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Schule und Recht
in Niedersachsen |
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Programms zur
Profilierung der Hauptschule
RdErl. d. MK vom 28.11.2003 - 301.5
- 81022/6 (Nds.MBl. Nr.1/2004 S.10; SVBl. 3/2004 S.133), geändert durch
Erl. v. 16.4.2007 (Nds.MBl. Nr.33/2007 S.818; SVBl. 11/2007 S.406) - VORIS 22
410 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu §44 LHO Zuwendungen für die Durchführung spezifischer sozialpädagogischer Maßnahmen, um Schülerinnen und Schüler der Hauptschule gezielt auf den Übergang Schule Beruf vorzubereiten. Die Zuwendungen werden für sozialpädagogische Angebote an Schulstandorten von Hauptschulen verwendet. Die Teilnahme an dem Programm ist freiwillig.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die örtlich zuständige BezReg entscheidet als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungen können gewährt werden
zu den Ausgaben für Personal, das vom Zuwendungsempfänger oder von diesem beauftragten Dritten für die in Nr.1.1 beschriebenen Aufgaben beschäftigt wird, dabei kommen in der Regel Personen mit der Ausbildung als Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder als Erzieherinnen und Erzieher in Betracht;
zu den Ausgaben für Beschaffungen im Rahmen der Ausgestaltung der sozialpädagogischen Angebote; diese sind auf höchstens 20 v.H. der Gesamtzuwendung beschränkt.
3. Zuwendungsempfänger
Öffentliche Schulträger von Hauptschulen, finanzhilfeberechtigte Träger von Hauptschulen im Sinne von §149 Abs.1 NSchG, Träger der Schulen nach §154 Abs.1 NSchG, Träger der freien Jugendarbeit und deren Zusammenschlüsse sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Maßnahmen an Hauptschulen (einschl. Hauptschulzweigen), an denen auf der Grundlage des entwickelten Schulkonzepts und weiterer Planungen ein Konzept nach Nr.1.1 erarbeitet wurde. Dieses soll Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
| 4.1 | Zusammenarbeit der Hauptschule mit berufsbildenden Schulen und Betrieben der Region auch in Bezug auf gemeinsame Betreuungskonzepte für lernschwächere und benachteiligte Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildungsfähigkeit durch zusätzliche Hilfen gestärkt werden muss. |
| 4.2 | Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die am Übergang in das Berufsleben beteiligt sind, insbesondere unter der Fragestellung, wie die Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit koordiniert werden, um die Ausbildungsplatzsituation für die Schülerinnen und Schüler der Hauptschule in der Region zu verbessern. |
| 4.3 | Zusammenarbeit mit Vereinen oder anderen Institutionen, insbesondere im Hinblick auf unterrichtsergänzende Angebote zur Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit und zur Durchführung von Ganztagsangeboten ggf. in Zusammenarbeit mit lokalem Präventionsprogramm oder Förderprogrammen und Wettbewerben mit gleicher und ähnlicher Zielsetzung. |
| 4.4 | Angaben zu den Instrumenten schulinterner Evaluation, mit denen die Wirksamkeit der Maßnahmen von der Schule selbst überprüft werden soll. |
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gezahlt.
Die Zuwendung beträgt jährlich bis zu 26.000,00 EUR.
6. Verfahren
| 6.1 | Für den Antrag, die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-GK zu §44 LHO, soweit in dieser Förderrichtlinie nicht Abweichungen zugelassen sind. |
| 6.2 |
Die Anträge für das Haushaltsjahr 2004 sind bis zum 15.12.2003, die Anträge für die Haushaltsjahre 2005 bis 2007 jeweils bis zum 1.November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können die Bewilligungsbehörden zum 1.08.2004 weitere Anträge genehmigen. Einzelheiten hierzu werden durch Erlass geregelt. Den Anträgen sind beizufügen:
Anträge von Trägern der freien Jugendarbeit und der freien Wohlfahrtspflege sind im Einvernehmen mit den betreffenden Schulträgern zu stellen. |
| 6.3 |
Bisherige Zuwendungsempfänger nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Hauptschule im Rahmen der Umsetzung regionaler Konzepte vom 19.03.2001 (Nds.MBl. S.304, SVBl. S.135) können den Antrag für das Haushaltsjahr 2004 ohne die erneute Vorlage des Konzepts der Schule stellen, wenn sich keine Abweichungen zum Zuwendungszweck dieser Richtlinie ergeben. |
| 6.4 |
Mit dem Eingang des Zuwendungsantrags bei der Bewilligungsbehörde gilt eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß Nr.1.3 VV/VV-Gk zu §44 LHO als erteilt. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden. |
| 6.5 |
Die Bewilligungsbehörde berät die Schule bei der Umsetzung der geplanten sozialpädagogischen Fördermaßnahmen. |
| 6.6 |
Auf der Grundlage des Konzepts nach Nummer 4 legt die Schule der Bewilligungsbehörde jeweils zum 1.Dezember einen Erfahrungsbericht vor. |
7. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2004 in Kraft und mit Ablauf des 31.12. 2010 außer Kraft.
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