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Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen
RdErl. d. MK v. 23.6.2005 - 33 – 82105 (SVBl 8/2005 S.436) - VORIS 22410 -

Bezug: a) Erl.: „Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen” v. 13.1.1998 (SVBl. S.37) - VORIS 22410 01 00 35 082
b) Erl.: „Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht” v. 29.10.1993 (u.v.) - VORIS 22410 01 00 40 042
c) Erl.: „Religionsunterricht für Schülerinnen und Schüler, die einer orthodoxen Kirche angehören v. 29.6.1998 (SVBl. S.198) - VORIS 22410 01 00 40 056
d) RdErl.: „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen” v. 9.2.2004 (SVBl. S.128) - VORIS 22410
e) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17.2.2005 (Nds.GVBl. S.51, SVBl. S.171)
f) Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) vom 2.5.2005 (Nds.GVBl. S.130, SVBl. S.277)

I n h a l t

  1. Religionsunterricht und Werte und Normen als ordentliche Lehrfächer
  2. Einrichtung von Religionsunterricht
  3. Einrichtung des Unterrichts Werte und Normen
  4. Teilnahme am Religionsunterricht
  5. Teilnahme am Unterricht Werte und Normen
  6. Lehrkräfte für den Religionsunterricht
  7. Lehrkräfte für den Unterricht Werte und Normen
  8. Besondere Vorschriften für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium und im Kolleg
  9. Schulversuche und Erprobungen
  10. Religiöse Veranstaltungen in der Schule
  11. Religionsunterricht für Schülerinnen und Schüler, die einer orthodoxen Kirche angehören
  12. In-Kraft-Treten

1. Religionsunterricht und Werte und Normen als ordentliche Lehrfächer

1.1 Der Religionsunterricht wird als evangelischer Religionsunterricht, katholischer Religionsunterricht oder Religionsunterricht einer anderen Religionsgemeinschaft erteilt.

1.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen die gleichen Regelungen wie für die anderen Schulfächer. Das bedeutet insbesondere, dass der Religionsunterricht und der Unterricht Werte und Normen nicht stärker als andere Unterrichtsfächer von unvermeidbaren Kürzungen betroffen sein dürfen und dass es unzulässig ist, den Religionsunterricht oder den Unterricht Werte und Normen durch Konferenzbeschluss für einen bestimmten Schuljahrgang auszusetzen.

1.3 Bei der Aufstellung der Stundenpläne ist darauf zu achten, dass der Religionsunterricht und der Unterricht Werte und Normen nicht regelmäßig zu ungünstigen Zeiten, z.B. in Randstunden, erteilt werden.

1.4 Bei der Unterrichtsorganisation sind die Möglichkeiten von klassen- oder jahrgangsübergreifendem Unterricht zu nutzen. Die durchschnittliche Größe von Lerngruppen, die nicht Klassen sind, soll an allgemein bildenden Schulen die Hälfte der Schülerhöchstzahl nach Bezugerlass zu d) nicht unterschreiten.

2. Einrichtung von Religionsunterricht

2.1 Sind an einer Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft vorhanden, so ist für sie Religionsunterricht vorzusehen, wenn das Land entsprechend § 125 NSchG mit der Religionsgemeinschaft Übereinstimmung über die Rahmenrichtlinien und über die Ausbildung der für den Religionsunterricht vorgesehenen Lehrkräfte erzielt hat.

2.2 Religionsunterricht kann auch dann eingerichtet werden, wenn die Mindestzahl von zwölf Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch Zusammenfassung der Schülerinnen und Schüler benachbarter Schulen erreicht wird. Voraussetzung ist, dass die Zusammenfassung nach den örtlichen und schulischen Gegebenheiten vertretbar ist.

3. Einrichtung des Unterrichts Werte und Normen

3.1 Vom 5.Schuljahrgang an ist der Unterricht Werte und Normen grundsätzlich dann einzurichten, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an diesem Unterricht verpflichtet sind.

