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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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| a) | RdErl. Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS) vom 3.2.2004 (SVBl. S.122) - VORIS 22410 - |
| b) | RdErl. Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen vom 1.10.2009 (SVBl. S.368) - VORIS 22410 - |
| c) | RdErl. Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen vom 23.6.2005 (SVBl. S.436) - VORIS 22410 - |
| d) | RdErl. Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen vom 16.12.2004 (SVBl. S.76) - VORIS 22410 - |
| e) | RdErl. Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen vom 16.12.2004 (SVBl. 2005 S.75) - VORIS 22410 - |
| f) | RdErl. Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen vom 4.8.2004 (SVBl. S.394, ber. S.536) - VORIS 22410 01 00 40 058 - |
| g) | RdErl. Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung vom 8.7.2005 (SVBl. S.488) - VORIS 22410 - |
| h) | RdErl. Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen vom 24.5.2004 (SVBl. S.305, ber. S.505 und 2007 S.314), zuletzt geändert durch RdErl. vom 16.3.2010 (SVBl. S.204) - VORIS 22410 - |
| i) | Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19.6.1995 (Nds.GVBl. S.184 und 440; SVBl. S.182 und 330), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.4.2009 (Nds.GVBl. S.150; SVBl. S.171) |
| j) | Erl. Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung vom 19.6.1995 (SVBl. S.185 und 238), zuletzt geändert durch RdErl. vom 20.7.2005 (SVBl. S.490) - VORIS 22410 01 52 40 001 - |
| k) | Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) vom 7.4.1994 (Nds.GVBl. S.197; SVBl. S.140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.3.2009 (Nds.GVBl. S.110; SVBl. S.136) |
| l) | RdErl. Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVOSek 1) vom 19.11.2003 (SVBl. 2004 S.16), zuletzt geändert durch RdErl. vom 15.3.2009 (SVBl. S.136) - VORIS 22410 - |
| m) | Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17.2.2005 (Nds.GVBl. S.51; SVBl. S.171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.6.2008 (Nds.GVBl. S.217; SVBl. S.206) |
| n) | RdErl. Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO) vom 17.2.2005 (SVBl. S.177, ber. 2006 S.453), zuletzt geändert durch RdErl. vom 13.6.2008 (SVBl. 207) - VORIS 22410 - |
1. Stellung der IGS innerhalb des öffentlichen Schulwesens
1.1 Die IGS umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 12, im Sekundarbereich I die Schuljahrgänge 5 bis 10 (§§ 5 und 12 NSchG). Im Sekundarbereich I ist die IGS nach Schuljahrgängen gegliedert.
1.2 Die IGS baut auf der Grundschule auf. Die Aufnahme in die IGS kann nach § 59a NSchG beschränkt werden; das Nähere regelt die Schule in Abstimmung mit dem Schulträger.
1.3 An der IGS können dieselben Abschlüsse wie an den in §§ 9 bis 11 NSchG genannten Schulformen erworben werden. Das Nähere regelt die Bezugsverordnung zu k und der Bezugserlass zu 1. Bei Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf gelten bei zieldifferenter Integration die Bestimmungen der entsprechenden Förderschule.
1.4 Im Sekundarbereich I der IGS unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Gymnasien und ggf. an Förderschulen.
1.5 Die Zügigkeit der IGS wird durch gesonderte Verordnung bestimmt.
2. Aufgaben und Ziele
2.1 Die IGS hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen. Ihre Arbeit ist durch das Bestreben geprägt, Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen gemeinsame Lernerfahrungen zu vermitteln und sie durch differenzierenden Unterricht individuell zu fördern: Die besondere schulformbezogene Aufgabe ist in § 12 Abs. 3 NSchG festgelegt.
2.2 Die Ziele, Inhalte und Methoden für den Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 sind in den Lehrplänen (Kerncurricula) nach dem Bezugserlass zu b sowie weiteren curricularen Vorgaben für die IGS festgelegt. Bei Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf sind bei zieldifferenter Integration die Kerncurricula der entsprechenden Förderschule heranzuziehen.
