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Fachberaterinnen und Fachberater an Gymnasien1 und berufsbildenden Schulen sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren an Gesamtschulen
RdErl. d. MK v. 28.2.2009 - 33-81420 (SVBl 4/2009 S.93) - VORIS 22410 -

I. Allgemeine Ziele und Aufgaben

1.1 Die Eigenverantwortliche Schule bedarf qualifizierter Beratung und Unterstützung. Beides sicherzustellen, gehört zu den Aufgaben der Schulbehörden. Zur Beratung und Unterstützung der Schulen und der Schulbehörden werden für bestimmte Fächer, Fachbereiche, Berufsbereiche oder Tätigkeitsfelder entsprechend qualifizierte Lehrkräfte als Fachberaterinnen und -berater sowie Fachmoderatorinnen und -moderatoren eingesetzt. Sie sollen insbesondere innovative Ansätze der Unterrichts- und der Schulentwicklung vermitteln und unterstützen. Ihre wesentlichen Aufgaben sind:

- fachbezogene unterrichtliche Beratung sowie Vermittlung neuer fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse;
- Unterstützung der Schulen bei der fach- und fachbereichsbezogenen, in berufsbildenden Schulen auch berufsbereichsbezogenen Schulprogrammentwicklung und bei Schulversuchen;
- Mitwirkung bei der fach- und fachbereichsbezogenen, in berufsbildenden Schulen auch berufsbereichsbezogenen Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle einschließlich schulischer Prüfungen sowie bei der Evaluation fachlicher Entwicklungsprozesse;
- Mitwirkung bei der Entwicklung und der Umsetzung von Lehrplänen, Einheitlichen Prüfungsanforderungen sowie entsprechender Empfehlungen;
- schulformübergreifende Beratung und fachliche Netzwerkbildung;
- Mitwirkung, Organisation und Durchführung bei der fach- und fachbereichsbezogenen, in berufsbildenden Schulen auch berufsbereichsbezogenen Fort- und Weiterbildung; Beratung der Schulen bei der Entwicklung von entsprechenden Fortbildungskonzepten sowie Unterstützung von Fortbildungsbeauftragten in der Schule;
- Zusammenarbeit mit außerschulischen Fort- und Weiterbildungsinstitutionen, Mithilfe bei der Vermittlung schulischer sowie außerschulischer Fort- und Weiterbildungsinstitutionen und -partner sowie bei der Koordinierung des Erfahrungsaustausches unter den Schulen;
- Mitwirkung bei der Beratung der Schulträger, z.B. bei der Schulbauplanung und der Einrichtung von Fachräumen;
- Ausarbeitung von Berichten, Stellungnahmen und Gutachten für die Schulbehörden;
- Beratung bei Fragen der Leistungsmessung und -bewertung, bei Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren auch Beratung bei der äußeren und inneren Fachleistungsdifferenzierung;
- Mitwirkung bei dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften und bei Unterrichtsbesuchen sowie Durchführung von Beratungsbesuchen; bei Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren gilt dies nicht für den Sekundarbereich II;
- Zusammenarbeit mit den Studienseminaren.

1.2 Zusätzlich zu den unter Nr. 1.1 genannten Aufgaben gehören zur Fachberatung an Gymnasien folgende Aufgaben:

- Mitwirkung bei der Abiturprüfung (Entwicklung und Begutachtung von Prüfungsaufgaben, Beurteilung von schriftlichen Prüfungsarbeiten, Beurteilung von mündlichen Prüfungen; ggf. Wahrnehmung des Fachprüfungsausschussvorsitzes in mündlichen Prüfungen) und anderen Prüfungen;
- Mitwirkung an Prüfungen bei Schulen in freier Trägerschaft.

1.3 Zusätzlich zu den unter Nr. 1.1 genannten Aufgaben gehören zur Fachberatung an berufsbildenden Schulen folgende Aufgaben:

- Mitwirkung bei der Abiturprüfung (Entwicklung und Begutachtung von Prüfungsaufgaben, Beurteilung von schriftlichen Prüfungsarbeiten, Beurteilung von mündlichen Prüfungen, ggf. Wahrnehmung des Fachprüfungsausschussvorsitzes in mündlichen Prüfungen) und anderen Prüfungen;
- Beratung bei Fragen der Einführung neuer Ausbildungsberufe sowie bei der Neuordnung von Ausbildungsberufen;
- Mitwirkung an Prüfungen bei Schulen in freier Trägerschaft;
- Einrichtung und Betreuung von Internetpräsenzen des Landes;
- Mitwirkung bei fach-, fachbereichs- und berufsbereichsbezogenen Fragestellungen im Rahmen des EFQM-Prozesses.

2. Stellung der Fachberaterinnen und Fachberater sowie der Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren

2.1 Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sind an Schulen tätige Lehrkräfte. Hinsichtlich ihrer Fachberater- oder Fachmoderatorentätigkeit unterstehen sie der Landesschulbehörde und handeln in ihrem Auftrag sowie im Rahmen von Zielvereinbarungen. Sie sind dem für die Schulform zuständigen Dezernat der Landesschulbehörde zugeordnet. Fachberaterinnen und Fachberater für Gymnasien und Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren für Gesamtschulen arbeiten mit den Fachberaterinnen und Fachberatern für Unterrichtsqualität der schulformbezogenen Dezernate zusammen. Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sind in besonderem Maße verpflichtet, sich selbst zur Erhaltung ihrer Beratungs- und Unterstützungskompetenzen qualifiziert fortzubilden.

2.2 Die Aufgaben der Fachberatung sind dem Beförderungsamt „Studiendirektorin / Studiendirektor - als Fachberater in der Schulaufsicht” zugeordnet. Fachberaterinnen und Fachberater an Gymnasien sind in der Regel dem Verantwortungsbereich eines Standorts der Landesschulbehörde zugeordnet. Fachberaterinnen und Fachberater an berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich landesweit eingesetzt.

2.3 Die Aufgaben der Fachmoderation an Gesamtschulen sind dem Amt „Fachmoderatorin / Fachmoderator - für Gesamtschulen” zugeordnet. Dieses Amt wird gemäß § 52 Abs. 7 NSchG zunächst mit zeitlicher Begrenzung für die Dauer von sieben Jahren übertragen. Eine erneute Übertragung dieses Amtes nach Ablauf der Übertragungszeit ist möglich; das Amt wird in diesem Fall auf Lebenszeit verliehen. Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren werden für alle Gesamtschulen in Niedersachsen tätig und beraten und unterstützen sie.

3. Anrechnung und Einsatz

3.1 Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden den Fachberaterinnen und Fachberatern je nach Umfang ihrer Tätigkeit jeweils Anrechnungen innerhalb einer Bandbreite von vier bis elf Wochenstunden gewährt. Das nach Satz 1 zur Verfügung gestellte Anrechnungsstundenkontingent ergibt sich aus der Zahl der mit Kassenanschlag für Fachberatung zugewiesenen Stellen, multipliziert mit acht.

3.2 Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden den Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren je nach Umfang ihrer Tätigkeit jeweils Anrechnungen innerhalb einer Bandbreite von fünf bis zwölf Wochenstunden gewährt. Das nach Satz 1 zur Verfügung gestellte Anrechnungsstundenkontingent ergibt sich aus der Zahl der mit Kassenanschlag für Fachmoderation zugewiesenen Stellen, multipliziert mit neun.

3.3 Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sind stundenplanmäßig so einzuplanen, dass für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mindestens ein Schultag in der Schulwoche unterrichtsfrei bleibt. Sie sind von außerunterrichtlichen Aufgaben innerhalb der Schule in dem Umfang freizustellen, dass ihre Aufgaben in der Fachberatung und Fachmoderation nicht beeinträchtigt werden.

4. Dieser Erlass tritt am 1.8.2009 in Kraft.
Abweichend von Satz 1 tritt Nr. 3.1 mit Wirkung vom 1.8.2011 in Kraft. Bis dahin gilt Nr. 3.1 Satz 1 in der Bandbreite von vier bis zehn Wochenstunden und ergibt sich in Nr. 3.1 Satz 2 das zur Verfügung gestellte Anrechnungsstundenkontingent aus der Zahl der mit Kassenanschlag für Fachberatung zugewiesenen Stellen, multipliziert mit sieben.

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1 Der Aufgabenbereich umfasst auch die Fachberatung an gymnasialen Oberstufen der Gesamtschulen, an Abendgymnasien, Kollegs, Freien Waldorfschulen und bei Nichtschülerabiturprüfungen.
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