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Schule und Recht
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Umfragen und Erhebungen in Schulen
RdErl. d. MK v. 5.12.2005 -
24-81 402 (SVBl. Nr.2/2006 S.35) - VORIS 22410 -
1. Genehmigungspflicht
| 1.1. |
Umfragen und Erhebungen in Schulen (Befragungen, Testreihen u. Ä.) bedürfen der Genehmigung der nachgeordneten Schulbehörde. Das Kultusministerium kann sich die Entscheidung in Einzelfällen vorbehalten. Umfragen und Erhebungen, die den Religionsunterricht betreffen, werden nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft genehmigt. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Umfrage oder Erhebung schriftlich vorzulegen. |
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| 1.2 |
Nummer 1.1 gilt nicht für Umfragen und Erhebungen von
Die Nummern 3.2 bis 3.4 sind jedoch auch bei diesen Umfragen und Erhebungen zu beachten. |
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| 1.3 | Soweit erkennbar Belange der Schulträger berührt werden, sind diese von der Genehmigungsbehörde zu beteiligen; erforderlichenfalls sind ihnen die Antragsunterlagen ebenfalls zuzuleiten. |
2. Antrag
Der Antrag und die ihm beizufügenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung und Feststellung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Nummer 3 erforderlich sind. Danach sind vorzulegen:
| 2.1 | eine ausführliche Darstellung des Vorhabens; |
| 2.2 | Angaben über die an dem Vorhaben beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Name, Anschrift und Qualifikation der für die Leitung und die Organisation des Projekts verantwortlichen Personen der Stelle, die die Erhebung durchführt, sowie der weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter) und der übrigen Personen, die von den noch nicht verarbeiteten Erhebungsunterlagen Kenntnis erlangen; |
| 2.3 | Benennung der an der Erhebung zu beteiligenden einzelnen Schulen, Angabe der Klassenstufen ggf. bestimmter Fachklassen und der voraussichtlichen Zahl der Klassen sowie Schülerinnen und Schüler; |
| 2.4 | Angaben über die Art und Weise und den voraussichtlichen zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften oder Erziehungsberechtigten; |
| 2.5 | Zeitplan der Erhebung; |
| 2.6 | bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus dem Hochschul- oder sonstigen Bildungsbereich eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Professorin oder des fachlich zuständigen Professors bzw. der Projektleitung, bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Studien- und Ausbildungsseminaren der Seminarleitung; |
| 2.7 | bei Anträgen von Institutionen oder Personen, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz außerhalb Niedersachsens haben, sowie bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus dem Hochschul- oder sonstigen Bildungsbereich, die zwar in Niedersachsen wohnen, aber an Bildungseinrichtungen außerhalb Niedersachsens tätig sind bzw. ausgebildet werden, eine besondere Begründung für die Durchführung der Erhebung in Niedersachsen; |
| 2.8 | Muster aller Unterlagen, deren Verwendung bei der Erhebung vorgesehen ist (Fragenkataloge, Erhebungsbogen, Tests, Muster eines Informationsschreibens für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an der Erhebung u. Ä.) sowie Angaben über den Zeitpunkt der Anonymisierung und die endgültige Vernichtung der zu erhebenden Daten. |
3. Genehmigungsvoraussetzungen
| 3.1 | Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn den vorgelegten
Unterlagen mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, dass
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| 3.2 | Die Freiwilligkeit der Teilnahme beinhaltet auch das Recht, einzelne Fragen zu beantworten, andere aber nicht. Darauf sind die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten vorher hinzuweisen. Dabei sind sie über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie über die Verwendung der erhobenen Daten aufzuklären. | ||||||
| 3.3 | Personenbezogene Daten werden dann nicht verarbeitet, wenn die Erhebung anonym erfolgt und die Struktur der Fragen und die Art der Durchführung der Erhebung eine Zuordnung der erhobenen Daten zu bestimmten einzelnen Personen in allen Phasen der Verarbeitung (Erhebung, Auswertung, Speicherung) auch bei Zuhilfenahme von Zusatzwissen (z.B. CD-ROM mit Telefonbuchdaten) nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten oder Arbeitskraft zulässt. | ||||||
| 3.4 | Ist es während oder nach der Erhebung möglich, einzelne Daten ggf. auch mit Zusatzwissen bestimmten Personen zuzuordnen, dann werden personenbezogene Daten i.S. des § 3 des Niedersächsisches Datenschutzgesetzes (NDSG) verarbeitet. | ||||||
| 3.4.1 | Die Teilnahme an Umfragen und Erhebungen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, bedarf der schriftlichen Einwilligung nach Maßgabe der Nummern 3.4.2 und 3.4.3. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn eine umfassende Aufklärung über die vorgesehene Erhebung und Verwendung der Daten sowie über die Bedeutung der Einwilligung vorausgegangen ist. Sollen Daten über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben erhoben werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Angaben beziehen (§ 4 Abs. 2 NDSG). | ||||||
| 3.4.2 | Schülerinnen und Schüler können nur einwilligen, wenn sie einwilligungsfähig sind. Das sind sie dann, wenn sie entweder volljährig oder sonst in der Lage sind, die Bedeutung und die Tragweite der Einwilligung und deren rechtliche Folgen zu erfassen und ihren Willen hiernach zu bestimmen. Das wird jedenfalls bei Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereichs II regelmäßig der Fall sein. | ||||||
| 3.4.3 | Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich, wenn
Schülerinnen und Schüler
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| 3.4.4 | Werden personenbezogene Daten für Forschungsvorhaben
verarbeitet, ist im Übrigen § 25 NDSG zu beachten; das bedeutet
insbesondere, dass
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4. Über ihre Beteiligung an einer genehmigten Umfrage oder Erhebung entscheiden die Schulen in eigener Zuständigkeit, sofern sie nicht durch Erlass der Schulbehörde zur Beteiligung verpflichtet werden.
5. Die Ergebnisse der Umfragen und Erhebungen und ihre Auswertung sind der Genehmigungsbehörde und dem Kultusministerium schriftlich mitzuteilen.
6. Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
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