgesamt mehr als fünf Gliederungen führen, können die Daten zu diesen Gliederungen nicht für jede Gliederung gesondert und vollständig im Rahmen der statistischen Erhebung eingeben. 2Ebenso können Schulen, die Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in mehreren Förderschulgliederungen einsetzen, diese Einsatzdaten nicht so differenziert eingeben, dass eine Auswertung gesondert für jede Gliederung möglich ist. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schulen teilen deshalb zeitgleich mit der Erhebung im ersten Schulhalbjahr dem Kultusministerium über die Landesschulbehörde die für die Finanzhilfeberechnung erforderlichen Daten nach Anlage 1 mit. 4Auch in diesen Fällen sind zunächst die Daten soweit als technisch möglich und in der vorgesehenen Form im Rahmen der Erhebung einzugeben. 5Auf der Grundlage der ergänzenden Mitteilung nach Satz 3 werden vom Kultusministerium nicht die Daten in der Statistik geändert, sondern die Mitteilung wird ausschließlich ergänzend zu den statistischen Daten verwandt, um die den Verhältnissen der Schule entsprechenden Schülerbeträge festsetzen zu können. 6Sind in der Statistik die erforderlichen Daten nicht enthalten und liegt keine Mitteilung nach Satz 3 vor, wird kein Schülerbetrag festgesetzt mit der Folge, dass die voraussichtliche Höhe der zu erwartenden Finanzhilfe nicht ermittelt werden kann. 7In diesen Fällen werden Abschlagszahlungen nicht gewährt oder bereits laufende Abschlagszahlungen eingestellt.
(2) 1Die bisherige Unterscheidung zwischen Pädagogischen Mitarbeitern und Betreuungskräften bei der Berechnung der Finanzhilfe entfällt mit Inkrafttreten der Neuregelung. 2Unabhängig davon sind beide Gruppen entsprechend der Vorgaben zur Dateneingabe im Rahmen der statistischen Erhebung zu erfassen.
(3) Werden Beschäftigte der Schule in freier Trägerschaft ausschließlich als Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt, obwohl sie zugleich auch eine Lehramtsbefähigung nachweisen, sind diese in der Rubrik 5.4.5 Lehramt/Ausbildung mit der Schlüsselnummer 65 einzutragen und der Eintrag mit dem Hinweis Lehramtsbefähigung, aber ausschließlicher Einsatz als PM zu erläutern.
3. Berechnungsgrundlagen
3.1 Stundensätze
1Die Stundensätze für das Schuljahr 2007/08 sind in § 150 Abs. 3 Satz 2 NSchG festgelegt. 2Eine sich aus § 150 Abs. 3 Satz 3 NSchG für die darauf folgenden Schuljahre ergebende Veränderung wird jeweils durch das Kultusministerium ermittelt und bekannt gegeben.
3.2 Schülerstunden
Es ist zu unterscheiden zwischen den Schülerstunden,
3.3 Schülerbeträge
(1)1Die Festsetzung der Schülerbeträge erfolgt ausschließlich durch das Kultusministerium, sobald die dafür erforderlichen Daten aus den statistischen Erhebungen vorliegen und ausgewertet sind. 2Es ist zu unterscheiden zwischen
3Der jeweils geringere der beiden zu ermittelnden Schülerbeträge wird als der für die Berechnung des Grundbetrags maßgebliche festgesetzt und der Landesschulbehörde zur Weitergabe an die Träger mitgeteilt. 4Nachträgliche Neufestsetzungen erfolgen nur, wenn in den statistischen Erhebungen oder deren Auswertung offensichtliche Fehler enthalten sind, der auf dieser Grundlage festgesetzte Schülerbetrag zu einer unbilligen Härte führt und der Träger der Schule dies zeitnah geltend macht.
(2) In den Fällen, in denen für
zu unterscheiden ist, sind zunächst nach dieser Unterscheidung jeweils entsprechend Abs. 1 Teilschülerbeträge und aus der Summe dieser Teilschülerbeträge der jeweilige Schülerbetrag zu bilden.
(3) Das Kultusministerium gibt die jeweils für das Schuljahr geltenden Schülerbeträge nach Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 bekannt.
3.4 Grundbetrag
(1) Der Berechnung des Grundbetrags sind ausschließlich der sich aus den Schülerlisten nach Nummer 4.3 ergebende Mittelwert der Schülerzahlen und die vom Kultusministerium festgesetzten Schülerbeträge sowie ggf. zu gewährende Erhöhungen nach § 150 Abs. 7 NSchG zu Grunde zu legen.
