| 2.1 |
Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Nrn.
3 und 4 trifft die aufnehmende Schule. In Zweifelsfällen ist die
Entscheidung der Schulbehörde einzuholen. |
| 2.2 |
Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit
im Ausland erworbenen Zeugnissen in die gymnasiale Oberstufe entscheidet die
aufnehmende Schule auf der Grundlage der geltenden Bewertungsvorschläge
oder eines Feststellungsverfahrens nach
Anlage 1. Eine Aufnahme ist dann zulässig, wenn eine
Berechtigung nachgewiesen oder festgestellt wurde, die dem Erweiterten
Sekundarabschluss I gleichwertig ist. In Zweifelsfällen ist die
Entscheidung der Schulbehörde einzuholen. |
| 2.3 |
Schulen, die bisher Schülerinnen und Schüler nach §
2 Abs. 1 der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) in
die Einführungs- oder Qualifikationsphase aufnehmen, wird dieses bis auf
Widerruf genehmigt, sofern die Voraussetzungen nach
Anlage 2 erfüllt werden. |
| 2.4 |
Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe |
|
2.4.1 Schülerinnen und Schüler, die in die gymnasiale
Oberstufe aufgenommen werden wollen, ohne die betreffenden Schule besucht zu
haben, beantragen die Aufnahme schriftlich bis zum 20.Februar des Jahres bei
der gewünschten Schule.
2.4.2 Dem Antrag sind beizufügen:
| a) |
das Halbjahreszeugnis aus dem letzten Schuljahr des
Sekundarbereichs I oder das Zeugnis über die Berechtigung zum Besuch der
Einführungs- oder der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,
sofern letzteres bereits vorliegt, |
| b) |
eine Erklärung, dass die Aufnahme ausschließlich
an der betreffenden Schule beantragt wird, |
| c) |
eine Erklärung, ob die gymnasiale Oberstufe bereits an
einer anderen Schule besucht worden ist. |
2.4.3 Die Schulen informieren die Schülerinnen und
Schüler über die Organisation der gymnasialen Oberstufe und planen
die Aufnahme ein. Die Aufnahme selber erfolgt erst nach Vorlage des Zeugnisses
über die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
2.4.4 Die Schulen teilen dem Schulträger bis zum 15.April die
Zahl der vorliegenden Aufnahmeanträge mit. Falls die
Aufnahmekapazität überschritten wird, führt der Schulträger
in Absprache mit den Schulen einen Ausgleich herbei. Ist der Ausgleich im
Bereich des Schulträgers nicht möglich, so unterrichtet dieser die
Landesschulbehörde, die einen Ausgleich unter den Schulen ihres
Zuständigkeitsbereichs herbeiführt.
2.4.5 Schulen in privater Trägerschaft mit einer gymnasialen
Oberstufe können abweichend von Nrn. 2.4.1 und 2.4.4 gesonderte Termine
festlegen. |
| 4.1 |
Rechtzeitig vor Beginn des Schulbesuchs im Ausland ist dieser der
Schule von den Erziehungsberechtigten oder von der volljährigen
Schülerin oder dem volljährigen Schüler mitzuteilen. Er sollte
nur dann angetreten werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder
der Schüler nach Rückkehr am Unterricht mit Erfolg teilnehmen kann.
|
| 4.2 |
Die Feststellung der Ausnahme nach Absatz 2 bezieht sich
insbesondere auf die Fächer nach Nr. 4.3; die Schule kann entscheiden,
hierzu ein Verfahren nach Anlage 1 Buchst. B zu Nr. 2.2 durchzuführen.
|
| 4.3 |
Beim Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach dreizehn
Schuljahren ist eine Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um
die Zeit des Schulbesuchs im Ausland nur möglich, wenn die erfolgreiche
Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird:
|
|
| - |
in zwei Fremdsprachen nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
Buchst. a und b oder |
| - |
in einer Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2
Buchst. a und b und in einer weiteren Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. c, |
| - |
in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen
Aufgabenfeld, |
| - |
in Mathematik, |
| - |
in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie. |
|
|
Ist die Fortsetzung einer im Ausland neu begonnenen Fremdsprache
nicht möglich, so ist die Verkürzung des Besuchs der
Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Auslands nur dann
zulässig, wenn neben der Unterrichtsverpflichtung in der
Qualifikationsphase die Verpflichtung zur Fortsetzung einer aus dem
Sekundarbereich I fortgesetzten zweiten Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nrn.
1 und 2 Buchst. a und b durch die zusätzliche Teilnahme am Unterricht in
der Einführungsphase oder in der Qualifikationsphase erfüllt werden
kann. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde
einzuholen. |
| 4.4 |
In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde
einzuholen, wenn die Fremdsprachenverpflichtung in einer abweichenden Weise
nach Absatz 5 erfüllt werden soll. Von der Verpflichtung zur Teilnahme am
Unterricht in einer neu beginnenden Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. c ist befreit, wer vor der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe
nachweist, dass Kenntnisse, die in einer zweiten Fremdsprache an einer
ausländischen Schule erworben worden sind, den Anforderungen eines
erfolgreichen aufsteigenden mindestens vierjährigen Schulunterrichts im
Sekundarbereich I einer allgemein bildenden Schule entsprechen. In diesen
Fällen sind die Bestimmungen der Nrn. 8.5 und 9.1.3 des Erlasses
Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer
Herkunft sinngemäß anzuwenden. |
| 4.5 |
Deutsche Auslandsschulen, die die Berechtigung zur Gleichstellung
von Zeugnissen besitzen, sind den anerkannten deutschen Auslandsschulen
gleichgestellt. |
| 5.1 |
Benachbarte Schulen sollen durch Absprachen und durch Kooperation
das Fächer- und Schwerpunkteangebot am Standort nach Möglichkeit
erweitern (§ 25 NSchG). |
| 5.2 |
Weitere Bestimmungen über das Fachangebot und über den
Unterricht werden in den Rahmenrichtlinien für die gymnasiale Oberstufe
getroffen. |
| 5.3 |
Bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern
bedarf die Wahl der Schwerpunkte, deren Wechsel und die Wahl der Fächer
der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. |
|
Information und Beratung |
| 5.4 |
Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler und
die Erziehungsberechtigten frühzeitig über die gymnasiale Oberstufe
und andere Bildungswege einschließlich der Abschlüsse; sie
berät bei der Wahl der Schwerpunkte und Fächer. Während der
gesamten Oberstufenzeit sind für die einzelne Schülerin und den
einzelnen Schüler Schullaufbahnberatung und persönliche Beratung
erforderlich. |
| 5.5 |
Die Schule stellt den mit der Beratung betrauten Lehrkräften
die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung. Sie sorgt auch
für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen der
Berufs- und Studienberatung. |
|
Tutorinnen und Tutoren |
| 5.6 |
Über das Tutorensystem der Schule beschließt die
Gesamtkonferenz. |
| 5.7 |
Jede Schülerin und jeder Schüler wählt
spätestens bei Eintritt in die Qualifikationsphase eine Lehrkraft der
Schule zur Tutorin oder zum Tutor. Diese Wahl gilt in der Regel für die
gesamte Qualifikationsphase. |
| 5.8 |
Die Tutorin oder der Tutor nimmt mit beratender Stimme an allen
Konferenzen teil, die die von ihr oder von ihm zu betreuenden Schülerinnen
und Schüler betreffen. Das Stimmrecht als Fachlehrkraft bleibt
unberührt. Für die Abiturprüfung gelten besondere Bestimmungen.
