Schule und Recht in Niedersachsen
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Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen
RdErl. d. MK v. 9.6.2007 - 25-80 009 (SVBl 7/2007 S. 241), geändert durch RdErl. v. 8.7.2009 (Nds.MBl. Nr.33/2009 S.733) - VORIS 22410 -

Nach § 32 Abs. 1 NSchG sind die Schulen im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung.

Die Entscheidungsbefugnisse der Schulen werden nachfolgend erweitert. Dabei entscheidet die Schule, ob und in welchem Umfang sie die Entscheidungsspielräume nutzt oder die Bezugserlasse weiterhin vollständig anwendet. Will sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr eingeräumten Entscheidungsspielräume ganz oder teilweise zu nutzen, dann treten schuleigene Regelungen an die Stelle bisheriger Erlassregelungen.

Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Entscheidungsspielräume trifft nach § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG der Schulvorstand. Die Ausgestaltung der Regelungsgegenstände der eingeräumten Entscheidungsspielräume fällt dann je nach Regelungsgegenstand in die nach §§ 32 ff. NSchG geregelten Entscheidungszuständigkeiten (Lehrkraft, Gesamtkonferenz, Schulvorstand, Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter).

I.

Für folgende Regelungen wird der Schule die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen eingeräumt. Die Regelungen der Schule treten bei Inanspruchnahme dieser Entscheidungsspielräume an die Stelle der Vorgabe.

1. Die Arbeit in der Grundschule
Bezug: RdErl. d. MK v. 3.2.2004 (SVBl. S.85) - VORIS 22410 -
1.1 Nr. 3.6 (Gegenstände der Zusammenarbeit mit dem Kindergarten),
1.2 Nr. 4.1.7 Satz 1 (Umfang zusätzlicher Fördermaßnahmen),
1.3 Nr. 4.2.4 (Kontingentstundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Zuständigkeit entscheiden kann, die Kontingentstundentafel einzuführen und
1.4 7.2 Satz 1 Halbsatz 1 (Zeitpunkt der Information der Erziehungsberechtigten über das Verfahren der Schullaufbahnempfehlung).
2. Die Arbeit in der Hauptschule
Bezug: RdErl. d. MK v. 3.2.2004 (SVBl. S.94) - VORIS 22410 -
2.1 Anlage zu Nr. 4 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung über die Verteilung der einzelnen Fach- oder Fachbereichsstunden auf die Schuljahrgänge entscheiden kann, wobei die Summe der Fach- bzw. Fachbereichsstunden in den Schuljahrgängen 5 - 9 sowie die Gesamtsumme von 149 Pflicht- und Wahlpflichtstunden eingehalten werden müssen; die Pflichtstundenerteilung im 10. Schuljahrgang bleibt hiervon unberührt,
2.2 Nr. 4.1 Abs. 1, 3 und 4 (Lehrereinsatz),
2.3 Nr. 4.2 Satz 1 (Umfang freier Unterrichts- und Arbeitsformen in der Eingangsphase),
2.4 Nr. 4.3 (Informationstechnische Grundausbildung) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheidet, in welchen Fachbereichen und welchen Schuljahrgängen die Grundbildung vermittelt wird,
2.5 Nr. 4.4 (Verfügungsstunden) mit der Maßgabe, dass zusätzliche Lehrererstunden nicht beansprucht werden können,
2.6

Nr. 4.7 Sätze 1 und 2 (Berufsorientierende Maßnahmen),

2.7 Nr. 4.8 Sätze 1 und 2 (Epochale Anordnung des Unterrichts),
2.8

Nr. 4.10 Abs. 2 (Wahlpflichtkurs) mit der Maßgabe, dass von den zu wählenden Fachbereichen und Fächern und von dem Schuljahrgang, jedoch frühestens ab dem 7. Schuljahrgang, abgewichen werden kann, und dass ermöglicht wird, anstelle zweier zweistündiger Wahlpflichtkurse einen vierstündigen Wahlpflichtkurs einzurichten,

