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Sonderpädagogische Förderung
RdErl. d. MK v. 1.2.2005 - 32 - 81027 (SVBl 2/2005 S.49; ber. SVBl. 3/2005 S.135) - VORIS 22410 -
Bezug:
a) Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 1.11.1997 (Nds.GVBl. S.458; SVBl. S.384)
b) Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 6.11.1997 (SVBl. S.385)
c) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I vom 13.9.1983 (Nds.GVBl. S.243; SVBl. S.258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.2003 (Nds.GVBl. S.401; SVBl. 2004 S.13)
d) Erlass „Die Arbeit in der Schule für Lernbehinderte” vom 30.7.1980 (SVBl. S.314) zuletzt geändert am 21.6.1995 (SVBl. S.181)
e) Erlass „Schulen für Lernbehinderte (Sonderschulen) bei zurückgehenden Schülerzahlen” vom 27.3.1984 (SVBl. S.115)
f) Erlass „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen” vom 24.5.2004 (SVBl S.305, berichtigt S.505)
g) Erlass „Die Arbeit in der Schule für geistig Behinderte” vom 18.4.1989 (SVBl. S.103) zuletzt geändert am 12.9.1996 (SVBl. S.424)
h) Erlass „Die Arbeit in der Schule für geistig Behinderte - hier: Einführung der Abschlussstufe und Änderung der Stundentafel” - vom 1.7.1992 (SVBl. S.225)
i) Erlass „Die Arbeit in der Schule für Gehörlose” vom 18.2.1987 (SVBl. S.57)
j) Erlass „Gebärdensprache in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte” vom 26.6.2003 (nicht veröffentlicht)
k) Erlass „Die Arbeit in der Schule für Schwerhörige” vom 18.5.1988 (SVBl. S.199)
l) Erlass „Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Sonderschule; hier: Einsatz von Sonderschullehrern in der Grundschule” vom 17.2.1987 (SVBl. S.55)
m) Erlass „Aufnahme körperbehinderter Schüler in die Orientierungsstufe, in die Hauptschule, in die Realschule und in das Humboldt-Gymnasium in Bad Pyrmont” vom 7.7.1986 (Nds.MBl. S.764; SVBl S.201)
n) Erlass „Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus gem. § 69 Abs. 1 NSchG” vom 29.1.1997 (SVBl. S.32)
o) Erlass „Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeitern und Betreuungspersonal an Sonderschulen” vom 28.9.1982 (SVBl. S.297), geändert durch Erlass vom 19.7.1990 (SVBl. S.314)
p) Erlass „Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen für geistig Behinderte und an Schulen für Körperbehinderte” vom 20.8.2002 (SVBl S.376)
q) Erlass „Beschäftigung von Zivildienstleistenden in Schulen für geistig Behinderte und Körperbehinderte” vom 20.4.1994 (SVBl. S.148)
r) Erlass „Rahmenrichtlinien für das allgemein bildende Schulwesen” vom 1.10.2002 (SVBl. S.377)
s) Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule” vom 29.8.1995, zuletzt geändert durch Nr.2 des Erlasses vorn 26.6.2003, SVBl. S.227)
t) Erlass „Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens” vom 26.6.1979 (SVBl. S.182)
u) Erlass „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen” vom 16.12.2004 (SVBl. 2005 S.75)
v) Erlass „Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen” vom 16.12.2004 (SVBl. 2005 S.76)
w) Erlass „Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft” vom 3.2.1993 (SVBL S.27)
x) Erlass „Die Arbeit in der Grundschule” vom 3.2.2004 (SVBl. S.85)
y) Erlass „Die Arbeit in der Hauptschule” vom 3.2.2004 (SVBl. S.94)
z) Erlass „Die Arbeit in der Realschule” vom 3.2.2004 (SVBl. S.100)
aa) Erlass „Die Arbeit in den Klassen 5 - 10 des Gymnasiums” vom 3.2.2004 (SVBl. S.107)
bb) Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)” vom 3.2.2004 (SVBl. S.122)
cc) Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)” vom 3.2.2004 (SVBl. S.115)
dd) Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-SEP) vom 19.10.1994 (Nds.GVBl. S.460; SVBl. S.311), zuletzt geändert durch VO vom 19.11.2003 (Nds.GVBl. S.398, SVBl. 2004 S.11)
ee) Verordnung über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen an allgemein bildenden Schulen (Versetzungsordnung) vom 19.6.1995 (Nds.GVBl. S.184, 440; SVBl. S.182, 330), zuletzt geändert mit Verordnung vom 19.11.2003 (Nds.GVBl. S.404, SVBl. 2004 S.18)
ff) Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Versetzungsverordnung” vom 19.06.1995 (SVBl. S.185, 238), zuletzt geändert durch Erlass vom 19.11.2003, (SVBl. 2004 S.20)
gg) Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen” vom 9.2.2004 (SVBl. S.128)
hh) Erlass „Zusammenarbeit von Schule, Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe” vom 25.1.1994 (SVBl. S.91)
ii) Erlass „Einrichtung von Vollen Halbtagsschulen und Integrationsklassen zum 1.8.1994” vom 20.9.1993 (SVBl. S.408)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeiner Teil
I.1 Stellung der sonderpädagogischen Förderung innerhalb des öffentlichen Schulwesens
I.2 Sonderpädagogischer Förderbedarf
I.3 Ziele sonderpädagogischer Förderung
I.4 Grundlagen der Förderung
I.5 Aufgaben sonderpädagogischer Förderung
I.6 Früherkennung und Prävention
I.7 Orte und Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung
I.7.1 Mobile Dienste
I.7.2 Gemeinsamer Unterricht
I.7.3 Kooperationsklassen
I.7.4 Sonderpädagogische Grundversorgung
I.7.5 Förderschulen
I.8 Prinzipien sonderpädagogischer Förderung
I.9 Einsatz von Medien
I.10 Schule als Erfahrungs- und Lebensraum
I.11 Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern
I.12 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
I.13 Vernetzung der sonderpädagogischen Förderung
I.14 Therapeutische Maßnahmen
I.15 Leistungen, Zensuren und Zeugnisse, Abschlüsse
I.16 Besondere Regelungen für den Schulbesuch
I.17 Nachteilsausgleich
I.18 Einsatz und Qualifikation des Personals
I.19 Weiterentwicklung des Systems der sonderpädagogischen Förderung
II. Besonderer Teil
II.1 Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung
II.2 Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
II.3 Förderschwerpunkt Hören
II.4 Förderschwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung
II.5 Förderschwerpunkt Lernen
II.6 Förderschwerpunkt Sehen
II.7 Förderschwerpunkt Sprache
II.8 Unterricht und Erziehung unter den Bedingungen von Krankheit
III. Schlussbestimmungen

I. Allgemeiner Teil

I. 1 Stellung der sonderpädagogischen Förderung innerhalb des öffentlichen Schulwesens

Alle allgemein bildenden Schulen haben die Aufgabe, durch pädagogisches Handeln in Unterricht und Erziehung die Schülerinnen und Schüler in ihrer umfassenden Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Die Förderung umfasst die Entwicklungsbereiche Wahrnehmung und Bewegung, Sprache und Denken sowie personale und soziale Identität. Fördern ist Grundprinzip pädagogischen Handelns, Ausgangspunkt und Kernaufgabe von Unterricht und Erziehung in der Schule. Sonderpädagogische Förderung ist notwendige Ergänzung und Schwerpunktsetzung der allgemeinen Förderung.

Sonderpädagogische Förderung

- erweitert die allgemeine Förderung durch andere Ziele, Inhalte, Formen oder Verfahren,
- unterstützt und begleitet Kinder und Jugendliche durch individuelle Hilfen bei der Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen,
- verwirklicht das Recht von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf schulische Bildung und Erziehung nach ihren Bedürfnissen und Begabungen sowie nach persönlichem Leistungsvermögen und individuellen Möglichkeiten.

I. 2 Sonderpädagogischer Förderbedarf

Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne erzieherischer und unterrichtlicher Erfordernisse, deren Einlösung eine spezielle sonderpädagogische Unterstützung oder Intervention erfordert. Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei den Schülerinnen und Schülern gegeben, die in ihren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten so eingeschränkt sind, dass sie im Unterricht zusätzliche sonderpädagogische Maßnahmen benötigen.

Sonderpädagogischer Förderbedarf wird von unterschiedlichen Faktoren bestimmt und ist vielfältig beeinflussbar. Körperliche oder kognitive Beeinträchtigungen und Behinderungen sowie soziale und wirtschaftliche Belastungen und Benachteiligungen können zu Verzögerungen oder Einschränkungen in der Entwicklung führen und einen sonderpädagogischen Förderbedarf zur Folge haben.

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist individuell unterschiedlich ausgeprägt und kann in verschiedenen Schwerpunkten vorliegen:

- Emotionale und Soziale Entwicklung,
- Geistige Entwicklung,
- Hören,
- Körperliche und Motorische Entwicklung,
- Lernen,
- Sehen,
- Sprache.

Die Festlegung von Förderschwerpunkten bildet die Grundlage für die Entwicklung einer differenzierten Förderplanung und dient der Zuordnung von Lehrkräften mit speziellen sonderpädagogischen Kompetenzen. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt durch eine kooperative Diagnostik. Bei der Erhebung des Förderbedarfs sind Kinder und Jugendliche als ganzheitlich Handelnde und Gestaltende der eigenen Entwicklung in ihrer Lebenswelt aufzufassen und nicht unter dem Blickwinkel einer Beeinträchtigung zu betrachten. Bei der Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die Fragestellungen auf die notwendigen Fördermaßnahmen gerichtet. Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind auf der Basis einer Betrachtung des Kindes oder Jugendlichen in seinem Umfeld zu ermitteln. Fördermaßnahmen stellen eine angemessene Lernbegleitung der Schülerin oder des Schülers dar.

Das Verfahren zur Feststellung eines individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt nach der Verordnung zu a) mit den Ergänzenden Bestimmungen nach b). Alle Entscheidungen über den individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf erfordern eine regelmäßige Überprüfung.

I. 3 Ziele sonderpädagogischer Förderung

Durch sonderpädagogische Förderung sollen Schülerinnen und Schüler im Unterricht und bei der Erziehung eine ihren persönlichen Voraussetzungen und Bedingungen angemessene Unterstützung und Hilfe erhalten. Sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen und Schüler strebt einen größtmöglichen Umfang schulischer und beruflicher Eingliederung, weitgehende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Selbstbestimmung und Mitverantwortung sowie selbstständige Lebensgestaltung an.

Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf berücksichtigt die individuelle Entwicklungssituation, die physisch-psychischen Voraussetzungen und das Umfeld der Schülerin oder des Schülers. Sonderpädagogische Förderung setzt an den Stärken und Voraussetzungen von Kindern und Jugendlichen sowie an den förderlichen Bedingungen ihres lebensweltlichen Zusammenhangs an. Sonderpädagogische Förderung bezieht Fähigkeiten und Erfahrungen, Interessen und Neigungen, Sorgen und Nöte der Kinder und Jugendlichen ebenso ein wie Belastbarkeit, Lernvermögen, Lerntempo und Motivation sowie fördernde und hemmende Bedingungen des Umfelds.

Durch vielfältige Angebote und handelndes Lernen wird die Entwicklung von Haltungen, Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Kompetenzbereichen gefördert und unterstützt.

Sonderpädagogische Förderung zielt darauf, den Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihrer individuellen Voraussetzungen die unmittelbare Auseinandersetzung mit ihren Wünschen und Vorstellungen in Schule, Freizeit, Beschäftigung und Arbeitsleben zu ermöglichen.

Sonderpädagogische Förderung unterstützt die Sinn- und Wertorientierung. Die Schülerinnen und Schüler sollen erfahren, dass sowohl in der menschlichen Begegnung als auch in der Einbindung in Natur, Kultur und Weltanschauung wertstiftende Elemente für ein sinnerfülltes Leben zu finden sind. Sonderpädagogische Förderung soll somit zu einer verantwortlichen Lebensgestaltung auch unter erschwerten Bedingungen und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in der Gesellschaft befähigen.

I. 4 Grundlagen der Förderung

Die Kenntnis und Beachtung individueller Begabungen, Beeinträchtigungen und Benachteiligungen sowie ihrer Auswirkungen und die Berücksichtigung der Lebenssituation sind bei der sonderpädagogischen Förderung von besonderer Bedeutung.

Für jede Schülerin und für jeden Schüler in der sonderpädagogischen Förderung ist die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung, wie sie auch in der Grundschule und in den weiterführenden Schulen erfolgt, als individuelle Förderplanung anzulegen.

Die Ermittlung des Förderbedarfs, die Festlegung der Fördermaßnahmen und das unterrichtliche und erzieherische Handeln stehen in einer Wechselwirkung. Zielsetzungen, Methoden und Inhalte müssen den jeweiligen individuellen Erfordernissen entsprechen.

Fördermaßnahmen sind immer prozessorientiert. Ihre Ergebnisse und ihre Fortschreibungen bestimmen die Auswahl von Lernangeboten sowie die Planung und Durchführung von differenzierendem und individualisierendem Unterricht.

Förderdiagnostische Erkenntnisse sind Grundlage der Gestaltung der Unterrichts- und Schulorganisation sowie des Schullebens. Bei der individuellen Förderplanung werden unter Berücksichtigung der Lernausgangslage einer Schülerin oder eines Schülers und im Hinblick auf die in einem bestimmten Zeitraum erreichbaren Unterrichts-, Erziehungs- und Entwicklungsziele die notwendigen und realisierbaren Unterstützungen und Fördermaßnahmen dargestellt, Entwicklungsschritte dokumentiert und fortgeschrieben. Hinweise auf schulische und außerschulische Bedingungen sind Bestandteile der Planung.

Bei der Planung wird vom Grundsatz der Ganzheitlichkeit ausgegangen. Isolierte Betrachtungen von Einzelbereichen sind zu vermeiden. Der Zusammenhang der Entwicklungsbereiche Bewegung, Wahrnehmung, Sprache und Denken, Emotionalität sowie Soziabilität ist zu beachten. Die Ergebnisse der Förderung einschließlich der weiteren Förderziele und -inhalte sind jährlich festzuhalten.

Das Erstellen der Förderplanung ist gemeinsame Aufgabe aller beteiligten Lehrkräfte und Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte wirken mit. Die Schriftform dient der verlässlichen Absprache, der kontrollierten Begleitung der Förderarbeit, der notwendigen Auswertung und der kontinuierlichen Fortschreibung.

Die individuelle Förderplanung für eine Schülerin oder einen Schüler und die curricularen Vorgaben bilden die Grundlage für das Erstellen von Klassenlehrplänen. In diesen sind die Unterrichtseinheiten didaktisch-methodisch aufbereitet. Förderplanung und Klassenlehrpläne werden mit den konzeptionellen Grundlagen der Schule für Unterricht und Erziehung verbunden.

I. 5 Aufgaben sonderpädagogischer Förderung

Sonderpädagogische Förderung dient der Herstellung und Unterstützung von förderlichen Entwicklungsbedingungen am Förderort des Kindes oder Jugendlichen. Sonderpädagogische Förderung unterstützt

- Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf vorbeugend und pädagogisch begleitend in allen allgemeinen Schulen, um der Entstehung eines individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs entgegenzuwirken,
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in allen Schulen,
- die Lehrkräfte der allgemeinen Schulen bei der Förderung.

I. 6 Früherkennung und Prävention

Das frühzeitige Erkennen von Beeinträchtigungen und von Gefährdungen und Verzögerungen der Entwicklung ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Förderung. Maßnahmen der Früherkennung sollen daher zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzen. Diagnostische und unterstützende pädagogisch-psychologische Fördermaßnahmen sollen wohnortnah und interdisziplinär durchgeführt werden. In der Schule soll an diagnostische und therapeutische Maßnahmen aus dem vorschulischen Bereich angeknüpft werden.

Sonderpädagogische Förderung unterstützt und begleitet die Schülerinnen und Schüler durch möglichst frühzeitig einsetzende und vorbeugende Hilfen. Auswirkungen von Beeinträchtigungen vor allem in den grundlegenden Bereichen der Lernentwicklung wie Denken, Merkfähigkeit, sprachliches Handeln, Wahrnehmung, Motorik, Emotionalität und Interaktion werden gemindert und durch Förderung individueller Stärken ausgeglichen. Soziokulturell bedingte Benachteiligungen sind zu berücksichtigen.

Nach der differenzierten Ermittlung des Entwicklungsstandes klären die beteiligten Lehrkräfte in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten das Profil des individuellen Förderbedarfs. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können dabei Erkenntnisse aus dem Vorfeld und Umfeld der schulischen Förderung, einschließlich der Kinder- und Jugendhilfe, einbezogen werden. Danach wird geprüft, welche Fördermaßnahmen die zuständige Schule anbieten kann. Die zuständige Schule muss alle für das Kind notwendigen Fördermaßnahmen feststellen und den Eltern die Möglichkeiten für eine bestmögliche Förderung aufzeigen. Die Fördermaßnahmen werden mit den Erziehungsberechtigten abgestimmt.

Zu vorbeugenden Maßnahmen gehören:

- differenzierende Maßnahmen im Unterricht,
- Einrichtung von Stütz- und Fördermaßnahmen auch in Kleingruppen oder als zeitlich begrenzte Einzelförderung,
- umfassende dialogische Beratung von Lehrkräften und Erziehungsberechtigten,
- Zusammenarbeit mit Beratungsdiensten,
- Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen,
- Beratung mit Förderschulen.

Soweit sich Maßnahmen als notwendig erweisen, die von der zuständigen Schule nicht zu leisten sind, werden im Zusammenwirken von Lehrkräften und Erziehungsberechtigten weitere schulische und außerschulische Einrichtungen einbezogen. Die Förderung und die Entwicklung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

I . 7 Orte und Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung

Sonderpädagogischer Förderbedarf kann an einer allgemeinen Schule oder an einer Förderschule erfüllt werden. Sonderpädagogische Förderung ist damit Aufgabe aller Schulen. Sonderpädagogische Förderung bezieht alle Schulstufen und Schularten ein. Sie umfasst eine Vielfalt von Förderformen und Förderorten, vorbeugende Maßnahmen und Formen gemeinsamer Erziehung und des Gemeinsamen Unterrichts von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit anderen Kindern und Jugendlichen.

Vorrangiges Ziel ist es, dem sonderpädagogischen Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers zu entsprechen. Dabei ist als Förderort die zuständige allgemeine Schule anzustreben. Wenn die pädagogischen Maßnahmen und Möglichkeiten der allgemeinen Schule für eine angemessene individuelle Förderung nicht hinreichen, sind Fördermaßnahmen in Zusammenarbeit mit einer Förderschule durchzuführen.

Eine Förderschule ist der geeignete Förderort, wenn die Fördermöglichkeiten der allgemeinen Schule ausgeschöpft sind und eine sonderpädagogische Förderung an der allgemeinen Schule nicht oder nicht mehr gewährleistet werden kann.

Zur sonderpädagogischen Förderung gehören über den Unterricht hinaus Unterstützungs- und Beratungsangebote im schulischen und außerschulischen Umfeld sowie die Kooperation mit allen am Bildungs- und Erziehungsprozess Beteiligten.

Die sonderpädagogische Förderung erfolgt in individuums- und systembezogenen Organisationsformen:

- durch Maßnahmen Mobiler Dienste,
- im Gemeinsamen Unterricht,
- in Kooperationsklassen,
- in einer sonderpädagogischen Grundversorgung,
- in Förderschulen.

I. 7.1 Mobile Dienste

Förderschullehrkräfte im Mobilen Dienst können zur vorbeugenden und unterstützenden Förderung in allen allgemein bildenden Schulen tätig werden.

Vorbeugende Förderung umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen,

- der Entstehung eines individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs durch frühzeitige Unterstützung und Hilfen entgegenzuwirken,
- weitergehende Auswirkungen einer Benachteiligung oder bestehenden Beeinträchtigung zu vermeiden oder zu begrenzen.

Ergänzende Förderung umfasst alle Maßnahmen zur Unterstützung zielgleicher oder zieldifferenter Förderung. Zieldifferente Förderung setzt die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs voraus. Die Förderung wird im engen Zusammenwirken der Lehrkräfte der allgemeinen Schule unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten verwirklicht und gegebenenfalls mit außerschulischen Einrichtungen, Fachkräften und Beratungsdiensten abgestimmt.

Förderung und Unterstützung durch Mobile Dienste erfolgen als zielgleiche oder zieldifferente Integration auf der Grundlage der Vorgaben für die Fächer der von der Schülerin oder dem Schüler besuchten Schulform. Mobile Dienste für alle Förderschwerpunkte arbeiten in allgemein bildenden Schulen in einem System gestufter Hilfen. Sie sind Stützung und Ergänzung der Förderung im Unterricht der allgemeinen Schule, um dort dem sonderpädagogischen Förderbedarf zu entsprechen und bei der Bewältigung von Problemen zu helfen. Der Mobile Dienst ist einerseits eine Verknüpfung der sonderpädagogischen Möglichkeiten mit den unterrichtlichen und erzieherischen Anforderungen der allgemeinen Schule. Andererseits trägt der Mobile Dienst dazu bei, die Tragfähigkeit der zuständigen allgemeinen Schule für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu steigern.

Aufgaben der Mobilen Dienste sind die Beratung und Unterstützung von Lehrkräften in Bezug auf pädagogische, didaktische, methodische und unterrichtsorganisatorische Aufgaben.

Dazu gehören:

- Hilfen bei der Ausstattung der Arbeitsplätze,
- Beratung bezüglich der Gewährung von Nachteilsausgleichen,
- Beratung hinsichtlich behinderungsspezifischer Hilfsmittel,
- Ausstattung mit speziellen Lehr- und Lernmaterialien,
- Auswahl und Bereitstellung schulischer Hilfsmittel,
- Beratung und Unterstützung der Lehrkräfte im Umgang mit den Schülerinnen und Schülern,
- Information von Lehrkräften, Mitschülerinnen und Mitschülern über spezielle Behinderungen,
- Koordination der Förderarbeit,
- Beratung der Erziehungsberechtigten hinsichtlich schulischer, erzieherischer und sozialer Probleme oder hinsichtlich der Versorgung mit speziellen Hilfsmitteln, der Gewährung von Integrationshilfe und von therapeutischen Maßnahmen,
- Vorbeugende, begleitende und ergänzende Unterstützung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht.

I. 7.2 Gemeinsamer Unterricht

Klassen an allgemein bildenden Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet und erzogen werden, sind Klassen mit Gemeinsamem Unterricht. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht ist Aufgabe der allgemein bildenden Schule.

Gemeinsamer Unterricht soll Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ermöglichen, zusammen mit anderen Schülerinnen und Schülern ohne solchen Förderbedarf die wohnortnahe allgemeine Schule zu besuchen. Allen Schülerinnen und Schülern, die am Gemeinsamen Unterricht teilnehmen, sollen durch diese Form des Unterrichts über kognitives und emotionales Lernen hinaus erweiterte soziale Lernerfahrungen ermöglicht werden.

Gemeinsamer Unterricht in allen Schulstufen und Schulformen kann in Art und Umfang in Abhängigkeit sowohl von den Voraussetzungen eines Kindes oder Jugendlichen als auch von den schulischen Bedingungen realisiert werden. Gemeinsamer Unterricht kann zielgleich oder zieldifferent organisiert werden. Klassen mit zieldifferentem Unterricht für einzelne oder mehrere Schülerinnen und Schüler werden als Integrationsklassen geführt.

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit den Schwerpunkten Lernen oder Geistige Entwicklung können in Grundschulen und in weiterführenden Schulen mit von den allgemeinen Schulen abweichender Zielsetzung unterrichtet und erzogen werden. Grundlage des Unterrichts für diese Schülerinnen und Schüler sind die curricularen Vorgaben der entsprechenden Förderschulen. Gemeinsamer Unterricht in einer zieldifferenten Integrationsklasse ist in Form einer Einzelintegration oder der Integration von mehreren Schülerinnen und Schülern möglich. Für Integrationsklassen werden Lehrerstunden für die sonderpädagogische Förderung zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf können Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unterrichtsbegleitender und in therapeutischer Funktion mitwirken. Es muss sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht mit abweichender Zielsetzung individuelle Lernziele erreichen können.

Voraussetzung ist, dass die notwendigen personellen, sächlichen und räumlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden können und dass dem sonderpädagogischen Förderbedarf, dem Bildungsanspruch und den Lebensperspektiven der Schülerin oder des Schülers angemessen entsprochen wird.

Die Einrichtung von Integrationsklassen erfolgt auf Antrag der Schule, des Schulelternrats oder des Schulträgers. Anträge der Schule oder des Schulelternrats können nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. Der schriftliche Antrag auf die Einrichtung einer Integrationsklasse ist jeweils bis zum 15.Februar des Jahres, in dem die Einrichtung zum Schuljahrsbeginn erfolgen soll, bei der Schulbehörde zu stellen.

I. 7.3 Kooperationsklassen

Förderschulen und allgemeine Schulen sind gehalten, eine enge pädagogische Zusammenarbeit zu pflegen. Diese kann gemeinsame Feste und Feiern, Vorhaben und Projekte sowie Formen Gemeinsamen Unterrichts umfassen. Kooperationen zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen erschließen allen Beteiligten im Schulleben und im Unterricht Möglichkeiten zur wechselseitigen Annäherung und zur Erfahrung von mehr Selbstverständlichkeit im Umgang miteinander.

Klassen von Förderschulen können an allen anderen allgemein bildenden Schulen als Kooperationsklassen geführt werden. Die beteiligten Schulen treffen eine Vereinbarung, in der die Zielsetzungen und Inhalte der Kooperation festgehalten sind. Der Träger der Schülerbeförderung ist zu beteiligen. Kooperationsklassen gehören organisatorisch zu einer Förderschule. Kooperationsklassen ermöglichen durch die direkte räumliche Nähe eine tägliche intensive Zusammenarbeit in Schulleben und Unterricht. Dadurch ergeben sich unterschiedliche Anknüpfungs- und Entwicklungsmöglichkeiten, die dazu beitragen, wohnortnah angemessene sonderpädagogische Förderangebote zu sichern.

I. 7.4 Sonderpädagogische Grundversorgung

Eine sonderpädagogische Grundversorgung der Grundschulen kann Wohnortnähe und Passung sonderpädagogischer Hilfen sowie Prävention sicherstellen. Förderschulen werden für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Problemen beim Lernen, im emotionalen und sozialen Bereich, in der Sprache und beim Sprechen in den Grundschulen dauerhaft zusätzliche Stunden sonderpädagogischer Förderung zur Verfügung gestellt. Eine Überweisung in die Förderschule ist damit für die Schülerinnen und Schüler, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf in diesen Schwerpunkten haben, in der Regel nicht erforderlich.

Sonderpädagogische Grundversorgung in der Grundschule erfordert eine intensive Kooperation der Lehrkräfte innerhalb des Kollegiums und mit dem Umfeld der Schule. Die beteiligten Schulen erstellen ein Förderkonzept, in das sowohl Gemeinsamer Unterricht als auch Unterricht in zeitlich begrenzten Fördergruppen aufgenommen werden können. Die Förderschule entscheidet in Zusammenarbeit mit den in einer Region kooperierenden Grundschulen, wie die auf der Grundlage eines genehmigten Konzepts zugewiesenen Förderschullehrerstunden eingesetzt werden. Der Grundansatz beträgt zwei Stunden pro Klasse.

Das Verfahren der Zuweisung von Förderschullehrerstunden für die sonderpädagogische Grundversorgung wird durch das Kultusministerium festgelegt.

I. 7.5 Förderschulen

In Förderschulen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet und erzogen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben und die entsprechende Förderung nicht in einer allgemeinen Schule erhalten können.

Förderschulen unterscheiden sich nach der Art ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkte, nach dem Angebot an Bildungsgängen und nach deren Dauer.

I. 7.5.1 Bezeichnungen

Förderschulen können geführt werden als

- Förderschule mit dem Schwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung,
- Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung,
- Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören (Schwerhörige, Gehörlose),
- Förderschule mit dem Schwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung,
- Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen,
- Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen (Sehbehinderte, Blinde),
- Förderschule mit dem Schwerpunkt Sprache,
- Förderschule mit den Schwerpunkten Hören und Sehen (Taubblinde).

Schülerinnen und Schüler mit einem spezifischen sonderpädagogischen Förderbedarf besuchen die Förderschule mit dem entsprechenden Schwerpunkt.

I. 7.5.2 Übergang von der Förderschule zur allgemeinen Schule

Die Dauer der Förderung einer Schülerin oder eines Schülers in Förderschulen ist individuell unterschiedlich. Ein wichtiges Ziel der sonderpädagogischen Förderung in Förderschulen ist die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf einen Übergang in die allgemeine Schule. Die Förderschulen haben die Aufgabe, diesen Übergang anzustreben und zu begleiten. Auf Durchlässigkeit zu anderen Schulen ist zu achten.

Für einige Kinder und Jugendliche bietet die Förderschule bei einer zeitlich begrenzten Aufnahme im Sinne einer Durchgangsschule die Möglichkeit, konzentriert die notwendige sonderpädagogische Unterstützung zu erhalten und eine persönliche Stabilisierung zu erreichen, die eine Rück- bzw. Umschulung in die allgemeine Schule oder eine Eingliederung in den berufsbildenden Bereich ermöglicht.

I. 7.5.3 Aufgaben der Förderschule

Aufgaben der Förderschule sind:

- Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler der Förderschule,
- Beratung und Unterstützung der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinen Schulen und in Risikolagen,
- Beratung und Unterstützung wichtiger Personen des Umfelds der jungen Menschen, vor allem der Lehrkräfte, der Erzieherinnen und Erzieher und der Erziehungsberechtigten,
- Zusammenarbeit mit anderen schulischen und außerschulischen Einrichtungen.

I. 8 Prinzipien sonderpädagogischer Förderung

I. 8.1 Didaktische Prinzipien

Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfahren in der Schule Geborgenheit und Zuwendung sowie Anerkennung und Wertschätzung, um Selbstwertgefühl und Leistungskraft entfalten zu können. Das Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten soll gestärkt werden. Dadurch können sich individuelle Leistungsbereitschaft und -fähigkeit sowie Lernfreude und Lebensmut entwickeln. Sonderpädagogische Förderung geht von den individuellen und lebensweltlichen Entwicklungsvoraussetzungen und -bedingungen der Schülerinnen und Schüler aus und schließt passende Hilfen für eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung ein. Sie erwirkt ausdauerndes und zielstrebiges Lernen und erzieht zu Eigenverantwortlichkeit und Partnerschaft.

Die Kinder und Jugendlichen eignen sich Normen und Strukturen sowie Regeln für Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft an und üben sich in prosoziales Verhalten ein. Der Unterricht bezieht sich sowohl auf die Lebens- und Erfahrungssituationen der Kinder und Jugendlichen als auch auf ihre Lebensperspektiven mit unterschiedlichen kulturellen Ausprägungen. Kennzeichen des Unterrichts sind neben Lebensbedeutsamkeit und Gegenwarts- und Zukunftsbedeutung Ermuntern und Ermutigen sowie Zumuten und Zutrauen. Bei wirklichkeits- und lebensnahen Aufgaben sollen sich die Kinder und Jugendlichen ihren Möglichkeiten entsprechend selbstbestimmt handelnd einbringen können.

Die Ausdifferenzierung und Erweiterung der Erfahrungen der Kinder und Jugendlichen erfolgen an motivierenden Sachverhalten und problemhaltigen Aufgabenstellungen, die mit Hilfe anregungsreicher Materialien durch handelndes Erschließen strukturiert angeeignet werden.

Die prinzipielle Heterogenität der Lernvoraussetzungen in einer Lerngruppe erfordert sowohl eine individuelle und differenzierte Förderplanung und -durchführung als auch eine Berücksichtigung der Anforderungen der gesamten Lerngruppe. Individuelle Förderung darf nicht zur dauerhaften Trennung einer Schülerin oder eines Schülers von der Lerngruppe führen.

I. 8.2 Organisatorische Prinzipien

Für die pädagogisch-didaktische Konzeptbildung und die Förder- und Unterrichtspraxis sind neben der speziellen sonderpädagogischen Kompetenz im Förderschwerpunkt fächerübergreifendes Denken und kooperatives Handeln unerlässlich. Grundlegend für die sonderpädagogische Förderung sind Vielfalt und Offenheit differenzierter und flexibler Lernangebote und -aufgaben.

Innere Differenzierung erfolgt im Unterricht vor allem durch

- die unterschiedlichen Niveaus der Anforderungen,
- Variationen des Lerntempos, der Lernschritte, der unterschiedlichen Phasen des Übens und Festigens, der Aktions- und Sozialformen und der Medien,
- das Maß der Hilfen.

Erfahrungen des Gemeinsamen, des Lernens und Lebens in der Gruppe und in der Schulgemeinschaft ergänzen die notwendige Individualisierung und Differenzierung. Begegnung und Auseinandersetzung in der Gruppe schaffen Möglichkeiten der Fremd- und Selbstwahrnehmung, des Sich-Einübens in Helfen und Unterstützen sowie des Aushaltens und Bewältigens von Konflikten. Soziales Lernen im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung ist wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung einer Ich-Identität.

In der sonderpädagogischen Förderung ist die Umsetzung offener Unterrichtsformen im Rahmen eines differenzierenden Unterrichts unabdingbar. Zu den offenen Unterrichtsformen gehören: Tages- und Wochenplanarbeit, Arbeit an Stationen, Freiarbeit, Projektunterricht und Werkstattunterricht. Offene Unterrichtsformen im Wechsel mit Lernen in Lehrgängen ermöglichen einen entwicklungsgerechten Arbeitsrhythmus und die Gestaltung eigener Lernwege.

Auf Förderschulen sind, soweit sie Aufgaben anderer Schularten wahrnehmen, die Vorschriften für die jeweilige Schulart entsprechend anzuwenden, sofern nichts Anderes geregelt wird. Jede Förderschule entwickelt im Rahmen ihres Schulkonzepts auf der Grundlage der Stundentafeln der Grundschule und der weiterführenden Schulen auf die Förderschwerpunkte der Schülerinnen und Schüler bezogene Arbeits- und Förderpläne. Die ausgewiesenen Stunden für die einzelnen Fächer und Fachbereiche stellen für die Förderschulen schuljahres- oder schulstufenbezogene Kontingente dar, die anteilig erhalten bleiben. Auf Grund der Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und zu Gunsten von sach- und themenbezogenen Vorhaben kann die Aufteilung in einzelne Unterrichtsfächer aufgehoben werden.

Fächer-, klassen- und jahrgangsübergreifende Organisation im Rahmen der Öffnung von Schule ermöglicht in der Förderschule eine wirklichkeitsnahe und lebensbedeutsame Auseinandersetzung mit den Unterrichtsgegenständen. Dafür geeignete Formen können sein: Ausstellungen und Aufführungen, Arbeitsgemeinschaften, Unterrichtsgänge, Aufsuchen außerschulischer Lernorte, Versuche und Experimente, Rollenspiele, Fallstudien, Planspiele, Darstellendes Spiel, Wandertage, Schullandheimaufenthalte, Klassenfahrten, Jugendwaldeinsätze, Zusammenarbeit mit Kirchen, Vereinen und anderen Organisationen, Partner- und Patenschaften mit anderen Schulen und Betrieben, Betriebserkundungen und -praktika, Projekttage und Projektwochen und Einbeziehen anderer Personen in die Schule.

I. 9 Einsatz von Medien

Der Einsatz vielfältiger und zeitgemäßer Medien in allen Bereichen der sonderpädagogischen Förderung ist unabdingbar. Medien sollen

- Motivation für die inhaltliche Auseinandersetzung wecken,
- Differenzierung und Individualisierung unterstützen,
- Selbstkontrolle ermöglichen,
- für spezifische Beeinträchtigungen Hilfestellungen geben.
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Medien werden aus der Lebensumwelt der Schülerinnen und Schüler ausgewählt, sie sollen möglichst alle Sinne ansprechen.

I. 10 Schule als Erfahrungs- und Lebensraum

Eine anregende Klassenraum- und Schulgestaltung sowie eine entspannte Lernatmosphäre fördern aktives Lernen, die Kommunikation und Interaktion von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften im Sinne einer lernenden Gemeinschaft. Die Schule ist ein Lebens-, Lern- und Handlungsraum für Schülerinnen und Schüler, in dem sie in der entwicklungsfördernden Auseinandersetzung mit Lerngegenständen, mit sich und mit anderen eigene Aktivitäten entwickeln, Aufgaben lösen, Konflikte verarbeiten sowie Erfahrungen und Anregungen aufnehmen, weiterführen und auf neue Ziele hinlenken können.

Die Wirksamkeit von Unterricht und Erziehung wird durch die schuleigenen Rhythmisierungen der Abläufe, ihre Halt gebenden Regeln und Rituale sowie die Art und Form der Gestaltung des Schullebens verstärkt. Formen sinnvoller Rhythmisierungen sind ein gleitender Tagesbeginn, die Gliederung des Schultages in Zeitblöcke von unterschiedlicher Dauer, verschieden akzentuierte Unterrichtsphasen, Morgen- und Wochenschlusskreise, tägliche Spiel- und Bewegungszeiten, Ruhephasen, gemeinsame Mahlzeiten und Tages- und Wochenpläne.

I. 11 Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern

Bei der Entwicklung und Stärkung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerinnen und Schüler kommt der Schaffung von Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule eine besondere Bedeutung zu. Die gezielte Einübung und die selbstständige Ausübung von Mitwirkung und Mitgestaltung sind wesentliche Voraussetzungen zur späteren Übernahme von persönlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Verantwortung. Die Schülerinnen und Schüler wirken entwicklungsgemäß bei der Planung des Unterrichts und der Gestaltung des Klassen- und Schullebens mit. Sie erproben sich bei Feiern und Schulfesten und übernehmen Verantwortung bei der Pausen- und Freizeitgestaltung. Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler durch gezielte pädagogische Hilfen zu einer altersangemessenen Beteiligung an schulischen Entscheidungsprozessen zu befähigen. Die Schule schafft dafür die notwendigen Rahmenbedingungen.

Formen der Mitwirkung in Schülervertretungen lassen das Zusammenleben in der Schule bewusst als partnerschaftliches Handeln erfahren und erleben. Die Schülerinnen und Schüler werden aktiv in die Gestaltung des Schullebens einbezogen, indem sie Aufgaben innerhalb der Schule übernehmen und sich an der Vorbereitung und Durchführung von Mahlzeiten, Versammlungen, Festen und Feiern, Ausstellungen, Schulwanderungen und Schullandheimaufenthalten beteiligen. Auf diese Weise erhalten die Schülerinnen und Schüler Anregungen für eine aktive Gestaltung ihrer Freizeit.

I. 12 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Für die Qualität und die Wirksamkeit der sonderpädagogischen Förderung von Schülerinnen und Schülern ist eine vertrauensvolle, partnerschaftliche und intensive Zusammenarbeit von Erziehungsberechtigten und Lehrkräften von entscheidender Bedeutung. Die Schule benötigt, wenn sie in Anforderungen und Beurteilungen der einzelnen Schülerin und dem einzelnen Schüler gerecht werden will, Informationen der Erziehungsberechtigten über ihre Kinder. Die Lehrkräfte profitieren bei der Entwicklung ihres pädagogischen Angebots von der Mitwirkung der Erziehungsberechtigten. Es ist davon auszugehen, dass manche Erziehungsberechtigte ein weit reichendes Expertenwissen erworben haben, andere Erziehungsberechtigte dagegen der Unterstützung und Aktivierung bedürfen.

Die Erziehungsberechtigten müssen über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern- und Sozialverhalten und über Lernerfolge und -erschwernisse informiert werden. Die gegenseitige Information ist erforderlich, um den Bildungsprozess angemessen begleiten und unterstützen zu können. Der notwendigen Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule dienen u.a. Elternabende, Teilnahme der Erziehungsberechtigten an Veranstaltungen der Schule und Besuche im Unterricht. Beratungsstunden für Erziehungsberechtigte und Besuche der Lehrkräfte im Elternhaus können das Verständnis der Erziehungsberechtigten für die Bemühungen der Schule wecken und deren Unterstützung bewirken. Darüber hinaus verständigen sich die Lehrkräfte mit den Erziehungsberechtigten über weiterführende Hilfen, therapeutische Angebote und Familien unterstützende Maßnahmen außerschulischer Träger sowie über andere Möglichkeiten der Förderung der Kinder und Jugendlichen. Absprachen zwischen Lehrkräften, Erziehungsberechtigten und Maßnahmeträgern über zu vereinbarende Förder- und Erziehungsziele sollen zur Umsetzung der notwendigen und realisierbaren Maßnahmen führen.

I. 13 Vernetzung der sonderpädagogischen Förderung

Die Zusammenarbeit der Förderschulen mit allen anderen Schulen in ihrem Einzugsgebiet einschließlich der berufsbildenden Schulen gewährleistet einen kontinuierlichen Bildungsgang für die Schülerinnen und Schüler. Die Zusammenarbeit ist sicherzustellen.

Sonderpädagogische Förderung in der Schule wird durch Maßnahmen unterschiedlicher Dienste und Leistungsträger ergänzt. Förderschulen vernetzen sich mit Gesundheits-, Sozial- und Jugendämtern, den schulpsychologischen, schul- und fachärztlichen Diensten, Institutsambulanzen, Einrichtungen der Frühförderung und Erziehungsberatungsstellen sowie anderen Trägern und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Im Hinblick auf die Eingliederung in das Arbeitsleben arbeiten die in der sonderpädagogischen Förderung Tätigen mit der Arbeitsverwaltung, den Kammern und Betrieben zusammen. Die Kooperation mit Kirchen und Religionsgemeinschaften, Vereinen und Einrichtungen des öffentlichen Lebens wie Polizei und Justiz erschließt vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Eine Öffnung der Schule in die Gemeinde oder den Stadtteil ermöglicht die Wahrnehmung der vielfältigen Kulturangebote und die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten als Lehrende und Lernende.

Um den Kindern und Jugendlichen Möglichkeiten für ihre Freizeitgestaltung zu erschließen, wirken die Lehrkräfte mit Trägern außerschulischer Sport-, Freizeit- und Bildungsangebote zusammen.

I. 14 Therapeutische Maßnahmen

Der Unterricht bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit den Schwerpunkten Geistige oder Körperliche und Motorische Entwicklung wird durch therapeutische Maßnahmen unterstützt und ergänzt.

Die Therapie für die Schülerinnen und Schüler fördert und erhält ihre körperlichen und motorischen Funktionen für die Aktivitäten der täglichen Lebensbewältigung sowie für die Erweiterung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten. Jede therapeutische Maßnahme ist Bestandteil der individuellen Förderplanung und des schulischen Förderkonzepts.

Dem ganzheitlichen Ansatz sonderpädagogischer Förderung entsprechend finden therapeutische Maßnahmen möglichst unterrichtsimmanent statt. Therapeutische Hilfen erfordern deshalb eine enge Zusammenarbeit in Planung und Durchführung zwischen unterrichtenden Lehrkräften, therapeutischen Fachkräften, sozialpädagogischen Fachkräften und Erziehungsberechtigten.

I. 15 Leistungen, Zensuren und Zeugnisse, Abschlüsse

Ein Ziel der pädagogischen Bemühungen liegt darin, das Zutrauen in die eigene Leistungsfähigkeit zu stärken und Erfolgserlebnisse zu ermöglichen. Bei der Leistungsbeurteilung ist die individuelle Entwicklungssituation zu beachten. Den Schülerinnen und Schülern sind zunehmend die Anforderungen an Leistungen zu vermitteln, damit sie die Fähigkeiten zur Selbsteinschätzung und zur Eigenverantwortung erwerben können.

Feststellung und Beurteilung der Leistung dienen dem Aufbau und der Sicherung von Bereitschaft und Fähigkeit zur Leistung und der Entwicklung eines positiven Selbstbildes. Die Schule entspricht dieser Zielsetzung durch differenzierte Leistungsanforderungen. Schülerleistungen sind als Schritte und Resultate im individuellen Lernprozess zu sehen. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung orientieren sich am individuellen Lernfortschritt und nach Alter und Bildungsgang zunehmend an den Anforderungen des Lehrplans und des angestrebten Schulabschlusses.

Form und Anzahl der Leistungsfeststellungen und -beurteilungen werden unter Berücksichtigung der Vorgaben für die jeweilige Schulform auch von pädagogischen Erfordernissen bestimmt. Dabei sind je nach Eigenart des Lernbereichs vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde zu legen. Dazu gehören Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Erzählen und Berichten, mündliches oder schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, mündliche oder schriftliche Überprüfungen, schriftliche Übungen zur Sicherung der Ergebnisse einzelner Unterrichtsstunden, schriftliche Lernkontrollen, praktische Arbeiten im künstlerisch-musischen und im naturwissenschaftlich-technischen Bereich sowie Leistungen im Sport.

Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein. Zur Feststellung des individuellen Leistungsstandes bietet sich die unterrichtsbegleitende Beobachtung an. Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell und epochal. Der Unterricht muss genügend bewertungsfreie Abschnitte enthalten.

I. 15.1 Leistungsbeurteilung

Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt die Lern- und Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler, ihre Leistungsbereitschaft und ihren individuellen Lernfortschritt. Die Leistungsbeurteilung ist Teil der differenzierten, an den Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers orientierten Förderung. Wenn erforderlich, werden für eine Schülerin oder für einen Schüler individuelle Lernziele bestimmt, die sich an den jeweiligen spezifischen Voraussetzungen und an den curricularen Vorgaben orientieren. Die Feststellung und Bewertung der Leistung beziehen sich dann zunächst auf die individuelle Lernentwicklung im Hinblick auf die Zielvorgaben der Förderplanung.

Leistungsbeurteilungen sind ein selbstverständlicher Bestandteil des Lernprozesses. Beurteilungen stellen eine Hilfe und eine Orientierung zur Selbsteinschätzung dar. Kriterien für Beurteilungen sollen zunehmend mit den Schülerinnen und Schülern im Unterricht erarbeitet werden. Persönliche Anstrengungen und Fortschritte sind grundsätzlich zu würdigen und anzuerkennen.

Verbale Beurteilungen vermitteln differenzierte Informationen über die Lern- und Leistungsstände, aber auch das Sozial- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers.

I. 15.2 Hausaufgaben

Innerhalb der Unterrichtszeit sind entsprechende Phasen der Übung, Wiederholung, Vertiefung oder Vorbereitung anzusetzen. An Förderschulen in Halbtagsform sind Hausaufgaben so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe bewältigen können. Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter, der Beeinträchtigung und dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler anzupassen und mit den Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern in angemessenen Zeitabständen zu besprechen. Die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler ist zu berücksichtigen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer achtet auf die Einhaltung dieser Regelung. Angefertigte Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft.

An Förderschulen mit Ganztagsunterricht ist in der Regel von Hausaufgaben abzusehen.

I. 16 Besondere Regelungen für den Schulbesuch

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulbesuchszeit über die in § 65 Abs. 1 NSchG festgelegte Schulbesuchszeit von zwölf Jahren hinaus auf Antrag durch die Schule verlängert werden, wenn

- Aussicht besteht, dass eine Schülerin oder ein Schüler dadurch den Abschluss an dem von ihr oder ihm besuchten Förderschultyp erreichen kann,
- bei Beendigung der Schulpflicht die Schule weniger als neun Jahre besucht wurde,
- bei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung die weitere Förderung pädagogisch begründet werden kann.

Anträge zur Verlängerung der Schulbesuchszeit über das 21.Lebensjahr hinaus können bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres auf deren Antrag oder auf Antrag ihrer Betreuerin oder ihres Betreuers in Ausnahmefällen durch die Schule genehmigt werden, wenn

- aufgrund eines pädagogischen Gutachtens einer weiteren Förderung an der Schule eindeutig der Vorzug vor einer Eingliederung in die Werkstatt für Menschen mit Behinderungen zu geben ist,
- die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung der Schule eine Verlängerung zulässt.

I. 17 Nachteilsausgleich

Für Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Sprache, in der Motorik, in der Sinneswahrnehmung und mit umfänglichen physisch-psychischen und sozialen Belastungen können die äußeren Bedingungen für mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellungen verändert werden.

Veränderungen können in qualitativer und quantitativer Form vorgenommen werden, insbesondere durch

- zusätzliche Bearbeitungszeit und zusätzliche Pausen,
- Verwendung spezieller Arbeitsmittel oder technischer Hilfsmittel,
- personelle Unterstützung,
- alternative Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen,
- alternative Leistungsnachweise, zum Beispiel mündlicher statt schriftlicher Leistungsnachweis,
- unterrichtsorganisatorische Veränderungen,
- individuelle Leistungsfeststellung in Einzelsituationen.

I. 18 Einsatz und Qualifikation des Personals

Sonderpädagogische Förderung erfolgt in vielfältigen Aufgabenfeldern und Handlungsformen. Die Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung umfassen: Diagnostizieren, Erstellen von individuellen Förderplanungen, Durchführen und Auswerten von Fördermaßnahmen, Beraten, Unterrichten, Erziehen und Beurteilen.

Im Bereich der sonderpädagogischen Förderung arbeiten wissenschaftlich ausgebildete Lehrkräfte und sozialpädagogisch und medizinisch-therapeutisch qualifizierte Fachkräfte.

Für sonderpädagogische Förderung sind grundlegende Kenntnisse über Wirkungszusammenhänge von Beeinträchtigungen und Behinderungen, ihre Erscheinungsformen und mögliche psychosoziale Zusammenhänge und Auswirkungen ebenso notwendig wie didaktisch-methodische und kommunikative Fähigkeiten.

Teamsitzungen, Beratungen, Hospitationen, Fortbildungsveranstaltungen, Weiterbildungsmaßnahmen und Supervisionen dienen dem Erhalt und der Erweiterung der fachlichen und personalen Kompetenz.

I. 19 Weiterentwicklung des Systems der sonderpädagogischen Förderung

Die sonderpädagogischen Hilfen und Angebote entwickeln und verändern sich vor allem auf Grund der sich wandelnden Schülerschaft. Es entstehen dabei unterschiedliche regionale Ausprägungen des Systems der sonderpädagogischen Förderung. Bei der Weiterentwicklung der Systeme sonderpädagogischer Förderung vor Ort oder in der Region sind vor allem zu berücksichtigen:

- der Anspruch jeder Schülerin und jeden Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf eine angemessene individuelle Förderung und
- die Zielvorgabe des Gemeinsamen Unterrichts und der gemeinsamen Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit anderen Schülerinnen und Schülern.

Für die Organisation des Systems der sonderpädagogischen Hilfen vor Ort oder in einer Region sollen vielfältige offene und flexible Organisationsformen entwickelt und fortgeschrieben werden, in die sich die Beteiligten einbringen können. Lokale und regionale Voraussetzungen und Bedingungen müssen berücksichtigt werden.

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