|
Schule und Recht
in Niedersachsen |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
![]() |
Studiendirektorinnen
und Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher oder pädagogischer
Aufgaben an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
RdErl d. MK v. 2.6.2006 - 33-84012 (SVBl. 7/2006
S.250; ber. S.329) - VORIS 22410 -
Bezug:
RdErl. v.
27.12.1976 (SVBl. 1977 S.39), zuletzt geändert durch Erl. v. 25.6.1997
(SVBl. S.302) - VORIS 22410 01 00 35 019
I. Auf der Grundlage eines schuleigenen Geschäftsverteilungsplans obliegen den Studiendirektorinnen und Studiendirektoren insbesondere folgende schulfachliche und pädagogische Aufgaben:
II. Die Entscheidung, welche der genannten Aufgaben von Studiendirektorinnen und Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher oder pädagogischer Aufgaben wahrzunehmen sind, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Ständigen Vertreterin oder dem Ständigen Vertreter und der Koordinatorin oder dem Koordinator. Auf der Grundlage der Entscheidung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein schuleigener Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Der Geschäftsverteilungsplan kann bei Bedarf auf Grund sich ändernder Erfordernisse modifiziert werden. Die Gesamtkonferenz ist zu unterrichten. Die einer Studiendirektorin oder einem Studiendirektor übertragenen herausgehobenen Aufgaben sind auch im Falle reduzierter Arbeitszeit (z.B. durch Inanspruchnahme von Altersteilzeit) in vollem Umfang wahrzunehmen.
III. Bei der gemäß §§ 8 NBG und 7 NGG vorzunehmenden Ausschreibung der A 15-Stellen sind die von der Schule gewünschten Koordinierungsaufgaben anzugeben; in begründeten Fällen kann die Schulbehörde nach Rücksprache mit der Schule Änderungen bei der Stellenausschreibung vornehmen.
IV. Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Umstellung auf die neuen Aufgaben ist bis zum 31.7.2007 abzuschließen. Der Bezugserlass tritt für die Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs gleichzeitig außer Kraft.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |