Schule und Recht
in Niedersachsen
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Die Arbeit in der Grundschule
Erl. des MK vom 3.2.04 - 301 - 31020 (SVBl. Nr.3/2004 S.85), geändert durch RdErl. v. 20.7.2005 - 32-31020 (SVBl. 9/2005 S.490) - VORIS 22410 -
Bezug: a) Erlass „Eingangsstufe“ vom 17.1.2003 (SVBl. S.81) VORIS 22410
b) Erlass „Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung“ vom 26.6.2003 (SVBl S.227) VORIS 22410
c) Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 1.11.1997 (Nds.GVBl. S.458; SVBl. S.384)
d) Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs" vom 6.11.1997 (SVBl. S.385)
e) Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule" vom 29.8.1995 (SVBl. S.223), zuletzt geändert durch Erlass vom 16.3.1999 (SVBl.S 194, VORIS 22410 01 00 35 074)
f) Erlass „Fremdsprachenlernen in der Grundschule“ vom 05.3.2002 (SVBl. S.125)
g) Erlass „Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft“ vom 3.2.1993 (SVBl. S.27) VORIS 224 10 01 00 35 067
h) Erlass „Unterrichtsausfall bei besonderen Witterungsbedingungen“ vom 16.6.1997 – 306-82019 (SVBl. S.265)
i) Erlass „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Veranstaltungen“ vom 1.8.2002 -303-82013 - VORIS 22410
j) Erlass „Empfehlungen für die Arbeit im Schulkindergarten“ vom 7.3.1990 (SVBl. S.99)
k) Erlass „Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen“ vom 27.1.1997 (SVBl. S.66)
l Erlass „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen“ vom 21.10.1997 (SVBl. S.395)
m) Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19.6.1995 (Nds.GVBl. S.184, 440, SVBl. S.182, 330), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.2003 (Nds.GVBl. S.404, SVBl. S.2004 S.18)
n) Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung“ vom 19.6.1995 (SVBl. S.185, 238), zuletzt geändert durch Erlass vom 19.11.2003, SVBl. 2004 S.20 - VORIS 22410 01 52 40 001)
o) Erlass „Schullaufbahnempfehlung der Grundschule“ vom 6.10.2003 (SVBl. S.340)
p) Erlass „Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Sonderschule“ vom 17.2.1987 (SVBl. S.5)
q) Erlass „Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens“ vom 26.6.1979 (SVBl. S.182 – GültL 152/219)
r) Erlass „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" vom 22.3.1996 (SVBl. S.87), zuletzt geändert am 8.2.2002 (SVBl. S.128) VORIS 22410 01 27 40 007
s) Erlass „Einführung des Curriculums ’Mobilität’ in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen“ vom 3.9.2002 (SVBl. S.384) VORIS 224 10

Inhalt

  1. Stellung der Grundschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens
  2. Aufgaben und Ziele
  3. Schulanfang und Zusammenarbeit mit dem Kindergarten
  4. Stundentafel
  5. Organisation von Lern- und Lehrprozessen
  6. Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung
  7. Schullaufbahnempfehlung
  8. Zusammenarbeit mit den Förderschulen, den weiterführenden Schulen und anderen Einrichtungen
  9. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
  10. Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern in der Schule
  11. Schlussbestimmungen

1. Stellung der Grundschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

1.1 Die Grundschule ist nach §§ 5 und 6 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) eine Schulform im Primarbereich. In ihr werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4.Schuljahrgangs unterrichtet und erzogen.

1.2 Die Grundschule stellt für alle Schülerinnen und Schüler ein täglich mindestens fünf Zeitstunden umfassendes Schulangebot sicher (Verlässliche Grundschule). Das Schulangebot in Vollen Halbtagsschulen kann im 1. und 2.Schuljahrgang auch vier bzw. viereinhalb Zeitstunden umfassen.

1.3 Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder kann bei einer Grundschule ein Schulkindergarten eingerichtet werden. Im Schulkindergarten werden die Kinder durch geeignete pädagogische Maßnahmen auf den Besuch des 1.Schuljahrgangs vorbereitet. Vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder können verpflichtet werden, einen Schulkindergarten zu besuchen.

1.4 Grundschulen können den 1. und 2.Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen (Eingangsstufe), die von einzelnen Schülerinnen und Schülern auch in einem oder drei Schuljahren durchlaufen werden kann. In der Eingangsstufe werden die Kinder des 1. und 2.Schuljahrgangs in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet. An Grundschulen mit einer Eingangsstufe wird kein Schulkindergarten geführt. Die Entscheidung für die Einrichtung der Eingangsstufe trifft die Gesamtkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger.

1.5 Grundschulen richten für die Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, zum 1.Februar des Einschulungsjahres besondere Sprachfördermaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung deutscher Sprachkenntnisse ein. Die Durchführung ist im Bezugserlass zu b) geregelt.