(2) 1Nach § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG ergibt sich der Mittelwert der Schülerinnen und Schüler aus den an den Stichtagen 15.11. und 15.3. des abzurechnenden Schuljahres beschulten Schülerinnen und Schülern. 2An Förderschulen ist darüber hinaus Voraussetzung, dass der der geführten Gliederung entsprechende sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt ist oder dass eine Schülerin oder ein Schüler die Förderschule auf Veranlassung der Schulbehörde besucht. 3Schülerinnen und Schüler, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht festgestellt wurde und deren Besuch der Förderschule nicht auf Veranlassung der Schulbehörde erfolgt, bleiben bei der Ermittlung des Mittelwerts der Schülerzahlen unberücksichtigt.
(3) 1Nach § 143 Abs. 3 NSchG erhält eine Ersatzschule mit der Genehmigung das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. 2Mithin wird Finanzhilfe für Schülerinnen und Schüler im ersten Jahrgang an allgemeinen Schulen gewährt,
3Soweit bei Schülerinnen und Schülern nach Satz 2 Nr. 1 zum Zeitpunkt der Aufnahme Zweifel an der Schulfähigkeit bestanden, werden diese bei der Festsetzung der Finanzhilfe nur berücksichtigt, wenn die öffentliche Schule die Schulfähigkeit überprüft hat und eine Zurückstellung nach § 64 Abs. 2 NSchG nicht erfolgt ist.
(4) 1Für Schülerinnen und Schüler, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, und bei denen die Voraussetzungen nach § 150 Abs. 7 Satz 1 NSchG vorliegen, ist der festgestellte Schülerbetrag zu erhöhen. 2Dabei ist auf den Förderschwerpunkt und den Umfang (Zahl der Jahreswochenstunden) ausweislich der entsprechenden schriftlichen Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die Schulbehörde abzustellen. 3Für jede dieser Jahreswochenstunden wird der vom Kultusministerium festgesetzte Schülerbetrag um den entsprechenden Stundensatz für Lehrpersonal an Förderschulen nach § 150 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e erhöht, wenn die Stunden tatsächlich erteilt worden sind. 4Die Erhöhung ist in die Ermittlung des Grundbetrags für die jeweilige Gliederung der Schule einzubeziehen.
(5) 1Der Grundbetrag ist zunächst für jede der geführten Gliederungen einer Schule gesondert festzusetzen. 2Das gilt nunmehr auch für die Sekundarbereiche I und II insbesondere an Gymnasien, Freien Waldorfschulen sowie Gesamtschulen.
(6) Nach der Berechnung gesondert nach den geführten Gliederungen wird der Grundbetrag in einer Summe für die gesamte Schule ausgewiesen.
3.5 Bereinigter Grundbetrag
1Zur Ermittlung des bereinigten Grundbetrags werden die für alle unter Fortzahlung der Bezüge zum Dienst an der Ersatzschule beurlaubten Landesbediensteten nach Mitteilung des Landesamts für Bezüge und Versorgung tatsächlich gewährten Bezüge von der Summe nach Nummer 3.4. Abs. 6 abgezogen. 2Auch der bereinigte Grundbetrag wird in einer Summe für die gesamte Schule ausgewiesen.
3.6 Erhöhungsbetrag
(1) 1Der Erhöhungsbetrag wird gewährt für die Leistungen zur angemessenen Sozialversicherung des Lehr- und ggf. des Zusatzpersonals. 2Dabei handelt es sich im Einzelnen um Beiträge zur Rentenversicherung (RV), zu einer Zusatzversorgung, zur Krankenversicherung (KV), zur Pflegeversicherung (PflV) und zur Arbeitslosenversicherung (AV).
(2) 1Es ist zu unterscheiden zwischen dem nominellen Erhöhungsbetrag nach § 150 Abs. 8 Satz 2 NSchG und dem tatsächlichen Aufwand nach § 150 Abs. 8 Satz 3 NSchG, der sich aus den Leistungen des Trägers für die angemessene soziale Sicherung des Lehr- und ggf des Zusatzpersonals ergibt. 2Sowohl der nominelle Erhöhungsbetrag als auch der tatsächliche Aufwand werden von der Landesschulbehörde jeweils in einer Summe für die unter der jeweiligen Schulnummer geführten finanzhilfeberechtigten Gliederungen bzw. Bildungsgänge berechnet. 3Festgesetzt wird der geringere der beiden Beträge.
