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Schulinspektionen in Niedersachsen
RdErl. d. MK v. 16.7.2014 - 31-81 824-1 (SVBl. 9/2014 S. 439) - VORIS 22410 -
Bezug:

a) RdErl. „Schulisches Qualitätsmanagement an berufsbildenden Schulen“ vom 14.10.2011 (SVBl. S. 445) - VORIS 22410 -
b) RdErl. „Orientierungsrahmen Schulqualität in Niedersachsen als Grundlage der Qualitätsentwicklung an allgemein bildenden Schulen“ vom 16.7.2014 (SVBl. S. 442) - VORIS 22410 -
c) RdErl. „Steuerung der berufsbildenden Schulen durch Zielvereinbarungen“ vom 8.7.2013 (SVBl. S. 302) - VORIS 22410 -

1 Ziele und Aufgaben

(1) Schulinspektionen in Niedersachsen dienen dem Ziel, die Qualität der einzelnen öffentlichen Schulen und darüber hinaus die Qualität des Schulsystems zu ermitteln, um Maßnahmen der Qualitätsverbesserung zu ermöglichen.

(2) Die Durchführung der Schulinspektionen und weiterer Evaluationen zu Einzelaspekten des Schulsystems obliegt dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ). Die Elemente des Verfahrens und die eingesetzten Instrumente sind öffentlich verfügbar. Sie werden regelmäßig evaluiert und weiterentwickelt.

(3) Das NLQ ermittelt die Qualität der einzelnen Schulen mit Hilfe eines standardisierten Verfahrens und standardisierter Instrumente. Hierdurch erfolgen die Einschätzung der Qualität schulischer Prozesse und die Einschätzung zur Unterrichtsqualität. Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte findet nicht statt.

(4) Das NLQ bereitet die Ergebnisse der durchgeführten Schulinspektionen sowie ggf. weitere Evaluationsergebnisse aus unterschiedlichen Bereichen des Schulsystems in Form periodischer Berichte an das Niedersächsische Kultusministerium auf.

2 Grundsätzliche Regelungen

(1) Schulinspektorinnen und Schulinspektoren schätzen die Ausgestaltung der schulischen Prozesse ein, die für die Entwicklung von Schulqualität von zentraler Bedeutung sind und damit Kernaufgaben von Schule darstellen. Die Beschreibung und Strukturierung dieser Kernaufgaben erfolgt im Kernaufgabenmodell für die allgemein bildenden Schulen (Anlage) sowie im Kernaufgabenmodell für die berufsbildenden Schulen (Bezugserlass zu a).

(2) Für die einzelnen Schulinspektionen erfolgt eine Auswahl von Kernaufgaben. Die Zielsetzungen für die Auswahl werden vom Niedersächsischen Kultusministerium festgelegt. Schulinspektionen an allgemein bildenden Schulen berücksichtigen grundsätzlich alle Handlungsfelder. Hierfür werden bis zu sieben Kernaufgaben ausgewählt, davon in der Regel zwei durch die Schule.

(3) In einem dialogorientierten Ansatz zwischen den Vertreterinnen und Vertretern der Schule und den Schulinspektorinnen und -inspektoren werden Selbst- und Fremdeinschätzung über die Ausgestaltung der Kernaufgaben abgeglichen. Für die Einschätzung der Qualität der Prozesse sind Prozessstufen festgelegt, die durch Indikatoren beschrieben werden.

(4) Die Einschätzung zur Unterrichtsqualität erfolgt anhand einheitlicher Merkmale, die grundlegende Bedeutung für die Unterrichtsqualität haben (Unterrichtsbeobachtungsbogen).

3 Durchführung der Schulinspektion

3.1 Teilnahme der Schulen

(1) Die Schulinspektionen werden an allen öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen regelmäßig durchgeführt. Schulen in freier Trägerschaft können auf Antrag einbezogen werden, soweit sie ihre Qualitätsentwicklung auf Basis der Bezugserlasse gestalten.

(2) Die öffentlichen Schulen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an der Schulinspektion verpflichtet.

(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann die Durchführung einer Schulinspektion an der Schule beantragen. Zusätzlich wird dem Schulvorstand gemäß § 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG die Befugnis eingeräumt, darüber zu entscheiden, ob durch die Schule im Rahmen ihrer Eigenverantwortung ein Antrag auf Durchführung einer Schulinspektion gestellt werden soll.

3.2 Arbeitsweise der Schulinspektion

(1) Die Schulinspektion einer Schule wird in der Regel von zwei Schulinspektorinnen oder -inspektoren durchgeführt (Inspektionsteam). Mindestens ein Mitglied des Inspektionsteams verfügt über umfassende Erfahrungen an der Schulform der zu inspizierenden Schule.

(2) Schulinspektionen umfassen

- Unterrichtsbeobachtungen,
- die Einschätzung der Qualität der schulischen Prozesse durch die Schule,
- Gespräche bzw. Interviews mit der Schulleitung sowie mit Lehrkräften unter Einbeziehung des Schulpersonalrats, Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie ggf. mit anderen an Schule Beteiligten, bei berufsbildenden Schulen auch mit Ausbildungspartnern,
- die Einschätzung der Qualität der schulischen Prozesse durch das Inspektionsteam,
- den Abgleich der Einschätzung der Qualität der schulischen Prozesse mit der Schulleitung,
- den Dialog über die Einschätzungen zu den Prozessen und zum Unterricht mit den Lehrkräften und dem Schulvorstand,
- die Übermittlung der Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht.

(3) Das Inspektionsteam schätzt den Entwicklungsstand bei der Umsetzung der Kernaufgaben und der Erfüllung der dazugehörigen grundlegenden Anforderungen unter Einbeziehung der Gespräche mit den schulischen Gruppen ein.

(4) Das Inspektionsteam reflektiert die eigenen Einschätzungen und die von der Schule durchgeführten Selbsteinschätzungen mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schulvorstand. Dabei werden Stärken und Entwicklungspotentiale der schulischen Prozesse und Ergebnisse der Unterrichtsbeobachtung dargestellt. Exemplarisch werden mögliche Zusammenhänge zwischen schulischen Prozessen und dem Unterricht aufgezeigt. An dem Gespräch mit dem Schulvorstand nimmt die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) teil, der Schulträger erhält eine Einladung.

(5) Personenbezogene Informationen und Daten werden vom Inspektionsteam vertraulich behandelt. Bei Verstößen gegen Dienstpflichten oder die Schulordnung werden die Schulleiterin oder der Schulleiter und ggf. die NLSchB informiert.

(6) Die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren haben keine fach- bzw. dienstaufsichtlichen Befugnisse.

4 Ablauf der Schulinspektion

4.1 Vorbereitungsphase

(1) Die Auswahl der Schulen erfolgt unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Niedersächsischen Kultusministeriums in Rücksprache mit der NLSchB.

(2) Der Termin des Schulbesuchs sowie das Angebot einer vorbereitenden Informationsveranstaltung werden der jeweiligen Schule ca. drei Monate vorher mitgeteilt.

(3) Die Organisation des Schulbesuchs wird durch die Schulleitung sichergestellt. Die Zusammenstellung der Gesprächsgruppen gem. Nr. 3.2 Abs. 2 obliegt den jeweiligen Vertretungen der Gruppen.

4.2 Durchführungsphase

(1) Die Schule führt die Selbsteinschätzung der Qualität aller für die Schulinspektion ausgewählten Kernaufgaben durch, übermittelt die Ergebnisse sowie ggf. weitere Informationen an das Inspektionsteam und stellt erläuternde Dokumente zusammen.

(2) Das Inspektionsteam betrachtet die Selbsteinschätzung der Schulen und entwickelt hieraus Ansatzpunkte für die Gespräche bzw. Interviews und die Analyse der Dokumente.

(3) Der Schulbesuch dauert in der Regel vier Tage. Über die Abfolge und Dauer der einzelnen Elemente des Schulbesuches entscheidet das Inspektionsteam.

(4) Die Anzahl, Auswahl und Reihenfolge der Unterrichtsbeobachtungen werden durch das Inspektionsteam festgelegt. In der Regel umfasst eine Unterrichtsbeobachtung etwa 20 Minuten. Bei der Festlegung der Anzahl wird die Größe der Schule berücksichtigt, die Auswahl hängt von der Schulform und ggf. von weiteren zu evaluierenden Fragestellungen ab.

(5) Eigenverantwortlicher Unterricht von Anwärterinnen oder Anwärtern und Referendarinnen oder Referendaren sowie Vertretungsunterricht werden in die Unterrichtsbeobachtungen einbezogen.

(6) Zu Beginn eines Unterrichtstages wird die Schulleiterin bzw. der Schulleiter informiert, wann welcher Unterricht beobachtet wird. Sie oder er macht den Lehrkräften diese Information zugänglich.

(7) Für die Selbsteinschätzung durch die Schule sowie für die Fremdeinschätzung durch das Inspektionsteam werden dieselben Instrumente verwendet. Diese stehen den Schulen auch für interne Evaluationen und zur Nutzung für die weitere Qualitätsentwicklung zur Verfügung.