1.6 Grundschulen, die nicht mindestens durchgängig zweizügig sind, sollen mit benachbarten Grundschulen gemäß §25 Abs.1 NSchG zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit wird auch für größere Grundschulen empfohlen.

2. Aufgaben und Ziele

2.1 Die Grundschule hat die Aufgabe, den im §2 NSchG festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag in einer dieser Schulform pädagogisch angemessenen Weise in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang zu erfüllen. Sie setzt dabei die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertageseinrichtungen im Elementarbereich fort. Als erste Schulstufe ist sie entscheidend für die weitere Lernentwicklung und das Lernverhalten des Kindes.

2.2 Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dies umfasst sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift, Lesefähigkeit, mathematische Grundfertigkeiten und -fähigkeiten, erste fremdsprachliche Fähigkeiten und die Eröffnung von Zugängen zu den Lernfeldern in den Gesellschafts- und Naturwissenschaften. Schülerinnen und Schüler werden in den Umgang mit Medien, Informations- und Kommunikationstechniken eingeführt und erwerben grundlegende psychomotorische und musisch-ästhetische Ausdrucks- und Gestaltungsformen. Die Grundschule schafft damit die Grundlagen für die weitere Schullaufbahn ihrer Schülerinnen und Schüler.

2.3 In der Grundschule wird eine eigene altersangemessene Form des Zusammenlebens und Arbeitens entwickelt. Diese erfordert entsprechende Regeln, die mit der Akzeptanz unterschiedlicher Lebensformen sowie der Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen Anderer einhergehen. Das Zusammenleben in der Schule muss gelernt und geübt werden. Dazu gehört, sich anderen Schülerinnen und Schülern gegenüber situationsangemessen, hilfsbereit und rücksichtsvoll zu verhalten, eigene Wünsche zurückzustellen, mit Rückmeldungen zu Lernergebnissen angemessen umzugehen, sich an Ordnungsformen zu halten, Regeln der Zusammenarbeit zu beachten, aber auch sich selbst zu behaupten und eigene Standpunkte zu vertreten. Die Schule sorgt für ein positives soziales Klima, nimmt auf den unterschiedlichen Stand sozialer Fähigkeiten bei den Schulanfängern Rücksicht und führt die Schülerinnen und Schüler in einem individuell fortschreitenden Prozess zu den genannten Zielen.

2.4 Die Grundschule muss den Schülerinnen und Schülern erfolgreiches Lernen ermöglichen und ihre Lernfreude sowie ihre Lern- und Leistungsbereitschaft weiterentwickeln oder anregen. Dabei knüpft sie an die Formen des Lernens im vorschulischen Bereich an und führt allmählich zu den spezifischen Formen des Lernens in den Fächern der Grundschule.

2.5 Eine intensive, auf gemeinsamer Verantwortung basierende Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und deren Einbeziehung in das Schulleben fördern und koordinieren erzieherisches Handeln.

2.6 Jede Grundschule legt in einem pädagogischen Konzept (Schulprogramm) auf der Grundlage des Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Vorgaben für die Fächer und unter Berücksichtigung ihrer jeweils besonderen Bedingungen Ziele und Schwerpunkte der pädagogischen Arbeit fest. Fächerübergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben wie
- Werteerziehung,
- soziales Lernen und grundlegende politische und wirtschaftliche Bildung,
- Gesundheitserziehung,
- Erziehung zu umweltbewusstem Verhalten,
- interkulturelle Erziehung,
- Medienerziehung,
- Mobilität (vormals Verkehrserziehung) sowie
- Familien- und Sexualerziehung
sind im pädagogischen Konzept der Grundschule angemessen zu berücksichtigen.

2.7 Der Schulkindergarten ist Teil der Grundschule. Er hat die Aufgabe, die Kinder ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend in ihrer gesamten Persönlichkeit zu fördern, bis sie dem Erstunterricht folgen können. Die Förderung im Schulkindergarten soll längstens ein Schuljahr dauern. Es ist anzustreben, die Kinder auch am Unterricht im 1.Schuljahrgang teilnehmen zu lassen.

3. Schulanfang und Zusammenarbeit mit dem Kindergarten

Schulanfang

3.1 Die Grundschule nimmt grundsätzlich alle gemäß §64 NSchG schulpflichtigen Kinder auf. Noch nicht schulpflichtige Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Dabei ist es Aufgabe aller an der Bildung und Erziehung beteiligten Personen aus Familie, vorschulischen Einrichtungen und Grundschule, gute Voraussetzungen für eine möglichst erfolgreiche Lernentwicklung (Schulfähigkeit) eines jeden Kindes zu schaffen. Die Schule fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer Lernausgangslage.

3.2 Die Zurückstellung vom Schulbesuch darf nur dann erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass der individuell festgestellte Entwicklungsrückstand durch integrative Fördermaßnahmen nicht ausgeglichen werden kann. Nicht ausreichende Deutschkenntnisse sind allein kein Grund für die Zurückstellung vom Schulbesuch. In Grundschulen mit veränderter Eingangsstufe gemäß §6 Abs.4 NSchG erfolgt in der Regel keine Zurückstellung. Der Besuch der Eingangsstufe gewährt den Kindern die erforderliche unterschiedliche, an der Lernentwicklung orientierte Lernzeit.