(3) 1Der Ermittlung des nominellen Erhöhungsbetrags wird die Summe der Prozentsätze der Arbeitgeberbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen und des vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. (VBLU) festgesetzten Vomhundertsatzes zu Grunde gelegt. 2Die Prozentsätze nach Satz 1 und deren Summe gibt das Kultusministerium bekannt. 3Der nominelle Erhöhungsbetrag ergibt sich nach folgender Berechnung:
Bereinigter
Grundbetrag * 0,8 * Summe der %-Sätze
100
(4) 1Eine nach § 150 Abs. 8 Satz 5 NSchG erforderliche Minderung bezieht sich auf den nominellen Erhöhungsbetrag, dabei jedoch nicht auf die Anteile für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung. 2Soweit an einer Schule ohne Bezüge beurlaubte Landesbedienstete eingesetzt werden, ist daher zunächst der nominelle Erhöhungsbetrag für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung zu ermitteln nach folgender Berechnung:
Bereinigter
Grundbetrag * 0,8 * (%-Satz KV + %-Satz PflV)
100
3Anschließend ist der (zu mindernde) nominelle Erhöhungsbetrag für die anderen Leistungen zur sozialen Sicherung entsprechend zu ermitteln nach der Berechnung:
Bereinigter
Grundbetrag * 0,8 * (%-Satz RV + %-Satz VBLU + %-Satz AV)
100
und um den Anteil zu mindern, der dem Anteil der Unterrichtsstunden der beurlaubten Landesbediensteten an allen Unterrichtsstunden der Schule entspricht. 4Die Summe beider Beträge ergibt den geminderten nominellen Erhöhungsbetrag. 5Unterrichtsstunden sind auch in diesem Fall die in den statistischen Daten enthaltenen Jahreswochenstunden. 6Das Verhältnis der von den beurlaubten Landesbediensteten zu erteilenden Unterrichtsstunden an allen zu erteilenden Unterrichtsstunden ist für die unter der jeweiligen Schulnummer geführten finanzhilfeberechtigten Gliederungen bzw. Bildungsgänge insgesamt zu berechnen.
(5) 1Dem ermittelten und ggf. geminderten nominellen Erhöhungsbetrag sind die tatsächlichen Leistungen zur angemessenen sozialen Sicherung gegenüberzustellen. 2Angemessen sind Leistungen für die soziale Sicherung einer oder eines jeden Beschäftigten, wenn die Voraussetzungen nach § 150 Abs. 8 NSchG und § 3 Abs. 2 FinHVO im Einzelfall erfüllt sind. 3Soweit Aufwendungen für die soziale Sicherung danach im Einzelfall die Grenze der Angemessenheit überschreiten, bleiben sie unberücksichtigt. 4Die Summe aller angemessenen und berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die soziale Sicherung ergibt den tatsächlichen Aufwand.
(6) 1In den Fällen, in denen eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Lehr- oder Zusatzpersonals nicht ausschließlich in der Schule oder dem Bildungsgang eingesetzt wird, für die oder den die Finanzhilfe gewährt wird, erfolgt eine Erstattung von Beiträgen für eine angemessene soziale Sicherung nur in dem Umfang, in dem der Einsatz unmittelbar dieser Schule oder diesem Bildungsgang zugeordnet werden kann. 2Grundlage für die Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Einsatz der Schule oder dem Bildungsgang unmittelbar zugeordnet wird, ist die Art des außerunterrichtlichen Einsatzes. 3Als unmittelbar der Schule oder dem Bildungsgang zuzurechnen und deshalb bei der Festsetzung des Erhöhungsbetrags zu berücksichtigen sind neben den Unterrichtsstunden die erforderlichen Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, die - ausschließlich für diese Schule oder diesen Bildungsgang - für die Leitung, für Stellvertretung und Koordinierung sowie für besondere Belastungen gewährt werden. 4Dabei ist höchstens jeweils die Zahl von Stunden zu berücksichtigen, die an entsprechenden öffentlichen Schulen nach Vorgaben der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.11.2004 (Nds.GVBl. S.457) gewährt werden können.
3.7 Übergangsregelung nach § 192 Absatz 1 NSchG
(1) 1Soweit die Voraussetzungen nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 (Zusatzversorgungsleistungen) oder Nummer 2 (Umlage- oder Ausgleichsbeiträge) vorliegen, werden abweichend von § 150 Abs. 8 NSchG die Altersvorsorgeaufwendungen für das Lehrpersonal insgesamt bis zu 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrags berücksichtigt. 2In diesen Fällen ist die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 vorzunehmen. 3Zu den angemessenen Aufwendungen für die Altersvorsorge (einschließlich Zusatzversorgung) nach § 150 Abs. 8 NSchG sind die Leistungen nach § 192 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 NSchG zu addieren. 4Der sich ergebende Betrag wird bis zu einer Höhe von 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrags berücksichtigt.
(2) 1Liegen darüber hinaus die Voraussetzungen nach § 192 Abs. 1 Satz 2 NSchG vor, ist zunächst die Summe aus den angemessenen Aufwendungen für die Altersvorsorge (einschließlich Zusatzversorgung) nach § 150 Abs. 8 NSchG und den Leistungen nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 NSchG zu bilden. 2Der sich ergebende Betrag wird bis zu einer Höhe von 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrags berücksichtigt und anschließend um die Leistungen nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 NSchG erhöht.
3.8 Festzusetzende Finanzhilfe
Die festzusetzende Finanzhilfe ergibt sich aus der Summe des bereinigten Grundbetrags, des festgesetzten Erhöhungsbetrags einschließlich der ggf. nach § 192 Abs. 1 NSchG zu erstattenden Aufwendungen.
3.9 Übergangsregelung nach $ 192 Absatz 2 NSchG
(1) 1Eine Vergleichsberechnung nach § 192 Abs. 2 NSchG ist für die vor dem 1.8.2007 finanzhilfeberechtigten Schulen durchzuführen, die allein wegen der jetzt getrennten Berechnung der Schülerbeträge für die Sekundarbereiche I und II insgesamt eine geringere Finanzhilfe erhielten, als dies bei einer Fortgeltung der für das Schuljahr 2006/07 geltenden Bestimmungen der Fall wäre. 2Grundsätzlich kommt damit die Vergleichsberechnung für Gymnasien, Freie Waldorfschulen und die in Form einer Gesamtschule geführten Schulen in Betracht.
(2) 1Die Vergleichsberechnung ist in der Art vorzunehmen, dass zunächst der Grundbetrag für die gesamte Schule nach dem ab dem 1.8.2007 geltenden Recht demjenigen nach den im Schuljahr 2006/07 geltenden Bestimmungen gegenübergestellt wird. 2Ist der zuerst genannte Grundbetrag der höhere von beiden, bedarf es weiterer Berechnungen nicht, weil in diesen Fällen stets auch die gesamte Finanzhilfe nach neuem Recht die höhere ist. 3Soweit sich der Grundbetrag nach neuem Recht nur deshalb als der niedrigere ergibt, weil durch die tatsächliche Verteilung des Lehrpersonals die in § 1 FinHVO festgesetzten Schülerstunden in einem der Sekundarbereiche überschritten und aus diesem Grund im anderen Sekundarbereich unterschritten werden, ist der Vergleichsberechnung anstelle der tatsächlichen Verteilung des Lehrpersonals eine solche zu Grunde zu legen, die sich ergibt, wenn in dem Sekundarbereich mit der Überschreitung höchstens die in § 1 FinHVO festgesetzten Schülerstunden eingesetzt und die danach verbleibenden in dem anderen Sekundarbereich eingesetzt würden. 4Ist auch danach der Grundbetrag nach dem ab 1.8.2007 geltenden Recht der niedrigere, so wird die Vergleichsberechnung in der Form fortgeführt, dass auch der Erhöhungsbetrag, ggf. nach § 192 NSchG zu erstattende Leistungen und damit die Finanzhilfe insgesamt nach neuem und bisherigem Recht ermittelt werden. 5Die sich ergebende höhere Finanzhilfe ist festzusetzen.
(3) Die für die Vergleichsberechnung maßgeblichen Schülerbeträge nach den für das Schuljahr 2006/07 geltenden Bestimmungen werden durch das Kultusministerium festgesetzt und der Landesschulbehörde mitgeteilt.
4. Verfahren
4.1 Abrechnungszeitraum
(1) 1Abrechnungszeitraum ist das Schuljahr der öffentlichen Schulen. 2Setzt die Finanzhilfeberechtigung des Trägers nach Beginn des Abrechnungszeitraums ein oder endet sie vor Schuljahresende, so ist die Finanzhilfe anteilig abzurechnen. 3Fällt lediglich einer der in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG genannten Stichtage in den Abrechnungszeitraum, so ist nur dieser zur Ermittlung des maßgeblichen Mittelwerts der Schülerzahl zu Grunde zu legen.
