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Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums
RdErl. d. MK v. 16 12.2011 - 33-81011 (SVBl. 3/2012 S.149; ber. S.223), geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. 6/2013 S.221) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
b)
c)
d)
e)
RdErl. „Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen” v. 10.5.2011 (SVBl. S.226) - VORIS 22410 -
f)
g)
h)
i)
j)
k)
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vom 22.1.2013 (Nds.GVBl. S.23; SVBl. S.66)
l)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung” v. 31.1.2013 (SVBl. S.67) - VORIS 22410 -
m)
RdErl. „Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen“ v. 17.9.2018 (SVBl. S. 556, 710) - VORIS 22410 -
a) Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) v. 19.6.1995 (Nds.GVBl. S.184 und 440; SVBl. S.182 und 330), zuletzt geändert durch Verordnung v. 17.5.2010 (Nds.GVBl. S.227; SVBl. S.250)
b) Erl. „Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung” v. 19.6.1995 (SVBl. S.185), zuletzt geändert durch RdErl. v. 8.12.2010 (SVBl. S.36) - VORIS 22410 01 52 40 001 -
c) Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) v. 17.2.2011 (Nds.GVBl. S.62; SVBl. S.106)
d) RdErl. „Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen” v. 1.10.2011 (SVBl. S.366) - VORIS 22410 -
e)
f) RdErl. „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen” v. 5.12.2011 (SVBl. 2012 S.6) - VORIS 22410 -
g) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) v. 7.4.1994 (Nds.GVBl. S.197; SVBl. S.140), zuletzt geändert durch Verordnung v. 17.5.2010 (Nds.GVBl. S.226; SVBl. S.249)
h) RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)” v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S.16, ber. S.55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.5.2010 (SVBl. S.250) - VORIS 22410 -
i) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds.GVBl. S.51; SVBl. S.171), zuletzt geändert durch Verordnung v. 16.12.2011 (Nds.GVBl. S.505; SVBl. 2012 S.72)
j) RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO) v. 17.2.2005 (SVBl. S.177, ber. S.453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 16.12.2011 (SVBl. 2012 S.73) - VOR1S 22410 -
k)
l)

1. Stellung der Schuljahrgänge 5 bis 10 des Gymnasiums innerhalb des öffentlichen Schulwesens

1.1 Das Gymnasium umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 12, im Sekundarbereich I die Schuljahrgänge 5 bis 10 (§§ 5 und 11 NSchG). Sonderregelungen für Gymnasien sind durch Gesetz bestimmt (§§ 144 und 179 NSchG).

1.2 Das Gymnasium baut auf der Grundschule auf. Der Übergang der Schülerinnen und Schüler von der Grundschule in das Gymnasium ist durch Bezugsverordnung zu a und Bezugserlass zu b geregelt.

1.3 Die Zügigkeit des Gymnasiums wird durch Bezugsverordnung zu c bestimmt.

1.4 Besuchen Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung das Gymnasium, so gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen der Förderschule des entsprechenden Förderschwerpunkts.

2. Aufgaben und Ziele

2.1 Das Gymnasium hat wie alle Schulformen die Aufgabe, den im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegten Bildungsauftrag zu erfüllen. Die besondere schulformbezogene Aufgabe ist in § 11 Abs. 1 NSchG festgelegt.

2.2 Die Ziele, Inhalte und Methoden für den Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums sind in den Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curricularen Vorgaben nach Bezugserlass zu d festgelegt.

2.3 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die Interessen entwickeln sowie die Einstellungen und Erfahrungen gewinnen, die für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erforderlich und Grundlage für eine Erfolg versprechende Mitarbeit in der gymnasialen Oberstufe sind.

2.4 Am Gymnasium wird der Unterricht gemäß Nr. 3 erteilt. Die Schule kann in den Schuljahrgängen 7 bis 9 für die verschiedenen Klassen Unterricht mit besonderem Schwerpunkt oder Wahlpflichtunterricht einrichten, um den Schülerinnen und Schülern erste Erfahrungen mit der Fächerwahl nach Neigung und Fähigkeit sowie mit der Bildung von Lernschwerpunkten zu ermöglichen.

2.5 Die Arbeit in der Schule darf nicht nur auf Leistungen im kognitiven Bereich ausgerichtet sein, sondern muss zugleich emotionale und kreative Fähigkeiten fördern, muss sich um die Herausbildung sozialer und humaner Verhaltensweisen und Einstellungen bei den Schülerinnen und Schülern bemühen und die soziale Integration fördern. Dieser Zielsetzung dienen der Unterricht, aber auch andere Formen des Umgangs miteinander in der Schule, die den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit geben, sich an den schulischen Belangen zu beteiligen und an den für sie wesentlichen Entscheidungsprozessen angemessen mitzuwirken. Ihr dient ferner ein Schulleben, das Anregungen und Möglichkeiten für eine sinnvolle Freizeitgestaltung gibt und das die Teilnahme am politischen, kulturellen und sportlichen Leben der Gemeinde unterstützt.

2.6 Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums hat gesellschaftlich relevante Fragestellungen in einer Weise zu berücksichtigen, dass den Schülerinnen und Schülern ihre Bedeutung für die eigene Entwicklung einsichtig wird. Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zunehmend zu bewegen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt einzusetzen sowie für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise einzutreten. Außerdem ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in den Familien, im Beruf und in der Gesellschaft entgegenwirkt.

