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Reha-Beratung
der Bundesagentur für Arbeit für inklusiv beschulte Schülerinnen
und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen
Unterstützungsbedarf in der allgemein bildenden Schule
RdErl. des MK v. 29.6.2018 - 24.1.1 - 81403 (SVBl.
8/2018 S. 413), geändert durch RdErl. vom 1.4.2023 (SVBl. 4/2023 S. 171) -
VORIS 22410 -
Für Schülerinnen und Schüler
mit einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf
gelten weiterhin die Regelungen aus den Erlassen vom 27.6.2014, Az. 22.4 bzw.
vom 24.11.2014, Az. 24.2-82110/14.
- Die Schule ist verpflichtet, den Erziehungsberechtigten von
Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten
sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf das Formblatt
Zustimmung für die Erstellung des Einschätzungsbogens für
die Berufsberatung (Anlage 1) vorzulegen.
- Die Schule ist verpflichtet, den Einschätzungsbogen für die
Berufsberatung zu erstellen und an die oder den für die Schule
zuständige Berufsberaterin oder zuständigen Berufsberater der Agentur
für Arbeit weiterzuleiten, sobald die Erziehungsberechtigten ihr
Einverständnis erklärt haben (Vordruck s. Anlage 2). Der
Einschätzungsbogen ist der zuständigen Berufsberaterin oder dem
zuständigen Berufsberater der Agentur für Arbeit ausschließlich
in Papierform persönlich zu übergeben oder per Post in einem direkt
an die Berufsberaterin oder den Berufsberater der Agentur für Arbeit
adressierten Briefumschlag zuzusenden.
- Die Erziehungsberechtigten sind zu informieren, dass die
Datenspeicherung innerhalb der Bundesagentur für Arbeit längstens
für ein Jahr erfolgt.
- Der Förderplan und/oder das Gutachten zur Feststellung eines
sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs sind dem
Einschätzungsbogen beizufügen, wenn die Erziehungsberechtigten ihr
Einverständnis erklärt haben.
- Das Verfahren zur Sicherstellung der Reha-Beratung durch die Agentur
für Arbeit soll zu folgenden Zeiträumen durchgeführt werden:
- -
- Hauptschule und Hauptschulzweige im
Schuljahrgang 7 zum Schuljahresende
- -
- alle anderen Schulformen: im
Schuljahrgang 8 zum Schuljahresende
- Dieser RdErl. tritt am 1.8.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2025
außer Kraft.
Anlage1:
Einschätzungsbogen
Anlage 2:
Zustimmung für die Erstellung des Einschätzungsbogens
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