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Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht
hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

RdErl. d. MK v. 1.12.2016 – 26 - 83100 (SVBl. 12/2016 S. 705) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
Erl. d. MK v. 29.8.1995 „Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ (Nds. MBl. S. 1142, SVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Erl. d. MK v. 1.3. 2006 (SVBl. S. 109) - VORIS 22410 01 00 35 074 -
b)
RdErl. d. MK v. 22.3.2012 „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ (SVBl. S. 266) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. d. MK v. 1.7.2014 „Förderung von Bildungserfolg und Teil habe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“ (SVBl. S. 330) - VORIS 22410 -
d)
Bek. d. MK v. 16.2.2016 „Islamische Feiertage im Schuljahr 2016/2017“ (SVBl. S. 177) - 36.1-82013
e)
Bek. d. MK v. 16.2.2016 „Jüdische Feiertage im Schuljahr 2016/2017“ (SVBl. S. 177) - 36.1-82013
f)
RdErl. d. MK v. 1.11.2012 „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen“ (SVBl. S. 597) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. d. MK v. 1.3.2012 „Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung“ (SVBl. S. 309) - VORIS 22410 -
h)
RdErl. d. MK v. 21.4.2009 „Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017“ (SVBl. S. 137) - VORIS 22410 -
i)
RdErl. d. MK v. 15.6.2015 „Ferienordnung für die Schuljahre 2017/18 bis 2023/24 (SVBl. S. 312) - VORIS 22410 -

Zu den §§ 58 bis 59 a, §§ 63 bis 67 und § 70 des NSchG in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226), werden die folgenden Ergänzenden Bestimmungen erlassen:

1. Zu § 58: Allgemeines

1.1 Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht bezieht sich auf die Unterrichtsstunden und die verbindlichen Veranstaltungen der Schule, insbesondere auch solche Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgrundstücks oder außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, wie z. B. die Teilnahme an eintägigen Schulfahrten, Schulfeiern oder die Teilnahme an den angewählten freiwilligen außerunterrichtlichen Angeboten in Ganztagsschulen. Die Feststellung über die Verbindlichkeit der Schulveranstaltung trifft die Schulleitung. Die Pflicht zur Erbringung von Leistungsnachweisen umfasst insbesondere die Teilnahme an schriftlichen, mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen, die Anfertigung von schriftlichen Arbeiten sowie die Anfertigung von Hausaufgaben.

1.2 Einzelheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler enthält die Erklärung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zur „Stellung des Schülers in der Schule“ vom 25.5.1973 (SVBl. S. 191, 282). Soweit das NSchG oder geltende Verordnungen oder Erlasse nicht entgegenstehen, kann diese Erklärung als Auslegungshilfe herangezogen werden.

2. Zu § 59 Abs. 1: Bildungsweg, Versetzung, Überweisung und Abschluss und zu § 59 a: Aufnahmebeschränkungen

2.1 Die Wahl der Schulform und des Bildungsganges ist grundsätzlich nicht auf das Gebiet des Schulträgers beschränkt, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers befindet, soweit der Schulträger die gewünschte Schulform oder den gewünschten Bildungsgang (Nr. 3.4.3) nicht vorhält oder die Aufnahmekapazität (Nr. 3.4.1) erschöpft ist. Inwieweit ein Schulträger zur Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler des Primar- und Sekundarbereichs verpflichtet ist, ergibt sich aus § 105 Abs. 1 und 2 NSchG.

2.2. Entscheidungen über die Abwandlung des Losverfahrens gem. § 59a Abs. 1 Satz 3 NSchG stellen Angelegenheiten dar, die nach den §§ 43 Abs. 3 Satz 1, 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NSchG zu den ausschließlichen Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters zählen. Die Schulleitung ist bei der Gestaltung des Losverfahrens frei und kann darüber entscheiden, von welcher in § 59a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 NSchG genannten Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll. Bei Losverfahren in Ganztagsschulen kommt § 59a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG nicht zur Anwendung. Auch die Festlegung von Verfahrensregeln fällt in den Zuständigkeitsbereich der Schulleitung.