2.3 Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt einzusetzen sowie für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise einzutreten. Außerdem ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt.
Eine wichtige Aufgabe ist schließlich die Orientierung der Schülerinnen und Schüler über die Berufs- und Arbeitswelt durch Unterricht und Erkundungen sowie Betriebspraktika. Einzelheiten regeln die Bezugserlasse zu f und g.
2.4 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie muss also die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten fördern. Dazu gehört, dass sie die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zu Kooperation und Mitbestimmung unterstützt.
Diesen Zielen dient zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zur außerschulischen Umwelt hin auch die Teilnahme am kulturellen und politischen Leben der Gemeinde gefördert werden.
2.5 Im Sekundarbereich I der IGS sollen die Schülerinnen und Schüler die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortsetzen können.
3. Stundentafel
3.1 Der Unterricht im Sekundarbereich I besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht, in der im Schuljahrgang 10 geführten Einführungsphase der gymnasialen Lehrstufe aus Pflicht- und Wahlunterricht nach Anlage 1.
3.2 Anmerkungen zur Stundentafel
3.2.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten und soll 'die Schülerpflichtstundenzahl je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.
3.2.2 Die IGS als Ganztagsschule macht ihren Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I ein ganztägiges Unterrichts-, Förder- und Freizeitangebot.
3.2.3 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 mindestens sechs, in den Schuljahrgängen 9 und 10 mindestens vier Stunden in ihrer Klasse erteilen. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen in der Regel ihre Klasse oder ihren Kurs mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.
3.2.4 Im Schuljahrgang 5 können zu Beginn des Schuljahrs freie Arbeits- und Unterrichtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in die IGS .und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden.
3.2.5 Soweit in einem Fachbereich fachübergreifend oder fächerverbindend unterrichtet wird, entfallen auf die einzelnen Fächer im Schuljahresmittel gleiche Stundenanteile.
3.2.6 Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel als Epochenunterricht oder als Halbjahresunterricht zu erteilen.
3.2.7 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden.
3.2.8 Es können zwei bis vier Stunden für Freiarbeit vorgesehen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stärker entsprechend ihren Interessen und Neigungen eigene Lernschwerpunkte wählen und weitgehend selbstständig erarbeiten. Die dafür erforderlichen Stunden sind in der Regel aus dem Bereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zu nehmen; die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen.
3.2.9 Ausgenommen in der im 10. Schuljahrgang geführten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, wird in den Schuljahrgängen 7 bis 10, ggf. 6 bis 10, Wahlpflichtunterricht nach Nr. 3.1 Anlage 1, Fußnoten 1 und 2, nach den Möglichkeiten der Schule angeboten; dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
In den Schuljahrgängen 7 und 8 sind Arbeit-Wirtschaft-Technik, eine zweite Fremdsprache als aus dem Schuljahrgang 6 fortgesetzte Fremdsprache, Naturwissenschaften und möglichst auch Gesellschaftslehre sowie Fächer des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung anzubieten; es können weitere Fächer mit Ausnahme der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik angeboten werden. Wahlpflichtunterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Eine zweite Fremdsprache ist vierstündig, die anderen Fächer sind zwei- oder vierstündig vorzusehen. Die Schülerin oder der Schüler hat aus dem Angebot ein vierstündiges Fach oder zwei zweistündige Fächer zu belegen. Mit Ausnahme der fortgesetzten zweiten Fremdsprache, die im Sekundarbereich I durchgehend beizubehalten ist, sind andere gewählte Fächer in der Regel für mindestens zwei Schuljahrgänge beizubehalten. In den Schuljahrgängen 9 und 10 kann die Schülerin oder der Schüler nach Maßgabe des Angebots der Schule die anderen gewählten Fächer aus dem Schuljahrgang 7 und 8 weiterführen, aber auch neue Fächer wählen; Satz 4 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 kann der Schulvorstand mit Zustimmung des Schulelternrats entscheiden, eine zweite Fremdsprache erst ab Schuljahrgang 7 anzubieten.