2.9 Nr. 5.3 Abs. 1 und 3 (Schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen pro Schulhalbjahr nach Entscheidung der Fachkonferenz geschrieben werden und die Schule entscheidet, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z.B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrolle verlangt werden,
2.10 Nr. 6.1 Satz 2 (Dienstbesprechungen),
2.11 Nummer 6.2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass dieser in den Schuljahrgängen 5 bis 7 in allen Fachbereichen und Fächern mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache durchgeführt werden kann.
2.12 Nr. 7.2 (Informationsveranstaltungen) mit der Maßgabe, dass von den vorgegebenen Zeitpunkten der Informationsveranstaltungen abgewichen werden kann.
3. Die Arbeit in der Realschule
Bezug RdErl. d. MK v. 3.2.2004 (SVBl. S.100) - VORIS 22410 -
3.1 Anlage zu Nr. 3 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung über die Verteilung der einzelnen Fach- oder Fachbereichsstunden auf die Schuljahrgänge entscheiden kann, wobei die Summe der Fach- bzw. Fachbereichsstunden in den Schuljahrgängen 5 - 10 sowie die Gesamtsumme von 179 Pflicht- und Wahlpflichtstunden eingehalten werden muss,
3.2 Nr. 3.3 Abs. 3 (Wahlpflichtkurse) mit der Maßgabe, dass statt zweier jeweils zweistündiger Wahlpflichtkurse ein vierstündiger Wahlpflichtkurs eingerichtet werden kann,
3.3 Nr. 3.6 (Einsatz der Lehrkräfte),
3.4 Nr. 3.7 Satz 1 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),
3.5 Nr. 3.8 Satz 2 Halbsatz 1 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 9),
3.6 Nr. 4.12 Satz 2 (Umfang von Projektunterricht),
3.7 Nr. 6.5 Abs. 1 (Schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen pro Schulhalbjahr nach Entscheidung der Fachkonferenz geschrieben werden,
3.8 Nr. 6.6 Satz 1 (Schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, ob in einem Fach nach Nr. 6.5 Abs. 1 weitere schriftliche oder weitere andere, z.B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrolle verlangt werden und nach Nr. 6.5 Abs. 2 eine schriftliche Lernkontrolle durch eine andere Form der Lernkontrolle ersetzt wird,
3.9 Nr. 7.1 Abs. 2 (Dienstbesprechungen),
3.10 Nummer 7.2 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass dieser in den Schuljahrgängen 5 bis 7 in allen Fachbereichen und Fächern mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache durchgeführt werden kann.
3.11 Nr. 8.3.1 (Informationsveranstaltungen) mit der Maßgabe, dass von den vorgegebenen Zeitpunkten der Informationsveranstaltungen abgewichen werden kann.
4. Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums
Bezug: RdErl. d. MK v. 3.2.2004 (SVBl. S.107) - VORIS 22410 -
4.1 Nr. 3.1 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nr. 3.7.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge nach den Stundentafeln 1 (Anlage 1) und 2 (Anlage 2) vornehmen kann,
4.2 Nr. 3.7.2 Sätze 2 und 3 (Stundentafel, freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),
4.3 Nr. 3.7.3 (Einsatz der Lehrkräfte),
4.4 Nr. 3.7.4 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10),
4.5 Nr. 3.7.5 (Epochalunterricht),
4.6 Nr. 4.11 Satz 2 (Umfang von Projektunterricht),
4.7 Nr. 5.5.3 (wahlfreier Unterricht),
4.8 Nrn. 6.4, 6.5 und 6.7 (Schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigem Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr, in einem zweistündigen Fach mit Ausnahme des Fachs Sport mindestens eine schriftliche Lernkontrolle je Schulhalbjahr und in einem nur ein Schulhalbjahr unterrichteten Fach eine oder zwei schriftliche Lernkontrollen nach Entscheidung der Fachkonferenz geschrieben werden und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z.B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden,
4.9 Nr. 7.2 Abs. 1 (Zusammenarbeit mit Grundschulen) und
4.10 Nr. 8.4 (Informationsveranstaltungen).
5. Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule
Bezug: RdErl. d. MK v. 3.2.2004 (SVBl. S.115) - VORIS 22410 -
5.1 Nr. 3.2 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nr. 3.3.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge nach den Stundentafeln 1 (Anlage 1) vornehmen kann,
5.2 Nr. 3.3.5 (Einsatz der Lehrkräfte),
5.3 Nr. 3.3.6 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),
5.4 Nr. 3.3.7 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10),
5.5 Nr. 3.3.8 (Freiarbeit),
5.6 Nr. 3.3.9 (Epochalunterricht),
5.7 Nr. 4.7 Satz 1 Halbsatz 2 (Umfang von Projektunterricht),
5.8 Nr. 6.4 (Schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigem Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr, in einem zweistündigen Fach mit Ausnahme des Faches Sport mindestens eine schriftliche Lernkontrolle je Schulhalbjahr und in einem nur ein Schulhalbjahr unterrichteten Fach eine oder zwei schriftliche Lernkontrollen nach Entscheidung der Fachkonferenz geschrieben werden und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z.B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden,
5.9 Nr. 7.2 (Zusammenarbeit mit anderen Schulen) und
5.10 Nr. 8.4 (Informationsveranstaltungen).
6. Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule
Bezug: RdErl. d. MK v. 3.2.2004 (SVBl. S.122) - VORIS 22410 -
6.1 Nr. 3.1 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nr. 3.2.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge nach den Stundentafeln 1 (Anlage 1) vornehmen kann,
6.2 Nr. 3.2.3 (Einsatz der Lehrkräfte),
6.3 Nr. 3.2.4 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),
6.4 Nr. 3.2.5 (Fächerübergreifender oder fächerverbindender Unterricht),
6.5 Nr. 3.2.6 (Epochalunterricht),
6.6 Nr. 3.2.7 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10),
6.7 Nr. 3.2.8 (Freiarbeit),
6.8 Nr. 4.7 Satz 1 Halbsatz 2 (Umfang von Projektunterricht),
6.9 Nrn. 6.4, 6.5 und 6.7 (Schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigen Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr, in einem zweistündigen Fach mit Ausnahme des Fachs Sport mindestens eine schriftliche Lernkontrolle je Schulhalbjahr und in einem nur ein Schulhalbjahr unterrichteten Fach eine oder zwei schriftliche Lernkontrollen nach Entscheidung der Fachkonferenz geschrieben werden und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z.B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden,
6.10 Nr. 7.2 (Zusammenarbeit mit Grundschulen) und
6.11 Nr. 8.4 (Informationsveranstaltungen).
7. Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen
Bezug: RdErl. d. MK v. 16.12.2004 (SVBl. 2005 S.75) - VORIS 22410 -
7.1 Nr. 4 Satz 1 (Ankündigung schriftlicher Arbeiten),
7.2 Nr. 6 Satz 1 (Korrekturzeiten),
7.3 Nr. 7 (Bewertung schriftlicher Arbeiten) so weit dort das Verbot von Zwischennoten anzuwenden ist und
7.4 Nr. 9 Satz 2 (Gelegenheit zu einer Ersatzleistung).
8. Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule
Bezug: RdErl. d. MK v.16.3.2004 (SVBl. S.219) - VORIS 22410 -
8.1 Nr. 2.5 Abs. 3 (Bildung zusätzlicher Klassen ohne zusätzliche Ressourcen)
9. Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Bezug: RdErl. d. MK v. 9.2.2004 (SVBl. S.128) - VORIS 22410 -
9.1 Nrn. 3.1, 3.3 und 3.6 (Bildung von Klassen) mit der Maßgabe, dass zusätzliche Ressourcen nicht bereitgestellt werden und der Pflichtunterricht nach Stundentafel sichergestellt ist.
10. Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Bezug: RdErl. d. MK v. 4.10.2005 (SVBl. S.560) - VORIS 22410
10.1 Abschnitt 2 und 3 (Entwicklung und Setzung besonderer Schwerpunkte bei der Förderung)
11. Grundsätze zum Schulsport
Bezug: RdErl. d. MK v. 1.1.2005 (SVBl. S.14) - VORIS 22410 -
11.1 Abschnitt 2 (Befreiung vom Sportunterricht) und
11.2 Nr. 3.5 (Sportfeste und Wettkämpfe in der Schule).
12. Unterrichtsorganisation
Bezug: RdErl. d. MK v.20.8.2005 (SVBl. 2006 S.12) - VORIS 22410 -
12.1 Nr. 1 (Dauer der Unterrichtsstunden),
12.2 Nrn. 2.1 und 2.2 (Fünftagewoche an den allgemein bildenden Schulen) mit der Maßgabe, dass das Verfahren nach Nr. 2.3 zu beachten ist und
12.3 Nr. 5.2 (Staffelung Unterrichtszeiten)
13. Schulfahrten
Bezug: RdErl. d. MK v. 10.1.2006 (SVBl. S.38) - VORIS 22410 -
13.1 Nr. 2 (Dauer von Schulfahrten),
13.2 Nr. 3 (Zielorte von Schulfahrten),
13.3 Nr. 4 (Schullandheimaufenthalte) und
13.4 Nr. 5 (Schüleraustauschfahrten ins Ausland).
14. Durchführung von Dienstbesprechungen und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule
Bezug: RdErl. d. MK v. 16.6.2003 (SVBl. S.195) - VORIS 20411 -
15. Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher oder pädagogischer Aufgaben an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
Bezug: RdErl. d. MK v. 2.6.2006 (SVBl. S.250) - VORIS 22410 -
15.1 Nrn. 1, 2 und 3 (Aufgabenbeschreibung)
16. Schulfachliche und organisatorische Aufgaben für Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
Bezug: RdErl. d. MK v. 2.6.2006 (SVBl. S.249) - VORIS 22410 -
16.1 Nr. I (Aufgabenbeschreibung)
17. Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
Bezug: RdErl. d. MK v. 16.12.2004 (SVBl. 2005, S.76) - VORIS 22410 -
18. Einführung des Curriculums „Mobilität” in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen
Bezug: RdErl. d. MK v. 3.9.2002 (SVBl. S.384) - VORIS 22410 -
19. Fitnesslandkarte
Bezug: RdErl. d. MK v. 7.10.2005 (SVBl. S.567) - VORIS 22410 -

II.

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Konferenzen und Ausschüsse der öffentlichen Schulen
Bezug: RdErl. d. MK v. 10.1.2005 (SVBl. S.125) - VORIS 22410 -
2. Dokumentation der individuellen Lernentwicklung
Bezug: RdErl. d. MK v. 13.4.2004 (SVB1. S.270) - VORIS 22410 -

III.

Dieser Erlass tritt am 1.8.2007 in Kraft.

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