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Computer- bzw. Notebooknutzung in Arbeiten mit landesweit einheitlichen Aufgabenstellungen und weiteren schriftlichen Arbeiten
hier: Herstellen gleicher Voraussetzungen

RdErl. d. MK v. 9.6.2008 – 33-83212/4-02/08 (SVBl. 7/2008 S.218) - VORIS 22410 -

Der Computer oder das Notebook sind insbesondere durch die Einrichtung von Notebook-Klassen in einigen Schulen auch im Unterricht alltägliche Arbeitsmittel. Um gleiche Voraussetzungen vor allem für schriftliche Abschlussprüfungen zu schaffen, wird nachfolgend festgelegt, in welchen Fächern und in welcher Form Computer bzw. Notebook in schriftlichen Arbeiten und Prüfungen eingesetzt werden dürfen.

Abitur

In den schriftlichen Abiturarbeiten dürfen Computer oder Notebooks nur im Fach Mathematik eingesetzt werden. In diesem Fall ersetzen sie den computeralgebrafähigen Taschenrechner.

Für die Nutzung sind bereits Regeln aufgestellt, die einen Zugriff auf zusätzliche Software und eigene Dateien untersagen. Im Einzelnen sind diese Regeln mit der Veröffentlichung der Thematischen Schwerpunkte für das Abitur im Fach Mathematik mitgeteilt worden (siehe Anlage).

Vergleichsarbeiten und Abschlussprüfungen

Bei Vergleichs- und Abschlussarbeiten mit landesweit einheitlichen Aufgabenstellungen werden keine Computer oder Notebooks benutzt. Ausnahmen gelten auch hier für das Fach Mathematik, die Bedingungen entsprechen denen des Abiturs (s.o.).

Schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten, Klausuren)

In schriftlichen Arbeiten ist der Einsatz von Computern oder Notebooks in verschiedenen Fächern zugelassen, wenn die Gleichbehandlung der beteiligten Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist. Dabei darf ein Zugriff nur auf solche Dateien erfolgen, die allen vorliegen.

Die Aufgabenstellungen müssen den besonderen Charakter des Arbeitens mit dem Computer oder dem Notebook berücksichtigen, insbesondere wenn der Zugriff auf das Internet gestattet ist, weil Recherchen durchgeführt werden sollen.

Es ist in jedem Fall dafür Sorge zu tragen, dass Schülerinnen und Schüler in der Lage sind, ohne Computer oder Notebook selbstständig Texte zu erstellen und dabei sowohl die äußere Form als auch die sprachliche Richtigkeit zu beachten.


Anlage

Für den Technologieeinsatz in den Prüfungen gilt:

- Alle Taschenrechner sind mittels eines Hard- bzw. Software-Resets vor der Prüfung in den Urzustand (bei Auslieferung) zu versetzen. Nur Programme, die den Leistungsumfang im Rahmen der vom MK veröffentlichten Vorgaben für den Taschenrechnertyp ergänzen, sind auf dem Rechner zulässig.
- Für eine hinreichende Anzahl von Ersatzrechnern ist zu sorgen.
- Bei den Computeralgebrasystemen sind keine Ergänzungsprogrammpakete über die Vorgaben hinaus zulässig; auf PCs sind neben einem CAS die Standard-Officeprogramme ohne Rechtschreib- und Grammatikprüfung, aber keine weiteren mathematischen Programme zulässig.
- Vernetzte Rechner sind in der Abiturprüfung nicht zulässig. In Rechnernetzen ist von der Schule zu gewährleisten, dass die benutzten Rechner hardwareseitig vom Netz getrennt sind. Funkvernetzungen sind auf der Hardware- und Softwareseite so zu trennen, dass weder im Prüfungsraum noch in der lokalen Umgebung auf das System zugegriffen werden kann.
- Die textliche Dokumentation der Problemlösung muss in der Reinschrift so angelegt sein, dass der Gedankengang der Problemlösung vollständig nachvollziehbar ist; die Dokumentation ist integraler Bestandteil der Problemlösung und geht in die Bewertung der Prüfungsleistung ein.
- Bei der Übertragung von Graphen von Rechnern in die Dokumentation sind die Skalierungen der Achsen geeignet zu dokumentieren; die Terme der dargestellten Funktionen sind anzugeben, die Zuordnung Term – Graph muss eindeutig und nachvollziehbar sein.
- Wird der Computer zum Editieren von Aufgabenlösungen benutzt, muss der Prüfling zum Abschluss einen Computerausdruck seines Lösungstextes durch Unterschrift autorisieren. Die Erstellung des Computerausdrucks ist von der Schule geeignet so zu organisieren, dass beim Abgeben der Prüfungsarbeit der unterschriebene Ausdruck vorliegt. Nur der autorisierte Ausdruck ist Bestandteil der Prüfungsarbeit; die elektronische Version (Datei) kann nicht zur Korrektur oder Bewertung herangezogen werden.
- Die verwendete Technologie muss in den Prüfungsakten (mit Angabe des verwendeten Computeralgebrasystems bzw. Taschenrechner-Typs) von der Prüferin / dem Prüfer vermerkt werden.
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