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Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 9.2.2004 – 307 - 84001/3 (SVBl. 3/2004 S. 128), geändert durch RdErl. v. 18.6.2008 (SVBl. 9/2008 S.284) und v. 16.7.2009 (SVBl. 9/2009 S.333) - VORIS 22410 -
Bezug: Erl. d. MK v. 28.02.1995 - 307 - 84001/3 - VORIS 22410 01 00 40 049 -

  1. Der Erlass regelt die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen.
    Die der Verteilung zugrunde gelegten Richtlinien zur Bildung von Klassen sowie die Stundenansätze sind so festgelegt, dass dieser Bedarf auch mit den vorhandenen Lehrerstunden abgedeckt werden kann.
    Die Schulbehörden haben unter Berücksichtigung der Gesamtversorgung an den ihnen unmittelbar unterstellten Schulen eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung sicherzustellen.
  2. Die Stundenzuweisung für die einzelne Schule (Sollstunden) ergibt sich aus den gemäß Nr. 3 zu bildenden Klassen und den für diese in Nr. 4 vorgesehenen Lehrerstunden (Grundbedarf) sowie ggf. den in Nr. 5 aufgeführten Zuschlägen (Zusatzbedarf).
    Die Schulen haben mit den zugewiesenen Lehrerstunden unter Beachtung des Schulprofils vorrangig den Pflichtbereich der Stundentafel zu gewährleisten. Hierzu gehören der Pflicht- und der Wahlpflichtunterricht. Erforderlichenfalls ist auch klassen- und jahrgangsübergreifender Unterricht zu erteilen.
    Der im Grundbedarf mit ausgewiesene Stundenpool ist von den Schulen eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Er dient neben dem Pflichtbereich zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Pool sind für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von wahlfreiem Unterricht und Arbeitsgemeinschaften vorgesehen.
    Die Schulbehörden verfügen über einen eigenen begrenzten Stundenpool, um besondere Schwerpunktsetzungen einzelner Schulen zu ermöglichen.
  3. Bildung von Klassen

    3.1 Für die Bildung von Klassen sind folgende Schülerhöchstzahlen anzuwenden:

    Schulkindergarten an Grundschulen 20
    Grundschule 28
    Hauptschule 26
    Realschule 32
    Gymnasium bis zum 10. Schuljahrgang 32
    Integrierte Gesamtschule bis zum 10. Schuljahrgang 30
    gymnasiale Oberstufe: 11. Schuljahrgang 26
    gymnasiale Oberstufe: Qualifikationsphase
         bis 125 Schüler
         126 bis 160 Schüler
         über 160 Schüler
    18
    19
    20
    Kolleg, Abendgymnasium: Einführungsphase 24
    Kolleg: Qualifikationsphase 17
    Abendgymnasium: Qualifikationsphase 15
    Förderschule Schwerpunkt Lernen ab 5. Schuljahrgang 16
    Förderschule Schwerpunkt Sprache 14
    Förderschule Schwerpunkte Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte) und Hören (Schwerhörige) 12
    Förderschule Schwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung 10
    Förderschule Schwerpunkte Hören (Gehörlose) und Sehen ( Blinde) 8
    Förderschule Schwerpunkt Geistige Entwicklung 7
    Förderschule Schwerpunkt Taubblinde 4
    Förderklassen für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache 16

    Für die Schulzweige der KGS gelten die Schülerhöchstzahlen der entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die der Grundschule.

    Zur Ermittlung der Anzahl der Klassen wird die Schülerzahl eines Schuljahrganges durch die betreffende Schülerhöchstzahl geteilt und bei Bruchteilen auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

    Für die Zuweisung der Lehrerstunden für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Kollegs und des Abendgymnasiums wird die Anzahl der fiktiven Klassen ermittelt, indem die Schülergesamtzahl in der Qualifikationsphase durch die entsprechende Schülerhöchstzahl geteilt und auf eine Dezimale gerundet wird.

    Bei Eingangsstufen an Grundschulen ist die Berechnungsgrundlage für die Klassenbildung die Gesamtschülerzahl im 1. und 2. Schuljahrgang.

    Bei den Förderschulen Schwerpunkte Geistige Entwicklung und Taubblinde ist bei der Ermittlung der Anzahl der Klassen die Schülergesamtzahl der Schule zugrunde zu legen.

    Bei der Bildung von Parallelklassen ist darauf zu achten, dass alle Klassen eines Jahrgangs etwa gleich groß sind.

    3.2 Mehrere Schuljahrgänge sind in kombinierten Klassen zusammenzufassen, wenn in zwei oder mehreren aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur maximal folgende Schülerzahlen erreicht werden:

    - Grundschulen 26
    - Förderschule Schwerpunkt Lernen ab 5. Schuljahrgang 14
    - Förderschule Schwerpunkt Sprache 12.

    Bei den sonstigen Förderschulen liegt diese Zahl um eins unter der Schülerhöchstzahl.

    3.3 Stichtag für die Klassenbildung ist der erste Unterrichtstag des neuen Schuljahres. Im Laufe des Schuljahres zu erwartende Erhöhungen oder Rückgänge bei den Schülerzahlen können bereits vorab bei der Klassenbildung berücksichtigt werden.

    Können im 1. Schuljahrgang im ersten Schulhalbjahr und im 5. und in der Einführungsphase im 13-jährigen Bildungsgang im gesamten Schuljahr Klassen so gebildet werden, dass die Schülerhöchstzahl nur um bis zu einer Schülerin oder einen Schüler je Klasse überschritten wird, entscheidet die Schulbehörde, ob die Klassen nach der Schülerhöchstzahl gebildet werden. Bei ihrer Entscheidung soll sie die besonderen Bedingungen der Schule und die voraussichtliche weitere Entwicklung der Schülerzahlen berücksichtigen.

    3.4 In der Regel sollen einmal gebildete Klassen nur nach dem 2., 4., 6., 8. und an der Hauptschule und der Förderschule Schwerpunkt Lernen auch nach dem 9. Schuljahrgang verändert werden.

    Soll abweichend von dieser Regelung auf Grund gestiegener Schülerzahlen eine zusätzliche Klasse im Schuljahrgang eingerichtet werden, so bedarf dies der Zustimmung der Schulbehörde.

    In Abweichung von Satz 1 sollen in den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 einmal gebildete Klassen nach den Vorgaben der Nummer 3.1 nach jedem Schuljahr verändert werden. Davon ausgenommen sind die Übergänge vom 3. zum 4. Schuljahrgang des Primarbereichs und vom 9. zum 10. Schuljahrgang an Gymnasien, Realschulen, Integrierten Gesamtschulen und den entsprechenden Schulzweigen an den Kooperativen Gesamtschulen. Einmal veränderte Klassen sollen im darauf folgenden Schuljahr nicht erneut verändert werden. Davon ausgenommen ist der Übergang vom 9. zum 10. Schuljahrgang an Hauptschulen, Hauptschulzweigen an den Kooperativen Gesamtschulen und an den Förderschulen Schwerpunkt Lernen.

    3.5 Zugunsten von mehr Förder- und Differenzierungsmaßnahmen kann innerhalb eines Schuljahrganges eine Klasse weniger als möglich gebildet werden. Dadurch vermindert sich nicht die Zuweisung an Lehrerstunden.

    3.6 Schulen mit einem Anteil von mindestens 40 % in einem Jahrgang an

    - Schülerinnen und Schülern aus zugewanderten Familien mit Defiziten in der deutschen Sprache
    - Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lernerschwernissen, nachgewiesenen gesundheitlichen Schwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten

    kann auf Antrag die Bildung einer zusätzlichen Klasse je Schuljahrgang in Abweichung von der Schülerhöchstzahl und den übrigen Bestimmungen zur Klassenbildung durch die Schulbehörde genehmigt werden. Die durchschnittliche Größe der so gebildeten Klassen des betreffenden Schuljahrgangs soll in der Regel die Hälfte der Schülerhöchstzahl nicht unterschreiten. An Förderschulen kann nur die im ersten Spiegelstrich genannte Bedingung herangezogen werden. Der dadurch entstehende Mehrbedarf an Stunden ist aus dem Kontingent an Stunden für besondere Fördermaßnahmen nach Nr. 5.5 bereitzustellen.

  4. Lehrerstunden je Klasse für den Grundbedarf

    Für die gemäß Nr. 3 gebildeten Klassen werden folgende Stunden für die Schülerpflichtstunden zugewiesen:

      Schulkindergarten Schuljahrgang
    1 2 3 4
    Grundschule,
    Förderschule
    20 20 22 26 26

     

      Schuljahrgang
    5 6 7 8 9 10
    Hauptschule,
    Realschule,
    IGS,
    Förderschule
    29 30 30 30 30 30
    Gymnasium 29 30 31 31 31 31
    ab 2005     32      
    ab 2006       33    
    ab 2007         34  
    ab 2008 30         34

     

      11. Schuljahrgang
    Einführungsphase
    Qualifikationsphase
    gymnasiale Oberstufe 33 31
    ab 2009 - 32
    ab 2010 33
    ab 2011 34
    IGS 33 31
    Kolleg 31 31
    Abendgymnasium 22 23

    Als Stundenpool erhalten Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, IGS und Förderschulen vom 5. bis zum 10. Schuljahrgang zusätzlich zwei Stunden je Klasse (siehe Nr.2). Bei der Förderschule Schwerpunkt Lernen ist der Stundenpool bereits in den Stunden der Tabelle enthalten.

    Ab einer durchschnittlichen Klassenfrequenz von 26 Schülerinnen und Schülern in einem Schuljahrgang erhalten Grundschulen zusätzlich zwei Stunden je Klasse.

    Für die Schulzweige der KGS gelten die Regelungen für die entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die für die Grundschule. Dies gilt auch für einen Zusatzbedarf.

    Die Förderschulen Schwerpunkte Geistige Entwicklung und Taubblinde erhalten 29 Stunden je Klasse.

    Den Förderschulen Schwerpunkt Lernen werden für den 1. bis 4. Schuljahrgang 2,5 Stunden je Schülerin und Schüler zugewiesen. Die Klassenbildung ist so vorzunehmen, dass die Schülerpflichtstunden erteilt werden können.

    Die Förderschulen Schwerpunkte Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte), Hören, Körperliche und motorische Entwicklung erhalten zusätzlich 2 Stunden je Klasse und die Förderschule Schwerpunkt Sehen (Blinde) 4 Stunden je Klasse für sonderpädagogische Fördermaßnahmen.

    Bei Schulkindergärten bis zu 13 Schülerinnen und Schülern werden 1,5 Stunden je Schülerin und Schüler zugewiesen.

    Klassen in Eingangsstufen an Grundschulen und kombinierte Klassen erhalten zusätzlich folgende Stunden:

    Stunden Klassenfrequenzen
    Grundschule Förderschulen mit Schülerhöchstzahl
    16
    ab Kl.5
    14 12 10 8
    2 bis 19 bis 10 bis 9 bis 8 bis 6 bis 5
    3 20-25 11-13 10-11 9-10 7-8 6
    4 26 14 12 11 9 7

    Die Schülerpflichtstunden für die kombinierten Klassen werden anteilig nach den Schülerzahlen in den einzelnen Schuljahrgängen berechnet.

    Förderklassen für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache erhalten an Grundschulen 23 und an Hauptschulen 30 Stunden, die auf das Kontingent an Stunden für Fördermaßnahmen gemäß Nr. 5.5 anzurechnen sind.

  5. Zuschläge für Zusatzbedarf

    5.1 Ganztagsschulen sowie Förderschulen mit ganztägigem Unterricht erhalten für die Schülerinnen und Schüler, die je Tag an mindestens zwei Unterrichtsstunden des ganztagsschulspezifischen Angebots teilnehmen, folgenden Zuschlag:

    Anwesenheit an ... Tagen
    1 2 3 4
    Grundschule, Hauptschule 0,1 0,2 0,3 0,4
    Realschule, Gymnasium, IGS 0,08 0,16 0,24 0,32
    Förderschulen Schwerpunkte Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung 0,19 0,37 0,55 0,73
    Förderschulen Schwerpunkte Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung 0,4 0,7 1,0 1,3

    Der Ganztagszuschlag vermindert sich in dem Umfang, in dem die Schülerpflichtstunden gemäß Nr.4 über den Wert von 30 hinausgehen. Die Schulen können die Lehrerstunden teilweise in ein Mittelkontingent (Budget) umwandeln lassen und damit außerschulische Fachkräfte im Ganztagsbereich beschäftigen. Diese Lehrerstunden werden weiterhin bei der Unterrichtsversorgung mitgezählt.

    5.2 Volle Halbtagsschulen (Grundschulen und Förderschulen) erhalten folgenden Zuschlag je Klasse:

    5.3 Müssen Schulen bei unterschiedlicher 1. oder unterschiedlicher 2. Fremdsprache im Pflichtbereich in einem Schuljahrgang mehr Lerngruppen als Klassen bilden, weil andernfalls die Schülerhöchstzahl um mehr als 2 Schülerinnen oder Schüler überschritten würde, so werden die zusätzlich benötigten Stunden - maximal 4 Stunden - als Zusatzbedarf anerkannt.

    5.4 Für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Hauptschule können in den Schuljahrgängen 9 und 10 zusätzlich benötigte Teilungsstunden bis zu folgendem Umfang je Schuljahrgang abhängig von der durchschnittlichen Klassengröße anerkannt werden:

    - bis 20 Schülerinnen und Schüler vier Stunden
    - ab 21 Schülerinnen und Schüler acht Stunden.

    Die für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der IGS tatsächlich zusätzlich benötigten Teilungsstunden werden als Zusatzbedarf anerkannt, sofern bei der Einrichtung der Kurse die Schülerhöchstzahl zugrunde gelegt wurde.

    5.5 Schulen erhalten von den Schulbehörden für folgende besondere Fördermaßnahmen im Rahmen eines durch Erlass bestimmten Kontingents zusätzliche Lehrerstunden, sofern hierfür nicht gemäß Nr.3.6 eine zusätzliche Klasse gebildet worden ist, genügend Lehrerstunden zur Verfügung stehen und die Fördermaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden:

    5.6 Zur sozialpädagogischen Unterstützung erhalten die Hauptschulen und die Hauptschulzweige der KGS je Klasse eine Lehrerstunde und die IGS je Klasse 0,5 Lehrerstunden, sofern keine Sozialpädagogen hierfür an der Schule eingesetzt sind. Diese Lehrerstunden können in ein Mittelkontingent (Budget) umgewandelt und zur Beschäftigung von Sozialpädagogen verwendet werden. Diese Lehrerstunden werden weiterhin bei der Unterrichtsversorgung mitgezählt.

    5.7 Werden in einer Schule insgesamt mehr als zwei Stunden je Klasse Religionsunterricht und Unterricht "Werte und Normen" bzw. Philosophie in der Einführungsphase erteilt, so werden diese zusätzlichen Stunden als Bedarf anerkannt, sofern bei der Unterrichtsorganisation die Möglichkeiten von klassen- und jahrgangsübergreifendem Unterricht genutzt sind. Die Qualifikationsphase bleibt unberücksichtigt.

    Die Lerngruppen für die jeweiligen Konfessionen sind nach den Schülerhöchstzahlen in Nr.3.1 zu bilden, ihre Größe soll in der Regel die Hälfte der Schülerhöchstzahl nicht unterschreiten. Bei jahrgangsübergreifendem Unterricht sollen in der Regel nicht mehr als zwei Jahrgänge zusammengefasst werden, es sei denn, dass dieser Unterricht sonst nicht erteilt werden kann.

    5.8 Werden die Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrganges einer Schule an mehreren Standorten unterrichtet, für die der Schulträger eigene Schulbezirke festgelegt hat, so dass die Schule die Schülerinnen und Schüler nicht so auf diese Standorte verteilen kann, wie es der Klassenbildung auf Schulebene entspricht, so wird der Unterrichtsbedarf für die einzelnen Standorte gesondert berechnet und zur Schulsumme addiert.

    5.9 Ist gemäß Erlass „Grundsätze und Bestimmungen für den Schulsport“ beim Schwimmen eine zusätzliche Lehrkraft unverzichtbar, so wird dafür maximal eine Stunde als Zusatzbedarf anerkannt.

    5.10 Für Grundschulen, die an der sonderpädagogischen Grundversorgung mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung teilnehmen, sind zwei Stunden je Klasse von Förderschul-Lehrkräften bereitzustellen. Hierauf wird der Grundbedarf für die Schülerinnen und Schüler aus diesem Bereich angerechnet, die in den Schuljahrgängen 1 bis 4 der teilnehmenden Förderschulen unterrichtet werden. Für Grundschulen außerhalb der sonderpädagogischen Grundversorgung sind bis zu 0,5 Stunden je Klasse von Förderschul-Lehrkräften für die Zusammenarbeit Grundschule – Förderschule und den Mobilen Dienst Sprache zuzuweisen, sofern die Unterrichtsversorgung der Förderschulen dies zulässt.

    Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zieldifferent in Integrationsklassen an anderen Schulformen unterrichtet werden, gibt es folgende Stunden als Zusatzbedarf von Förderschul-Lehrkräften für die Förderschwerpunkte:

    - Geistige Entwicklung 5,0
    - Lernen bis 4. Schuljahrgang 2,0
    ab 5. Schuljahrgang 3.0.

    Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zielgleich in anderen Schulformen unterrichtet und durch Mobile Dienste unterstützt werden, erhalten einen Zusatzbedarf gemäß folgender Orientierungswerte für die Förderschwerpunkte:

    - Sprache ab 5. Schuljahrgang 3,0
    - Emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen bis 4. Schuljahrgang 3,0
    ab 5. Schuljahrgang 3,5
    - Körperliche und motorische Entwicklung bis 4. Schuljahrgang 3,0
    ab 5. Schuljahrgang 4,0.

    Darüber hinaus können die Schulbehörden für Schülerinnen und Schüler mit einem vergleichbaren Förderbedarf Stunden im Rahmen eines Kontingents für Mobile Dienste bereitstellen.

    5.11 Schulen, die den Kooperationsverbünden Hochbegabung angehören, können als Zusatzbedarf die hierfür mit gesondertem Erlass zugewiesenen Stunden angeben.

    Kollegs und Abendgymnasien erhalten für einen Vorkurs eine Stunde je Teilnehmerin bzw. Teilnehmer.

    5.12 Für folgende Maßnahmen werden Lehrerstunden außerhalb der Sollstundenberechnung nach diesem Erlass bereitgestellt:

    - Sportförderunterricht
    - herkunftssprachlicher Unterricht für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
    - Haus- und Krankenhausunterricht.

Der Erlass tritt am 01.08.2004 in Kraft.

Abweichend davon treten die geänderten Schülerhöchstzahlen für die Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien für den 8. Schuljahrgang zum 01.08.2005, für den 9. Schuljahrgang zum 01.08.2006 und für den 10. Schuljahrgang zum 01.08.2007 in Kraft. Die geänderte Schülerhöchstzahl für die IGS tritt für den 6. Schuljahrgang zum 01.08.2005 und für die folgenden Schuljahrgänge jeweils zum Beginn des nächsten Schuljahres in Kraft.

Gleichzeitig werden der Bezugserlass und alle weiteren bisherigen Erlasse zur Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung aufgehoben.

[ Vorläufer-Erlassausgabe ]

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