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Studiendirektorinnen und Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher oder pädagogischer Aufgaben an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
RdErl d. MK v. 2.6.2006 - 33-84012 (SVBl. 7/2006 S.250; ber. S.329) - VORIS 22410 -
Bezug: RdErl. v. 27.12.1976 (SVBl. 1977 S.39), zuletzt geändert durch Erl. v. 25.6.1997 (SVBl. S.302) - VORIS 22410 01 00 35 019

I.   Auf der Grundlage eines schuleigenen Geschäftsverteilungsplans obliegen den Studiendirektorinnen und Studiendirektoren insbesondere folgende schulfachliche und pädagogische Aufgaben:

  1. Koordinierung der Schuljahrgänge 5 bis 10
  2. Koordinierung der gymnasialen Oberstufe
  3. Koordinierende Leitung einer Außenstelle
  4. Erstellung von Stundenplänen und Vertretungsregelungen; Mitwirkung bei der Unterrichtsverteilung
  5. Koordinierung und Beratung der Fachgruppen nach Aufgabenfeldern (Beratung in Fragen der Fachcurricula sowie in Fragen der Fachdidaktik und -methodik; Unterrichtung über schulfachliche Vorschriften; Entwicklung von Methodenkonzepten)
  6. Organisation von Abschlussprüfungen und landesweiten Vergleichsarbeiten
  7. Koordinierung von Schulversuchen
  8. Koordinierung von Fördermaßnahmen und -plänen
  9. Koordinierung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen
  10. Koordinierung des Einsatzes von Schulverwaltungsprogrammen und der Datensicherheit
  11. Koordinierung der Lernmittelverwaltung
  12. Koordinierung der Zusammenarbeit mit der Eltern- und Schülervertretung sowie dem Schulträger und Leitung schulinterner Gremien, soweit nicht von der Schulleiterin oder dem Schulleiter wahrgenommen oder durch Konferenzrecht etwas anderes bestimmt ist
  13. Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung des Schulprogramms
  14. Mitwirkung beim Qualitätsmanagement und bei Evaluationsverfahren
  15. Mitwirkung bei Budgetverwaltung, Statistik und Gebäudeinstandhaltung
  16. Mitwirkung bei der Schüleraufnahme, Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten
  17. Mitwirkung bei der Planung, Organisation und Durchführung der schulinternen Lehrerfortbildung
  18. Schulfachliche Betreuung der Referendarinnen und Referendare, neu eingetretenen Lehrkräfte, nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte und sonstigen Lehrkräfte in der Ausbildung sowie von Praktikantinnen und Praktikanten

II.   Die Entscheidung, welche der genannten Aufgaben von Studiendirektorinnen und Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher oder pädagogischer Aufgaben wahrzunehmen sind, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Ständigen Vertreterin oder dem Ständigen Vertreter und der Koordinatorin oder dem Koordinator. Auf der Grundlage der Entscheidung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein schuleigener Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Der Geschäftsverteilungsplan kann bei Bedarf auf Grund sich ändernder Erfordernisse modifiziert werden. Die Gesamtkonferenz ist zu unterrichten. Die einer Studiendirektorin oder einem Studiendirektor übertragenen herausgehobenen Aufgaben sind auch im Falle reduzierter Arbeitszeit (z.B. durch Inanspruchnahme von Altersteilzeit) in vollem Umfang wahrzunehmen.

III.   Bei der gemäß §§ 8 NBG und 7 NGG vorzunehmenden Ausschreibung der A 15-Stellen sind die von der Schule gewünschten Koordinierungsaufgaben anzugeben; in begründeten Fällen kann die Schulbehörde nach Rücksprache mit der Schule Änderungen bei der Stellenausschreibung vornehmen.

IV.   Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Umstellung auf die neuen Aufgaben ist bis zum 31.7.2007 abzuschließen. Der Bezugserlass tritt für die Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs gleichzeitig außer Kraft.

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