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Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK vom 4.8.2004 - 32–81431 (SVBl. Nr.9/2004 S.394; ber. SVBl. Nr.12/2004 S.536), geändert durch RdErl. v. 7.2.2006 (SVBl. Nr.3/2006 S.75) - VORIS 22410 -
Bezug:

a) Erlass „Die Arbeit in der Hauptschule“ vom 3.2.2004 (SVBl. S.94 – VORIS 22410)
b) Erlass „Die Arbeit in der Realschule“ vom 3.2.2004( SVBl. S.100 – VORIS 22410)
c) Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums" vom 3.2.2004 (SVBl. S.107 – VORIS 22410)
d) Erlass “Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)" vom 3.2.2004 (SVBl. S.115 – VORIS 22410)
e) Erlass “Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)" vom 3.2.2004 (SVBl. S.122 – VORIS 22410)
f) Erlass „Schüleraustausch mit dem Ausland“ vom 23.2.1998 (SVBl. S.93 - VORIS 224 10 01 00 35 083)
g) Erlass „Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen sowie Zuwendungen für Schulen“ vom 7.9.1994 (SVBl. S.790 – VORIS 22410 01 00 35 071)

1. Allgemeines

Allgemein bildende Schulen haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler zur Aufnahme einer Berufstätigkeit zu befähigen und sie auf eine begründete Berufswahlentscheidung vorzubereiten. Die Vorbereitung des Ausbildungs- und Berufseinstiegs schließt die gezielte Auseinandersetzung mit den geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Rollenerwartungen in der Berufswelt und bei der Lebensplanung ein.

Die einzelnen Schulformen führen berufsorientierende Maßnahmen auf der Grundlage der schulformspezifischen Zielsetzungen durch und berücksichtigen regionale Gegebenheiten. Sie arbeiten dabei entsprechend den schulformbezogenen Erfordernissen mit Betrieben, Wirtschaftsverbänden, berufsbildenden Schulen, der Berufsberatung und anderen außerschulischen Partnern zusammen.

Berufsorientierende Maßnahmen werden an allgemein bildenden Schulen im Rahmen ihres schulgesetzlichen Auftrags als Schulveranstaltungen durchgeführt.

2. Schulformspezifische Schwerpunkte

2.1 Hauptschule

In der Hauptschule bilden die folgenden Maßnahmen einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung den Schwerpunkt der Berufsorientierung: Betriebs- oder Praxistage, Schülerbetriebspraktika, Betriebserkundungen, praxisorientierte Lernphasen innerhalb des Fachunterrichts und andere Lernangebote, die der Sicherung der Ausbildungsfähigkeit dienen.

An der Hauptschule stehen insgesamt für berufsorientierende Maßnahmen mindestens 60 und höchstens 80 Tage in den Schuljahrgängen 8 und 9 zur Verfügung. Für Schülerinnen und Schüler, die im 9.Schuljahrgang an besonderen pädagogischen Angeboten zur Vorbereitung auf den Übergang in den 10.Schuljahrgang anstelle berufsorientierender Maßnahmen teilgenommen haben, können davon abweichende Regelungen getroffen werden.

2.2 Realschule / Gymnasium

In der Realschule und im Gymnasium bilden das Schülerbetriebspraktikum und die Betriebserkundung zusammen mit der dazugehörigen Vor- und Nachbereitung den Schwerpunkt berufsorientierender Maßnahmen.

Das Schülerbetriebspraktikum umfasst als Blockpraktikum 10 bis 15 Arbeitstage, die in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung abgeleistet werden. In der Realschule kann das Schülerbetriebspraktikum durch ein weiteres, höchstens 10 Arbeitstage umfassendes Praktikum ergänzt werden.

In der Realschule und im Gymnasium werden Betriebserkundungen frühestens ab dem 8., Schülerbetriebspraktika in der Regel ab dem 9.Schuljahrgang durchgeführt.

2.3 Gesamtschule

Kooperative Gesamtschule

Für die Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule gelten die Regelungen für die entsprechenden Schulformen. Abweichend davon können nach Entscheidung der Schule Schülerbetriebspraktika in den Schulzweigen zeitgleich durchgeführt werden.

Integrierte Gesamtschule

In der Integrierten Gesamtschule werden Betriebserkundungen frühestens ab dem 8., ein bis zu 15 Arbeitstage umfassendes Schülerbetriebspraktikum in der Regel ab dem 9.Schuljahrgang durchgeführt.

Darüber hinaus können Integrierte Gesamtschulen weitere berufsorientierende Maßnahmen im Umfang von höchstens 10 Arbeitstagen durchführen.

2.4 Förderschulen

Die Förderschulen führen berufsorientierende Maßnahmen entsprechend den Fördermöglichkeiten und dem Förderbedarf ihrer Schülerinnen und Schüler in Anlehnung an die Bestimmungen für die Hauptschule durch.

Für Schülerinnen und Schüler, die darüber hinaus vertiefende Maßnahmen zur Berufsorientierung benötigen, kann die Schule gemäß §33 Sozialgesetzbuch III mit der regional zuständigen Agentur für Arbeit besondere Fördermöglichkeiten außerhalb des Unterrichts vereinbaren.

3. Zusammenarbeit mit Betrieben, berufsbildenden Schulen und Berufsberatung

3.1 Zusammenarbeit Schule – Betrieb

Die Zusammenarbeit der allgemein bildenden Schulen mit Betrieben schließt alle Einrichtungen ein, die geeignet sind, Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen in einem Ausbildungsberuf oder eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten, ihnen Kenntnisse über einzelne Berufe oder Berufsgruppen zu vermitteln sowie ihre Neigungen und Fähigkeiten zu entwickeln. Hierzu zählen u.a. auch Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft.

Alle mit Betrieben durchzuführenden Maßnahmen zur Berufsorientierung müssen inhaltlich und organisatorisch mit diesen abgestimmt werden. Dazu informiert die Schule die kooperierenden Betriebe über die Ziele, Inhalte und die Organisation einschließlich der Vor- und Nachbereitung ihrer berufsorientierenden Maßnahmen und stimmt bei Schülerbetriebspraktika und Betriebs- oder Praxistagen den Einsatz der Schülerinnen und Schüler sowie deren Betreuung durch Lehrkräfte der Schule mit ihnen ab.

3.2 Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen

Die allgemein bildenden Schulen informieren die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten im Rahmen der schulformspezifischen Zielsetzungen über Bildungswege in den berufsbildenden Schulen.

Sie können mit berufsbildenden Schulen Maßnahmen vereinbaren, um Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen einer Berufsausbildung oder den Übergang in weiterführende Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen vorzubereiten (Hospitationen in Berufsfachschulen, Tage der offenen Tür u.a.).

Lehrkräfte für Fachpraxis der berufsbildenden Schulen können an Hauptschulen und Förderschulen im Rahmen berufsorientierender Maßnahmen eingesetzt werden.

Hauptschulen und Förderschulen können in Abstimmung mit den berufsbildenden Schulen den Einsatz von Lehrkräften für Fachpraxis bei der Schulbehörde beantragen. Diese entscheidet über den Umfang des von diesen Lehrkräften zu erteilenden Unterrichts.

3.3 Zusammenarbeit Schule – Berufsberatung

Schule und Berufsberatung vereinbaren Art und Umfang der als Schulveranstaltungen durchzuführenden Maßnahmen.

Die Schule führt in die Informationssysteme der Berufsberatung ein und gibt Gelegenheit zum Besuch des Berufsinformationszentrums (BIZ).

Im Unterricht und bei Veranstaltungen zur Berufsorientierung verwendet die Schule die von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Schriften und elektronischen Medien.

4. Berufsorientierende Maßnahmen

4.1 Betriebs- oder Praxistage an Hauptschulen

Hauptschulen führen Betriebs- oder Praxistage im 8. und 9.Schuljahrgang in der Regel an einem Tag der Woche durch. Diese Tage können auch geblockt werden. Betriebs- oder Praxistage können in Betrieben, Lernwerkstätten oder in berufsbildenden Schulen stattfinden. Soweit eine Hauptschule über geeignete Fachräume verfügt, können diese genutzt werden.

Die Schule plant mit Betrieben, geeigneten Einrichtungen sowie mit den berufsbildenden Schulen die Organisation der Betriebs- oder Praxistage in ihrer Region. Sie berücksichtigt dabei, dass die Schülerinnen und Schüler den außerschulischen Lernort in zumutbarer Entfernung von ihrem Wohnsitz oder von der Schule aus erreichen können.

Bei der inhaltlichen Planung, der Organisation und der Koordination auf der Ebene des Landkreises werden die Hauptschulen von der Fachberatung Berufsorientierung unterstützt. Sie stimmt auch die Zeitplanung für die Durchführung von Betriebs- oder Praxistagen an Hauptschulen mit der Organisation der Schülerbetriebspraktika aller allgemein bildenden Schulen in einem Landkreis ab. Die Fachberatung vertritt die Schulen in Gremien für die Zusammenarbeit Schule und Wirtschaft.

Betriebs- oder Praxistage tragen zu einer weitgehenden Verzahnung des Fachunterrichts mit dem praktischen Lernen bei. Daher können die Lerninhalte aller Fächer in die Vor- und Nachbereitung einbezogen werden.

Die Hauptschule verbindet dazu berufsbezogene Lernerfahrungen außerhalb der Schule mit dem Unterricht. Die Lehrkräfte berücksichtigen dabei zum einen die Praxiserfahrungen der Schülerinnen und Schüler bei der Planung des Unterrichts, zum anderen beziehen sie die persönliche und soziale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler in die individuelle Förderplanung mit ein. Sozialpädagoginnen und –pädagogen können dabei insbesondere Maßnahmen der individuellen Förderung unterstützen.

Die Schülerinnen und Schüler führen einen Nachweis über die berufsorientierenden Maßnahmen, an denen sie teilgenommen haben, insbesondere aber über die Betriebs- oder Praxistage.

Schulen können dafür einen Berufswahlpass einführen, in dem alle von den Schülerinnen und Schülern in Anspruch genommenen Maßnahmen dokumentiert werden. Er sollte zusätzlich Aussagen zur Selbst- und Fremdeinschätzung enthalten.

4.2 Schülerbetriebspraktikum

Die Schule trifft die Auswahl geeigneter Praktikumsstellen. Dies gilt auch dann, wenn die Schülerinnen und Schüler sich selbst um einen Praktikumsplatz bemühen. Dabei ist den besonderen Belangen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung Rechnung zu tragen.

Praktikumsbetriebe werden so gewählt, dass sie für die Schülerinnen und Schüler vom Wohnsitz oder von der Schule aus zumutbar erreichbar sind und eine schulische Betreuung sichergestellt werden kann. Über den Besuch weiter entfernt liegender Praktikumsbetriebe entscheidet die Schule. Die hierbei entstehenden Kosten für die Schülerbeförderung tragen die Erziehungsberechtigten.

Die Schule ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler vor Beginn des Schülerbetriebspraktikums über die wichtigsten Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in den Betrieben zu informieren. Während des Praktikums suchen die betreuenden Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler am Praktikumsplatz auf und halten zu den Betrieben Kontakt. Die Schule stellt den Betrieben die Ergebnisse der Auswertung des Schülerbetriebspraktikums zur Verfügung.

4.3 Schülerbetriebspraktika im Rahmen von Schüleraustauschfahrten

Schülerbetriebspraktika können auch im Rahmen von Schüleraustauschfahrten oder im Rahmen von Schulpartnerschaften im europäischen Ausland durchgeführt werden.

Die Betreuung erfolgt durch die Partnerschule im Ausland. Voraussetzung für die Genehmigung des Praktikums ist ein Vertrag zwischen der entsendenden Schule, den Schülerinnen oder Schülern, deren Erziehungsberechtigten, der Partnerschule sowie dem Praktikumsbetrieb im Ausland.

4.4 Schülerfirmen

Schulen können Schülerfirmen gründen und als Schulprojekte durchführen. Schülerfirmen zeigen Aspekte auf, die für die Gründung und Führung von Unternehmen von Bedeutung sind. Sie orientieren sich an einer realen Rechtsform und arbeiten wie Wirtschaftsunternehmen. Trotzdem handelt es sich hierbei um pädagogische Projekte mit zeitlicher Begrenzung.

Um diese Ziele zu erreichen, schließt die Schule gegebenenfalls mit einem Betrieb oder einer Wirtschaftsorganisation eine Zielvereinbarung zur Unterstützung und Beratung ab. Mit den örtlich zuständigen Behörden ist zu klären, ob Anmeldungen erforderlich sind und Steuerpflichten entstehen. Grundsätzlich sollen sich die getätigten Umsätze unterhalb der steuerlich relevanten Grenzen bewegen, zumal eine Schülerfirma nicht zu Unternehmen der realen Marktwirtschaft direkt in Konkurrenz stehen darf. Auf den Bezugserlass zu g) wird hingewiesen.

Für Schülerfirmen gelten die Schutzbestimmungen des Schülerbetriebspraktikums entsprechend. Auch wenn eine Schülerfirma von Schülerinnen und Schülern in Teilbereichen selbstständig organisiert wird, bleibt die Verantwortung der Schule bestehen.

4.5 Zukunftstag für Mädchen und Jungen

Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen des Zukunftstages Einblicke in verschiedene Berufe, die geeignet sind, das traditionelle, geschlechtsspezifisch geprägte Spektrum möglicher Berufe für Mädchen und Jungen zu erweitern.

Im Rahmen des bundesweiten Aktionsprogramms wird jährlich der Zukunftstag für Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs an einem landesweit einheitlich festgelegten Arbeitstag durchgeführt. Dieser Tag bietet den Schulen Gelegenheit, durch unterschiedliche Veranstaltungen, Erkundungen, Projekte und Präsentationen einen besonderen Akzent in ihrem berufsorientierenden Konzept zu setzen.

Schülerinnen und Schüler können am Zukunftstag Angebote von Unternehmen und Institutionen wahrnehmen oder Mitglieder ihrer Familie oder ihres Bekanntenkreises an deren Arbeitsplatz begleiten. Sie sammeln Eindrücke, Erfahrungen und Informationen, die sie eigenständig und mit Unterstützung der Schule vor- und nachbereiten.

Schülerinnen und Schüler können an diesem Tag auch an Veranstaltungen der Schule teilnehmen, die der Zielsetzung des Zukunftstages dienen.

Veranstaltungen in Schulen, Betrieben und anderen geeigneten Einrichtungen sehen für Mädchen und Jungen getrennte Angebote vor.

Die Teilnahme an externen Veranstaltungen teilen die Erziehungsberechtigten der zuständigen Schule rechtzeitig mit.

4.6 Lehrerbetriebspraktikum

Das Lehrerbetriebspraktikum ermöglicht Lehrkräften Einblicke in die Arbeits- und Wirtschaftswelt und dient der Vor- und Nachbereitung der von der Schule beschlossenen berufsorientierenden Maßnahmen. Fortbildungsangebote von Wirtschaftsverbänden und Kammern können als Lehrerbetriebspraktikum wahrgenommen werden, sofern sie dieser Zielsetzung dienen.

Über die Teilnahme an einem Lehrerbetriebspraktikum entscheidet die Schule im Rahmen ihres Lehrerfortbildungskonzepts. Hierzu vereinbart die Schule mit den kooperierenden Betrieben Zielsetzungen, Inhalte und die Organisationsform des Lehrerbetriebspraktikums.

Die am Betriebspraktikum teilnehmende Lehrkraft wertet die Erfahrungen und Informationen aus dem Praktikum aus und stellt die Ergebnisse der Schule und dem Betrieb zur Verfügung.

Das Lehrerbetriebspraktikum ist auf zehn Arbeitstage begrenzt. Es wird in Absprache mit dem Betrieb und auf Antrag der Lehrkraft in Block- oder Teilzeitform durchgeführt.

Das Betriebspraktikum für Lehrkräfte wird grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt. Es kann auch in Schuljahresabschnitten stattfinden, in denen die teilnehmende Lehrkraft nur in geringem Umfang im Unterricht eingesetzt ist (z.B. bei Unterrichtsausfall aufgrund von Schulfahrten, Projektwochen und Schülerbetriebspraktika oder nach Abschluss von Prüfungen sowie nach Schulentlassungen).

5. Schutzbestimmungen

5.1 Beratung und Information zu Arbeitsschutzregelungen

In Niedersachsen führen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter als Arbeitsschutzbehörden neben der Überwachung der Einhaltung von Arbeitsschutzregelungen auch Informationen und Beratungen durch. Diese beziehen sich auch auf eine eventuell notwendige persönliche Schutzausrüstung der Schülerinnen und Schülern in Betrieben.

Der Jugendarbeitsschutz stellt einen besonderen Aspekt des Arbeitsschutzes dar.

5.2 Regelungen durch das Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und das Infektionsschutzgesetz (IfSG) [1]

Bei der Durchführung berufsorientierender Maßnahmen sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes einzuhalten. Die wesentlichen Bestimmungen beziehen sich auf die folgenden Punkte:

5.3 Versicherungsschutz

Für die Dauer der Durchführung der berufsorientierenden Maßnahmen nach diesem Erlass unterliegen die Schülerinnen und Schüler wie beim Schulbesuch der gesetzlichen Unfallversicherung.

Als Informations- und Anleitungsmaterial hat der Bundesverband der Unfallkassen seine Schriften in das Internet eingestellt: http://regelwerk.unfallkassen.de (Kennziffer: GUV-SI 8034).

Außerdem wird den Schülerinnen und Schülern der von kommunalen Schulträgern getragenen Schulen für die berufsorientierenden Maßnahmen nach diesem Erlass durch den Kommunalen Schadensausgleich Hannover Deckungsschutz für Haftpflicht- und Sachschäden gewährt. Diese Leistungen umfassen

Die jeweiligen Beträge können beim Schulträger und beim Kommunalen Schadensausgleich Hannover abgefragt werden.

Ein Anspruch auf die vorgesehenen Leistungen besteht nicht, wenn und soweit aufgrund einer gesetzlichen oder freiwilligen Versicherung oder aus einem anderen Rechtsgrund von dritter Seite eine Entschädigung verlangt werden kann.

6. In - Kraft - Treten und Aufhebung von Vorschriften

Dieser Erlass tritt am 01.09.2004 in Kraft.

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

a) Erl. vom 29.10.1979 "Richtlinien zur Durchführung von Betriebspraktika für Lehrer an allgemein bildenden Schulen der Sekundarbereiche I und II" (SVBl. 1979 S.296 – VORIS 22410 01 00 40 005)
b) Erl. vom 27.7.1994 "Kooperation zwischen Schulen des Sekundarbereichs I und den berufsbildenden Schulen durch Unterrichtsverbund im Fachbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik" (SVBl. 1994 S.222 – VORIS 22410 01 00 35 070)
c) Erl. vom 11.6.1996 "Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung" (SVBl. 1996 S.216 - VORIS 22410 01 00 40 050)
d) Erl. vom 7.4.1998 "Sicherung der Ausbildungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen" (SVBl. 1998 S.137 –VORIS 22410 01 00 40 055)
e) Erl. vom 19.9.1998 "Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen" (SVBl. 1998 S. 313 – VORIS 22410 01 00 40 058)

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[1] Quellenangabe für die beiden Gesetzestexte: http://bundesrecht-juris.de

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