3. Zu § 63: Schulpflicht

3.1 Allgemeines

3.1.1 Verpflichteter Personenkreis Kinder und Jugendliche unterliegen der Schulpflicht, wenn sie in Niedersachsen ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Für die Bestimmung des Wohnsitzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§§ 7 bis 11 Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die tat - sächlichen Verhältnisse maßgebend. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn jemand - ohne sich in Niedersachsen ständig niederlassen zu wollen - mindestens fünf Tage hier wohnt. Die Schulpflicht beginnt in diesem Fall am ersten Tag des Aufenthaltes.

3.1.2 Bei in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) untergebrachten Ausländerinnen und Ausländern beginnt die Schulpflicht nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Abs. 1 Asylgesetz oder § 15a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zu wohnen. Der Schulbesuch für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache ist im Bezugserlass zu c) geregelt.

3.1.3 Die Schulpflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Soweit völkerrechtliche Bestimmungen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, sind Kinder und Jugendliche, insbesondere solche der exterritorialen Personen, von der Schulpflicht befreit. Die Beschulung der Kinder von Angehörigen der ausländischen Streitkräfte in eigenen Schulen, in denen nach den Bildungs- und Lehrplänen des Heimatlandes unterrichtet wird, ist wie bisher zuzulassen, auch wenn die Truppenverträge eine entsprechende Regelung nicht enthalten. Kinder von Nichtarmeeangehörigen, die sich nicht auf Dauer in Niedersachsen aufhalten, können mit Genehmigung der für sie zuständigen Regionalabteilung der Landesschulbehörde ausnahmsweise die Schulpflicht durch den Besuch einer entsprechenden Armeeschule oder einer NATO-Schule erfüllen.

Für den Besuch allgemein bildender Schulen in angrenzenden Bundesländern sind die in einer Verwaltungsvereinbarung zwi schen Niedersachsen und dem Nachbarbundesland oder zwischen den beteiligten Schulträgern getroffenen Regelungen zu beachten. Für den Schulbesuch öffentlicher Schulen im Land Bremen bedarf es einer Freistellungserklärung und für den Schulbesuch in Hamburg in bestimmten Fällen einer Genehmigung der Landesschulbehörde.

Für Schulbesuche in anderen angrenzenden Bundesländern, mit denen Niedersachsen keine Vereinbarung getroffen hat, werden keine Freistellungsbescheinigungen ausgestellt.

3.2 Befreiung vom Unterricht

3.2.1 Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten und der Befreiung von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen ist die Landesschulbehörde zuständig. Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.

3.2.2 Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen richtet sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage in der Fassung vom 7. März 1995 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 131), sowie nach dem Bezugserlass zu f).

3.3 Fernbleiben vom Unterricht

3.3.1 Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen (Nr. 1.1) teil, sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich mitzuteilen. Die Schule legt in eigener Verantwortung fest, an welche Stelle in der Schule die Mitteilung zu erfolgen hat.

Es genügt generell eine mündliche, fernmündliche oder elektronische Benachrichtigung. Die Schulleitung kann auch ohne besondere Begründung eine schriftliche Mitteilung verlangen.

Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

Bei längerem Fernbleiben vom Unterricht kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung zusätzlich eine amtsärztliche Bescheinigung verlangen.

Dauert die Krankheit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich eine neue Bescheinigung vorzulegen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die Kosten der Bescheinigung tragen bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten. Die Mitteilungspflicht obliegt den Erziehungsberechtigten nach § 55 Abs. 1 NSchG und den außer ihnen nach § 71 Abs. 2 NSchG Verantwortlichen (Ausbildende und ihre Beauftragten), solange die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres obliegen die vorstehend genannten Pflichten der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen gleichwohl die nach § 71 Abs. 1 und 2 NSchG Verantwortlichen für eine Schülerin oder einen Schüler auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die erforderlichen Maßnahmen, so kann die Schulleitung dies als ausreichend ansehen. Treffen die nach § 71 NSchG Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen nicht, so ist bei länger als dreitägigem Fehlen eine ärztliche Bescheinigung beizubringen.

3.3.2 Schulen sind gehalten, Schulverweigerung bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern mit pädagogischen und erzieherischen Mitteln präventiv zu begegnen. Hierzu gehört auch die Vermittlung und Stärkung der Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler.

Bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen ist die Schule verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

3.3.2.1 Die Erziehungsberechtigten sind durch die Schule mit Aufnahme in die Schule über die Schulpflicht nach § 63 und die Teilnahmepflicht am Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nach § 58 NSchG und die sich daraus ergebenen Konsequenzen in angemessener Form zu informieren.

