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Schule und Recht
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Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Datenschutzes ist in der Vergangenheit immer wieder die Frage erörtert worden, ob vom Kindergarten auch Daten an die Grundschule ohne Einwilligung der Eltern weitergegeben werden dürfen.
Mit der Neufassung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 2.7.2003 ist in § 6 die Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Kindergarten gesetzlich verankert worden. Der Erlass des MK Die Arbeit in der Grundschule vom 3.2.2004 gibt in Nr. 3.5 - 3.8 Hinweise zu Inhalten und Formen der Zusammenarbeit. Ebenso enthält der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kapitel III C Empfehlungen zur Zusammenarbeit zwischen beiden Einrichtungen.
Kindergarten wie Grundschule haben gleichermaßen einen Bildungsauftrag. Deshalb ist die Weitergabe von Daten, d.h. der Austausch über Beobachtungen und Erkenntnisse, die im Kindergarten zur Entwicklung und zum Lernverhalten von Kindern gewonnen werden, ein wichtiges Mittel, um Kontinuität im Bildungsverlauf herzustellen.
Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Elternhaus, Kindergarten und Schule soll dafür die Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Über Inhalte und Formen des Austausches von Informationen zu einzelnen Kindern sollen sich die Eltern, die Fachkräfte des Kindergartens und die Lehrkräfte der Grundschule einvernehmlich verständigen. Das schließt eine Übermittlung von Daten oder eine Weitergabe von Lerndokumentationen ohne Absprache aus.
Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten zum Austausch der Fachkräfte des Kindergartens mit den Lehrkräften der Schule über ihr Kind ist vom Kindergarten einzuholen.
Maßnahmen zur Begleitung des Übergangs vom Kindergarten in die Grundschule, bei denen es nicht um den Austausch von Informationen zu einzelnen Kindern geht, sollten zwar auch im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Eltern besprochen werden, bedürfen aber nicht einer schriftlichen Einverständniserklärung. Hierzu zählen gegenseitige Hospitationen durch Fachkräfte der Kindestagesstätten in Schulen bzw. durch Lehrkräfte in Kindergärten, Besuche von Kindergartenkindern in der Grundschule, Vorleseprojekte von Grundschulkindern im Kindergarten, gemeinsame Veranstaltungen etc.
Weitere Informationen zur Zusammenarbeit von Kindergarten und Grundschule können dem Faltblatt zu diesem Thema entnommen werden, welches auch im Internet unter www.mk.niedersachsen.de <Themen <Kindertagesstätten eingestellt ist.
Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 zu-lassen.
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