|
|
Zeugnis und Studienbuch |
| 7.1 |
In der Einführungsphase gilt das Zeugnismuster nach
Anlage 3. In die Zeugnisse sind für die
Einführungsphase alle Fächer, in denen die Schülerin oder der
Schüler am Unterricht teilgenommen hat, mit Notenziffern einzutragen. Auf
Nr. 9.1 des Erlasses Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen
in der geltenden Fassung wird hingewiesen. |
|
In der Qualifikationsphase gilt das Studienbuchmuster nach
Anlage 4. In das Studienbuch sind alle belegten Fächer
einzutragen; die als P4 und P5 gewählten Fächer sind durch den Zusatz
P4 bzw. P5 entsprechend zu kennzeichnen. Am Ende eines
jeden Schulhalbjahres wird für jedes Fach die erreichte Leistung
eingetragen. In der Qualifikationsphase kann das Studienbuch die Form einer
Sammelmappe haben. |
|
Die Zeugnisse und das Studienbuch müssen bei der Meldung zur
Abiturprüfung vorliegen; nur die Zeugnisse und ein
ordnungsgemäß geführtes Studienbuch werden als Nachweis
über den durch Verordnung vorgeschriebenen Gang durch die gymnasiale
Oberstufe anerkannt. |
| 7.2 |
Im Studienbuch sind in allen Bewertungsspalten bei der
Einführungsphase Notenziffern und bei der Qualifikationsphase Punktzahlen
einzutragen, wobei die einstelligen Punktzahlen mit vorangestellter Null zu
schreiben sind. Leerfelder sind zu entwerten. |
| 7.3 |
In der Einführungsphase wird die Richtigkeit der Eintragungen
durch die Unterschrift der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers, in der
Qualifikationsphase durch die Unterschrift der Tutorin oder des Tutors
bestätigt. Am Ende eines jeden Schulhalbjahres müssen das Zeugnis
bzw. das Studienbuch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder von der
Vertreterin oder dem Vertreter unterschrieben werden. Unter
Bemerkungen ist am Ende der Einführungsphase ein Vermerk
über die Versetzung oder Nichtversetzung aufzunehmen. |
| 7.4 |
Unterricht, aus dem die Schülerin oder der Schüler nach
§ 6 ausgeschieden ist, ist im Studienbuch zu streichen. Die Streichung ist
von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor oder
von der den Unterricht führenden Fachlehrkraft unter
Bemerkungen zu bestätigen. |
| 7.5 |
Wurde in ausgewählten Sachfächern bilingual
unterrichtet, ist unter Bemerkungen aufzunehmen: Das Fach wurde in
Sprache
unterrichtet. |
| 7.6 |
Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige
Schülerin oder der volljährige Schüler bestätigen durch
Unterschrift im Zeugnis bzw. Studienbuch die Kenntnisnahme. |
|
Leistungsnachweise |
| 7.7 |
Im Fach Sport werden die Leistungen in Sporttheorie im
Verhältnis 1:1 zu den Leistungen in Sportpraxis gewichtet und bewertet;
tritt eine Dezimalstelle auf, so wird nach dem üblichen mathematischen
Verfahren gerundet. |
| 7.8 |
Die Mitarbeit im Unterricht besteht in mündlichen (Beteiligung
am Unterrichtsgespräch, Referate u.a.) und schriftlichen Beiträgen
(kurze Tests von weniger als einer halben Unterrichtsstunde Dauer,
Datensammlungen, Protokolle, schriftliche Leistungen im Rahmen von
Schülerbetriebspraktika u.a.) sowie in experimentellen, gestalterischen
und praktischen Leistungen, die im Unterricht oder als Hausarbeiten erbracht
werden. |
| 7.9 |
Schriftliche Arbeiten (Klausuren) werden von Schülerinnen und
Schülern einer Lerngruppe unter Aufsicht angefertigt und bewertet. |
| 7.10 |
Jede Schülerin und jeder Schüler darf an einem Tag nicht
mehr als eine Klausur, in einer Woche nicht mehr als drei Klausuren schreiben.
|
| 7.11 |
Wenn in der Einführungsphase bei mehr als 30%, in der
Qualifikationsphase bei mehr als der Hälfte der Klausuren in einer
Lerngruppe das Ergebnis schlechter als ausreichend ist oder unter
fünf Punkten liegt, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet.
Ausnahmen sind mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters
zulässig. |
|
Versäumnis |
| 7.12 |
Die Schülerinnen und Schüler sind über die
möglichen Folgen versäumten Unterrichts auch unter Hinweis auf Folgen
für die Belegungsverpflichtungen nach § 12 Abs. 4 zu Beginn eines
jeden Schuljahres zu unterrichten. |
| 7.13 |
Besteht Grund zu der Annahme, dass die Gesamtleistung einer
Schülerin oder eines Schülers in einem Fach wegen häufiger oder
langfristiger Unterrichtsversäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt
werden kann, so ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu informieren und
die Schülerin oder der Schüler schriftlich auf die mögliche
Folge hinzuweisen. |
| 7.14 |
Hat eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht
versäumt, so soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen
zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen. |
| 7.15 |
Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder
eine fachpraktische Arbeit versäumt, so muss in der Regel eine
Ersatzleistung erbracht werden. Die Fachlehrkraft entscheidet, welche
Ersatzleistung zu erbringen ist. Als Ersatzleistung kommen in Frage: |
|
| a) |
eine Klausur oder eine fachpraktische Arbeit, |
| b) |
ein Referat mit Diskussion, |
| c) |
eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung
erfordert und innerhalb einer von der Fachlehrkraft festzusetzenden Frist
anzufertigen ist, oder |
| d) |
in Ausnahmefällen, z.B. aus Zeitgründen am Ende
eines Schulhalbjahres, ein Kolloquium, das mindestens 20 Minuten dauert. |
|
|
Ist in einem Schulhalbjahr nur eine Klausur vorgesehen, kann eine
Ersatzleistung nur eine nach Buchstabe a bis c sein. |
|
Liegen für das Versäumnis nachweislich wichtige
Gründe vor, entscheidet die Fachlehrkraft, ob von einer Ersatzleistung
abgesehen werden kann. |
|
Im Falle von a sind Ausnahmen von Nr. 7.10 zulässig. Nr. 9 des
Erlasses Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen
ist nicht anzuwenden. |
|
Allgemeines |
| 8.1 |
Dem Unterricht in der Einführungsphase kommt beim
Übergang zur Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu. Der
Unterricht gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit,
Arbeitsweisen und Arbeitsgebiete der gymnasialen Oberstufe kennen zu lernen.
Dabei können auch Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten und
Schülerbetriebspraktika angeboten werden. Auf die Wahl der
Schwerpunktfächer in der Qualifikationsphase sowie die Arbeitsweise in
Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sollen die Schülerinnen
und Schüler besonders hingewiesen und in geeigneter Form vorbereitet
werden. |
| 8.2 |
Unterricht in Fremdsprachen, Religion, Werte und Normen,
Philosophie, Informatik oder Sport und im Wahlbereich kann im Klassenverband
oder klassenübergreifend eingerichtet werden. Der übrige Unterricht
wird in der Regel im Klassenverband erteilt. |
|
Stundentafel |
| 8.3 |
Die Schülerhöchststundenzahl sollte die
Schülerpflichtstundenzahl um nicht mehr als drei Wochenstunden
überschreiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen
genehmigen. |
| 8.4 |
Im Rahmen des Fachunterrichts in Politik-Wirtschaft wird im Umfang
von mindestens 10 Stunden Unterricht zur Studien- und Berufswahlvorbereitung
durchgeführt. |
| 8.5 |
Das Fach Ernährungslehre mit Chemie kann im zweiten
Schulhalbjahr der Einführungsphase sowie in der Qualifikationsphase das
Fach Chemie ersetzen, wenn es an der Schule als Prüfungsfach mit
grundlegenden Anforderungsniveau genehmigt worden ist. |
| 8.6 |
Unterricht nach dem Curriculum Mobilität ist
Bestandteil des Pflichtunterrichts gemäß Erlass
Einführung des Curriculums Mobilität in allgemein
bildenden und berufsbildenden Schulen. |
| 8.7 |
Am Unterricht in einer in der Einführungsphase neu
beginnenden Fremdsprache sollen in der Regel Schülerinnen und Schüler
nicht teilnehmen, die bereits in zwei oder mehr Schuljahren im Sekundarbereich
I einer allgemein bildenden Schule durchgehend am Unterricht in dieser
Fremdsprache teilgenommen haben. Für sie soll gesonderter Unterricht
eingerichtet werden. |
| 8.8 |
Im Wahlunterricht nach Anlagen 1 und 2 zu § 8 Abs. 1 kann zu
Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein Fach gewechselt werden. Dies gilt nicht
für Fremdsprachen. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin
oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden. |
| 8.9 |
Ein Fach darf im Wahlbereich nur dann angeboten werden, wenn
für das Fach Rahmenrichtlinien und Einheitliche Prüfungsanforderungen
in der Abiturprüfung vorliegen sowie Lehrkräfte mit der
entsprechenden Lehrbefähigung an der Schule vorhanden sind. |
| 8.10 |
Ergänzender Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten
soll vor allem in Deutsch, in den Fremdsprachen und in Mathematik eingerichtet
werden; die Leistungen werden nicht bewertet. |
| 8.11 |
Projektunterricht ist an Sachproblemen orientiert und kann
fachübergreifend und fächerverbindend sein. Projektunterricht wird
zusammen mit den Schülerinnen und Schülern geplant und realisiert. Es
können auch mehrere Lehrkräfte mitwirken. Projektunterricht
vermittelt neben fachlichen und berufsbezogenen auch soziale Lernerfahrungen.
