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Reha-Beratung der Bundesagentur für Arbeit für inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in der allgemein bildenden Schule
RdErl. des MK v. 29.6.2018 - 24.1.1 - 81403 (SVBl. 8/2018 S. 413), geändert durch RdErl. vom 1.4.2023 (SVBl. 4/2023 S. 171) - VORIS 22410 -

Für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf gelten weiterhin die Regelungen aus den Erlassen vom 27.6.2014, Az. 22.4 bzw. vom 24.11.2014, Az. 24.2-82110/14.

  1. Die Schule ist verpflichtet, den Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf das Formblatt „Zustimmung für die Erstellung des Einschätzungsbogens für die Berufsberatung“ (Anlage 1) vorzulegen.
  2. Die Schule ist verpflichtet, den Einschätzungsbogen für die Berufsberatung zu erstellen und an die oder den für die Schule zuständige Berufsberaterin oder zuständigen Berufsberater der Agentur für Arbeit weiterzuleiten, sobald die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis erklärt haben (Vordruck s. Anlage 2). Der Einschätzungsbogen ist der zuständigen Berufsberaterin oder dem zuständigen Berufsberater der Agentur für Arbeit ausschließlich in Papierform persönlich zu übergeben oder per Post in einem direkt an die Berufsberaterin oder den Berufsberater der Agentur für Arbeit adressierten Briefumschlag zuzusenden.
  3. Die Erziehungsberechtigten sind zu informieren, dass die Datenspeicherung innerhalb der Bundesagentur für Arbeit längstens für ein Jahr erfolgt.
  4. Der Förderplan und/oder das Gutachten zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs sind dem Einschätzungsbogen beizufügen, wenn die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis erklärt haben.
  5. Das Verfahren zur Sicherstellung der Reha-Beratung durch die Agentur für Arbeit soll zu folgenden Zeiträumen durchgeführt werden:
    -
    Hauptschule und Hauptschulzweige im Schuljahrgang 7 zum Schuljahresende
    -
    alle anderen Schulformen: im Schuljahrgang 8 zum Schuljahresende
  6. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2025 außer Kraft.

Anlage1:
Einschätzungsbogen

Anlage 2:
Zustimmung für die Erstellung des Einschätzungsbogens

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