3.2.9.1 Auf Beschluss des Schulvorstands und mit Zustimmung des Schulelternrats kann die Schule den Wahlpflichtunterricht im Schuljahrgang 9 und 10 um je zwei Wochenstunden bei gleichzeitig entsprechender Kürzung des Pflichtbereichs in den Fachbereichen Gesellschaftslehre und musisch-kulturelle Bildung erhöhen. Bezüglich des Fachangebots in diesem Wahlpflichtunterricht gilt Nr. 3.2.9 entsprechend. Ein zusätzlicher Lehrerbedarf kann nicht geltend gemacht werden.
3.2.10 Als zweite Fremdsprache ist Französisch, nach Möglichkeit auch Latein anzubieten. Über die Genehmigung zur Einführung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache, z.B. Spanisch, entscheidet die oberste Schulbehörde.
3.2.11 Arbeitsgemeinschaften sind nach den Möglichkeiten der Schule anzubieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Im Einzelfall kann eine Schülerin oder ein Schüler die Höchststundenzahl durch Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften überschreiten, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen.
3.2.12 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu c.
3.2.13 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebots bereitgestellt.
3.2.14 Unterricht nach dem Curriculum Mobilität ist Bestandteil des Pflichtunterrichts.
3.2.15 In Arbeit-Wirtschaft-Technik werden ab Schuljahrgang 8 Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen sowie Betriebspraktika durchgeführt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu f.
3.2.16 In begründeten Einzelfällen kann eine zweite Lehrkraft zeitlich befristet im Pflichtunterricht zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern oder zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren eingesetzt werden. Die hierfür erforderlichen Lehrerstunden dürfen nicht zur Kürzung im Pflichtunterricht führen.
4. Organisation von Lernprozessen
4.1 Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.
4.2 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige und kooperative Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Große Bedeutung kommt deshalb neben dem Klassenunterricht den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht den Unterrichtsformen Freiarbeit, Wochenplanarbeit und Projektunterricht zu.
4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Einfügung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler auch lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen werden kann und wie sie selbstständig Ergebnisse sichern können.
4.4 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Dem dienen Besprechungen der Schulhalbjahrespläne mit fachübergreifenden sowie fächerverbindenden Vorhaben, die Diskussion der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.
4.5 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und die Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines Schuljahrganges gewährleisten. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Klasse, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der evtl. Mitplanung von Schülerinnen und Schülern sollen aber auch klassenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahrgangsplanung möglich sein.
Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen von Klassenkonferenzen, Fach- und Fachbereichskonferenzen erforderlich.
Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Lehrpläne; hierbei sind fachbereichsübergreifende und fachbereichsverbindende Fragen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen.
4.6 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich auf Fragen des Unterrichts und auch auf Probleme und Schwierigkeiten einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam abzusprechen.
4.7 In jedem Schuljahr können Projekte durchgeführt werden. Die projektbezogene Arbeit kann dabei klassenbezogen, jahrgangsbezogen sowie jahrgangsübergreifend organisiert werden.
Die Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten sind über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen zu informieren, bei der Planung und Vorbereitung sowie nach Möglichkeit an der Durchführung zu beteiligen.
4.8 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere in den folgenden Bereichen fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben:
| - | Umgang mit der Bibliothek und dem Internet; |
| - | Anfertigen von Unterrichtsprotokollen und einfachen Referaten; |
| - | Textverarbeitung und Tabellenkalkulation; |
| - | Gestaltung und Strukturierung mündlicher Vorträge; |
| - | Mediengestützte Präsentationsverfahren. |
Hierzu entwickelt die Schule ein Methodenkonzept und bestimmt je Schuljahrgang ein Fach, in dem im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden im Schuljahr die entsprechenden Methoden vermittelt werden. Die Schule kann hiervon abweichen, wenn sie vergleichbare Festlegungen zur Umsetzung des Methodenkonzepts beschließt.
