Sprachfördermaßnahmen
vor der Einschulung RdErl. d. MK v.
1.7.2018 - 32.1 - 80107/4 (SVBl. 7/2018 S. 345) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl.
Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur
Schulpflicht v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705) - VORIS 22410 -
b)
RdErl.
Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und
Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache v. 1.7.2014 (SVBl. S. 330)
- VORIS 22410 -
c)
RdErl.
Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung v. 1.3.2012
(SVBl. S. 309) - VORIS 22410 -
Grundschulen richten für die Kinder, die im Schuljahr vor der
Einschulung keine Kindertagesstätte besuchen und nach § 64 Abs. 3
Satz 1 und 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) verpflichtet sind, in
dieser Zeit an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen,
besonderen Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung
der deutschen Sprachkenntnisse ein.
Die Grundschule stellt bei den Kindern nach Nr. 1 die
Sprachkenntnisse der deutschen Sprache fest. Die Feststellung der
Sprachkenntnisse erfolgt auf der Grundlage bewährter Verfahren. Die
Ergebnisse der Sprachstandsfeststellung teilt die Grundschule der
Niedersächsischen Landesschulbehörde bis Ende Mai eines Jahres
mit.
Die Niedersächsische Landesschulbehörde stellt den
Grundschulen, bei denen aufgrund von Sprachfördermaßnahmen ein
Zusatzbedarf entsteht, die erforderlichen Lehrerstunden zur
Verfügung.
Die Grundschulen verantworten die Sprachförderung und
führen sie in Abstimmung mit der Niedersächsischen
Landesschulbehörde durch.
Die Sprachfördermaßnahmen finden vorrangig in einer
Grundschule statt und sind mit dem Schulträger und dem Träger der
Schülerbeförderung abzustimmen.
Die Erziehungsberechtigten haben nach § 71 Abs. 1 NSchG
dafür zu sorgen, dass die Kinder an den besonderen schulischen
Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 NSchG
regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten
erfüllen (vorgelagerte Schulpflicht).
Dieser RdErl. tritt am 1.8.2018 in Kraft und mit Ablauf des
31.12.2023 außer Kraft. Der Bezugserlass zu c) tritt mit Ablauf des
31.7.2018 außer Kraft.