3.3 Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist zu prüfen, ob die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen den Besuch der Grundschule gemäß §4 NSchG ermöglichen. Das Verfahren ist durch den Bezugserlass zu d) geregelt.

3.4 Die Verfahren zur Aufnahme in die Schule und zur Zurückstellung vom Schulbesuch sind durch den Bezugserlass zu e) geregelt.

Zusammenarbeit mit dem Kindergarten

3.5 Um die Kontinuität der Bildungs- und Erziehungsarbeit sicher zu stellen, arbeitet die Grundschule mit dem Kindergarten zusammen.

3.6 Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf
- gegenseitige Informationen und Abstimmung über Ziele, Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisationsformen der jeweiligen Bereiche,
- Verständigung über elementare Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eine Grundlage für die Arbeit in der Grundschule darstellen,
- regelmäßigen Austausch über Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang vom Kindergarten in die Grundschule,
- wechselseitige Hospitationen,
- gemeinsame Veranstaltungen und Projekte,
- gegenseitige Besuche von Kindergartengruppen und Schulgruppen sowie
- gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen.

3.7 Eine enge Abstimmung zwischen Schule und Kindergarten über die Ausstattung der Schule und des Kindergartens mit Spiel- und Lernmaterialien sowie die Übernahme von Anregungen aus dem Kindergarten und die Fortführung von Projekten unterstützen insbesondere im Anfangsunterricht die Kontinuität der Arbeit.

3.8 Die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger des Kindergartens. In die Veranstaltungen der Schule zu Fragen des Schuleintritts sollen auch Eltern einbezogen werden, deren Kinder keinen Kindergarten besuchen.

4. Stundentafel

Fach/Fachbereich / Schuljahrgang 1 2 3 4
Erstunterricht 20 22    
Deutsch 1 (6) (6) 6 6
Mathematik 1 (5) (6) 5 5
Sachunterricht 1 (2) (3) 4 4
Englisch 2 (1.Pflichtfremdsprache)   2 2
Religion (2) (2) 2 2
Sport 3 (2) (2) 2 2
Musisch-Kulturelle Bildung
    Musik
(1) (1) 2 4 2 4
    Kunst, Gestaltendes Werken, Textiles Gestalten (2) (2) 2 2
Arbeitsgemeinschaften     1 1
Pflichtstunden für alle Schülerinnen und Schüler 20 22 26 26
wahlfreie unterrichtsergänzende Angebote 5 3

1 Anteile dieser Fächer können von der Schule zur thematisch-individuellen Schwerpunktsetzung im Rahmen eines Förderkonzeptes eingeplant werden. Jedes der genannten Fächer darf hierfür während der gesamten Grundschulzeit nur einmal um eine Stunde gekürzt werden.

2 Die Einführung einer anderen Fremdsprache als 1.Pflichtfremdsprache bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde. Andere Fremdsprachen können zusätzlich im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften aber auch im Rahmen der thematisch-individuellen Schwerpunktsetzung angeboten werden.

3 Eine zusätzliche Sportstunde ist durch tägliche, in den Fachunterricht zu integrierende Bewegungszeiten zu gewährleisten.

4 Sollte aus personellen Gründen nur eine Stunde Musik erteilt werden können, verbleibt die frei gewordenen Stunde im Fachbereich musisch-kulturelle Bildung.

Hinweise zur Stundentafel:

4.1.1 Für den Erstunterricht (1. und 2.Schuljahrgang) geben die eingeklammerten Zahlen an, welche Zeitanteile für die einzelnen Fächer im Jahresdurchschnitt eingehalten werden müssen.

4.1.2 Die Schule kann im 1. und 2.Schuljahrgang auch jeweils insgesamt 21 Pflichtstunden erteilen. In diesem Fall kann entweder die sechste Mathematikstunde oder die dritte Stunde im Sachunterricht im 1.Schuljahrgang unterrichtet werden.

4.1.3 Eine Unterrichtsstunde in der Stundentafel wird mit 45 Minuten gerechnet. Die Unterrichtszeit ist unter Berücksichtigung der Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der Bewegungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie der fachlichen Notwendigkeiten variabel zu gestalten. Hierfür kann der Zeittakt von 45 Minuten aufgelöst werden.

4.1.4 Der Schulvormittag ist durch ausreichende Pausenzeiten zu gliedern. Neben Unterricht, unterrichtsergänzenden Angeboten und Pausenzeiten kann im Rahmen der mindestens fünf Zeitstunden auch eine „Ankommzeit“ von 15 Minuten zum Schulangebot gehören, die durch Lehrkräfte betreut wird, allerdings nicht als Unterrichtszeit zählt.

