Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
Bezug: | a) | RdErl.: Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen v. 23.6.2005 (SVBl. S.436) - VORIS 22410 |
b) | RdErl.: Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen v. 9.2.2004 (SVBl. S.128), zuletzt geändert durch RdErl. v. 29.7.2010 (SVBl. S.324) - VORIS 22410 | |
c) | Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17.2.2005 (Nds.GVBl. S.51, SVBl. S.171, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.5.2010 (Nds.GVBl. S.224, SVBl. S.245) | |
d) | Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) vom 2.5.2005 (Nds.GVBl. S.130, SVBl. S.277), geändert durch Verordnung vom 7.6.2011 (Nds.GVBl. S.172, SVBl. S.220) |
1. Religionsunterricht und Unterricht Werte und Normen als ordentliche Lehrfächer
1.1 Der Religionsunterricht wird als evangelischer Religionsunterricht, katholischer Religionsunterricht oder Religionsunterricht einer anderen Religionsgemeinschaft nach §§ 124 bis 127 NSchG, der Unterricht Werte und Normen nach § 128 NSchG erteilt.
1.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen die gleichen Regelungen wie für die anderen Schulfächer. Das bedeutet insbesondere, dass der Religionsunterricht und der Unterricht Werte und Normen nicht stärker als andere Unterrichtsfächer von unvermeidbaren Kürzungen betroffen sein dürfen und dass es unzulässig ist, den Religionsunterricht oder den Unterricht Werte und Normen durch Konferenzbeschluss für einen bestimmten Schuljahrgang auszusetzen.
1.3 Bei der Aufstellung der Stundenpläne ist darauf zu achten, dass der Religionsunterricht und der Unterricht Werte und Normen nicht regelmäßig zu ungünstigen Zeiten, z.B. in Randstunden, erteilt werden.
1.4 Bei der Unterrichtsorganisation sind die Möglichkeiten von kassen- oder jahrgangsübergreifendem Unterricht zu nutzen, wobei im Sekundarbereich I aus fachdidaktischen und -methodischen Gründen nicht mehr als drei Schuljahrgänge zusammengefasst werden sollten. Die durchschnittliche Größe von Lerngruppen, die nicht Klassen sind, soll an allgemein bildenden Schulen die Hälfte der Schülerhöchstzahl nach Bezugserlass zu b) nicht unterschreiten.
2. Einrichtung von Religionsunterricht
2.1 Sind an einer Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft vorhanden, so ist für sie Religionsunterricht einzurichten, wenn das Land entsprechend § 125 NSchG mit der Religionsgemeinschaft Einvernehmen über die Lehrpläne und Lehrbücher sowie über die Ausbildung der für den Religionsunterricht vorgesehenen Lehrkräfte erzielt hat.
2.2 Religionsunterricht kann auch dann eingerichtet werden, wenn die Mindestzahl von zwölf Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch Zusammenfassung der Schülerinnen und Schüler benachbarter Schulen erreicht wird. Voraussetzung ist, dass die Zusammenfassung nach den örtlichen und schulischen Gegebenheiten vertretbar ist.
3. Einrichtung des Unterrichts Werte und Normen
3.1 Vom 5. Schuljahrgang an ist nach § 128 NSchG der Unterricht Werte und Normen grundsätzlich dann einzurichten, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an diesem Unterricht verpflichtet sind.
3.2 Nr. 2.2 gilt entsprechend.
4. Teilnahme am Religionsunterricht
4.1 Wer einer Religionsgemeinschaft angehört, ist grundsätzlich verpflichtet, am Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt bei schriftlicher Abmeldung (§ 124 Abs. 2 Satz 3 NSchG).
4.2 Die Abmeldung soll nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Sie kann widerrufen werden.
4.3 Abweichend von Nr. 4.1 kann an einem Religionsunterricht teilnehmen, wer keiner Religionsgemeinschaft angehört oder sich vom Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft abgemeldet hat; Voraussetzung ist die Zustimmung der Mehrheit der an der Schule tätigen Religionslehrkräfte der aufnehmenden Religionsgemeinschaft nach Beratung in der zuständigen Fachkonferenz.
