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Sprachfördermaßnahmen
vor der Einschulung
Erl. d. MK v.
1.3.2006 - 32 - 80107/4 (SVBl. Nr.4/2006 S.109) - VORIS 22410
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Bezug:
a) Erl. Ergänzende Bestimmungen zur
Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule vom 29.8.1995
(SVBl. S.223) zuletzt geändert mit Erl. v. 1.2.2005 (SVBl. S.49) - VORIS
22410 01 00 35 074 -
b) RdErl. Sprachfördermaßnahmen vor
der Einschulung vom 26.6.2003 (SVBl. S.227) - VORIS 22410 -
Die Grundschulen richten für die Kinder, die nach § 54a Abs. 2 NSchG verpflichtet sind, im Schuljahr vor der Einschulung an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen, besonderen Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse ein.
Nr. 5.1 Satz 1 des Bezugserlasses erhält zu a) folgende Fassung:
Die Erziehungsberechtigten melden die gemäß § 64 NSchG schulpflichtigen Kinder nach Aufforderung durch den Schulträger im Mai des Vorjahres in der für sie künftig zuständigen Grundschule an.
Die Schule stellt die deutschen Sprachkenntnisse der zum übernächsten Schuljahr schulpflichtigen Kinder fest. Die Feststellung der Sprachkenntnisse erfolgt jeweils nach einem vom Kultusministerium festgelegten landesweit einheitlichen Verfahren. Die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellung teilt die Schule der Landesschulbehörde bis zum 1.Juni mit.
Die Landesschulbehörde stellt der Grundschule, die die Sprachfördermaßnahme durchführt, für jedes Kind, das an der Sprachförderung teilnimmt, einen Zusatzbedarf von einer Lehrerstunde zur Verfügung.
Die Sprachfördermaßnahmen finden vorrangig in den Kindertagesstätten statt und sind mit diesen sowie dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung abzustimmen.
Dieser Erlass tritt am 1.4.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass zu b) außer Kraft.
[ alter Erlass ]
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