4.2 Abschlagszahlungen
(1) 1Dem Träger einer finanzhilfeberechtigten Schule werden auf Antrag nach Anlage 2 Abschlagszahlungen auf die voraussichtlich zu erwartende Finanzhilfe gewährt. 2Die Abschläge werden auf der Grundlage von 90 vom Hundert der voraussichtlich insgesamt zu erwartenden Finanzhilfe festgesetzt und monatlich ausgezahlt.
(2) 1Die voraussichtlich zu erwartende Finanzhilfe ist aus den Daten (insbesondere Schülerzahlen, Schülerstunden und Erhöhungsbetrag einschließlich ggf. schon absehbarer Veränderungen) des vorangegangenen Abrechnungszeitraums und unter Verwendung des für den Abrechnungszeitraum maßgeblichen Stundensatzes zu ermitteln. 2Anderweitig durch den Träger glaubhaft gemachte, von den Schülerlisten abweichende Schülerzahlen für das folgende Schuljahr werden berücksichtigt.
(3) 1Wird während des Abrechnungszeitraums insbesondere durch Abgleich der Schülerlisten festgestellt, dass der festgesetzte Abschlag voraussichtlich zu einer Überzahlung führen wird, erfolgt grundsätzlich eine Anpassung. 2Wird während des Abrechnungszeitraums festgestellt, dass der festgesetzte Abschlag zwischen 90 und 100 vom Hundert der voraussichtlichen Finanzhilfe beträgt, erfolgt eine Anpassung grundsätzlich nicht. 3Wird während des Abrechnungszeitraums festgestellt, dass der festgesetzte Abschlag unter 90 vom Hundert der voraussichtlichen Finanzhilfe beträgt, kann eine Erhöhung der Abschlagszahlungen erfolgen. 4Die Entscheidung darüber ist unter Beachtung des mit der Anpassung verbundenen Verwaltungsaufwandes und des sich ergebenden Differenzbetrags zu treffen. 5Wünscht ein Träger keine Erhöhung der Abschlagszahlungen, wird davon abgesehen.
4.3 Schülerlisten
(1) 1Schülerlisten nach Anlage 3 mit Ein- und Austrittsdaten der Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu den in § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG genannten Stichtagen (15.11. und 15.3.) von den Schulträgern vorzulegen. 2Die unterjährige Vorlage und der darauf folgende Abgleich dienen einer gleichmäßigeren Verteilung des mit der Abrechnung verbundenen Aufwands und ermöglicht eine Reaktion der Landesschulbehörde auf eine sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen ggf. ergebende Veränderung der zu erwartenden Finanzhilfe. 3Sie dient damit auch dem Schutz der Träger vor anderenfalls möglicherweise drohenden Rückforderungen.
(2) 1Schülerinnen und Schüler, für die die Voraussetzungen nach § 150 Abs. 7 Satz 1 Nummern 1 oder 2 NSchG vorliegen, oder Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden (§ 150 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NSchG), sind in den Schülerlisten jeweils gesondert aufzuführen. 2Für Schülerinnen und Schüler des ersten Schuljahrgangs an allgemeinen Schulen ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3.4 Abs. 3 zu vermerken.
4.4 Festsetzung der Finanzhilfe
(1) 1Die Festsetzung der Finanzhilfe erfolgt auf Antrag des Schulträgers nach Anlage 4 einschließlich der Angaben zur Berechnung des Grundbetrags nach Anlage 5, der Nachweise der Bruttogehälter und der Aufwendungen für die Sozialversicherungen nach Anlage 6 und ggf. der beurlaubten Landesbediensteten nach Anlage 7. 2Auf die Ausschlussfrist nach § 149 Abs. 5 Satz 1 NSchG wird hingewiesen. 3Die Träger sind gebeten, die Abrechnung zeitnah nach Ende des Abrechnungszeitraums zu stellen. 4Die Berechnung erfolgt nach Vorgabe der Anlage 8. 5Eine Ausfertigung der Berechnung ist dem Träger mit dem Bescheid über die Festsetzung zu überlassen.
4.5 Aufbewahrungsfristen
1Die Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind nach § 150 Abs. 10 NSchG berechtigt, alle die Finanzhilfe betreffenden Angaben bei den Schulen und Schulträgern zu überprüfen, die zugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen. 2Soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, haben die Schulträger die zugehörigen Unterlagen für die Dauer von mindestens zehn Jahren, beginnend mit der Unanfechtbarkeit der jeweiligen Finanzhilfefestsetzung, aufzubewahren.
5. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1.8.2007 in Kraft.
[ zu den Anlagen
]
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |