Schule und Recht in Niedersachsen

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Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen
RdErl. d. MK v. 13.11.2013 - 31-80009 (Nds.MBl. Nr.46/2013 S.919) - VORIS 22410 -
Bezug:
a) RdErl. v. 1.8.2012 (SVBl. S.404) - VORIS 22410 -
b) RdErl. v. 27.4.2010 (SVBl. S.173, 257), geändert durch RdErl. v. 9.4.2013 (SVBl. S.220) - VORIS 22410 -
c) RdErl. v. 27.4.2010 (SVBl. S.182), geändert durch RdErl. v. 9.4.2013 (SVBl. S.221) - VORIS 22410 -
d) RdErl. v. 7.7.2011 (SVBl. S.257; 2012 S.268), geändert durch RdErl. v. 9.4.2013 (SVBl. S.221) - VORIS 22410 -
e) RdErl. v. 16.12.2011 (SVBl. 2012 S.129, 223), geändert durch RdErl v. 9.4.2013 (SVBl. S.221) - VORIS 22410 -
f) RdErl. v. 4.5.2010 (SVBl. S.191), zuletzt geändert durch RdErl. v. 26.6.2013 (SVBl. S.298) - VORIS 22410 -
g) RdErl. v. 4.5.2010 (SVBl. S.196), zuletzt geändert durch RdErl. v. 26.6.2013 (SVBl. S.300) - VORIS 22410 -
h) RdErl. v. 22.3.2012 (SVBl. S.266), geändert durch RdErl. v. 9.4.2013 (SVBl. S.222) - VORIS 22410 -
i) RdErl. v. 7.7.2011 (SVBl. S.268), zuletzt geändert durch RdErl. v. 7.5.2013 (SVBl. S.219) - VORIS 22410 -
j) RdErl. v. 1.10.2011 (SVBl. S.359), geändert durch RdErl. v. 9.4.2013 (SVBl. S.223) - VORIS 22410 -
k) RdErl. v. 10.2.2012 (SVBl. S.161) - VORIS 22410 –
l) RdErl. v. 10.2.2012 (SVBl. S.160) - VORIS 22410 -
m) RdErl. v. 22.3.2012 (SVBl. S.266) - VORIS 22410 -
n) RdErl. v. 9.6.2007 (SVBl. S.241), geändert durch RdErl. v. 8.7.2009 (SVBl. S.333) - VORIS 22410 -

1. Nach § 32 Abs. 1 NSchG sind die Schulen im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung.

Die Entscheidungsbefugnisse der Schulen werden nachfolgend erweitert. Dabei entscheidet die Schule, ob und in welchem Umfang sie die Entscheidungsspielräume nutzt oder die Bezugserlasse weiterhin vollständig anwendet. Will sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr eingeräumten Entscheidungsspielräume ganz oder teilweise zu nutzen, dann treten schuleigene Regelungen an die Stelle bisheriger Erlassregelungen.

Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Entscheidungsspielräume trifft nach § 38a Abs. 3 Nummer 1 NSchG der Schulvorstand. Die Ausgestaltung der Regelungsgegenstände der eingeräumten Entscheidungsspielräume fällt dann je nach Regelungsgegenstand in die nach den §§ 32 ff. NSchG geregelten Entscheidungszuständigkeiten (Lehrkraft, Gesamtkonferenz, Schulvorstand, Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter).

2. Für folgende Regelungen wird der Schule die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen eingeräumt. Die Regelungen der Schule treten bei Inanspruchnahme dieser Entscheidungsspielräume an die Stelle der Vorgabe.

2.1 Die Arbeit in der Grundschule (siehe Bezugserlass zu a)

2.1.1 Nummer 3.2 Satz 2 (Gegenstände der Zusammenarbeit mit den Tageseinrichtungen für Kinder),
2.1.2 Nummer 7.1 Satz 1 Halbsatz 1 (Zeitpunkt der Information der Erziehungsberechtigten über das Verfahren der Schullaufbahnempfehlung).

2.2 Die Arbeit in der Hauptschule (siehe Bezugserlass zu b)

2.2.1 Anlage zu Nummer 3 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung über die Verteilung der einzelnen Fach- oder Fachbereichsstunden auf die Schuljahrgänge entscheiden kann, wobei die Summe der Fach- bzw. Fachbereichsstunden in den Schuljahrgängen 5 bis 9 sowie die Gesamtsumme von 149 Pflicht- und Wahlpflichtstunden eingehalten werden muss; die Pflichtstundenerteilung im 10. Schuljahrgang bleibt hiervon unberührt,
2.2.2 Nummer 3.1 Sätze 1 und 2 (Epochale Anordnung des Unterrichts),
2.2.3 Nummer 3.6 Abs. 1, 3 und 4 (Lehrereinsatz),
2.2.4 Nummer 3.8 (Verfügungsstunden), mit der Maßgabe, dass zusätzliche Lehrererstunden nicht beansprucht werden können,
2.2.5 Nummer 6.5 Abs. 1 und Nummer 6.6 Abs. 1 (schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen pro Schulhalbjahr nach Entscheidung der Fachkonferenz geschrieben werden und die Schule entscheidet, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z.B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrolle verlangt werden,
2.2.6 Nummer 7.1 Satz 2 (Dienstbesprechungen),
2.2.7 Nummer 8.4.1 (Informationsveranstaltungen), mit der Maßgabe, dass von den vorgegebenen Zeitpunkten der Informationsveranstaltungen abgewichen werden kann.

2.3 Die Arbeit in der Realschule (siehe Bezugserlass zu c)

2.3.1 Anlage zu Nummer 3 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung über die Verteilung der einzelnen Fach- oder Fachbereichsstunden auf die Schuljahrgänge entscheiden kann, wobei die Summe der Fach- bzw. Fachbereichsstunden in den Schuljahrgängen 5 bis 10 sowie die Gesamtsumme von 179 Pflicht- und Wahlpflichtstunden eingehalten werden muss,
2.3.2 Nummer 3.3 Abs. 3 (Wahlpflichtkurse) mit der Maßgabe, dass statt zweier jeweils zweistündiger Wahlpflichtkurse ein vierstündiger Wahlpflichtkurs eingerichtet werden kann,
2.3.3 Nummer 3.6 (Einsatz der Lehrkräfte),
2.3.4 Nummer 3.8 Satz 2 Halbsatz 1 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 9),
2.3.5 Nummer 4.12 Abs. 1 Satz 2 (Umfang von Projektunterricht),
2.3.6 Nummer 6.5 Abs. 1 (schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen pro Schulhalbjahr nach Entscheidung der Fachkonferenz geschrieben werden,
2.3.7 Nummer 6.6 Satz 1 (schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, ob in einem Fach nach Nummer 6.5 Abs. 1 weitere schriftliche oder weitere andere, z.B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrolle verlangt werden und nach Nummer 6.5 Abs. 2 eine schriftliche Lernkontrolle durch eine andere Form der Lernkontrolle ersetzt wird,
2.3.8 Nummer 7.1 Abs. 2 (Dienstbesprechungen),
2.3.9 Nummer 8.3.1 (Informationsveranstaltungen), mit der Maßgabe, dass von den vorgegebenen Zeitpunkten der Informationsveranstaltungen abgewichen werden kann.

2.4 Die Arbeit in der Oberschule (siehe Bezugserlass zu d)

2.4.1 Nummer 3.2.3 (Einsatz der Lehrkräfte),
2.4.2 Nummer 3.2.7 Satz 1 (Epochale Anordnung des Unterrichts),
2.4.3 Nummer 3.2.12 (Berufsbildende Maßnahmen),
2.4.4 Nummer 7.5 und 7.6 (Lernkontrollen),
2.4.5 Nummer 8.1 Abs. 2 (Dienstbesprechungen).

2.5 Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums (siehe Bezugserlass zu e)

2.5.1 Nummer 3.1 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nummer 3.7.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge nach den Stundentafeln 1 und 2 (Anlagen 1 und 2) vornehmen kann,
2.5.2 Nummer 3.7.2 Sätze 2 und 3 (Stundentafel freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),
2.5.3 Nummer 3.7.3 (Einsatz der Lehrkräfte),
2.5.4 Nummer 3.7.4 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10),
2.5.5 Nummer 3.7.5 (Epochalunterricht),
2.5.6 Nummer 4.11 Satz 2 (Umfang von Projektunterricht),
2.5.7 Nummer 5.5.3 (wahlfreier Unterricht),
2.5.8 Nummern 6.4 und 6.7 (schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigen Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr geschrieben werden und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z.B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden,
2.5.9 Nummer 7.2 Abs. 1 (Zusammenarbeit mit Grundschulen) und
2.5.10 Nummer 8.4 (Informationsveranstaltungen).

2.6 Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (siehe Bezugserlass zu f)

2.6.1 Nummern 3.1.1 und 3.1.2 (Stundentafeln) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nummer 3.2.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge vornehmen kann,
2.6.2 Nummer 3.2.4 (Einsatz der Lehrkräfte),
2.6.3 Nummer 3.2.5 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),
2.6.4 Nummer 3.2.6 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10),
2.6.5 Nummer 3.2.7 (Freiarbeit),
2.6.6 Nummer 3.2.8 (Epochalunterricht),
2.6.7 Nummer 4.7 Satz 1 Halbsatz 2 (Umfang von Projektunterricht),
2.6.8 Nummer 6.4 (schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigen Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr, in einem zweistündigen Fach mit Ausnahme des Faches Sport mindestens eine schriftliche Lernkontrolle je Schulhalbjahr und in einem nur ein Schulhalbjahr unterrichteten Fach eine oder zwei schriftliche Lernkontrollen nach Entscheidung der Fachkonferenz geschrieben werden und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z.B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden,
2.6.9 Nummer 7.2 (Zusammenarbeit mit anderen Schulen) und
2.6.10 Nummer 8.4 (Informationsveranstaltungen).

2.7 Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (siehe Bezugserlass zu g)

2.7.1 Nummer 3.1 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nummer 3.2.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge vornehmen kann,
2.7.2 Nummer 3.2.3 (Einsatz der Lehrkräfte),
2.7.3 Nummer 3.2.4 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),
2.7.4 Nummer 3.2.5 (fächerübergreifender oder fächerverbindender Unterricht),
2.7.5 Nummer 3.2.6 (Epochalunterricht);
2.7.6 Nummer 3.2.7 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10),
2.7.7 Nummer 3.2.8 (Freiarbeit),
2.7.8 Nummern 6.4, 6.5 und 6.7 (schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigen Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr geschrieben werden und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z.B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden,
2.7.9 Nummer 7.2 (Zusammenarbeit mit Grundschulen) und
2.7.10 Nummer 8.4 (Informationsveranstaltungen).

2.8 Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen (siehe Bezugserlass zu h)

2.8.1 Nummer 4 Satz 1 (Ankündigung schriftlicher Arbeiten),
2.8.2 Nummer 6 Satz 1 (Korrekturzeiten),
2.8.3 Nummer 7 (Bewertung schriftlicher Arbeiten), soweit dort das Verbot von Zwischennoten anzuwenden ist,
2.8.4 Nummer 9 Satz 2 (Gelegenheit zu einer Ersatzleistung).

2.9 Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen (siehe Bezugserlass zu i)

Nummern 3.1, 3.3 und 3.6 (Bildung von Klassen) mit der Maßgabe, dass zusätzliche Ressourcen nicht bereitgestellt werden und der Pflichtunterricht nach Stundentafel sichergestellt ist.

2.10 Bestimmungen für den Schulsport (siehe Bezugserlass zu j)

2.10.1 Nummer 2 (Befreiung vom Sportunterricht),
2.10.2 Nummer 3.5 (Sportfeste und Wettkämpfe in der Schule).

2.11 Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher oder pädagogischer Aufgaben an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs (siehe Bezugserlass zu k)

Abschnitte I, II und III (Aufgabenbeschreibung).

2.12 Schulfachliche und organisatorische Aufgaben für Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs (siehe Bezugserlass zu l)

Abschnitt I (Aufgabenbeschreibung).

2.13 Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen (siehe Bezugserlass zu m).

3. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Der Bezugserlass zu n tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

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