3.2 Nr. 2.2 gilt entsprechend.

4. Teilnahme am Religionsunterricht

4.1 Wer einer Religionsgemeinschaft angehört, ist grundsätzlich verpflichtet, am Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt bei schriftlicher Abmeldung (g 124 Abs. 2 Satz 3 NSchG).

4.2 Die Abmeldung soll möglichst nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Sie kann widerrufen werden.

4.3 Abweichend von Nr. 4.1 kann an einem Religionsunterricht teilnehmen, wer keiner Religionsgemeinschaft angehört oder sich vom Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft abgemeldet hat; Voraussetzung ist die Zustimmung der Mehrheit der an der Schule tätigen Religionslehrkräfte der aufnehmenden Religionsgemeinschaft nach Beratung in der zuständigen Fachkonferenz.

4.4 Ist an einer Schule für die Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft kein Religionsunterricht eingerichtet, weil

4.4.1 die Voraussetzungen nach Nr. 2. nicht gegeben sind oder

4.4.2 zeitweise keine Lehrkraft der betreffenden Religionsgemeinschaft zur Verfügung steht,

so können diese Schülerinnen und Schüler entsprechend Nr. 4.3 am Religionsunterricht einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen. Im Falle von Nr. 4.4.2 gilt eine solche Regelung über ein Schuljahr hinaus nur mit Genehmigung der Schulbehörde, die hierüber das Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen herbeiführt.

4.5 Wenn für eine Klasse, eine Lerngruppe oder einen Schuljahrgang besondere curriculare, pädagogische und damit zusammenhängende schulorganisatorische Bedingungen vorliegen, die einen gemeinsamen Religionsunterricht für Schülerinnen und Schüler verschiedener Religionsgemeinschaften erforderlich machen, so kann die Schulbehörde einen entsprechenden Antrag der Schule im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen genehmigen. Wird von den kirchlichen Stellen das Einvernehmen befristet erklärt, so ist auch die Genehmigung entsprechend zu befristen. Dieser Religionsunterricht ist schulrechtlich Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die unterrichtende Lehrkraft angehört und nach deren Grundsätzen der Religionsunterricht erteilt wird. Voraussetzungen für die Genehmigung sind die Zustimmung der beteiligten Klassenelternschaften und die Zustimmung der in der Klasse, der Lerngruppe oder in dem Schuljahrgang unterrichtenden Religionslehrkräfte nach Beratung in der zuständigen Fachkonferenz.

4.6 In Förderschulen können die Schulbehörden im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen auf Antrag der Schule für alle Schuljahrgänge einen gemeinsamen Religionsunterricht im Sinne von Nr. 4.5 genehmigen. Voraussetzungen für die Genehmigung sind die Zustimmung des Schulelternrats, der Gesamtkonferenz und der unterrichtenden Religionslehrkräfte nach Beratung in der zuständigen Fachkonferenz.

4.7 Nr. 4.6 gilt für berufsbildende Schulen entsprechend.

5. Teilnahme am Unterricht Werte und Normen

5.1 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet. In der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium und im Kolleg kann die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen auch durch die Teilnahme am Unterricht im Fach Philosophie erfüllt werden, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat (§ 128 Abs.1 NSchG).

5.2 Für Schülerinnen und Schüler, für die Religionsunterricht ihrer Religionsgemeinschaft als ordentliches Lehrfach eingeführt ist, entsteht die Verpflichtung nach Nr. 5.1 erst nach Ablauf eines Schuljahres, in dem Religionsunterricht nicht erteilt worden ist (§ 128 Abs.1 Satz 2 NSchG).

5.3 Schülerinnen und Schüler, die nach Nr. 4.3 am Religionsunterricht teilnehmen, sind abweichend von Nrn. 5.1 und 5.2 nicht zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen oder Philosophie verpflichtet.