2.7 Im Einzelnen sollen die Schülerinnen und Schüler

- ein tragfähiges Grundwissen erwerben und anwenden;
- über elementare Fertigkeiten sicher verfügen;
- über den Umgang mit Gegenständen und konkreten Sachverhalten sowie in Auseinandersetzung mit Anschauungen und Erfahrungen zu Erkenntnissen gelangen;
- die Fähigkeit zu problemlösendem, abstrahierendem, Zusammenhänge erfassendem und produktivem Denken altersgemäß entwickeln;
- die Fähigkeit zu begrifflichem, urteilendem und schließendem Denken altersgemäß entwickeln;
- an geistiger Auseinandersetzung und Aktivitäten im musisch-kulturellen Bereich Interesse und Freude gewinnen;
- entsprechende selbstständige Lernbereitschaft entwickeln und mit Erfolgen, aber auch Misserfolgen eigenen Lernens und eigener Tätigkeit sowie mit Erfolgen und Misserfolgen anderer angemessen umgehen lernen;
- Erfahrungen mit individuellen Neigungen und individueller Leistungsfähigkeit sowie mit individuellen Sichtweisen gewinnen;
- sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen und soziale Beziehungen gestalten lernen;
- in einer Gruppe arbeiten und dabei Verantwortung übernehmen lernen;
- sich an der Gestaltung von Schule und an schulischen Entscheidungsprozessen altersgemäß beteiligen;
- auf die Anforderungen in der gymnasialen Oberstufe vorbereitet und für ihre Aufgabenbereiche motiviert werden;
- die gesellschaftliche Bedeutung der Berufs- und Arbeitswelt erkennen und erste Einblicke in sie erhalten;
- altersgemäß in die in dem Bildungsauftrag des Niedersächsischen Schulgesetzes genannten Wertvorstellungen und Normen eingeführt und fähig werden, über sie zu reflektieren, kritisch zu wählen und sich zu entscheiden.

2.8 Die Zielsetzungen und Aufgaben in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums lassen sich nur verwirklichen und erfüllen, wenn die Erziehungsberechtigten an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen beteiligt werden.

3. Stundentafeln

3.1 Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht aus Pflichtunterricht, Unterricht mit besonderem Schwerpunkt oder Wahlpflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht nach Stundentafel 1 (Anlage 1) oder aus Pflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht nach Stundentafel 2 (Anlage 2).

3.2 Der Schulvorstand entscheidet, nach welcher Stundentafel der Unterricht erteilt wird; er kann auch entscheiden, dass der Unterricht für den einen Teil der Lerngruppen nach Stundentafel 1 und für den anderen Teil der Lerngruppen nach Stundentafel 2 erteilt wird. Auf die Möglichkeit der abweichenden Fachstunden- und Schülerpflichtstundenverteilung je Schuljahrgang nach Nr. 3.7.1 wird hingewiesen.

3.3 Zur Bildung von Profilen kann nach Entscheidung des .Schulvorstands Unterricht mit besonderem Schwerpunkt eingerichtet werden in
- alten Sprachen,
- neuen Sprachen,
- Musik,
- Mathematik / Naturwissenschaften.

Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Für den Unterricht werden die Stunden nach Buchstabe B (Profilunterricht) der Stundentafel 1 verwendet.

3.3.1 Am Gymnasium mit besonderem altsprachlichen Schwerpunkt wird Griechisch als dritte Pflichtfremdsprache in den Schuljahrgängen 7 bis 9 erteilt; im Schuljahrgang 10 kann Griechisch an Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache oder als Wahlfremdsprache fortgeführt werden.

3.3.2 Am Gymnasium mit besonderem neusprachlichen Schwerpunkt wird eine an der Schule genehmigte Fremdsprache als dritte Pflichtfremdsprache in den Schuljahrgängen 7 bis 9 erteilt, die nicht erste oder zweite Pflichtfremdsprache für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler ist; im Schuljahrgang 10 kann die dritte Pflichtfremdsprache an Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache oder als Wahlfremdsprache fortgeführt werden.

3.3.3 Am Gymnasium mit besonderem Schwerpunkt in Musik wird Musik in den Schuljahrgängen 6 bis 9 mit erhöhter Wochenstundenzahl erteilt.

3.3.4 Am Gymnasium mit besonderem Schwerpunkt in Mathematik / Naturwissenschaften werden in den Schuljahrgängen 7 bis 9 die in der Stundentafel vorgegebenen Wochenstunden für den Profilunterricht zur Verstärkung des Unterrichts im mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld verwendet. Bei der Entscheidung über die Verteilung der Wochenstunden auf die Fächer des Aufgabenfelds können insgesamt bis zu zwei Wochenstunden für ein naturwissenschaftliches Praktikum verwendet werden. Das Fach Informatik kann in dieses Unterrichtsangebot einbezogen werden, sofern an der Schule für dieses Fach eine Unterrichtsgenehmigung erteilt ist.

3.4 Zur Bildung von Profilen kann nach Entscheidung des Schulvorstands abweichend von Nr. 3.3 Wahlpflichtunterricht eingerichtet werden. Der Wahlpflichtunterricht wird in der Regel klassenübergreifend erteilt. Für den Unterricht werden die Stunden nach Buchstabe B (Profilunterricht) der Stundentafel 1 verwendet. Der Wahlpflichtunterricht umfasst folgende Fachbereiche und Fächer:

- Fremdsprachlicher Fachbereich: Hierzu gehören alle genehmigten Fremdsprachen, die nicht erste oder zweite Pflichtfremdsprache für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler sind und als dritte Pflichtfremdsprache oder als Wahlfremdsprache betrieben werden können;
- Musisch-künstlerischer Fachbereich: Musik, Kunst;
- Gesellschaftswissenschaftlicher Fachbereich: Geschichte, Politik-Wirtschaft, Erdkunde, Religion / Werte und Normen, Arbeit-Wirtschaft-Technik;
- Naturwissenschaftlicher Fachbereich: Physik, Chemie, Biologie.

3.4.1 Folgende Fächer können in den Wahlpflichtunterricht aufgenommen werden, sofern an der Schule für diese Fächer eine Unterrichtsgenehmigung erteilt ist: Informatik, Pädagogik, Philosophie, Rechtskunde, Wirtschaftslehre, Ernährungslehre mit Chemie und Darstellendes Spiel.

3.4.2 Die Schülerinnen und Schüler belegen im Wahlpflichtunterricht entweder eine weitere Fremdsprache als dritte Pflichtfremdsprache oder zwei Fächer in einem anderen Fachbereich oder in zwei verschiedenen anderen Fachbereichen. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern werden zensiert und sind versetzungs- und abschlusswirksam.

3.4.3 Wahlpflichtunterricht ist nach den Möglichkeiten der Schule einzurichten. Ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf ein bestimmtes Angebot besteht nicht. Es sind Angebote aus verschiedenen Fachbereichen einzurichten; darunter soll mindestens ein Angebot aus dem fremdsprachlichen Fachbereich und müssen mindestens zwei nicht sprachliche Angebote sein. Wahlpflichtunterricht kann schuljahrgangs- und schulübergreifend durchgeführt werden.

3.4.4 Die Entscheidung der Schülerinnen und Schüler für einen bestimmten Wahlpflichtunterricht gilt im Regelfall für die Schuljahrgänge 7 bis 9. Im Ausnahmefall kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten und mit Zustimmung der zuständigen Klassenkonferenz ein Fach nach einem Schuljahrgang gewechselt werden. In einem solchen Fall sind die fehlenden Kenntnisse von den Schülerinnen und Schülern selbstständig nachzuholen.

3.5 In Sachfächern kann der Unterricht nach Nr. 4.7.5 fremdsprachig erteilt werden.

3.6 Die Einrichtung und spezielle Ausgestaltung von Unterricht gemäß Nrn. 3.3 bis 3.5 in Verbindung mit Nr. 4.7.5 Satz 1 bedarf der Zustimmung des Schulträgers. Der Schulbehörde ist über die Einrichtung und Ausgestaltung zu berichten.

3.7 Allgemeine Anmerkungen

3.7.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann der Schulvorstand eine von den Stundentafeln nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten und soll die Schülerpflichtstundenzahl je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.

3.7.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann entscheiden, vorübergehend zwei Lehrkräfte im Fachunterricht gleichzeitig einzusetzen oder Klassenteilungen vorzunehmen; aus diesen Gründen darf Pflicht- und Wahlpflichtunterricht nicht gekürzt und können zusätzliche Lehrerwochenstunden nicht beansprucht werden. Im Schuljahrgang 5 können zu Beginn des Schuljahres freie Unterrichts- und Arbeitsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Fachstundenanteile gemäß Stundentafel kann hierbei nachrangig sein.

3.7.3 Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen in ihren Klassen möglichst nicht weniger als vier Wochenstunden Unterricht erteilen. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen in der Regel eine Klasse in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Der Unterricht in einer Lerngruppe sollte von möglichst wenigen Lehrkräften erteilt werden.

3.7.4 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden.

3.7.5 Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel als Halbjahresunterricht mit zwei Wochenstunden anzusetzen. Wird der Unterricht in mehreren Fächern in einer Klasse durch eine Lehrkraft erteilt, ist Epochenunterricht zulässig. Bei geeigneten Unterrichtsinhalten und -methoden soll auch fachübergreifend und fächerverbindend gearbeitet werden.

3.7.6 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, sofern sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu e.

3.7.7 Unterricht nach dem Curriculum „Mobilität” ist Bestandteil des Pflichtunterrichts.

3.7.8 Für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 bis 10 sind Wahlfächer in der Regel mit zwei Wochenstunden anzubieten. Eine Wahlfremdsprache nach Nr. 4.7.4.4 wird zwei-, drei- oder vierstündig angeboten.

4. Organisation von Lernprozessen

4.1 Die Förderung der individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen sowie die unterschiedlichen Lernsituationen und Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler erfordern einen angemessenen Einsatz vielfältiger Unterrichtsverfahren und -formen. Aus den in Nr. 2 angegebenen Zielen ergibt sich die Notwendigkeit, Unterrichtsverfahren und -formen zu bevorzugen, die problembezogenes Denken anregen, geistige Aktivität herausfordern, selbstständiges Lernen fördern sowie zu der Fähigkeit führen, mit anderen zusammenzuarbeiten. Projektorientiertes Lernen und projektorientierte Arbeitsweisen sind besonders gekennzeichnet durch fachübergreifende und fächerverbindende Fragestellungen und Methoden und lassen es zu, dass sich die Schule außerschulischen Lernorten öffnet.

4.2 Übungs- und Wiederholungsphasen sowie unterrichtsimmanente Formen der Ergebnissicherung dienen der Festigung und Vertiefung des Gelernten. Hausaufgaben sind hierzu eine notwendige Ergänzung und sollen darüber hinaus anregen, sich mit dem im Unterricht Gelernten zu beschäftigen sowie sich auf den Unterricht vorzubereiten. Weitere Einzelheiten regelt der Erlass „Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen”.

4.3 Da die Schülerinnen und Schüler auf selbstständige Entscheidungen über ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe oder in berufsbezogenen Bildungsgängen vorbereitet werden sollen, müssen sie in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und -gestaltung Anteil haben. Zu Beginn des Schuljahres sind diese mit den Schülerinnen und Schülern zu erörtern. Von den Lehrplänen ausgehend, sollen im Unterricht zudem fachbezogene und fachübergreifende sowie fächerverbindende Themen von den Schülerinnen und Schülern selber gewählt oder eingebracht werden können.

4.4 Zwischen den Klassen eines Schuljahrgangs ist ein annähernd gleicher Leistungsstand sicherzustellen. Hierzu sind Absprachen unter der Lehrerschaft ebenso zu treffen wie, bei schul- oder schulformübergreifenden Angeboten, eine Abstimmung mit anderen Schulen.

4.5 Die in einer Klasse unterrichtenden Lehrkräfte sind gehalten, den Unterricht in den einzelnen Fächern aufeinander abzustimmen und nach Möglichkeit auch fachübergreifend und fächerverbindend zu arbeiten. Zudem sind durch schulinterne Absprachen insbesondere zu Beginn eines Schuljahres lang- und kurzfristige Unterrichtsplanungen in den einzelnen Fächern durchzuführen.

4.6 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte darf sich nicht auf Absprachen über den Unterricht beschränken. Sie soll auch die Betreuung der einzelnen Schülerinnen und Schüler und die Gestaltung des Schullebens insgesamt einbeziehen.

4.7 Fremdsprachen

4.7.1 Für Schülerinnen und Schüler mit Englisch als erster Pflichtfremdsprache ist in der Regel Französisch oder Latein zweite Pflichtfremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als erste Pflichtfremdsprache erlernen, ist Englisch zweite Pflichtfremdsprache.

4.7.2 Am Unterricht in Griechisch als dritte Pflichtfremdsprache können Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Latein als Pflichtfremdsprache erlernt haben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen.

4.7.3 Über die Genehmigung zur Einführung anderer Fremdsprachen als erste oder zweite Pflichtfremdsprache sowie zur Einführung einer dritten Pflichtfremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde. Französisch soll an jedem Standort vertreten sein. An Standorten mit ständig zwei oder mehr Klassen im gleichen Schuljahrgang, in denen Englisch erste Pflichtfremdsprache ist, soll auch Latein als zweite Pflichtfremdsprache angeboten werden.

4.7.4 Als Wahlfremdsprache können Französisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch, Russisch, Griechisch und Latein angeboten werden. Die Einführung anderer als der genannten Wahlfremdsprachen ist mit Genehmigung der obersten Schulbehörde zulässig.

4.7.4.1 Schulen, an denen vor Inkrafttreten dieses Erlasses im Schuljahrgang 7 eine im Schuljahrgang 5 begonnene andere erste Pflichtfremdsprache als Englisch fortgesetzt worden ist, können diese Fremdsprache im Schuljahrgang 5 als Wahlfremdsprache anbieten und ab Schuljahrgang 6 als zweite Pflichtfremdsprache fortführen; ansonsten beginnt die Wahlfremdsprache im Schuljahrgang 7.

4.7.4.2 In Fremdsprachen können auch Arbeitsgemeinschaften angeboten werden, die in einem Schulhalbjahr oder in mehreren aufeinander folgenden Schulhalbjahren in die betreffende Sprache oder in verschiedene Sprachen einführen.

4.7.4.3 Wahlfremdsprachenunterricht ab dem Schuljahrgang 7 soll nach Stundentafel 1 in Verbindung mit Wahlpflichtfremdsprachenunterricht erteilt werden; bei der Stundentafel 2 wird er zusätzlich zum Pflichtunterricht erteilt.

4.7.4.4 Die Wahlfremdsprache wird in der Form eines Lehrgangs unterrichtet, so dass der Besuch jeweils die Teilnahme in den vorhergehenden Schulhalbjahren zur Voraussetzung hat. Die Wahlfremdsprache nach Nr. 4.7.4.1 wird im Schuljahrgang 5 vierstündig, die Wahlfremdsprache ab Schuljahrgang 7 zwei-, drei- oder vierstündig erteilt.

4.7.5 In Klassen, in denen fremdsprachig erteilter Unterricht (bilingualer Unterricht) nach Nrn. 3.5 und 3.6 angeboten wird, ist dieser in mindestens einem Sachfach zu erteilen. Für die Leistungsbewertung im bilingualen Sachfachunterricht sind die fachlichen Leistungen entscheidend; die angemessene Verwendung der Fremdsprache einschließlich der entsprechenden Fachsprache ist zu berücksichtigen.

Unabhängig von Nrn. 3.5 und 3.6 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Fachkonferenz entscheiden, in Sachfächern vorübergehend und zeitlich begrenzt geeignete Unterrichtsthemen fremdsprachig zu unterrichten; dabei ist zu gewährleisten, dass der Unterricht in dem Sachfach überwiegend in deutscher Sprache erfolgt.

4.8 Abgesehen von der Wahlfremdsprache wird wahlfreier Unterricht im Rahmen der verfügbaren Lehrerstunden von der Schule in der Regel ein- oder zweistündig eingerichtet; zum wahlfreien Unterricht gehört auch Förderunterricht. Dabei soll sich das Angebot im Rahmen der Möglichkeiten der Schule an den Wünschen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten orientieren. Benachbarte Schulen sollen das Angebot in wahlfreiem Unterricht, insbesondere bei Förderunterricht und Arbeitsgemeinschaften, durch Kooperation erweitern, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen.

4.9 Für Unterricht mit besonderem Schwerpunkt, Wahlpflichtunterricht sowie wahlfreien Unterricht entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler selbst. Sie werden dabei von der Schule beraten. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

4.10 Abgesehen von der Wahlfremdsprache werden Wahlfächer in thematisch bestimmten Schulhalbjahreseinheiten unterrichtet, die in einem didaktischen Zusammenhang stehen können. Arbeitsgemeinschaften dauern in der Regel ein halbes Schuljahr und sind im Allgemeinen didaktisch voneinander unabhängig.

4.11 In jedem Schuljahrgang soll Projektunterricht gemäß Nr. 4.1 durchgeführt werden, der klassenbezogen, schuljahrgangsbezogen, schuljahrgangsübergreifend sowie schul- und schulformübergreifend organisiert werden kann. Die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler sollen über die mit dem Projektunterricht verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig informiert werden; bei der Planung, Vorbereitung sowie Durchführung sind die Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit zu beteiligen.

4.12 Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums schließt auch eine Orientierung über die Berufs- und Arbeitswelt ein. Ab Schuljahrgang 8 sollen deshalb nach Möglichkeit Betriebsbesichtigungen, -erkundungen oder -praktika durchgeführt werden. Einzelheiten hierzu regeln die Erlasse „Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen” sowie „Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung”.

4.13 In den Fächern, für die in der Stundentafel nur zwei Wochenstunden vorgesehen sind, sollen Doppelstunden nur dann angesetzt werden, wenn die Arbeitsbedingungen des Fachs dies erforderlich machen. Wahlfreier Unterricht, der mit einer Wochenstunde angeboten wird, kann vierzehntägig mit zwei Wochenstunden angesetzt werden. Ernährungslehre mit Chemie kann vierzehntägig jeweils vierstündig unterrichtet werden.

4.14 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere in den folgenden Bereichen fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben:

- Umgang mit der Bibliothek und dem Internet;
- Anfertigen von Unterrichtsprotokollen und einfachen Referaten;
- Textverarbeitung und Tabellenkalkulation;
- Gestaltung und Strukturierung mündlicher Vorträge;
- Mediengestützte Präsentationsverfahren.

Hierzu entwickelt die Gesamtkonferenz ein Methodenkonzept und bestimmt je Schuljahrgang ein Fach, in dem im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden im Schuljahr die entsprechenden Methoden vermittelt werden.

5. Differenzierung und Förderung

5.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des unterschiedlichen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sind differenzierende Lernangebote und -anforderungen notwendig.

5.2 Innere Differenzierung erfordert einen angemessenen Einsatz verschiedener Unterrichtsformen und -methoden, die sich aus den didaktischen Anforderungen des einzelnen Fachs ableiten. Besonderes Anliegen innerer Differenzierung ist es, gezielt auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler einzugehen.

5.3 Formen der äußeren Differenzierung sind

- Unterricht mit besonderem Schwerpunkt,
- Wahlpflichtunterricht,
- wahlfreier Unterricht,
- Förderunterricht,
- Arbeitsgemeinschaften.

5.4 Für den Unterricht mit besonderem Schwerpunkt und Wahlpflichtunterricht gelten insbesondere die Aussagen in Nr. 3.

5.5 Wahlfreier Unterricht

5.5.1 Wahlfreier Unterricht ist für die Schülerinnen und Schüler ein zusätzliches Angebot. Schülerinnen und Schüler, die sich für ein Wahlangebot entschieden haben, sind jeweils ein Schulhalbjahr lang zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.

5.5.2 Wahlfreier Unterricht kann in Form von Wahlfächern, Förderunterricht oder Arbeitsgemeinschaften angeboten werden. In Wahlfächern werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler zensiert; das Nähere regelt der Bezugserlass zu f. Wahlfreier Unterricht kann klassen-, schuljahrgangs-, schul- und schulformübergreifend angeboten werden.

5.5.3 Im Rahmen des wahlfreien Unterrichts kann in den Schuljahrgängen 5 und 6 Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten angeboten werden.

5.6 Im Gymnasium wird die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 9 fortgeschrieben.

Die Dokumentation enthält Aussagen

- zur Lernausgangslage,
- zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,
- zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll,
- zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.

Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist mit Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihres Kindes.

5.7 Förderunterricht

5.7.1 Förderunterricht soll im Rahmen des wahlfreien Unterrichts für jene Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden, die Kenntnisdefizite haben. Förderunterricht ist vornehmlich in den Fächern Deutsch, Mathematik oder den Pflichtfremdsprachen anzubieten. Die Teilnahme am Förderunterricht erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrerin oder des betreffenden Fachlehrers in Abstimmung mit der Klassenleitung sowie den Erziehungsberechtigten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zu informieren. Nr. 5.5.1 Satz 2 gilt entsprechend.

5.7.2 Als pädagogische Maßnahme richtet sich der Förderunterricht vornehmlich an einzelne Schülerinnen und Schüler; er sollte deshalb die Dauer eines Schulhalbjahres nicht überschreiten.

5.7.3 Förderunterricht soll klassenbezogen eingerichtet und von der Lehrkraft erteilt werden, die das entsprechende Fach in der Klasse unterrichtet; sofern dieses nicht möglich ist, ist eine enge Zusammenarbeit unter den Fachlehrkräften erforderlich.

5.8 Arbeitsgemeinschaften

5.8.1 Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregungen für die Schul- und Freizeitgestaltung. Für alle Schuljahrgänge können Arbeitsgemeinschaften für Chor, Orchester, Musiziergruppen, Darstellendes Spiel, Umweltprojekte, Fremdsprachen, naturwissenschaftliche Schülerübungen, Informatische Bildung, Sport und weitere fachbezogene, fachübergreifende und fächerverbindende oder fächerunabhängige Arbeitsgemeinschaften mit jeweils ein bis zwei Wochenstunden angeboten werden.

5.8.2 Fachbezogene Arbeitsgemeinschaften sollten, sofern für sie geeignete Unterrichtsangebote vorliegen, insbesondere in den Schuljahrgängen angeboten werden, in denen ein Fach gemäß Stundentafel nicht erteilt wird.

5.8.3 Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, geschlechtsspezifische Benachteiligungen von Schülerinnen und Schülern im Unterricht zu verringern, können für Schülerinnen und Schüler vorübergehend getrennt angeboten werden.

5.8.4 Die dritte Sportstunde wird in den Schuljahrgängen 5 bis 10 im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften bereitgestellt.

5.8.5 Arbeitsgemeinschaften dauern in der Regel ein Schulhalbjahr. Die Teilnahme ist freiwillig und wird ohne Note im Zeugnis bescheinigt. Schülerinnen und Schüler, die sich für eine Arbeitsgemeinschaft entschieden haben, sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.

6. Leistungsbewertung, Versetzung, Abschlüsse und Übergänge

6.1 Die Beobachtung, Feststellung und Bewertung der Lernergebnisse haben für die Schülerinnen und Schüler die pädagogische Funktion der Bestätigung, Ermutigung, Hilfe zur Selbsteinschätzung und Korrektur. Individuelle Lernfortschritte sind dabei zu berücksichtigen. In besonderen Fällen sind die Erziehungsberechtigten über den Leistungsstand und über Lernschwierigkeiten gesondert zu informieren. Davon unberührt sind die Terminregelungen gemäß Bezugsverordnung zu a und Bezugserlass zu b.

6.2 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Ablauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können, müssen neben der Leistungsbewertung auch die Bedingungen beachtet werden, die den Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigen können.

Um eine kontinuierliche Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu gewährleisten, sind im ersten Halbjahr des Schuljahrgangs 5 außerdem Erkenntnisse über die Schülerin oder den Schüler aus der Grundschule zu berücksichtigen. Deshalb gelten die Bestimmungen des Bezugserlasses zu f über Notensprünge auch für den Übergang von der Grundschule in das Gymnasium.

6.3 Der Leistungsbewertung dienen schriftliche, mündliche und andere fachspezifische Lernkontrollen. In allen Fächern haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen eine große Bedeutung.

6.4 Für die Anzahl der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In einem fünfstündigen Fach sind 5 bis 7, in einem vierstündigen Fach 4 bis 6 und in einem dreistündigen Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben; die mittlere Zahl gibt den Regelfall an.

6.5 In den übrigen Fächern sind mit Ausnahme des Fachs Sport zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr verbindlich. Bei Unterricht, der nur ein Schulhalbjahr erteilt wird, entscheidet die Fachkonferenz, ob eine zensierte schriftliche Lernkontrolle verbindlich ist oder zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen verbindlich sind; sofern eine verbindlich ist, kann diese nicht ersetzt werden durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 6.7.

6.6 Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in den Schuljahrgängen 5 und 6 in der Regel nicht länger als eine Unterrichtsstunde, in den übrigen Schuljahrgängen in der Regel nicht länger als zwei Unterrichtsstunden, im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 8 bis 10 in der Regel nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.

6.7 An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen nach den Nrn. 6.4 und 6.5 kann in den Schuljahrgängen 7 bis 9, in den Fächern Musik und Kunst in den Schuljahrgängen 5 bis 9 nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz.

6.8 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Lernkontrollen sowie den Zeugnissen sind durch den Bezugserlass zu f und den Erlass „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen” geregelt.

6.9 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.

6.10 Für Versetzungen, Übergänge und Abschlüsse gelten die Bezugsverordnungen zu a und g sowie die Bezugserlasse zu b und h.

7. Zusammenarbeit mit anderen Schulen

7.1 Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Gymnasium und den Grundschulen in seinem Einzugsbereich ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers.

7.2 Zur Gestaltung der Zusammenarbeit des Gymnasiums mit den Grundschulen finden regelmäßig Schulleiterdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der Schuljahrgänge 4 und 5 insbesondere in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik statt. Die Zusammenarbeit soll zusätzlich durch gegenseitige Hospitationen, gemeinsame Klausurtagungen und gemeinsame Schulveranstaltungen gefördert werden.

Zur Überprüfung und Weiterentwicklung der der Schullaufbahnempfehlung zugrundeliegenden Bewertungs- und Empfehlungskriterien teilt das Gymnasium am Ende des Schuljahrgangs 6 den Grundschulen den bisherigen Schulerfolg ihrer ehemaligen Schülerinnen und Schüler mit. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden unter den beteiligten Schulen abgestimmt.

7.3 Wegen des Wechsels einzelner Schülerinnen und Schüler zwischen allgemein bildenden Schulen, aber auch im Hinblick auf den weiteren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Schulen am gemeinsamen Schulstandort anzustreben (§ 25 NSchG).

7.4 Das Gymnasium hält Verbindung mit benachbarten Gymnasien, Oberschulen mit gymnasialem Angebot, Gesamtschulen und Beruflichen Gymnasien, um Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte darüber informieren zu können, welche besonderen Fachangebote in den benachbarten Schulen vorgehalten werden.

7.5 Das Gymnasium arbeitet mit weiteren berufsbildenden Schulen und den Bundesagenturen für Arbeit zusammen, um denjenigen Schülerinnen und Schülern, die das Gymnasium vorzeitig oder nach dem Schuljahrgang 10 verlassen, eine entsprechende Beratung und Hilfestellung zu geben.

7.6 Wenn Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung das Gymnasium zielgleich oder zieldifferent besuchen, arbeitet die Schule mit der Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts zusammen. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige unter den Schulen vereinbarte Dienstbesprechungen, Hospitationen und gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden.

8. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

8.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 88 bis 100 NSchG.

8.2 Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung und über Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu informieren und dieses mit ihnen zu erörtern. Außerdem müssen die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichtet werden. Andererseits benötigt auch die Schule Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kinder. Diese gegenseitige Information trägt dazu bei, Störungen des Bildungsprozesses weitgehend zu vermeiden.

8.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Elternsprechtage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen.

8.4 Für die Erziehungsberechtigten einzelner Schuljahrgänge sind besondere Informationsveranstaltungen anzubieten. Dabei werden vor allem folgende Themen zu berücksichtigen sein:

- Schuljahrgang 5: Aufgaben und Organisation des Sekundarbereichs I, zweite Fremdsprache, ggf. bilingualer Unterricht, Unterricht mit besonderem Schwerpunkt Musik;
- Schuljahrgang 6: Unterricht mit besonderem Schwerpunkt, Wahlpflichtbereich und dritte Fremdsprache;
- Schuljahrgang 9: Bedeutung der Abschlüsse des Sekundarbereichs I für die verschiedenen Schul- und Berufslaufbahnen; Struktur und Aufbau der gymnasialen Oberstufe, ggf. des Beruflichen Gymnasiums.

An diesen Informationsveranstaltungen sollten auch die Schülerinnen und Schüler teilnehmen, soweit nicht für sie eigene Veranstaltungen eingerichtet werden.

8.5 Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.

9. Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

9.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums gehört es, den Schülerinnen und Schülern frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie Mitgestaltung in der Schule einzuräumen. Im Einzelnen gelten die § 72 bis 87 NSchG.

9.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter schafft entsprechende Rahmenbedingungen für eine altersgemäß angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören unter anderem:

- Die Sicherstellung der Wahl der Schülervertretung sowie der Konferenzteilnahme von Schülervertreterinnen und Schülervertretern;
- die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählte Schülervertretung;
- die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen und Beratungen, die innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit freizuhalten ist;
- die Ermöglichung von bis zu jeweils vier Schülerversammlungen sowie Schülerratssitzungen im Schuljahr;
- die Tätigkeit von SV-Beraterinnen und SV-Beratern der Schülerschaft.

9.3 Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Schule und der Schülerschaft. Grundsätzlich bestehen ein Informationsrecht der Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte.

9.4 Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften, die Durchführung von eigenen Veranstaltungen sowie die Mitteilungen der Schülervertretung sollen nach dem Bildungsauftrag des Niedersächsischen Schulgesetzes einen für die Schülerinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.

9.5 Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und eine breite Meinungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt, die Schülerzeitung sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintretenden Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen. Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 Abs. 3 NSchG).

10. Schlussbestimmungen

10.1 Einzelne Schulen können für bestimmte Unterrichtsbereiche ein von den Regelungen dieses Erlasses abweichendes Modell erproben. Die Genehmigung erteilt die oberste Schulbehörde.

10.2 Genehmigungen für die Einführung einer zweiten und dritten Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache, für Unterricht nach Nrn. 3.3 bis 3.5 oder für ein anderes Fach, die einzelnen Gymnasien erteilt worden sind, gelten weiter. Die erforderlichen Anpassungen an die Vorgaben dieses Erlasses erfolgt durch die Schule.

10.3 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft.