Im künstlerischen Bereich können z.B. Chor und Orchester,
Schultheater, Film- und Fotoarbeit angeboten werden. Projektunterricht ist in
der Regel jahrgangsübergreifend; die Leistungen werden nicht bewertet.
|
| 8.12 |
Im Unterricht in Sporttheorie werden die Leistungen bewertet.
|
|
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der
Einführungsphase |
| 8.13 |
Für die schriftlichen Arbeiten in der Einführungsphase
des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Kooperativen Gesamtschule und der
Integrierten Gesamtschule gilt jeweils Nr. 6 des Erlasses Die Arbeit in
den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums, Die Arbeit in den
Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule und Die
Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule. |
| 8.14 |
In Fremdsprachen, die in der Einführungsphase neu beginnen,
sind auch mehr als die nach Nr. 8.13 vorgesehenen und dafür kürzere
Klausuren zulässig. In Sporttheorie wird eine Klausur geschrieben. |
|
Bilingualer Unterricht |
| 8.15 |
Am bilingualen Unterricht kann in der Regel nur teilnehmen, wer
vor Eintritt in die Einführungsphase daran mindestens zwei Schuljahre lang
durchgehend teilgenommen hat; über Ausnahmen entscheidet die Schule. |
| 10.1 |
Bei Überbelegung eines Schwerpunkts oder Fachangebots kann
außer nach Grundsätzen, die die Gesamtkonferenz beschlossen
hat auch durch ein Losverfahren über die Teilnahme entschieden
werden. |
|
Unterrichtsgestaltung |
| 10.2 |
Der Fachunterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt; er
kann auch jahrgangsübergreifend sein und fachübergreifende sowie
fächerverbindende Aspekte berücksichtigen. Auf Grund der
verbindlichen Reihenfolge der Thematischen Schwerpunkte in der schriftlichen
Abiturprüfung ist bei einer neu beginnenden Fremdsprache und in den
Fächern Chemie und Physik schuljahrgangsübergreifender Unterricht
nicht zulässig. |
| 10.3 |
Der Unterricht dient unter dem Aspekt
wissenschaftspropädeutischer Bildung dazu, grundlegende Sachverhalte,
Erkenntnisse, Strukturen, Methoden und Verfahrensweisen über ein
Fachgebiet zu vermitteln sowie Fähigkeiten zu entwickeln und Fertigkeiten
einzuüben. Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegende
Methoden selbstständigen Arbeitens lernen. |
| 10.4 |
Unterricht in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau
dient unter dem Aspekt exemplarisch vertiefter
wissenschaftspropädeutischer Bildung in besonderem Maße der
allgemeinen Studienvorbereitung und soll in wissenschaftliche Methoden,
Fragestellungen und Reflexionen einführen. Dieser Unterricht ist gerichtet
auf eine systematische Beschäftigung mit wesentlichen, die
Komplexität des Fachgebietes verdeutlichenden Inhalten, Theorien, Modellen
und Methoden; in ihm sollen die Schülerinnen und Schüler lernen,
über längere Zeiträume selbstständig zu arbeiten. Bei der
Auswahl von einzelnen Unterrichtsthemen und bei der Wahl der
Bearbeitungsmethoden sind sie zu beteiligen. In der Regel wird der Unterricht
in diesen Fächern gesondert neben dem sonstigen Unterricht nach Nr. 10.3
erteilt. Abweichend hiervon kann die Schule auch eine Kombination aus
vierstündigem und zweistündigem Unterricht vorsehen. |
| 10.5 |
Die Festlegung des Unterrichtsgegenstands im Seminarfach sowie die
Themenstellung der Facharbeit erfolgen durch die unterrichtende Lehrkraft. Die
Unterrichtsergebnisse im Seminarfach werden bewertet und im Studienbuch unter
Angabe des Fachthemas eingetragen. Das Seminarfach kann auch in Kombination mit
einem anderen Fach angeboten werden. |
| 10.6 |
Am bilingualen Unterricht kann in der Regel nur teilnehmen, wer an
diesem auch in der Einführungsphase teilgenommen hat; über Ausnahmen
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. |
| 10.7 |
In den Fächern ist eine didaktisch begründete Folge zu
gewährleisten. |
|
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der
Qualifikationsphase |
| 10.8 |
In den Abiturprüfungsfächern werden im ersten Schuljahr
jeweils drei Klausuren, im dritten Schulhalbjahr jeweils zwei Klausuren
geschrieben. In den übrigen Fächern werden zwei Klausuren im
Schuljahr geschrieben, sofern in diesen Fächern zwei aufeinander folgende
Schulhalbjahre in einem Schuljahr zu belegen sind; ansonsten wird eine Klausur
in einem Schulhalbjahr geschrieben. Im Unterricht in Sporttheorie wird je
Schulhalbjahr eine Klausur geschrieben. In den Fächern Kunst, Musik und
Darstellendes Spiel kann eine Klausur durch eine fachpraktische Aufgabe, ggf.
auch ohne schriftlichen Aufgabenteil ersetzt werden. |
|
In allen Fächern ist in begründeten Fällen mit
Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters eine weitere Klausur im
Schuljahr oder Schulhalbjahr zulässig, wenn dieses zur Feststellung der
schriftlichen Leistungen in einer Lerngruppe erforderlich ist. |
|
Im vierten Schulhalbjahr wird in den Fächern jeweils eine
Klausur geschrieben. |
| 10.9 |
Die Klausuren in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau
sollen zwei bis vier Unterrichtsstunden, in den übrigen Fächern zwei
bis drei Unterrichtsstunden dauern. In Fremdsprachen, die in der
Einführungsphase neu begonnen haben, sind während des ersten und
zweiten Schulhalbjahres auch mehr als jeweils eine Klausur oder zwei Klausuren
möglich, die dafür allerdings kürzer ausfallen können. Im
dritten oder vierten Schulhalbjahr schreibt jede Schülerin und jeder
Schüler in den vier schriftlichen Prüfungsfächern jeweils
mindestens eine Klausur von Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit; die
zeitliche Festlegung erfolgt durch die Schule. |
|
Leistungsfeststellungen im Seminarfach |
| 10.10 |
In einem Schulhalbjahr der Qualifikationsphase wird im Seminarfach
eine Facharbeit geschrieben. Die Facharbeit gibt den Schülerinnen und
Schülern exemplarisch Gelegenheit zur vertieften selbstständigen
wissenschaftspropädeutischen Arbeit. Sie bezieht sich auf den
Unterrichtsgegenstand des Schulhalbjahres und soll den Rahmen von 15 Textseiten
in Maschinenschrift nicht überschreiten. Die Schülerin oder der
Schüler hat durch Unterschrift am Ende der Facharbeit zu versichern, dass
sie oder er diese selbstständig angefertigt, keine anderen als die
angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der Facharbeit, die im Wortlaut
oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer
Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Die Facharbeit kann als Einzel- oder
Gruppenarbeit angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die
Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers klar ersichtlich sein
muss. Das Thema der Facharbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer
gestellt; die Facharbeit wird von ihr oder von ihm bewertet, stellt die
schriftliche Leistungsüberprüfung in dem Schulhalbjahr dar und geht
mit einem Anteil von 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein. |
| 10.11 |
In den übrigen Schulhalbjahren treten im Seminarfach an die
Stelle von Klausuren nach Nrn. 10.8 und 10.9 gleichwertige Feststellungen von
Schülerleistungen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten,
Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen
Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der
stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder
andere Präsentationen beziehen. Die Fachkonferenzen beschließen
über die Einzelheiten und die Koordination. Das Thema einer
Leistungsüberprüfung wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer
gestellt; die Leistung wird von ihr oder von ihm bewertet und geht mit einem
Anteil von 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein. |
|
Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung |
| 10.12 |
Für die besondere Lernleistung in der Abiturprüfung
gelten die Bestimmungen nach § 11 der Verordnung über die
Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im
Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) und Nr. 11 der
Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die
Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im
Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK). |
|
Sprachliche Richtigkeit |
| 10.13 |
Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die
sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die
äußere Form in einer Klausur nach Nrn. 10.8 und 10.9 oder einer
Facharbeit oder einer gleichwertigen schriftlichen Feststellung im Seminarfach
nach Nrn. 10.10 und 10.11 führen zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei
Punkten bei der einfachen Wertung; als Richtwerte gelten die Angaben in Nr.