6. Lehrkräfte für den Religionsunterricht

6.1 Religionsunterricht wird in der Regel erteilt von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung oder einer durch Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen Qualifikation für den Religionsunterricht, von Geistlichen und von katechetischen Lehrkräften gemäß den Gestellungsverträgen.

6.2 Im Bedarfsfall kann jede geeignete Lehrkraft, die eine Lehramtsprüfung abgelegt hat, mit ihrer Zustimmung beauftragt werden, Religionsunterricht zu erteilen. Die Nrn. 6.3 und 6.4 bleiben unberührt.

6.3 Lehrkräfte, die evangelischen Religionsunterricht erteilen, müssen einer Kirche der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen angehören. Mitglieder von evangelischen Freikirchen können nur dann evangelischen Religionsunterricht erteilen, wenn die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt hat.

6.4 Lehrkräfte, die katholischen Religionsunterricht erteilen, bedürfen dazu der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica).

6.5 Religionsunterricht für Angehörige von Religionsgemeinschaften, mit denen kein Gestellungsvertrag abgeschlossen ist, wird von Personen erteilt, die hierfür von den Religionsgemeinschaften vorgeschlagen werden. Vor der Beauftragung prüft die Schulbehörde, ob die Eignung dieser Personen für die Unterrichtserteilung angenommen werden kann.

7. Lehrkräfte für den Unterricht Werte und Normen

7.1 Der Unterricht Werte und Normen soll vorrangig von Lehrkräften mit philosophischer, religionswissenschaftlicher oder gesellschaftswissenschaftlicher Ausbildung erteilt werden. Im Bedarfsfall kann jede geeignete Lehrkraft beauftragt werden, Unterricht Werte und Normen zu erteilen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 NSchG).

7.2 Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, sollen nicht im gleichen Schuljahr für den Unterricht Werte und Normen eingesetzt werden; der Unterrichtseinsatz einer Lehrkraft in demselben Schuljahrgang sowohl in Religion als auch in Werte und Normen ist nicht zulässig.

8. Besondere Vorschriften für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium und im Kolleg

8.1 Erfüllung der Beleg- und Einbringungsverpflichtungen

8.1.1 Die Beleg- und Einbringungsverpflichtungen für Religion müssen mindestens zur Hälfte durch Teilnahme am Religionsunterricht des eigenen Bekenntnisses und können höchstens bis zur Hälfte durch Teilnahme am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses erfüllt werden. Abweichend von Satz 1 können evangelische oder katholische Schülerinnen und Schüler, die Religion als Abiturprüfungsfach wählen wollen und in deren Konfession der erforderliche Religionsunterricht nicht eingerichtet werden kann, ihre Beleg- und Einbringungsverpflichtungen durch ausschließliche Teilnahme am Prüfungsunterricht der jeweils anderen Konfession erfüllen und die Abiturprüfung ablegen; in diesem Fall entfällt die ansonsten nach Nr. 4.1 erforderliche Abmeldung vom Religionsunterricht der eigenen Konfession.

8.1.2 Voraussetzung für die Teilnahme am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses ist die Zustimmung der Mehrheit der an der Schule tätigen Religionslehrkräfte der aufnehmenden Religionsgemeinschaft nach Beratung in der zuständigen Fachkonferenz.

8.1.3 Die Polyvalenzregehtng nach § 12 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu e) und § 14 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu f) gilt für den Religionsunterricht und das Fach Philosophie entsprechend.

8.2 Teilnahme am Unterricht Werte und Normen oder Philosophie

8.2.1 Die Nrn. 5.1 bis 5.3 gelten entsprechend.

8.2.2 Wird die Abmeldung vom Religionsunterricht des eigenen Bekenntnisses widerrufen, so wird höchstens ein Schulhalbjahresergebnis des Unterrichts Werte und Normen oder Philosophie auf die Beleg- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet. Ist Religion Abiturprüfungsfach, so entscheidet hierüber die Fachkonferenz. Im Fall einer gemeinsamen Fachkonferenz ist eine Entscheidung gegen das Votum der Mehrheit der der Fachkonferenz angehörenden Religionslehrkräfte der betreffenden Religionsgemeinschaft nicht zulässig. Im Übrigen gilt Nr. 8.1.1.