5. Differenzierung und Förderung
5.1 Differenzierungsmaßnahmen dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Mit einer Differenzierung der Ziele, Inhalte und Methoden sollen die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler, die Unterschiede in ihren Leistungsfähigkeiten und Interessen und Neigungen berücksichtigt werden. Durch Formen einer Fachleistungsdifferenzierung sollen möglichst alle Schülerinnen und Schüler die Grundanforderungen der Kerncurricula und möglichst viele darüber hinaus erhöhte oder zusätzliche Anforderungen erfüllen. Durch Formen einer Wahldifferenzierung sollen sie in ihren Interessen und Neigungen gefördert werden und Lernschwerpunkte entwickeln können. Durch zusätzliche Fördermaßnahmen sollen einzelne Schülerinnen und Schüler Lernrückstände ausgleichen und vorhandene Lernschwierigkeiten abbauen können.
Der Pflichtunterricht findet in den unter 5.3.1 genannten Fächern und Schuljahrgängen in Fachleistungskursen, in den anderen Schuljahrgängen in diesen Fächern sowie in den anderen Fächern in der Regel im Klassenverband statt. Nr. 5.3.1.1 bleibt unberührt.
5.2 Innere Differenzierung ist wegen der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler erforderlich. Sie ist Unterrichtsprinzip beim Unterricht in den Klassen und Kursen und dient der Berücksichtigung unterschiedlicher Leistungsfähigkeiten durch eine Differenzierung in den Anforderungen (zusätzliche, erhöhte und grundlegende Anspruchsebene), in der methodischen Gestaltung der Lernprozesse sowie in der Förderung von Interessen und Neigungen durch die Wahl von Schwerpunkten, Aufgaben, Methoden und Medien.
5.3 Formen äußerer Differenzierung in der IGS sind:
| - | Fachleistungskurse, |
| - | Wahlpflichtkurse, |
| - | Wahlunterricht, |
| - | Arbeitsgemeinschaften, |
| - | Förderunterricht. |
5.3.1 Fachleistungskurse
Für die äußere Fachleistungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse gelten folgende Rahmenbedingungen:
In Deutsch, Mathematik, Englisch und Naturwissenschaften wird der Unterricht auf drei Anspruchsebenen durchgeführt; auf Grund der entsprechenden Vorgaben in den Kerncurricula werden zusätzliche Anforderungen im Z-Kurs, erhöhte Anforderungen im E-Kurs und grundlegende Anforderungen im G-Kurs gestellt.
In Mathematik und Englisch ist eine äußere Fachleistungsdifferenzierung ab Schuljahrgang 7, in Deutsch ab Schuljahrgang 8, und in den Naturwissenschaften ab Schuljahrgang 9 durchzuführen.
Bei der Ersteinstufung und bei Umstufungen von Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und umfassend zu informieren.
5.3.1.1 Abweichend von Nr. 5.3.1 kann die Schule auf Beschluss des Schulvorstands und mit Zustimmung des Schulelternrats bei der obersten Schulbehörde beantragen, im Schuljahrgang 7 oder 8 oder in den Schuljahrgängen 7 und 8 vom Regelfall der äußeren Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen zu Gunsten einer inneren Fachleistungsdifferenzierung abzuweichen. Bei einer inneren Fachleistungsdifferenzierung ordnet die Klassenkonferenz am Ende des jeweiligen Schulhalbjahrs und Schuljahrs die Leistungen der Schülerinnen und Schüler einer der drei Anspruchsebenen zu.
Dem Antrag der Schule muss u.a. entnommen werden können, wie in den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung im Schuljahrgang 7 oder in den Schuljahrgängen 7 und 8 das Fachniveau auf den drei Anspruchsebenen erreicht werden soll, wie die Zuordnung der fachbezogenen Gesamtstunden in diesen Fächern erfolgt, welche didaktischen und methodischen Differenzierungsverfahren Anwendung finden sollen und welche angemessenen Förderkonzepte sowie Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind.
5.3.2 Wahlpflichtfächer
Neben dem Pflichtunterricht wird Wahlpflichtunterricht angeboten, mit dem den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht wird. Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten bei der Wahl des Wahlpflichtunterrichts.
5.3.3 Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften
Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben auch Anregungen für die Freizeitgestaltung. In Zusammenarbeit von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten wird ein möglichst ausgewogenes fachbezogenes, fachübergreifendes und fächerunabhängiges Wahlunterrichts- und Arbeitsgemeinschaftenangebot entsprechend den schulischen Möglichkeiten zusammengestellt. Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden; ihre Dauer beträgt in der Regel ein Schulhalbjahr. Sie können mit Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.
Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, geschlechtsspezifische Benachteiligungen im Unterricht zu verringern, können für Schülerinnen und Schüler getrennt angeboten werden.
5.3.4 Förderunterricht
Förderunterricht ist vorwiegend für die Schülerinnen und Schüler einzurichten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen Kenntnisdefizite haben und ihre Leistungen verbessern wollen.
Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und den Erziehungsberechtigten. Der Förderunterricht findet im Rahmen des wahlfreien Unterrichts statt.
Der Förderunterricht soll von der jeweiligen Fachkraft erteilt werden; andernfalls ist eine enge Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte erforderlich.
Die Durchführung des Förderunterrichts für ausländische Schülerinnen und Schüler und für Aussiedlerkinder bleibt hiervon unberührt.
5.3.5 Individuelle Lernentwicklung
In der IGS wird die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10, ausgenommen in der im 10. Schuljahrgang geführten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, fortgeschrieben.
Die Dokumentation enthält Aussagen
| - | zur Lernausgangslage, |
| - | zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen, |
| - | zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll, |
| - | zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler. |
Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist mit Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihres Kindes.
6. Leistungsbewertung und Lernkontrollen, Lernentwicklungsberichte und Notenzeugnisse
6.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und schließlich die Leistungsbewertung haben für sie oder ihn die pädagogische Funktion der Bestätigung und Lernkorrektur, der Hilfe zur Selbsteinschätzung, der Lernhilfe und Ermutigung. Den Erziehungsberechtigten dient die Leistungsbewertung zur Information über die Lernentwicklung und ggf. über besondere Lernschwierigkeiten.
6.2 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Ablauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsgang von Bedeutung sein können, müssen neben den Ergebnissen der Lernkontrollen auch die verschiedenen Bedingungen berücksichtigt werden, von denen der Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt.
6.3 Grundlage für die Leistungsbewertung sind neben Beobachtungen des Lernprozesses schriftliche, mündliche und besondere fachspezifische Lernkontrollen. In allen Fächern haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen eine große Bedeutung.
Lernkontrollen und weitere Ergebnisse aus der Unterrichtsarbeit informieren über die Lernentwicklung und den Lernstand der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet zusammen mit den Ergebnissen der Schülerbeobachtung die Grundlage für die individuelle Förderung, für zusätzliche Differenzierungsmaßnahmen und für die Lernentwicklungsberichte und Notenzeugnisse. Sie geben den Lehrkräften zudem Auskunft über die Wirksamkeit des Unterrichts und damit über evtl. erforderliche Veränderungen.
6.4 Für die Anzahl der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In einem fünfstündigen Fach sind 5 bis 7, in einem vierstündigen Fach 4 bis 6 und in einem dreistündigen Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben; die mittlere Zahl gibt den Regelfall an.
6.5 In den übrigen Fächern sind mit Ausnahme des Fachs Sport zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr verbindlich. Bei Unterricht, der nur ein Schulhalbjahr erteilt wird, entscheidet die Fachkonferenz, ob eine zensierte schriftliche Lernkontrolle verbindlich ist oder zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen verbindlich sind; sofern eine verbindlich ist, kann diese durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 6.7 nicht ersetzt werden.
6.6 Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in der Regel in den Schuljahrgängen 5 und 6 nicht länger als eine Unterrichtsstunde, in den übrigen Schuljahrgängen nicht länger als zwei Unterrichtsstunden, im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 8 bis 10 nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.
6.7 An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen nach den Nrn. 6.4 und 6.5 kann in den Schuljahrgängen 7 bis 9, in den Fächern Musik und Kunst in den Schuljahrgängen 5 bis 9 nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz.
6.8 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Arbeiten sowie den Zeugnissen sind durch die Bezugserlasse zu e und h geregelt.
6.9 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.
6.10 In den Schuljahrgängen 5 bis 8 können entweder Lernentwicklungsberichte erstellt oder Notenzeugnisse erteilt werden. Der Lernentwicklungsbericht enthält für alle Fächer und Fachbereiche und ggf. fachübergreifend eine Darstellung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers und Hinweise für die weitere Förderung. Der Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers, der Rückmeldung für die Lehrkräfte und dem gemeinsamen Gespräch über das weitere Lernen auch mit den Erziehungsberechtigten - können Schülerberichte dienen; sie enthalten eine Stellungnahme der Schülerin oder des Schülers zur eigenen Lernentwicklung und zum eigenen Lernstand.
6.11 Ab Schuljahrgang 9 werden am Schluss des Schulhalbjahrs und des Schuljahrs Notenzeugnisse erteilt. Außerdem werden Übergangs-, Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie auf besonderes Verlangen der Erziehungsberechtigten Zwischenzeugnisse zur Vorlage bei Bewerbungen ausgestellt. Dem Notenzeugnis kann ein Lernentwicklungsbericht beigefügt werden. Für die im 10. Schuljahrgang geführte Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gelten die Zeugnisbestimmungen nach Nr. 5.4.2 des Zeugniserlasses entsprechend.
Auf dem zu verwendenden Zeugnisformular ist für Schülerinnen und Schüler, die nach Nr. 3.2.9 durchgehend in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet worden sind oder in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eine zweite Fremdsprache neu beginnen, zu vermerken, dass die Anforderungen in der zweiten Fremdsprache lehrplanmäßig den Anforderungen im Gymnasium entsprechen.
Weitere Einzelheiten zur Vergabe von Lernentwicklungsberichten und Notenzeugnissen regelt der Bezugserlass zu h.
6.12 In den Fächern und Fachbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung sind die Noten auf die Anspruchsebene des jeweiligen Kurses bezogen.
7. Zusammenarbeit mit anderen Schulen
7.1 Die enge Zusammenarbeit zwischen der IGS und den Grundschulen in ihrem Einzugsbereich ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers.
7.2 Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die IGS findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Grundschulen und der IGS statt. Für diese Zusammenarbeit sind Schulleiterdienstbesprechungen vorzusehen; gegenseitige Hospitationen in den abgebenden und aufnehmenden Jahrgangsklassen sind anzustreben.
7.3 Wegen des Übergangs einzelner Schülerinnen und Schüler von der IGS auf andere Schulformen des Sekundarbereichs I oder von diesen Schulformen auf die IGS ist eine Zusammenarbeit mit den Schulformen anzustreben.
Die Zusammenarbeit mit der entsprechenden Förderschule wird notwendig, wenn Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Gesamtschule in der Absicht zielgleicher oder zieldifferenter Integration besuchen.
7.4 Um Übergänge in den Sekundarbereich II möglichst reibungslos zu gestalten, ist an jeder IGS eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Fragen der Zusammenarbeit mit den benachbarten berufsbildenden Schulen und Gymnasien von der Schulleitung zu bestimmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt die Zusammenarbeit im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der in Betracht kommenden Schulen. Die Zusammenarbeit mit der Berufsberatung ist durch den Bezugserlass zu g geregelt.
8. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
8.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 87 bis 100 NSchG.
8.2 Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung und über Ziele und Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen außerdem die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeitsund Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten. Die Lehrerinnen und Lehrer benötigen ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kind. Diese gegenseitigen Informationen sind hilfreich für die Förderung der Kinder; sie können dazu beitragen, Störungen des Bildungsprozesses zu vermeiden.
Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg richtig beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind.
8.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Elternsprechtage, Sprechnachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen; letztere können auch in Form von Hausbesuchen erfolgen. Die Erziehungsberechtigten sind vor Entscheidungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten.
8.4 Informationsveranstaltungen
Für die Erziehungsberechtigten einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden Themen statt:
Im Schuljahrgang 5 dienen sie der Information über Aufgaben und Ziele der IGS, die Organisation des Unterrichts, die zweite Fremdsprache, die Inhalte und Arbeitsweisen und das Schulleben.
Im Schuljahrgang 6 soll über Aufgaben und Organisation der Fachleistungskurse und Wahlpflichtkurse und ihre Auswirkungen auf den Erwerb des Schulabschlusses informiert werden. Im Schuljahr 8 soll erneut über die Schwerpunktbildungen durch Wahlpflichtkurse und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Sekundarbereich II informiert werden.
Im Schuljahrgang 9 oder 10 werden mögliche Schullaufbahnen und Abschlüsse im allgemein bildenden und berufsbildenden Schulwesen dargestellt. Zu diesen Veranstaltungen werden Vertreterinnen und Vertreter von berufs- und studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs II und der Berufsberatung eingeladen.
8.5 Einzelberatungen
Einzelberatungen erstrecken sich u.a. auf Auskünfte über die Lernsituation einer Schülerin oder eines Schülers, über Fragen der Schullaufbahn und die dabei zu erwägenden Maßnahmen.
Für die Einzelberatungen ist vor allem die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig.
8.6 Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.
9. Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule
9.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS gehört es, den Schülerinnen und Schülern frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie der Mitgestaltung in der Schule einzuräumen. Im Einzelnen gelten die §§ 77 bis 87 NSchG.
9.2 Die Schule muss deshalb entsprechende Rahmenbedingungen für eine altersgemäß angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören u.a.:
| - | die Sicherstellung der Wahl der Schülerinnen- und Schülervertretung sowie der Konferenzteilnahme von Schülervertreterinnen und -vertretern; |
| - | die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählte Schülerinnen- und Schülervertretung; |
| - | die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen und Beratungen innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit; |
| - | bis zu je vier Schülerinnen- und Schülerversammlungen sowie Schülerinnen- und Schülerratssitzungen im Schuljahr; |
| - | die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der Schülerschaft. |
9.3 Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Schülerschaft. Grundsätzlich besteht ein Informationsrecht der Schülerinnen- und Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleitung und der Lehrkräfte.
9.4 Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen, die die Schülerinnen- und Schülervertretung organisiert, sowie Mitteilungen der Schülerinnen- und Schülervertretung sollen nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schülerinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des NSchG nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.
9.5 Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und eine breite Meinungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt, die Schülerzeitung sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintretenden Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen. Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 Abs. 3 NSchG).
10. Schlussbestimmungen
10.1 Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde abweichende Modelle erproben.
10.2 Genehmigungen für die Einführung einer zweiten und dritten Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache oder für ein anderes Fach, die einzelnen Integrierten Gesamtschulen erteilt worden sind, gelten weiter. Die erforderlichen Anpassungen an die Vorgaben dieses Erlasses erfolgt durch die Schule.
10.3 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2010 in Kraft. Er gilt erstmals für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die zum 1.8.2010 in den 5. Schuljahrgang der IGS eintreten oder zurücktreten und zum 1.8.2011 in den 6. Schuljahrgang zurücktreten. Entsprechend tritt der Bezugserlass zu a außer Kraft.
Anlage 1 zu Nr. 3.1 (Stundentafel)
| Fach | Schuljahrgang | Gesamtsumme | |||||||
| 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 10(*Eph) | 10 | 10(*Eph) | |
| Deutsch | 4 | 4 | 4 | 3 | 4 | 4 | 4 | 23 | 244) |
| 1. Fremdsprache (Englisch) | 4 | 4 | 3 | 3 | 4 | 4 | 4 | 22 | 244) |
| 2.
Fremdsprache (Wahlpflichtfremdsprache) |
- | (4)2) | (4) | (4) | (4) | (4) | 4 | (20) | 20 |
| 2. Fremdsprache (neu beginnende Fremdsprache) |
- | - | - | - | - | - | (4)3) | (4)3) | |
| Mathematik | 4 | 4 | 3 | 4 | 4 | 4 | 4 | 23 | 244) |
| Religion / Werte und Normen | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 12 | 12 |
| Sport | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 12 | 12 |
| Gesellschaftslehre Geschichte Erdkunde Politik-Wirtschaft |
3 |
42) |
3 |
3 |
3 |
3 |
1 1 2 |
19 |
202) |
| Naturwissenschaften Biologie Chemie Physik |
4 |
4 |
4 |
4 |
34) |
3 |
2 2 2 |
22 |
284) |
| Musisch-kulturelle Bildung Musik Kunst |
3 |
42) |
3 |
3 |
3 |
3 |
2 2 |
19 |
202) |
| AWT | 2 | 22) | 2 | 2 | 1 | 1 | - | 10 | 92) |
| Verfügungsstunde | 1 | - | - | - | - | - | - | 1 | 1 |
| Wahlpflichtunterricht | + | +1) 2) | 41) | 41) | 41) | 41) | - | 161) 201) |
201) |
| Wahlunterricht | + | + | + | + | + | + | + | +5) | |
| Pflichtstunden | 29 | 30 (32)2) |
30 (32)4) |
30 (32)4) |
30 (33)4) |
30 | 344) | 179 | 1924) |
| Höchststunden | + | + | + | + | + | + | + | + | |
| _____________________________ | |
| *Eph | Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
| 1) | Wahlpflichtunterricht nach Nr. 3.2.9 bzw. zweite Fremdsprache nach Nrn. 3.2.9 und 3.2.10 |
| 2) | Für Schülerinnen und Schüler, die die zweite Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache nach Nrn. 3.2.9 und 3.2.10 wählen, entfallen in diesem Schuljahrgang zwei Pflichtstunden nach Entscheidung der Schule in den Fachbereichen Gesellschaftslehre, musisch-kulturelle Bildung und AWT. Die Schule kann auf Beschluss des Schulvorsrands und mit Zustimmung des Schulelternrats entscheiden, für alle Schülerinnen und Schüler, die keine zweite Fremdsprache wählen, einen zweistündigen Wahlpflichtunterricht einzurichten; Satz 1 gilt entsprechend; ein zusätzlicher Lehrerbedarf kann nicht geltend gemacht werden. |
| 3) | Eine zweite Fremdsprache ist in der Einführungsphase als neu beginnende Fremdsprache zu wählen, sofern in den Schuljahrgängen davor keine zweite Fremdsprache durchgehend als Wahlpflichtfremdsprache nach Nrn. 3.2.9 und 3.2.10 erlernt worden ist; eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache ist in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu erlernen. Die Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache entfällt, wenn diese vor Eintritt in die Einführungsphase im Sekundarbereich I der Realschule oder dem Realschulzweig der Kooperativen Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang, an der Integrierten Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahrgänge oder im Umfang von zwanzig Gesamtstunden, durchgehend erlernt worden ist. |
| 4) | Die Schule verteilt in eigener Verantwortung die zusätzlichen Schülerpflichtstunden auf die Z-Kurse in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung; sie kann diese Stunden als zusätzliche Fachstunden teilweise auch im Wahlpflichtunterricht einrichten. |
| 5) | Nach dem Erlass Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Differenzierungsmaßnahmen im Wahlpflichtunterricht sowie für weitere Differenzierungs- und Fördermaßnahmen und für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. |
____________
[
alter Erlass ]
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |