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Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache
- Fortsetzung -

Anlage 1

zum Erlass „Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache” vom 21.7.2005 - 26-81625 - VORIS 22410

Zertifizierung von Schulen mit mehrsprachigem Profil

  1. Schulen, die ein erweitertes sprachliches Angebot vorhalten, können durch die Schulbehörde gemäß Nr. 6.3.2 des o.a. Erlasses auf Antrag als „Schulen mit mehrsprachigem Profil” zertifiziert werden.
  2. Der formlose Antrag auf Zertifizierung ist von der Schule auf dem Dienstwege an die oberste Schulbehörde zu stellen. Der Antrag bedarf der Beschlussfassung durch die Gesamtkonferenz und der Zustimmung des Schulträgers.
  3. Zur Erlangung der Zertifizierung als „Schule mit mehrsprachigem Profil” sind von den Schulen folgende Voraussetzungen zu erfüllen und im Antrag nachzuweisen:
    a) Ab dem 7. Schuljahrgang wird eine dritte Pflichtfremdsprache angeboten;
    b) ab dem 10. Schuljahrgang werden eine neu beginnende Fremdsprache und eine Wahlsprache angeboten;
    c) an Gymnasien und gymnasialen Zweigen von Kooperativen Gesamtschulen wird in der Qualifizierungsphase der sprachliche Schwerpunkt mit zwei Fremdsprachen gewählt;
    d) die Schule beteiligt sich am Bundeswettbewerb Fremdsprachen;
    e) die Schule beteiligt sich an Schüler- und Lehreraustauschprogrammen mit mindestens zwei Schulen im Ausland;
    f) an der Schule finden Arbeitsgemeinschaften oder besondere Projekte mit bilingualem, mehrsprachigem oder interkulturellem Schwerpunkt statt.
    Dem Antrag sind ferner Angaben über die Zügigkeit, die Anzahl der Schülerinnen und Schüler sowie ggf. über weitere besondere Angebote und künftige längerfristige Vorhaben der Schule beizufügen.
  4. Zertifizierte Schulen dürfen in der Schulbezeichnung den Zusatz „Schule mit mehrsprachigem Profil” führen.
  5. Mit der Zertifizierung ist keine Zuweisung zusätzlicher Ressourcen verbunden.
  6. Entfallen an einer zertifizierten Schule die Voraussetzungen der Zertifizierung gemäß Nr. 3 ganz oder teilweise, ist dies von der Schule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen. Beim Wegfall der Voraussetzungen kann die Zertifizierung durch die oberste Schulbehörde widerrufen werden.

Anlage 2

Mustervordruck für ein Zertifikat gemäß Nr. 9.1.2 des Erlasses „Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache” vom 21.7.2005 - 26 - 81625 - VORIS 22 410



_____________________________________________
(Bezeichnung der Schule)
Zertifikat über die Leistungen
in der Herkunftssprache ___________________________________
_____________________________________________________________________________________
(Vor- und Zuname der Schülerin oder des Schülers)
geboren am ________________________ in ________________________________________________

hat vom ersten bis zum vierten Schuljahrgang am herkunftssprachlichen Unterricht in

_______________________________________
(Herkunftssprache)
teilgenommen.
Sie / Er erhält am Ende des vierten Schuljahrgangs für ihre/seine Leistungen im herkunftssprachlichen Unterricht
die Gesamtnote ____________________________
__________________________________ , den
(Ausstellungsort)
________________________
(Datum der Ausstellung)
__________________________________
(Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht)
________________________
(Schulleiterin oder Schulleiter)

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