4.1.5 In jeder Klasse unterrichten ab dem 1.Schuljahrgang mindestens zwei Lehrkräfte, dabei erteilt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den überwiegenden Teil des Unterrichts in der Klasse. Ein Klassenlehrerwechsel nach dem 2.Schuljahrgang wird aus pädagogischen Gründen empfohlen.

Die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht müssen spätestens ab dem 3.Schuljahrgang von mindestens zwei unterschiedlichen Lehrkräften unterrichtet werden. Möglichkeiten der Teambildung sind zu nutzen.

4.1.6 Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend, ggf. auch schulübergreifend eingerichtet werden.

4.1.7 Schülerinnen und Schüler sollen durch zusätzliche Fördermaßnahmen nicht mehr als zwei Stunden über die Pflichtstundenzahl hinaus unterrichtet werden. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen, Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens oder des Rechnens, unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen, sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Sportförderunterricht sind durch besondere Erlasse geregelt.

4.1.8 Der muttersprachliche/ herkunftssprachliche Unterricht für Schülerinnen und Schüler anderer Herkunftssprache ist durch den Bezugserlass zu g) geregelt.

4.1.9 Durch unterrichtsergänzende Angebote stellt die Schule für die Schülerinnen und Schüler im 1. und 2.Schuljahrgang ein täglich mindestens fünf Zeitstunden umfassendes Schulangebot sicher. Das Konzept für die unterrichtsergänzenden Angebote ist Teil des pädagogischen Konzepts der Schule. Für die unterrichtsergänzenden Angebote werden die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt, die im Rahmen eines Stundenbudgets von der Schule eingestellt werden.

4.1.10 Umfasst die Gruppe im Schulkindergarten weniger als 15 Kinder, ist durch teilweise gemeinsamen Unterricht mit den Klassen im 1.Schuljahrgang die Mindeststundenzahl von 20 Wochenstunden für alle Kinder sicherzustellen. Die Kinder aus dem Schulkindergarten können auch an unterrichtsergänzenden Angeboten teilnehmen.

4.1.11 Die Grundschule stellt in einem Vertretungskonzept dar, wie das mindestens täglich fünf Zeitstunden umfassende Schulangebot für alle Kinder sichergestellt werden soll. Dabei ist bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften die Vertretung durch Lehrkräfte oder durch die pädagogischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Schule vorzusehen. Das Vertretungskonzept ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen, insbesondere die Vorgehensweise bei extremen Witterungsverhältnissen gemäß Bezugserlass zu h), bei kirchlichen Feiertagen gemäß Bezugserlass zu i) und bei unvorhersehbarem gleichzeitigen Ausfall von mehreren Lehrkräften.

4.2 Kontingentstundentafel

Auf Beschluss der Gesamtkonferenz und mit Zustimmung des Schulelternrates kann die Stundentafel (4.1) durch eine Kontingentstundentafel ersetzt werden. In der Kontingentstundentafel wird die Gesamtzahl der Stunden für ein Fach oder eine Fächergruppe festgesetzt. Dabei muss sichergestellt werden, dass jeweils zum Ende des 2. und 4.Schuljahrgangs die in den Vorgaben für die Fächer vorgegebenen Ziele erreicht werden.

Fach / Fachbereich / Schuljahrgänge 1 - 4
Deutsch 22
Fremdsprachenlernen 4
Sachunterricht 12
Mathematik 18
Religion 8
Sport 8
Musisch-Kulturelle Bildung
    Musik
4
    Kunst, Gestaltendes Werken, Textiles Gestalten 8
Arbeitsgemeinschaften 2
Konzeptstunden 8
Pflichtstunden für alle Schülerinnen und Schüler 94
wahlfreie unterrichtsergänzende Angebote 8

4.2.1 Die Verteilung der Fächer und deren Stundenanteile auf die Schuljahrgänge können die Schulen in eigener Verantwortung vornehmen.

4.2.2 Die Konzeptstunden können von der Schule für thematisch-individuelle Schwerpunkte den Fächern zugeordnet oder für fächerübergreifenden Unterricht eingesetzt werden. Sie sollten gleichmäßig auf die vier Schuljahrgänge verteilt werden. Eine Festlegung erfolgt im Rahmen des pädagogischen Konzepts der Schule (Nr.2.6).

4.2.3 Die Hinweise 4.1.2 - 4.1.8 gelten auch für die Kontingentstundentafel.

4.2.4 Die Einführung der Kontingentstundentafel bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde. Der Antrag muss jeweils bis zum 1.März eines Jahres vorgelegt werden.

4.3 Für die Arbeit im Schulkindergarten gelten die Bestimmungen gemäß Bezugserlass zu j).

5. Organisation von Lern- und Lehrprozessen

5.1 Der Unterschiedlichkeit von Schülerinnen und Schülern hinsichtlich ihrer Begabungen und Neigungen und ihres Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens ist durch ein differenziertes Lernangebot und durch binnendifferenzierten Unterricht Rechnung zu tragen. Hierbei gilt es, das Selbstvertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit und die Leistungsfreude des Kindes zu stärken.