(8) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter sowie den Lehrkräften wird die Möglichkeit einer standardisierten Rückmeldung zu Ablauf und Durchführung der Schulinspektion gegeben. Darüber hinaus können in freier Form alle schulischen Gruppen eine Rückmeldung an das NLQ geben.

4.3 Übermittlung der Ergebnisse

Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die NLSchB erhalten ca. drei Wochen nach dem Schulbesuch einen abschließenden Bericht mit allen Ergebnissen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter übermittelt diesen Bericht innerhalb einer Woche dem Schulpersonalrat, dem Schulelternrat, dem Schülerrat, den schulischen Gremien sowie dem Schulträger.

5. Anschlusshandeln

(1) Die Ergebnisse der Schulinspektion dienen den Schulen zur Identifizierung von Entwicklungszielen, die in ihre kontinuierliche Qualitätsentwicklung einzubeziehen sind. Weiteres regeln die Bezugserlasse zu a und b.

(2) Bei Bedarf stehen den Schulen die Angebote des Beratungs- und Unterstützungssystems des Landes zur Verfügung.

(3) Die allgemein bildenden Schulen können zur Unterstützung ihrer Qualitätsentwicklung auf Antrag mit der NLSchB Absprachen über Entwicklungsziele und deren Umsetzung treffen. An den berufsbildenden Schulen sollen die Ergebnisse der Schulinspektion in die Zielvereinbarung mit der NLSchB als Instrument der Steuerung einbezogen werden (Bezugserlass zu c).

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2019 außer Kraft.


Anlage

Kernaufgabenmodell für die allgemein bildenden Schulen

Handlungsfeld „Schule leiten“
L 1 Unterrichtsqualität fördern
Die Schulleiterin / Der Schulleiter fördert die Entwicklung der Unterrichtsqualität.
L 2 Schule organisieren
Die Schulleiterin / Der Schulleiter fördert die Entwicklung der Organisationsstrukturen und der Abläufe.
L 3 Zusammenarbeit fördern
Die Schulleiterin / Der Schulleiter fördert die pädagogische Zusammenarbeit in der Schule.
L 4 Personalentwicklung fördern
Die Schulleiterin / Der Schulleiter fördert die Personalentwicklung.
L 5 Erziehungsberechtigte und Schülerschaft beteiligen
Die Schulleiterin / Der Schulleiter beteiligt die Erziehungsberechtigten und die Schülerschaft.
L 6 Schulleitungshandeln evaluieren
Die Schulleiterin / Der Schulleiter evaluiert ihr / sein Leitungshandeln.
   
Handlungsfeld „Schulentwicklung steuern“
S 1 Schulprogramm fortschreiben
Die Schule steuert über das Schulprogramm ihre Entwicklung.
S 2 Unterrichtsqualität entwickeln
Die Schule steuert die Entwicklung der Unterrichtsqualität.
S 3 Kompetenzen erweitern
Die Beschäftigten erweitern ihre professionellen Kompetenzen.
S 4 Schulqualität sichern
Die Schule evaluiert ihre Arbeit.
   
Handlungsfeld „Bildungsangebote gestalten“
B 1 Curriculum entwickeln
Die Schule verbessert ihr schuleigenes Curriculum.
B 2 Unterricht verbessern
Die Fachgruppen verbessern die Unterrichtsqualität.
B 3 Leistungskriterien anwenden
Die Schule sichert die Anwendung der Kriterien zur Leistungsbewertung.
B 4 Individuell fördern
Die Schule fördert die individuelle Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler.
B 5 Individuell beraten und unterstützen
Die Schule sorgt für die Beratung und Unterstützung ihrer Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten.
B 6 Präventiv arbeiten und Schulklima gestalten
Die Schule arbeitet präventiv zur Förderung des körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens der Schülerinnen und Schüler.
   
Handlungsfeld „Kooperationen entwickeln“
K 1 Interne Zusammenarbeit gestalten
Die Lehrkräfte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestalten ihre Zusammenarbeit aus.
K 2 Übergänge gestalten
Die Schule nutzt Kooperationen zur Gestaltung der Übergänge.
K 3 Bildungsangebote erweitern
Die Schule nutzt Kooperationen zur Erweiterung ihres Bildungsangebots.
   
Handlungsfeld „Ergebnisse beachten“
E 1 Ergebnisse bewerten
Die Schule bewertet die Ergebnisse und Erfolge des Unterrichts und der Bildungsangebote.
E 2 Ressourcenverwaltung bewerten
Die Schule bewertet die Ergebnisse und Erfolge bezogen auf Verwaltung und Nutzung der Ressourcen.
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