4.4 Ist an einer Schule für die Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft kein Religionsunterricht eingerichtet, weil
4.4.1 | die Voraussetzungen nach Nr. 2. nicht gegeben sind oder |
4.4.2 | zeitweise keine Lehrkraft der betreffenden Religionsgemeinschaft zur Verfügung steht, |
so können diese Schülerinnen und Schüler entsprechend Nr. 4.3 am Religionsunterricht einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen. Im Falle von Nr. 4.4.2 gilt eine solche Regelung über ein Schuljahr hinaus nur mit Genehmigung der Niedersächsischen Landesschulbehörde, die hierüber das Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen herbeiführt.
4.5 Wenn für eine Klasse, eine Lerngruppe, einen Schuljahrgang oder eine Schule besondere curriculare, pädagogische und damit zusammenhängende schulorganisatorische Bedingungen vorliegen, die einen gemeinsamen Religionsunterricht für evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler erforderlich machen, so kann der evangelische und katholische Religionsunterricht als konfessionell-kooperativer Religionsunterricht für höchstens die Hälfte der Schuljahrgänge einer Schulform geführt werden, sofern folgende Voraussetzungen an der Schule gegeben sind:
- | der Schulvorstand und die für den Religionsunterricht zuständigen Fachkonferenzen oder Fachgruppen haben der Einführung des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts zugestimmt; |
- | im konfessionell-kooperativen Religionsunterricht werden Lehrkräfte beider Konfessionen regelmäßig eingesetzt; |
- | es liegt ein auf der Grundlage der Lehrpläne (Kerncurricula) für den evangelischen und katholischen Religionsunterricht inhaltlich, pädagogisch und organisatorisch abgesichertes Schulcurriculum für den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht vor, das die jeweilige konfessionelle Zugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt. |
Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht ist schulrechtlich Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die unterrichtende Lehrkraft angehört und nach deren Grundsätzen der Religionsunterricht erteilt wird.
4.5.1 Soweit schulische Bedingungen eine über die Hälfte der Schuljahrgänge einer Schulform hinausgehende Regelung für die Erteilung von konfessionell-kooperativem Religionsunterricht erforderlich machen, kann die Niedersächsische Landesschulbehörde einen entsprechend begründeten Antrag der Schule im Einvernehmen mit den kirchlichen Behörden befristet genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 4.5 an der betreffenden Schule gegeben sind.
4.5.2 Im Zeugnis wird der Religionsunterricht nach Nr. 4.5 mit der Konfession gekennzeichnet, der die unterrichtende Lehrkraft angehört. Unter Bemerkungen ist im Zeugnis der Zusatz Der Religionsunterricht wurde konfessionell-kooperativ erteilt. einzutragen. Nehmen Schülerinnen und Schüler an dem konfessionell-kooperativen Religionsunterricht teil, die weder einer evangelischen noch der katholischen Kirche, aber einer anderen Religionsgemeinschaft oder die keiner Religionsgemeinschaft angehören, so gelten für den Eintrag unter Bemerkungen die Sätze 1 und 2 entsprechend.
4.6 Für die Förderschule kann die Niedersächsische Landesschulbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen auf Antrag der Schule für alle Schuljahrgänge konfessionell-kooperativen Religionsunterricht genehmigen,
sofern die Voraussetzungen nach Nr. 4.5, Spiegelstrich 1 und 3, an der betreffenden Schule gegeben sind; der Antrag kann unter Bezugnahme auf Nr. 4.5.1 befristet genehmigt werden.
4.7 Für berufsbildende Schulen kann die Niedersächsische Landesschulbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen unter den Voraussetzungen nach Nr. 4.5 auf Antrag der Schule für alle Schuljahrgänge konfessionell-kooperativen Religionsunterricht genehmigen; der Antrag kann unter Bezugnahme auf Nr. 4.5.1 befristet genehmigt werden. Für Berufliche Gymnasien gilt Nr. 8.
5. Teilnahme am Unterricht Werte und Normen
5.1 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet. In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium und im Kolleg kann die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen auch durch die Teilnahme am Unterricht im Fach Philosophie erfüllt werden, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat (§ 128 Abs.1 NSchG).
5.2 Für Schülerinnen und Schüler, für die Religionsunterricht ihrer Religionsgemeinschaft als ordentliches Lehrfach eingeführt ist, entsteht die Verpflichtung nach Nr. 5.1 erst nach Ablauf eines Schuljahres, in dem Religionsunterricht nicht erteilt worden ist (§ 128 Abs.1 Satz 2 NSchG).
5.3 Schülerinnen und Schüler, die nach Nr. 4.3 am Religionsunterricht teilnehmen, sind abweichend von Nrn. 5.1 und 5.2 nicht zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen oder Philosophie verpflichtet.
6. Lehrkräfte für den Religionsunterricht
6.1 Religionsunterricht wird in der Regel erteilt von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung oder einer durch Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen Qualifikation für den Religionsunterricht, von Geistlichen und von katechetischen Lehrkräften gemäß den Gestellungsverträgen.
6.2 Im Bedarfsfall kann jede geeignete Lehrkraft, die eine Lehramtsprüfung abgelegt hat, mit ihrer Zustimmung beauftragt werden, Religionsunterricht zu erteilen. Die Nrn. 6.3 und 6.4 bleiben unberührt.
6.3 Lehrkräfte, die evangelischen Religionsunterricht erteilen, müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und bedürfen einer kirchlichen Bestätigung (Vokation) durch die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen. Mitglieder von evangelischen Freikirchen können nur dann evangelischen Religionsunterricht erteilen, wenn die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ausdrücklich ihre Zustimmung in Form einer widerruflichen Unterrichtsbestätigung erteilt hat.
6.4 Lehrkräfte, die katholischen Religionsunterricht erteilen, bedürfen dazu der kirchlichen Bevollmächtigung der jeweiligen bischöflichen Stelle (missio canonica).
6.5 Religionsunterricht für Angehörige von Religionsgemeinschaften, mit denen kein Gestellungsvertrag abgeschlossen ist, wird von Personen erteilt, die hierfür von den Religionsgemeinschaften vorgeschlagen werden. Vor der Beauftragung prüft die Niedersächsische Landesschulbehörde, ob die Eignung dieser Personen für die Unterrichtserteilung angenommen werden kann.
7. Lehrkräfte für den Unterricht Werte und Normen
7.1 Der Unterricht Werte und Normen soll vorrangig von Lehrkräften mit philosophischer, religionswissenschaftlicher oder gesellschaftswissenschaftlicher Ausbildung erteilt werden. Im Bedarfsfall kann jede geeignete Lehrkraft beauftragt werden, Unterricht Werte und Normen zu erteilen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 NSchG).
7.2 Der Unterrichtseinsatz einer Religionsunterricht erteilenden Lehrkraft in demselben Schuljahrgang sowohl in Religion als auch in Werte und Normen ist nicht zulässig. Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, sollen nur dann im Fach Werte und Normen eingesetzt werden, wenn ihr Einsatz im Religionsunterricht der eigenen Religionsgemeinschaft oder im konfessionell-kooperativen Religionsunterricht nicht erforderlich ist.
8. Besondere Vorschriften für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium und im Kolleg
8.1 Erfüllung der Unterrichtsverpflichtungen
8.1.1 Die Unterrichtsverpflichtungen (Teilnahme- und Einbringungsverpflichtungen) für Religion müssen mindestens zur Hälfte durch Teilnahme am Religionsunterricht des eigenen Bekenntnisses und können höchstens bis zur Hälfte durch Teilnahme am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses erfüllt werden. Abweichend von Satz 1 können evangelische oder katholische Schülerinnen und Schüler, die Religion als Abiturprüfungsfach wählen wollen und in deren Konfession der erforderliche Religionsunterricht nicht eingerichtet werden kann, ihre Unterrichtsverpflichtungen in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium und im Kolleg durch ausschließliche Teilnahme am Unterricht der jeweils anderen Konfession erfüllen und die Abiturprüfung ablegen; in diesem Fall entfällt die ansonsten nach Nr. 4.1 erforderliche Abmeldung vom Religionsunterricht der eigenen Konfession.
8.1.2 Voraussetzung für die Teilnahme am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses ist die Zustimmung der Mehrheit der an der Schule tätigen Religionslehrkräfte der aufnehmenden Religionsgemeinschaft nach Beratung in der zuständigen Fachkonferenz oder Fachgruppe.
8.1.3 Die Polyvalenzregelung nach § 12 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu c) und § 14 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu d) gilt für den Religionsunterricht und das Fach Philosophie entsprechend.
8.2 Teilnahme am Unterricht Werte und Normen oder Philosophie
8.2.1 Die Nrn. 5.1 bis 5.3 gelten entsprechend.
8.2.2 Wird die Abmeldung vom Religionsunterricht des eigenen Bekenntnisses während des Besuchs der Einführungsphase widerrufen, so zählt die Religionsnote bei der Versetzungsentscheidung. Wird die Abmeldung vom Religionsunterricht während des Besuchs der Qualifikationsphase widerrufen, so gilt für die Teilnahme- und Einbringungsverpflichtung Nr. 8.1.1 Satz 1 entsprechend.
8.3 Prüfende Lehrkraft im Abiturprüfungsfach Religion
Ist Religion Abiturprüfungsfach, muss die prüfende Lehrkraft eine Lehrkraft des betreffenden Bekenntnisses sein. Im Falle von Nr. 8.1.1 Satz 2 ist die prüfende Lehrkraft die unterrichtende Lehrkraft. Für den Eintrag im Abiturzeugnis gilt Nr. 4.5.2 entsprechend.
8.4 Mindestzahl für die Einrichtung von Lerngruppen in den Unterrichtsfächern Religion und Werte und Normen
Eine Lerngruppe in Religion oder Werte und Normen soll nur bei einer Mindestzahl von acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern eingerichtet werden. Nr. 1.4 Satz 1 gilt entsprechend.
9. Schulversuche und Erprobungen
Schulversuche und Erprobungen, die sich auf den Religionsunterricht erstrecken, bedürfen der Zustimmung der Niedersächsischen Landesschulbehörde und des Einvernehmens mit den zuständigen kirchlichen Stellen.
10. Religiöse Veranstaltungen in der Schule
Als religiöse Veranstaltungen können Gottesdienste und vergleichbare religiöse Veranstaltungen, auch als gemeinsame Veranstaltungen von Schule und Kirche, im Sinne des Erlasses Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchliche Veranstaltungen in der jeweils geltenden Fassung angeboten werden. Die Teilnahme ist für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte freiwillig. Auf die Empfindungen Andersdenkender ist Rücksicht zu nehmen (§ 3 Abs. 2 NSchG).
11. Religionsunterricht für Schülerinnen und Schüler, die einer orthodoxen Kirche angehören
11.1 Für Schülerinnen und Schüler, die einer der orthodoxen Kirchen angehören, die in der Kommission der orthodoxen Kirchen in Deutschland vertreten sind, ist entsprechend den Bestimmungen unter Nr. 2 dieses Erlasses orthodoxer Religionsunterricht einzurichten.
11.2 Schülerinnen und Schüler, die einer den orthodoxen Kirchen nahestehenden Kirche angehören, die jedoch nicht in der Kommission der orthodoxen Kirchen in Deutschland vertreten ist, steht die Teilnahme an dem orthodoxen Religionsunterricht frei.
11.3 Der orthodoxe Religionsunterricht wird in deutscher Sprache erteilt. Über Anträge auf seine Einrichtung entscheidet die oberste Schulbehörde.
11.4 Lehrkräfte, die orthodoxen Religionsunterricht erteilen, müssen einer der orthodoxen Kirchen angehören, die in der Kommission der orthodoxen Kirchen in Deutschland vertreten sind, und von der Niedersächsischen Landesschulbehörde als geeignet angesehen werden. Zur Erteilung des griechisch-orthodoxen Religionsunterrichts bedürfen sie einer kirchlichen Bevollmächtigung durch die griechisch-orthodoxe Metropolie von Deutschland, Exarchat von Zentraleuropa; für die Erteilung des syrisch-orthodoxen Religionsunterrichts bedürfen sie der Zustimmung des zuständigen Bischofs der syrisch-orthodoxen Kirche.
11.5 Dem griechisch-orthodoxen Religionsunterricht sind bis auf Weiteres die Lehrpläne des Landes Nordrhein-Westfalen zur griechisch-orthodoxen Religionslehre zugrunde zu legen, soweit niedersächsische Bestimmungen nicht entgegenstehen. Dem syrisch-orthodoxen Religionsunterricht sind die vom Arbeitsbereich für Religionspädagogik der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig im Einvernehmen mit dem zuständigen syrisch-orthodoxen Bischof erarbeiteten vorläufigen Rahmenrichtlinien zugrunde zu legen.
12. In-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt am 1.8.2011 in Kraft. Der Bezugserlass zu a) tritt mit Ablauf des 31.7.2011 außer Kraft.
[ alter Erlass ]
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