5.2 Dem Erstunterricht (1. und 2.Schuljahrgang) kommt besondere Bedeutung zu. Ein sorgfältig durchgeführter Erstunterricht bildet die wichtigste Grundlage dafür, Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen frühzeitig zu erkennen oder diesen vorzubeugen.

5.3 Im Erstunterricht haben das Lernen im Spiel und das spielende Lernen eine wichtige Funktion. Das Spiel bietet den Schülerinnen und Schülern ein wichtiges Erfahrungsfeld für die Entwicklung von Ordnungssystemen wie Regeln und Vereinbarungen. Spiel und freie Arbeitsformen verdeutlichen den Kindern, dass sie mit ihren Interessen und Bedürfnissen sowie ihrem Wunsch nach Selbstständigkeit ernst genommen werden.

5.4 Der Unterricht muss gewährleisten, dass geschlechtsspezifische Rollenzuweisungen vermieden und strukturelle Benachteiligungen ausgeglichen werden. Dabei sind die Interessen, Sichtweisen und Lernwege von Mädchen und Jungen gleichermaßen zu fördern. Ferner sind unterschiedliche kulturelle und sprachliche Hintergründe zu berücksichtigen.

5.5 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass selbstständiges und kooperatives Lernen sowie handlungsorientiertes und problembezogenes Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Deshalb kommt der Auswahl geeigneter Sozialformen sowie offener Unterrichtsformen und -verfahren große Bedeutung zu. Die Gestaltung der Lernprozesse orientiert sich - vor allem hinsichtlich des Lerntempos, der Art und des Umfangs von Wiederholungen - an der individuellen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sowie an der Lernsituation der jeweiligen Lerngruppe.

5.6 Die Ausrichtung am Entwicklungsstand jeder Schülerin und jeden Schülers bildet ein Gestaltungsprinzip jeden Unterrichts. Darüber hinaus kann individuelle Förderung in gesonderten Sequenzen stattfinden. Inhalte und Schwerpunktsetzungen von Fördersequenzen richten sich an den individuellen Begabungen und Neigungen und an bestehenden oder sich abzeichnenden Lernerfolgen und -problemen der Schülerinnen und Schüler aus. Förderung bleibt nicht nur den Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten vorbehalten.

Für die zielgerichtete Förderung aller Schülerinnen und Schüler in gesonderten Fördersequenzen bietet sich die Einrichtung von Förderbändern an. Tägliche kurze Fördersequenzen sind effektiver als eine einzelne Förderstunde in der Woche. Möglichkeiten dazu, Fächer anteilig zur Förderung zu nutzen, sind in der Stundentafel (Nr.4) ausgewiesen.

5.7 Intensive Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sowie die Einübung altersgemäßer Formen selbstständiger Ergebnissicherung ermöglichen die Aneignung des Gelernten und befähigen die Schülerinnen und Schüler, Erlerntes in zukünftigen Situationen verfügbar zu haben und anzuwenden.

5.8 Hausaufgaben dienen u.a. der Übung, Wiederholung und Ergebnissicherung, vor allem sollen sie aber die Schülerinnen und Schüler anregen, sich mit dem im Unterricht Gelernten weiter zu beschäftigen. Die Lehrkräfte würdigen durch regelmäßige Durchsicht die häusliche Arbeit und vergewissern sich damit u.a. über den individuellen Lernprozess. Weitere Einzelheiten regelt der Bezugerlass zu k).

5.9 Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen von Klassenkonferenzen und Fachkonferenzen erforderlich. Diese dienen u.a. der
- Planung von Unterricht,
- Abstimmung didaktischer und methodischer Grundsätze,
- Absprache über Maßnahmen der inneren und äußeren Differenzierung,
-- Lernstandsbeschreibung, Leistungsmessung und -beurteilung,
- Koordinierung der Hausaufgaben,
- Hilfestellung bei fachfremd erteiltem Unterricht,
- Vorbereitung der Vertretung bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften.

5.10 Die jeweilige Fachkonferenz erstellt auf der Grundlage der Vorgaben für jedes Unterrichtsfach schuleigene Arbeitspläne. In ihnen sind die verbindlichen Inhalte und Lernziele aufzunehmen. Dabei sind fachbezogene und fächerübergreifende Inhalte sowie Hinweise auf Arbeitsformen, Differenzierungsangebote und Medien, auf außerschulische Lernorte und auf die Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen. Die Erstellung, regelmäßige Überarbeitung und ständige Weiterentwicklung der Arbeitspläne erfolgen in Abstimmung mit den weiterführenden Schulen.

5.11 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte umfasst neben den Absprachen über den Unterricht auch die Begleitung der Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler. Gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrkräfte und Gruppenhospitationen sind in besonderer Weise geeignet, die Abstimmung und Konsensbildung zu fördern.

5.12 Die Möglichkeit, über den Pflichtunterricht hinaus Projektunterricht anzubieten, ist zu nutzen. Projektunterricht hilft den Schülerinnen und Schülern, individuelle Fähigkeiten und Neigungen zu entdecken und weiterzuentwickeln und ermöglicht eine altersgemäße Beteiligung an der Unterrichtsplanung und -gestaltung. Die Erziehungsberechtigten sind über die mit dem Projektunterricht verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen zu informieren und bei der Planung und Vorbereitung sowie nach Möglichkeit an der Durchführung zu beteiligen.

6. Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung

Individuelle Lernentwicklung

6.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung, Feststellung und Bewertung der Lernergebnisse erfüllen für sie die pädagogische Funktion der Bestätigung und Ermutigung, der Selbsteinschätzung und Lernkorrektur.

6.2 Für jede Schülerin und jeden Schüler ist die individuelle Lernentwicklung zu dokumentieren. Die Dokumentation bildet die wichtigste Grundlage für die Individualisierung von Lernprozessen.

Die Dokumentation enthält Aussagen
- zur Lernausgangslage,
- zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,
- zur Maßnahme, mit deren Hilfe die Ziele erreicht werden sollen und
- zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft sowie durch die Schülerin oder den Schüler.

Die individuelle Lernausgangslage wird von den Lehrkräften in einer Prozessbeobachtung zu Beginn der Schulzeit erhoben. Dabei sollten – wenn vorhanden - auch Lerndokumentationen des abgebenden Kindergartens einbezogen werden. Die Feststellung der Lernausgangslage bezieht die bisherigen Lernerfahrungen und die Selbsteinschätzung jedes Kindes ein. Bei Bedarf greifen die Lehrkräfte auf Kompetenzen anderer Fachkräfte zurück.

Die Aussagen zur Lernausgangslage, zu Zielen und Maßnahmen werden regelmäßig aktualisiert. Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Maßnahmen.

Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist mit Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihrer Kinder.

Leistungsbewertung

6.3 Die Grundschule führt alle Schülerinnen und Schüler an eine angemessene Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit heran. Neben Leistungsanforderung und Leistungsüberprüfung gehören hierzu auch Ermutigung, Unterstützung und Anerkennung von Leistungen sowie ein positives Lern- und Leistungsklima und das Schaffen von Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit.

6.4 Im 1. und 2.Schuljahrgang liegt der Schwerpunkt der Leistungsbewertung auf der unmittelbaren Schülerbeobachtung. Im Verlauf des 2.Schuljahrgangs kommen kurze schriftliche Lernkontrollen hinzu. Die Schülerleistungen werden durch mündliche und schriftliche Hinweise der Lehrkraft gewürdigt. Lernkontrollen und Leistungsbewertung sind notwendige Bestandteile des Unterrichts. Die Überprüfung der Lernfortschritte und der Lernergebnisse erfolgt durch kontinuierliche Beobachtung der Lernprozesse und durch den Einsatz mündlicher, schriftlicher und fachspezifischer Lernkontrollen. Dabei sind auch die unterschiedlichen Bedingungen zu beachten, von denen der Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt. Lernkontrollen informieren über den Lernstand und Lernzuwachs der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet eine Grundlage für individuelle Fördermaßnahmen, für Differenzierungsmaßnahmen und für Zeugnisse. Sie geben der Lehrkraft Auskunft über den Erfolg ihres Unterrichts und damit zugleich Hinweise für weitere unterrichtliche Maßnahmen.

6.5 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.

6.6 Schriftliche Arbeiten sind ein Teilbereich der notwendigen Lernkontrollen.

Fachkonferenzen legen Bewertungsgrundsätze und -maßstäbe für schriftliche Arbeiten fest.

Grundsätze zu schriftlichen Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen sind in dem Bezugserlass zu l) geregelt.

6.7 Zeugnisse dienen in erster Linie der Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten über Lernfortschritte, den erreichten Leistungsstand sowie über Lernstärken und Lernschwierigkeiten.

6.8 Die Zeugnisbestimmungen für die Grundschule sind in dem Bezugserlass zu r) festgelegt. Für Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen gelten die Bezugsverordnung zu m) sowie der Bezugserlass zu n).

7. Schullaufbahnempfehlung

7.1 Am Ende des 4.Schuljahrgangs gibt die Grundschule gemäß §6 Abs.5 NSchG eine Empfehlung für die geeignete weiterführende Schulform ab.

Ziel des Verfahrens zur Schullaufbahnempfehlung ist es, die Erziehungsberechtigten durch umfassende Information und Beratung bei der Entscheidung einer geeigneten weiterführenden Schulform für ihr Kind zu unterstützen. Die Wahl zwischen den weiterführenden Schulformen Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Gesamtschule ist eine wichtige Entscheidung. Die Durchlässigkeit des Schulwesens in Niedersachsen garantiert aber, dass auch in späteren Schuljahrgängen ein Schulformwechsel möglich ist.

7.2 Im zweiten Schulhalbjahr des 3.Schuljahrgangs sind die Erziehungsberechtigten in Veranstaltungen über
- den Bildungsauftrag, die Leistungsanforderungen und Arbeitsweisen der weiterführenden Schulen,
- die Empfehlungskriterien und ihre Anwendung,
- das Verfahren zur Erstellung der Schullaufbahnempfehlung sowie
- die Möglichkeiten eines späteren Schullaufbahnwechsels
zu informieren.

Dabei ist auch umfassend darüber zu informieren, welche Abschlüsse und Berechtigungen an den verschiedenen Schulformen erworben werden können und welche Möglichkeiten der Weiterführung es in der gymnasialen Oberstufe sowie in den Bildungsgängen des berufsbildenden Schulwesens gibt.

Die Informationsveranstaltungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Grundschule durchgeführt; Vertreterinnen oder Vertreter aus weiterführenden Schulen stellen Bildungsauftrag, Arbeitsweisen und Leistungsanforderungen der Schulformen vor.

7.3 Grundlagen für die Schullaufbahnempfehlung sind
- der Leistungsstand,
- die Lernentwicklung während der Grundschulzeit,
- das Sozial- und Arbeitsverhalten und
- Erkenntnisse aus den Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten.

Der Leistungsstand wird durch die erreichten Noten dokumentiert. Die Schullaufbahnempfehlung soll allerdings nicht allein auf der Errechnung von Notendurchschnittswerten beruhen. Neben den Lernergebnissen sind die Entwicklung der Schülerpersönlichkeit sowie die den Lernerfolg beeinflussenden äußeren Gegebenheiten zu berücksichtigen.

7.4 In der Zeugniskonferenz zum Ende des ersten Schulhalbjahres des 4.Schuljahrgangs erfolgt eine erste Beratung über die voraussichtlich geeignete Schulform für jede Schülerin und jeden Schüler.

Das Ergebnis dieser Beratung wird den Erziehungsberechtigten auf einem Formblatt mitgeteilt . ( Anlage 1 )

7.5 Auf der Grundlage der Ergebnisse der Halbjahres-Zeugniskonferenzen findet ein Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten statt.

Im Mittelpunkt dieser Beratung stehen:
- Informationen über Leistungsstand und Lernentwicklung sowie Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers im Zusammenhang mit den Anforderungen der weiterführenden Schulen,
- Informationen über alternative Wege zu dem von den Erziehungsberechtigten gewünschten Schulabschluss sowie
- Hinweise auf die möglichen Konsequenzen, die sich für die Schülerin oder den Schüler aus der Wahl einer nicht ihren oder seinen Fähigkeiten entsprechenden Schulform ergeben können.
-

Die Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Form in die Beratungen einzubeziehen. Sie werden zu den Beratungsgesprächen eingeladen.

Nach diesem Gespräch ist die von den Erziehungsberechtigten für ihr Kind gewünschte zukünftige Schule zu erfragen. ( Anlage 2 )

Der Schulträger ist über die Anzahl der Schulbesuchswünsche für die jeweilige Schule zu informieren.

7.6 Die Klassenkonferenz beschließt in der Zeugniskonferenz bis spätestens zwei Wochen - in Ausnahmefällen fünf Wochen - vor Ende des 4.Schuljahrgangs für jede Schülerin und für jeden Schüler eine Schullaufbahnempfehlung.

Die Schullaufbahnempfehlung ist den Erziehungsberechtigten mit einem Anschreiben gegen Empfangsbestätigung bekannt zu geben. ( Anlagen 3 und 4 )

7.7 Nach Bekanntgabe der Schullaufbahnempfehlung an die Erziehungsberechtigten ist diesen hinreichend Gelegenheit für ein weiteres Beratungsgespräch zu geben. Das Angebot dieser abschließenden Beratung wird den Erziehungsberechtigten mit der Empfehlung schriftlich mitgeteilt.

7.8 Die Daten zum Übergang von der Grundschule in die weiterführenden Schulformen sind für jedes Schuljahr auf einem vorgegebenen Erhebungsbogen zu erfassen. Die Grundschulen legen den Erhebungsbogen bis zum Beginn der Sommerferien der Schulbehörde vor. Diese übermitteln eine Zusammenfassung an das Kultusministerium. ( Anlage 5 )

8. Zusammenarbeit mit den Förderschulen, den weiterführenden Schulen und anderen Einrichtungen

8.1 Es ist Aufgabe der Grundschule, sich abzeichnendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprachentwicklung sowie der sozialen, emotionalen und körperlichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler rechtzeitig entgegenzuwirken oder die Auswirkungen von Beeinträchtigungen und Behinderungen zu verringern. Frühzeitige Unterstützung und Hilfen zielen darauf, weitergehende Auswirkungen einer Benachteiligung oder einer bestehenden Behinderung zu vermeiden oder zu begrenzen. Bei Kindern und Jugendlichen, die von einer Behinderung bedroht sind, wirken präventive Hilfen dem Entstehen einer Behinderung entgegen. Der Zusammenarbeit mit Gesundheitsamt, Jugendhilfe, Fachärzten und Psychologen u.a. kommt in der frühen Förderung eine herausragende Bedeutung zu.