3.3.2.2 Bei unentschuldigtem Fehlen im Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen (1.1) sind die Erziehungsberechtigten bereits bei der ersten ungeklärten Fehlzeit zu informieren. Es ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen, um über den Sachverhalt aufzuklären und mögliche Ursachen des Fehlens zu klären. Gegebenenfalls ist ein Beratungsgespräch auch unter Beteiligung des schulischen Beratungs- und Unterstützungssystems (Beratungslehrkräfte, soziale Arbeit in Schulen, sozialpädagogische Fachkräfte) anzubieten. Kommt kein telefonischer oder persönlicher Kontakt zustande, sind die Erziehungsberechtigten schriftlich über den Sachverhalt zu informieren.

3.3.2.3 Setzt sich das unentschuldigte Fehlen weiter fort (spätestens bei drei unentschuldigten Versäumnissen nach 1.1 innerhalb von 10 Schulbesuchstagen), wird in einem erneuten Kontaktversuch und per Anschreiben darauf hingewiesen, dass über weiteres unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen umgehend das Ordnungs- und das Jugendamt informiert werden.

3.3.2.4 Bei Fortsetzung des schulverweigernden Verhaltens erfolgt neben einer weiteren pädagogischen Lösungssuche nach Möglichkeit unter Einbezug des öffentlichen örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe eine umgehende Information über die erfolgten Schulpflichtverletzungen an das Ordnungsamt und das Jugendamt. Dies gilt auch für alle weiteren Fälle des unentschuldigten Fehlens.

3.3.2.5 Kann aus pädagogischen Gründen der unter 3.3.2 vor gegebene Verfahrensablauf nicht eingehalten werden, kann im Einzelfall auch eine umgehende Information des Ordnungsamtes erfolgen.

3.4 Schulbezirke

3.4.1 Vorgaben für die Schulbereiche

Nach § 63 Abs. 2 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, im Primarbereich für jede Schule einen Schulbezirk festzulegen. Für den Sekundarbereich I liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Schulträgers, für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festzulegen. Das betrifft alle Schulen, einzelne Bildungsgänge an Schulen oder Teile von Schulen der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b bis f und i NSchG genannten Schulformen. Für den Sekundarbereich II an Schulen sind keine Schulbezirke zu bilden. Diese Schulen können frei angewählt werden, die Obergrenze bildet die Aufnahmekapazität. Bei auswärtigen Schülerinnen und Schülern gilt § 105 Abs. 2 Satz 1 NSchG.

3.4.2 Gestaltung der Schulbezirke

Die Schulbezirke im Primarbereich müssen einander unmittelbar berühren und insgesamt flächendeckend sein. Hält der Schulträger nur eine Schule im Primarbereich vor, so hat sich der Schulbezirk auf das gesamte Gebiet des Schulträgers zu erstrecken.

3.4.3 Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge

Unter dem Begriff des Bildungsgangs ist eine besondere fachliche Schwerpunktbildung innerhalb einer Schulform, die sich über einen längeren Beschulungszeitraum auch in einer besonderen Gestaltung der Stundentafel und im Allgemeinen zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt, zu verstehen. Erforderlichenfalls können innerhalb der Schulformen z. B. für folgende Bildungsgänge Schulbezirke gesondert festgelegt werden: Gymnasien mit einem alt- oder neusprachlichen oder einem musischen Unterrichtsschwerpunkt, die einzelnen Schulzweige in der Kooperativen Gesamtschule sowie die Förderschulen nach der Art ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkte. Bei allen übrigen Unterschieden im Bildungsangebot innerhalb einer Schulform, insbesondere bei dem 10. Schuljahrgang an der Hauptschule und der Förderschule, handelt es sich nicht um besondere Bildungsgänge. Auch die Schulen mit einem Ganztagsschulangebot stellen keinen eigenen Bildungsgang dar.

3.4.4 Schulbezirke für einzelne Schuljahrgänge

Für einzelne Schuljahrgänge innerhalb einer Schule können ge sonderte Schulbezirke festgelegt werden, wenn das erforderlich ist. Das ist z. B. bei dem 10. Schuljahrgang an der Hauptschule und der Förderschule der Fall, wenn diese Angebote nur an einzelnen Schulen eingerichtet sind, aber für ein größeres Gebiet gelten sollen. Im Übrigen kommt diese Möglichkeit auch bei jahrgangsweise stark wechselnden Schülerzahlen und bei der jahrgangsweisen Erweiterung einer Schule in Frage. Dabei ist sicherzustellen, dass sich für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler keine besondere Härte, wie z. B. ein zusätzlicher Schulwechsel innerhalb einer Schulstufe, ergibt.

3.4.5 Gemeinsame Schulbezirke

Gemeinsame Schulbezirke für mehrere Schulen derselben Schulform an demselben Standort, die den gleichen Bildungsgang anbieten, können gebildet werden, wenn eine ausreichende Größe aller Schulen sowie eine gleichmäßige Auslas - tung der Schulanlagen auch ohne einzelne Schulbezirke gesichert werden können und für das Land und den Träger der Schülerbeförderung keine Mehrkosten für die Schülerbeförderung entstehen. Wird ein gemeinsamer Schulbezirk gebildet, so gilt er nicht nur für das Gebiet innerhalb des Standortes, sondern für das gesamte Gebiet, für das die beteiligten Schulen zuständig werden sollen.

§ 104 NSchG bleibt unberührt.

3.4.6 Gemeinsame Schulbezirke benachbarter Schulträger

Schulbezirke können auch Gebiete anderer Schulträger ein - schließen, wenn die Schulträger dies unter Beachtung des § 104 NSchG vereinbart haben. Hierzu bedarf es gleichartiger Satzungen aller beteiligten Schulträger.

3.4.7 Regelungen für Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses

Für Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses werden, obgleich es sich bei den öffentlichen Bekenntnisschulen nicht um einen eigenen Bildungsgang handelt, gesonderte Schulbezirke festgelegt. Dabei ist Nr. 3.4.6 zu beachten. Außerdem ist sicherzustellen, dass der Schulbezirk einer solchen Grundschule zugleich in den Schulbezirk einer oder mehrerer Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse in zumutbarer Entfernung einbezogen wird.

3.4.8 Schulbezirke und Schulen in freier Trägerschaft

Schulen in freier Trägerschaft haben keine Schulbezirke. Den Schulträgern dieser Schulen bleibt es gleichwohl unbenommen, niedersächsische Schülerinnen und Schüler nur aus einem bestimmten Bereich des Landes aufzunehmen; die Nds. Landesschulbehörde ist gehalten, in geeigneten Fällen hierüber mit den Schulträgern Absprachen zu treffen. Bei der Bemessung der Schulbezirke für benachbarte öffentliche Schulen des gleichen Bildungsganges, wie ihn die Schule in freier Trägerschaft anbietet, ist der Schüleranteil zu berücksichtigen, der voraussichtlich diese Schule besuchen wird.

3.4.9 Entscheidungsgrundlagen

Bei der Festlegung der Schulbezirke ist auf die Auslastung der vorhandenen Schulanlagen, die Organisation der Schülerbeförderung und auf die Länge und Sicherheit der Schulwege zu achten. Im Übrigen sollen die Schulbezirke der Schulen, die nach § 25 NSchG zusammenarbeiten, aufeinander abgestimmt werden.

3.5 Verfahren bei der Festlegung von Schulbezirken

Schulbezirke sind von den Schulträgern durch Satzung festzulegen. Bei den Schulen in der Trägerschaft einer Gemeinde oder Samtgemeinde ist dem Gemeindeelternrat, bei den Schulen in der Trägerschaft eines Landkreises dem Kreiselternrat und den Gemeindeelternräten sowie den betroffenen Gemeinden oder Samtgemeinden frühzeitig Gelegenheit zur Stellung - nahme zu geben. Ihnen ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

3.6 Verbindlichkeit der Schulbezirke

3.6.1 Allgemeine Regelung

Nach der Einführung von Schulbezirken kann eine Schülerin oder ein Schüler grundsätzlich nur die Schule der gewählten Schulform besuchen, in deren Schulbezirk sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es besteht die Wahl zwischen mehreren Schulen des gleichen Bildungsganges, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt ist, oder es ist aus den in Nr. 3.6.2 genannten Gründen der Besuch einer anderen Schule gestattet.

3.6.2 Ausnahmen

Abweichend von § 63 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 NSchG kann der Besuch einer anderen Schule derselben Schulform oder einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang ausnahmsweise gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG vorliegen.

Über den Antrag entscheidet mit Zustimmung der anderen Schule

-
in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 1 oder 2 NSchG die Schule, die nach den genannten Vorschriften zu besuchen ist,
-
in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 3 NSchG die Schule, die der Wohnung oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers am nächsten liegt.

Vor einer Entscheidung sind im Fall des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG die Stellungnahmen des Schulträgers und des Trägers der Schülerbeförderung einzuholen.

Liegen nach Auffassung beider Schulen oder einer beteiligten Schule die in § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG genannten Voraussetzungen nicht vor oder stimmt die andere Schule nicht zu, so ist der Antrag der Schulbehörde zur Entscheidung vorzulegen, in deren Gebiet die Schülerin ihren oder der Schüler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Schulträger und die Träger der Schülerbeförderung sind von der Gestattung zu unterrichten.

Der Besuch einer Schule des Sportförderprogramms oder Kooperationsverbundes Hochbegabtenförderung kann über die Schulbezirksgrenzen hinaus gestattet werden, § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG, wenn dies der bestmöglichen pädagogischen Förderung Rechnung trägt (Mitteilung aus dem MK, SVBl. 2004, S. 351, RdErl. d. MK v. 6.9.2005, SVBl. S. 527).

Dies gilt z. B. auch für den Besuch einer Schule, die ein erweitertes sprachliches Angebot vorhält und vom Nds. Kultusministerium „als Schule mit mehrsprachigem Profil“ zertifiziert wurde. Die Teilnahme am bilingualen Unterricht, an bilingualen Arbeitsgemeinschaften oder an Arbeitsgemeinschaften mit mehr- sprachigem Schwerpunkt kann einen pädagogischen Grund darstellen (RdErl. d. MK v. 1.7.2014, SVBl. S. 330).

Für Schülerinnen und Schüler, die nicht im Schuleinzugsbereich einer Grundschule mit jahrgangsgemischter Eingangsstufe wohnen, ist eine Aufnahme über die Schulbezirksgrenzen hinweg aus pädagogischen Gründen zulässig. Eine Aufnahmeverpflichtung des Schulträgers besteht in diesem Zu sammenhang nicht, sondern lediglich ein Aufnahmerecht im Rahmen der vorhandenen Raumkapazitäten.

4. Zu § 64: Beginn der Schulpflicht

4.1 Aufnahme in die Schule und Zurückstellung vom Schulbesuch

Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30.9. vollenden werden; dazu zählen auch die Kinder, die am 1.10. ihren 6. Geburtstag haben.

Die Erziehungsberechtigten melden die gemäß § 64 NSchG schulpflichtigen Kinder nach Aufforderung durch den Schulträger im Mai des Vorjahres in der für sie künftig zuständigen Grundschule an. Mit der Anmeldung des Kindes ist noch keine Aufnahme in dieser Schule erfolgt.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die nach Satz 1 noch nicht schulpflichtig sind, unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden („Kann-Kinder“).

Die angemeldeten schulpflichtigen Kinder und „Kann-Kinder“ sind von einer Schule aufzunehmen, es sei denn, dass sie für den Schulbesuch körperlich, geistig oder in ihrem Sozialverhalten nicht genügend entwickelt sind.

Bei der Entscheidung über die Aufnahme können

-
die Ergebnisse von Einschulungsuntersuchungen oder von Früherkennungsuntersuchungen (U 9), soweit diese Aussagen zur Schulfähigkeit enthalten, sowie
-
mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Auskünfte von besuchten vorschulischen Einrichtungen herangezogen,
-
anerkannte Testverfahren durchgeführt,
-
die Schulärztin oder der Schularzt oder die schulpsychologische Beratung hinzugezogen werden.

Von einer Zurückstellung soll abgesehen werden, wenn die Schule über eine Eingangsstufe nach § 6 Abs. 4 NSchG verfügt. Im Fall einer Zurückstellung soll die nach § 64 Abs. 2 Satz 2 NSchG mögliche Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens nur ausgesprochen werden, wenn dieser in zumutbarer Weise erreicht werden kann und sein Besuch auch geeignet ist, den individuell festgestellten Entwicklungsrückstand abzubauen. Sofern keine Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens ausgesprochen wird, sollen die Erziehungsberechtigten darüber informiert werden, dass Kinder bis zum Schuleintritt einen Kindergartenplatz beanspruchen können. Kinder, bei denen sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf bekannt ist oder vermutet wird, sind deswegen nicht zurückzustellen.

4.2 Verfahren

Über die Aufnahme in die Schule, Zurückstellung vom Schulbesuch sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen entscheidet die Schule.

Eine Zurückstellung nach erfolgter Aufnahme in die Schule ist nur auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung.

Die Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes, die Ablehnung eines „Kann-Kindes“ und die Zuweisung zum Schulkindergarten erfolgen jeweils durch einen schriftlichen Bescheid der Schule. Die Entscheidung der Schule ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Bescheiderteilung sind die Erziehungsberechtigten zu hören. Keine Pflicht zur Anhörung besteht, wenn auf Antrag der Eltern eine Zurückstellung oder die Aufnahme eines Kann-Kindes erfolgen soll. Eine Zurückstellung ist nur einmal zulässig.

4.3 Einschulungstag

Der Einschulungstag für die aufzunehmenden Kinder wird durch den Bezugserlass zu h) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.

5. Zu § 66 - Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I -

5.1 Ausnahmen bei Überspringen eines Schuljahres oder beim Besuch einer Schule im Ausland

Für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 66 Satz 2 NSchG ist die Schule zuständig.

5.2 Anrechnung der Zurückstellung auf die Schulbesuchszeit

Ob die Dauer der Zurückstellung auf die Zeit der Schulpflicht im Primarbereich und Sekundarbereich I sowie das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden kann, hat die Schulleitung nach Anhörung der Klassenkonferenz von Amts wegen zu entscheiden.

Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob ein weiterer Schulbesuch in der Hauptschule oder der Oberschule die körperliche, geistige und seelische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers voraussichtlich deutlich fördern oder ob das Verbleiben in der Schule im Hinblick auf den durch höheres Alter bedingten Entwicklungsstand die positive Entwicklung der übrigen Schülerinnen und Schüler und deren Förderung erheblich behindern würde. Weiter wird zu berücksichtigen sein, dass an berufsbildenden Schulen der Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss erworben werden kann.

Eine Anrechnung der Zurückstellung ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler durch ein weiteres Schulbesuchsjahr den Hauptschulabschluss voraussichtlich erreicht.

Die Schulleitung teilt ihre Entscheidung den Erziehungsberechtigten schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

5.3 Schulbesuchszeit in der Hauptschule / der Oberschule

Hat eine Schülerin oder ein Schüler nach neun Schulbesuchsjahren nicht die 9. Klasse der Haupt- oder Oberschule durchlaufen und erscheint ein weiterer Besuch der Haupt- oder Oberschule im Hinblick auf die in Nr. 6.2 genannten Kriterien nicht Erfolg versprechend, sind die Erziehungsberechtigten in einem Beratungsgespräch auf die Bildungsmöglichkeiten und Abschlüsse der berufsbildenden Schulen besonders hinzuweisen.

Unter welchen Voraussetzungen die 9. Klasse und die 10. Klasse der Hauptschule wiederholt werden können, ergibt sich aus der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO-Sek I) vom 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch VO vom 11.8.2014 (Nds. GVBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung.

6. Feststellung der Beendigung der Schulpflicht (§ 70 Abs. 6 Satz 2)

Die Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Schulpflicht im Sekundarbereich II ist zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung des Alters und der Ausbildung des Schulpflichtigen und der Einrichtungen, die in den für ihn in Betracht kommenden Schulen vorhanden sind, vertretbar erscheint.

Für Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen richtet sich die Entscheidung nach den Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) vom 10.6.2009 (Nds. MBl. S. 538), zuletzt geändert durch RdErl. vom 20.5.2014 (Nds. MBl. S. 392), in der jeweils geltenden Fassung. Zuständig für die Feststellung ist die Niedersächsische Landesschulbehörde.

7. Dieser RdErl. tritt am 1.12.2016 in Kraft. Der Bezugserlass zu a) tritt mit Ablauf des 30.11.2016 außer Kraft.

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