Anlage 1
zu Nr. 3.1 (Stundentafel 1)

Be- reich Aufga- benfeld Fach Schuljahrgang Gesamt- stunden- zahl
5 6 7 8 9 10
A Deutsch 5 4 4 3 4 3 23
1.Fremdsprache 4 4 4 3 4 3 22
2. Fremdsprache - 4 4 4 3 41) 19
3. Fremdsprache - - - - - -1) -
Musik 2 2 1 1 1 22) 93)
Kunst 2 2 2 1 1 22) 103)
B Geschichte 2 1 2 2 1 2 10
Erdkunde 2 2 1 1 1 2 9
Politik - Wirtschaft - - - 2 2 24) 6
Religion / Werte und Normen 2 2 2 2 2 25) 12
C Mathematik 5 4 3 4 3 4 23
Biologie 36) 36) 2 1 1 26) 9
Chemie 1 1 2 26) 7
Physik 1 2 2 26) 9
Sport 2 2 2 2 2 27) 12
Verfügungsstunde 1 - - - - - 1
  Profilunterricht
(Unterricht mit besonderem Schwerpunkt; Wahlpflichtunterricht; ggf. Wahlfremdsprache)
- - 3 4 4 - 113)
  Wahlunterricht
(Wahlfremdsprachen; neue, für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer; Förderunterricht; Arbeitsgemeinschaften)
+8) + + + + +9) + 10)
Schülerpflichtstundenzahl 30 30 32 33 33 34 192
Schülerhöchststundenzahl + + + + + + +

Anlage 2
zu Nr. 3.1 (Stundentafel 2)

Be- reich Aufga- benfeld Fach Schuljahrgang Gesamt- stunden- zahl
5 6 7 8 9 10
A Deutsch 5 4 4 4 4 3 24
1.Fremdsprache 4 4 4 4 4 3 23
2. Fremdsprache - 4 4 4 4 41) 20
3. Fremdsprache - - - - - -1) -
Musik 2 2 1 2 1 22) 10
Kunst 2 2 2 1 2 22) 11
B Geschichte 2 1 2 2 2 2 11
Erdkunde 2 2 1 1 2 2 10
Politik - Wirtschaft - - - 2 2 24) 6
Religion / Werte und Normen 2 2 2 2 2 25) 12
C Mathematik 5 4 4 4 3 4 24
Biologie 36) 36) 2 2 1 26) 10
Chemie 2 1 2 26) 8
Physik 2 2 2 26) 10
  Sport 2 2 2 2 2 27) 12
Verfügungsstunde 1 - - - - - 1
  Wahlunterricht (Wahl- fremdsprachen; neue, für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer; Förderunterricht; Arbeitsgemeinschaften) +8) + + + + +9) +10)
Schülerpflichtstundenzahl 30 30 32 33 33 34 192
Schülerhöchststundenzahl + + + + + + +
Fußnoten für Anlage 1 und Anlage 2
1) An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine dritte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache mit vier Wochenstunden treten. Diese ist in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen, wenn mit der Fremdsprache die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase erfüllt wird; die Einbringungsmöglichkeit richtet sich nach Anlage 3 Fußnote 2 Satz 2 zu § 15 Abs. 3 AVO-GOBAK. Wird eine dritte Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase zusätzlich zu einer ersten und zweiten Pflichtfremdsprache belegt, so kann nach Entscheidung der Schule der Unterricht in der dritten und in der zweiten Pflichtfremdsprache jeweils dreistündig belegt werden.
2) An die Stelle des Faches Musik oder Kunst kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Darstellendes Spiel treten, wenn dieses an der Schule genehmigt ist.
3) Für Schülerinnen und Schüler, die an dem Unterricht mit besonderem Schwerpunkt in Musik nach Nr. 3.3.3 teilnehmen, wird das Fach Musik im Schuljahrgang 6 dreistündig und in den Schuljahrgängen 7 bis 9 vierstündig erteilt; außerdem wird für sie in den Schuljahrgängen 6 und 7 das Fach Kunst einstündig erteilt und werden für sie die in den Schuljahrgängen 7 bis 9 verbleibenden Stunden nach Buchstabe B (Profilunterricht) dem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht zugeordnet. Insbesondere für diese Schülerinnen und Schüler kann der Musikunterricht durch Wahlunterricht im Fach Musik im Schuljahrgang 5 ergänzt werden. Diese Fußnote entfällt bei Stundentafel 2.
4) Im Fach Politik-Wirtschaft wird im Umfang von mindestens zehn Stunden je Schuljahr Unterricht zur Studien- und Berufswahl durchgeführt.
5) An die Stelle von Werte und Normen kann nach Entscheidung der Schülerin oder des Schülers das Fach Philosophie nach § 128 Abs. 1 Satz 4 NSchG treten.
6) Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern sollte im 5. und 6. Schuljahrgang fachübergreifend und fächerverbindend angelegt sein. Im 10. Schuljahrgang kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers an die Stelle eines naturwissenschaftlichen Faches das Fach Informatik treten.
7) Wenn Sport als Prüfungsfach gewählt wird, ist in einem Schulhalbjahr zusätzlich zweistündiger Unterricht in Sporttheorie zu belegen. Die Note in Sporttheorie ist zusätzlich im Zeugnis einzutragen.
8) Schulen können im Schuljahrgang 5 eine Fremdsprache nach Nrn. 4.7.4.1 und 4.7.4.4 als vierstündige Wahlfremdsprache anbieten. Für diese Lerngruppe werden Unterrichtsstunden aus dem Stundenkontingent nach Fußnote 10 verwendet und kann der Unterricht in der Fächergruppe Deutsch, erste und zweite Pflichtfremdsprache in den Schuljahrgängen 5 bis 9 um bis zu zwei Wochenstunden gekürzt werden.
9) Im Wahlunterricht können für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer nach Anlage 4 zu § 11 Abs. 1 und 2, Fußnote 2 VO-GO angeboten werden.
10) Die Schulen erhalten ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Intensivierungs- und Vertiefungsstunden, für Differenzierungsmaßnahmen, für Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden.

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[ alter Erlass ]

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