8.2 Prävention umfasst alle Maßnahmen sonderpädagogischer Förderung in Grundschulen, die darauf abzielen, der Entstehung eines individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs entgegenzuwirken. Prävention erfolgt in kooperativen Formen zwischen Förderschulen und Grundschulen
- auf der Grundlage einer Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Förderschule gemäß Bezugserlass zu p).
- durch eine sonderpädagogische Grundversorgung der Grundschule
(für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung),
- durch Mobile Dienste für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, Emotionale und soziale Entwicklung sowie für die körperliche und motorische Entwicklung und Sprache.

8.3 Die Zusammenarbeit der Grundschule mit den weiterführenden Schulen ist erforderlich, um für alle Schülerinnen und Schüler pädagogisch und didaktisch gesicherte Übergänge in die jeweils folgende Schulform zu ermöglichen und einen kontinuierlichen Bildungsgang zu gewährleisten.

8.4 Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die weiterführenden Schulen finden regelmäßige Abstimmungsgespräche statt.

8.5 Die Grundschule informiert die weiterführenden Schulen über die am Ende des 4.Schuljahrgangs erreichten Lernstände. Sie erhält von den weiterführenden Schulen am Ende des 6.Schuljahrgangs eine Rückmeldung über den Schulerfolg ihrer ehemaligen Schülerinnen und Schüler, um die Bewertungs- und Empfehlungskriterien, die der Schullaufbahnempfehlung zu Grunde liegen, überprüfen und weiterentwickeln zu können.

8.6 Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen wie Büchereien, Umweltzentren, Verbänden, Vereinen, Musikschulen und Kunstschulen bereichert die Grundschularbeit. Mit Horten im Einzugsbereich einer Grundschule ist die Zusammenarbeit in besonderem Maße zu pflegen.

8.7 Die Zusammenarbeit der Grundschule mit anderen Einrichtungen, wie der schulpsychologischen Beratung, den Erziehungsberatungsstellen, den Jugend-, Sozial- und Gesundheitsämtern, muss nach Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten dann gesucht werden, wenn sie sich für den Bildungsprozess einer Schülerin oder eines Schülers als notwendig erweist.

9. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

9.1 Die Wechselwirkung von schulischen und außerschulischen Erziehungs- und Lerneinflüssen erfordert eine enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus. Unterschiede zwischen der Erziehung im Elternhaus, der Erziehung und dem Lernen in der Schule können die Schülerin oder den Schüler belasten; daher ist in der Grundschule die kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten von besonderer Bedeutung. Anzustreben ist eine Erziehungspartnerschaft von Lehrkräften und Erziehungsberechtigten.

9.2 Für diese Zusammenarbeit ist die gegenseitige Information Voraussetzung. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über die Grundsätze der schulischen Erziehung zu informieren sowie Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit ihnen zu erörtern. Das gilt auch für die Kriterien der Leistungsbewertung. Außerdem müssen die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Verhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichtet werden. Die Erziehungsberechtigten sollten die Lehrkräfte über die Lebensumstände ihrer Kinder und über die eigene Erziehungspraxis in dem für die Schule erforderlichen Umfang informieren. Möglichkeiten einer rechtzeitigen Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten einzuschulender Kinder sollten genutzt werden.

9.3 Zur Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten bietet die Schule im Rahmen ihrer Möglichkeiten neben Sprechstunden und Elternsprechtagen zusätzliche Sprechnachmittage, Hausbesuche, Elternabende, Elterninformationsbriefe, Hospitation der Erziehungsberechtigten im Unterricht sowie Teilnahme und Mitarbeit der Erziehungsberechtigten an besonderen Veranstaltungen der Klasse oder der Schule an. Eltern können die Lehrkräfte in einzelnen Phasen des Unterrichts unterstützen, Neigungsgruppen betreuen, die Lehrkraft bei der Vorbereitung und Durchführung von Festen, Feiern und von Gemeinschaftsvorhaben, z.B. Landheimaufenthalten, Wanderungen, Ausflügen und Besichtigungen unterstützen oder mitwirken. Aus der Hospitation interessierter Eltern im Unterricht kann sich nach Abstimmung mit der Klassenelternschaft auch eine sinnvolle Mitarbeit entwickeln.

9.4 Für die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten gelten die Bestimmungen der §§88 - 100 NSchG.

10. Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern in der Schule

Schülerinnen und Schüler wirken altersgemäß bei der Planung von Unterricht und der Gestaltung des Schullebens und ihrer Lernumgebung mit. Zudem sollen sie sich in Klassen- und Schülerräten, in Schülerversammlungen und in Schülerforen erproben.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Einzelne Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben.

11.2 Dieser Erlass tritt am 01.08.2004 in Kraft

11.3 Die Bezugserlasse zu a), f) und o) werden aufgehoben.

Anlagen 1 - 5 --->

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