8.3 Prüfende Lehrkraft im Abiturprüfungsfach Religion

Ist Religion Abiturprüfungsfach, muss die prüfende Lehrkraft eine Lehrkraft des betreffenden Bekenntnisses sein. Im Falle von Nr. 8.1.1 Satz 2 ist die prüfende Lehrkraft die unterrichtende Lehrkraft.

8.4 Mindestzahl für die Einrichtung von Lerngruppen in den Unterrichtsfächern Religion und Werte und Normen

Eine Lerngruppe in Religion oder Werte und Normen soll nur bei einer Mindestzahl von acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern eingerichtet werden. Nr. 1.4 Satz 1 gilt entsprechend.

9. Schulversuche und Erprobungen

Schulversuche und Erprobungen, die sich auf den Religionsunterricht erstrecken, bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde und des Einvernehmens mit den zuständigen kirchlichen Stellen.

10. Religiöse Veranstaltungen in der Schule

Als schulische Veranstaltungen können Andachten und religiöse Feiern angeboten werden. Das Gleiche gilt für Schulgottesdienste als gemeinsame Veranstaltungen von Schule und Kirche. Die Teilnahme ist für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte freiwillig. Auf die Empfindungen Andersdenkender ist Rücksicht zu nehmen (§ 3 Abs. 2 NSchG).

11. Religionsunterricht für Schülerinnen und Schüler, die einer orthodoxen Kirche angehören

11.1 Für Schülerinnen und Schüler, die einer der orthodoxen Kirchen angehören, die in der Kommission der orthodoxen Kirchen in Deutschland vertreten sind, ist entsprechend den Bestimmungen unter Nr. 2 dieses Erlasses orthodoxer Religionsunterricht einzurichten.

11.2 Schülerinnen und Schüler, die einer den orthodoxen Kirchen nahe stehenden Kirche angehören, die jedoch nicht in der Kommission der orthodoxen Kirchen in Deutschland vertreten ist, steht die Teilnahme an dem orthodoxen Religionsunterricht frei.

11.3 Der orthodoxe Religionsunterricht wird in deutscher Sprache erteilt. Über Anträge auf Ausnahmeregelungen entscheidet die Schulbehörde.

11.4 Lehrkräfte, die orthodoxen Religionsunterricht erteilen, müssen einer der orthodoxen Kirchen angehören, die in der Kommission der orthodoxen Kirchen in Deutschland vertreten sind, und von der Schulbehörde als geeignet angesehen werden. Zur Erteilung des griechisch-orthodoxen Religionsunterrichts bedürfen sie einer kirchlichen Bevollmächtigung durch die griechisch-orthodoxe Metropolie von Deutschland, Exarchat von Zentraleuropa; für die Erteilung des syrisch-orthodoxen Religionsunterrichts bedürfen sie der Zustimmung des zuständigen Bischofs der syrisch-orthodoxen Kirche.

11.5 Dem griechisch-orthodoxen Religionsunterricht sind bis auf Weiteres die Lehrpläne des Landes Nordrhein-Westfalen zur griechisch-orthodoxen Religionslehre zugrunde zu legen, soweit niedersächsische Bestimmungen nicht entgegenstehen.

Dem syrisch-orthodoxen Religionsunterricht sind die vom Arbeitsbereich für Religionspädagogik der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig im Einvernehmen mit dem zuständigen syrisch-orthodoxen Bischof erarbeiteten vorläufigen Rahmenrichtlinien zugrunde zu legen.

12. In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt zum 1.8.2005 in Kraft. Die Bezugserlasse zu a) - c) sind bereits zum 31.12.2004 außer Kraft getreten.

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