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Schulinspektion in Niedersachsen
RdErl. d. MK v. 7.4.2006 - 25-80260/2 (SVBl. 5/2006 S.154) - VORIS 22410 -
Bezug: Beschl. d. LReg. v. 19.4.2005 - MK 11-01540/8 (SVBl. S.271)

1. Ziele, Aufgaben und grundsätzliche Regelungen

(1) Die Durchführung von Schulinspektionen dient dem Ziel, detaillierte Kenntnisse über die Qualität der einzelnen Schulen des Landes und darüber hinaus über die Qualität des niedersächsischen Schulsystems insgesamt zu gewinnen. Die Ergebnisse sollen für gezielte Maßnahmen der Qualitätsverbesserung genutzt werden.

(2) Der Niedersächsischen Schulinspektion (NSchI) obliegt die Durchführung der Schulinspektionen und ggf. weiterer Evaluationen zu Einzelaspekten des niedersächsischen Schulsystems. Dazu werden Schulinspektorinnen und -inspektoren eingesetzt. Die Organisation der NSchI ergibt sich aus der Anlage zu diesem Erlass.

(3) Die NSchI ermittelt die Qualität der einzelnen Schulen durch Analyse der Stärken und Schwächen bzw. der Verbesserungspotenziale auf der Grundlage eines standardisierten Qualitätsprofils. Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte findet nicht statt. Die Schulinspektorinnen und -inspektoren haben keine dienstaufsichtlichen Befugnisse.

(4) Die Ergebnisse werden an die Schule und an die Landesschulbehörde (LSchB) in Form eines schriftlichen Inspektionsberichts übermittelt. Sie sind Grundlage für Planungen und Maßnahmen der Schule zur Qualitätsverbesserung.

(5) Die NSchI bereitet die Ergebnisse der durchgeführten Schulinspektionen sowie ggf. weitere Evaluationsergebnisse aus unterschiedlichen Bereichen des Schulsystems in Form periodischer Berichte an das MK auf.

2. Durchführung der Schulinspektion

2.1 Teilnahme der Schulen

(1) Die Schulinspektionen werden an allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen des Landes regelmäßig durchgeführt. Schulen in freier Trägerschaft können auf Antrag einbezogen werden.

(2) Die Schulen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an der Schulinspektion verpflichtet. Der Termin des Schulbesuchs wird der jeweiligen Schule ca. sechs bis acht Wochen vorher mitgeteilt.

2.2 Arbeitsweise der Schulinspektion

(1) Die Schulinspektion einer Schule wird in der Regel von zwei Schulinspektorinnen bzw. -inspektoren durchgeführt (Inspektionsteam). In großen Schulsystemen können weitere Schulinspektorinnen oder -inspektoren das Team ergänzen. Mindestens ein Mitglied des Inspektionsteams verfügt über die Lehramtsbefähigung sowie über umfassende Unterrichtserfahrungen an der Schulform der zu inspizierenden Schule.

(2) Jede Schulinspektion umfasst

a) eine Analyse der Leistungs- und Entwicklungsdaten sowie weiterer Dokumente der Schule,
b) Unterrichtsbeobachtungen bei mindestens 50 vom Hundert der Lehrkräfte,
c) getrennt durchgeführte Gespräche mit der Schulleitung sowie mit Lehrkräften unter Einbeziehung des Schulpersonalrats, Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie ggf. mit anderen an Schule Beteiligten, bei berufsbildenden Schulen auch mit Ausbildungspartnern,
d) einen Schulrundgang unter Einbeziehung des Schulträgers,
e) eine zunächst mündliche und dann schriftliche Rückmeldung.

(3) Die Bewertung der Schul- und Unterrichtsqualität erfolgt auf der Basis des bekannt gegebenen Qualitätsprofils mit Qualitätskriterien und Bewertungsnormen. Das soziale Umfeld und die besonderen Rahmenbedingungen der Schule werden in der Berichterstattung erfasst und bei der Kommentierung der Ergebnisse berücksichtigt.

(4) Die Schulinspektion berücksichtigt von der Schule bereitgestellte Dokumente der schulinternen Evaluation.

(5) Bei gravierenden Mängeln legt die NSchI eine Nachinspektion fest, die sich auf die ermittelten Defizitbereiche konzentriert.

3. Ablauf der Schulinspektion

3.1 Vorbereitungsphase

(1) Die ausgewählten Schulen erhalten ein Informationsangebot zur Schulinspektion. Die Schulleiterin oder der Schuleiter informiert insbesondere das Kollegium und alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Schulpersonalrat, den Schulelternrat, die Schülervertretung sowie den Schulträger und bei berufsbildenden Schulen auch die Partnerbetriebe über den Termin der beabsichtigten Schulinspektion und das Informationsangebot der NSchI.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, der NSchI die angeforderten Dokumente und Daten zur Verfügung zu stellen und die schulinterne Organisation des Schulbesuches sicherzustellen.

3.2 Durchführungsphase

(1) Über die Abfolge und Dauer der einzelnen Phasen des Schulbesuches entscheidet das Inspektionsteam.

(2) Die Lehrkräfte werden grundsätzlich nicht vorher informiert, ob bzw. wann sie im Unterricht besucht werden. Die Auswahl, die Reihenfolge und die Dauer der Unterrichtsbeobachtungen werden durch das Inspektionsteam festgelegt. In der Regel umfasst eine Unterrichtsbeobachtung etwa 20 Minuten.

(3) Eigenverantwortlicher Unterricht von Anwärterinnen bzw. Anwärtern und Referendarinnen bzw. Referendaren sowie Vertretungsunterricht wird in die Unterrichtsbeobachtungen einbezogen.

(4) Die Zusammenstellung der Gesprächsgruppen gem. Nr. 2.2 Abs. 2 Buchst. c obliegt den jeweiligen Gruppen.

(5) Das Inspektionsteam gibt der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Gesprächsgruppen gem. Nr. 2.2 Abs. 2 Buchst. c am Ende des Schulbesuches eine mündliche Rückmeldung.

(6) Personenbezogene Informationen und Daten werden vom Inspektionsteam grundsätzlich vertraulich behandelt. Lediglich bei Verstößen gegen Dienstpflichten oder die Schulordnung werden die Schulleiterin oder der Schulleiter und ggf. die LSchB informiert.

3.3 Berichterstattung und Ergebnisveröffentlichung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erhält ca. drei Wochen nach dem Schulbesuch einen Entwurf des schriftlichen Inspektionsberichts. Die Schule kann innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben, die dem abschließenden Inspektionsbericht beigefügt wird.

(2) Der Schulträger erhält eine Kurzfassung des Berichtsentwurfes mit dem ihn betreffenden Teil mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Regelungen für die Schule gem. Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) Der abschließende Inspektionsbericht wird nach etwa zwei weiteren Wochen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der LSchB zugeleitet. Gleichzeitig erhält der Schulträger die Kurzfassung mit dem ihn betreffenden Teil des Berichts.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt den vollständigen Inspektionsbericht innerhalb einer Woche dem Schulpersonalrat, dem Schulelternrat und dem Schülerrat sowie den schulischen Gremien zur Kenntnis.

(5) Eine Veröffentlichung des Inspektionsberichts durch die NSchI oder die LSchB und eine Weitergabe des Inspektionsberichts an Dritte finden grundsätzlich nicht statt. Allerdings können Inspektionsberichte für eine Metaevaluation und für die Weiterentwicklung des Inspektionsverfahrens genutzt werden.

3.4 Folgerungen aus den Ergebnissen der Schulinspektion

(1) Die Schulen leiten aus den Ergebnissen der Schulinspektion Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung ab und setzen sie um.

(2) Über den Umfang und den Zeitpunkt einer Nachinspektion entscheidet die NSchI. Vor der Nachinspektion legt die Schule der NSchI Dokumente zu den geplanten und durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen und zu den Ergebnissen vor.

(3) In einem Nachinspektionsbericht an die Schule und die LSchB wird festgestellt, ob sich die Schule in den evaluierten Defizitbereichen verbessert hat.

3.5 Evaluation und Dokumentation

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewertet unter Einbeziehung der Vertreterinnen und Vertreter der Gesprächsgruppen über einen Evaluationsbogen den Ablauf der Schulinspektion. Die Auswertung dieser Rückmeldungen ist Teil der Evaluation der NSchI.

(2) Die NSchI dokumentiert den abschließenden Inspektionsbericht jeder Schulinspektion, den Evaluationsbogen und ggf. die Stellungnahmen der Schule und des Schulträgers. Unterrichtsbeobachtungsbögen und Gesprächsprotokolle werden vernichtet. Elektronisch gespeicherte personenbezogene oder personenbeziehbare Daten unterliegen den Regelungen des Datenschutzrechts.

4. Aufgaben der LSchB

(1) Die LSchB wird über die geplanten Schulinspektionen (inkl. Vorinformationstermine) und die Nachinspektionen durch die NSchI informiert.

(2) Die LSchB stellt der NSchI ggf. zusätzliche Informationen zu den einzelnen Schulen zur Verfügung, wenn diese für die Qualitätsbewertung von Belang sind. Die Schule erhält diese Informationen nachrichtlich.

(3) Nach Zugang des abschließenden Inspektionsberichts gem. Nr. 3.3 Abs. 3 wird hierzu bei Bedarf ein Auswertungsgespräch zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der LSchB geführt.

(4) Schulen, bei denen die Schulinspektion einen dringenden Verbesserungsbedarf festgestellt hat und die eine schulintern und mit der LSchB abgestimmte Maßnahmeplanung aufgestellt haben, erhalten vorrangig Unterstützungsleistungen.

(5) Wird durch die NSchI eine Nachinspektion festgelegt, stimmt sich die LSchB mit der Schule über Verbesserungs- und Unterstützungsmaßnahmen ab. Dazu wird eine Vereinbarung mit der Schule getroffen, in der Ziele, konkrete Maßnahmen, eine Zeitplanung sowie Unterstützungsleistungen (z.B. Beratungs- und Fortbildungsangebote, Bereitstellung von Ressourcen) festgelegt werden.


Anlage

Organisation der Niedersächsischen Schulinspektion (NSchI)

Die NSchI befindet sich zurzeit noch im Aufbau. Die geplante Organisation ergibt sich aus der nachfolgenden Darstellung:

I. Leitung

II. Fachbereiche und Stabsstelle „Verwaltung”

Der Leitung sind eine Stabsstelle „Verwaltung” und vier Fachbereiche mit folgenden Schwerpunkten zugeordnet:

Fachbereich 1:

Grundschulen und Förderschulen,

Betreuung der Regionalteams 1 und 2
 
Fachbereich 2: Hauptschulen und Realschulen,
fachliche Grundsatzangelegenheiten,
Koordinierung,
Aufbau der Datenbanken,
Fortbildung
 
Fachbereich 3: Gymnasien und Gesamtschulen,
internationale Kontakte,
Betreuung der Regionalteams 3 und 4
 
Fachbereich 4: Berufsbildende Schulen,
überregionale Planung,
Betreuung der Regionalteams 5 und 6

III. Regionalteams

Die Inspektionen werden durch sechs regional organisierte Teams (sog. Regionalteams) vorgenommen. Jedem Regionalteam gehören Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Fachbereiche 1 bis 4 an. Grundsätzlich sind damit in jedem Regionalteam alle Schulformen vertreten. Nach derzeitigem Planungsstand werden folgende Regionen in Aussicht genommen:

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)