9.11 EB-AVO-GOFAK entsprechend. |
| 11.1 |
Die Wahl der Prüfungsfächer und deren Wechsel
bedürfen bei einer minderjährigen Schülerin oder einem
minderjährigen Schüler der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Ein Wechsel ist, außer in Fällen nach § 13 Abs. 3 und 4, nur
mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. Alle
durch einen Wechsel entstehenden Nachteile müssen von der Schülerin
oder dem Schüler getragen werden. |
| 11.2 |
Das Unterrichtsangebot in einem Fach nach § 11 Abs. 1 ist
dann zulässig, wenn für das Fach Rahmenrichtlinien und Einheitliche
Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen sowie
Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung an der Schule
vorhanden sind; die Zulassung eines Faches als Prüfungsfach bedarf der
Genehmigung der Schulbehörde; im Zweifelsfall ist die Genehmigung der
obersten Schulbehörde einzuholen. |
| 11.3 |
Über die Ausnahmen nach Absatz 5 entscheidet die Schulleiterin
oder der Schulleiter. Sofern der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne
Besuch der Einführungsphase erfolgt, ist eine Ausnahmegenehmigung nicht
erforderlich. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem
Schüler selbst ausgeglichen werden. Auf Nr. 10.2 Satz 2 wird hingewiesen.
|
| 11.4 |
Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt werden, kann
eine Besondere Lernleistung auch in einem Fach erbracht werden, das nicht dem
Aufgabenfeld des vierten Prüfungsfachs nach Absatz 9 zugeordnet ist. |
| 12.1 |
Über die Belegungsverpflichtungen nach den Absätzen 1
und 2 hinaus können aus dem Angebot der Schule weitere Fächer als
Wahlfächer belegt werden, in Fächern mit erhöhtem
Anforderungsniveau jedoch nur solche, die von der jeweiligen Fachkonferenz als
Ergänzung freigegeben sind. |
| 12.2 |
Wenn für Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt
in die Einführungsphase am Unterricht in einer Wahlsprache teilgenommen
und diesen in der Einführungsphase fortgesetzt haben, in der
Qualifikationsphase kein besonderer Unterricht eingerichtet werden kann,
dürfen sie am Unterricht in der in der Einführungsphase neu
begonnenen Fremdsprache oder am Unterricht in der aus dem Sekundarbereich I
weitergeführten Fremdsprache teilnehmen. |
| 12.3 |
Neben den Belegungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2
gilt für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen der
Erlass Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht und
den Unterricht Werte und Normen. |
| 12.4 |
Unterricht ist alternativ anrechenbar (polyvalent), wenn Methoden
und Inhalte aus zwei bis drei Fächern bestimmende Elemente des Unterrichts
sind und in der Ankündigung angegeben ist, für welche Fächer der
Unterricht anrechenbar ist. Polyvalenz wird durch Beschluss der entsprechenden
Fachkonferenzen festgestellt. |
| 12.5 |
Im Fall von Absatz 4 sind die Belegungsverpflichtungen durch einen
entsprechenden Unterrichtsbesuch in einem der folgenden Schulhalbjahre zu
erfüllen. Für die neu begonnene Fremdsprache gelten die
Belegungsverpflichtungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c. |