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Schulfachliche
und organisatorische Aufgaben für Oberstudienrätinnen und
Oberstudienräte an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
RdErl. d. MK v. 2.6.2006 - 33- 84012 (SVBl. 7/2006
S.249) - VORIS 22410 -
Bezug: Erl. d. MK v. 23.6.1993 - 104 -
03110/4 (n.v.)
I. Die Dienstposten der Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte zeichnen sich je nach den Erfordernissen der Schule dadurch aus, dass neben den Aufgaben der Studienrätinnen und Studienräte zusätzlich höherwertige Tätigkeiten zu erfüllen sind, die von ihrem Umfang und von ihrer Bedeutung her amtsprägenden Charakter haben müssen. Als solche Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
II. Die Entscheidung darüber, welche der genannten Aufgaben von Oberstudienrätinnen und Oberstudienräten wahrzunehmen sind, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage eines schuleigenen Geschäftsverteilungsplans im Benehmen mit der Oberstudienrätin oder dem Oberstudienrat. Der Geschäftsverteilungsplan kann bei Bedarf auf Grund sich ändernder Erfordernisse modifiziert werden. Von der Entscheidung ist die Gesamtkonferenz zu unterrichten. Die einer Oberstudienrätin oder einem Oberstudienrat übertragenen herausgehobenen Aufgaben sind auch im Falle reduzierter Arbeitszeit (z.B. durch Inanspruchnahme von Altersteilzeit) in vollem Umfang wahrzunehmen.
III. Bei der gemäß §§ 8 NBG und 7 NGG vorzunehmenden Ausschreibung der A 14-Stellen sind die von der Schule gewünschten Aufgaben anzugeben, in begründeten Fällen kann die Schulbehörde nach Rücksprache mit der Schule Änderungen bei der Stellenausschreibung vornehmen.
IV. Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Umstellung auf den neuen Aufgabenkatalog ist bis zum 31.7.2007 abzuschließen. Der Bezugserlass ist für die o.a. Schulformen insoweit nicht mehr anzuwenden.
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