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Vorzeitige Einführung von Informatik als Pflichtfach an öffentlichen allgemein bildenden Schulen des Sekundarbereichs I
RdErl. d. MK v. 1.11.2021 - 33-82 108-01/19 (SVBl. 11/2021 S. 595) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
RdErl. „Die Arbeit in der Hauptschule” v. 21.5.2017 (SVBl. S. 348) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. „Die Arbeit in der Realschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 357) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. „Die Arbeit in der Oberschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 366) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)“ v. 1.9.2021 (SVBl. S. 443) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)“ v. 3.8.2015 (SVBl. S. 410), geändert durch RdErl. v. 20.5.2020 (SVBl. S. 304) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“ v. 23.6.2015 (SVBl. S. 301), geändert durch RdErl. v. 19.5.2020 (SVBl. S. 304) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303) - VORIS 22410 -
h)
RdErl. „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ v. 21.3.2019 (SVBl. S. 165) - VORIS 22410 -

1. Vorbemerkung

Es ist beabsichtigt, Informatik als Pflichtfach im Umfang von jeweils einer Jahreswochenstunde ab dem Schuljahr 2023/24 im Schuljahrgang 10 und ab dem Schuljahr 2024/25 im Schuljahrgang 9 einzuführen. Die Stundentafeln der einzelnen Schulformen sollen bis zu der regulären Einführung von Informatik als Pflichtfach entsprechend erweitert werden.

Im Vorgriff auf die beabsichtigte Einführung von Informatik als Pflichtfach soll die Organisation und Durchführung von Pflichtunterricht im Fach Informatik im Sekundarbereich I in einer begrenzten Anzahl von Lerngruppen bereits in den Schuljahren 2022/23 und 2023/24 unter den nachstehenden Voraussetzungen erprobt werden.

2. Curriculare Grundlage des Unterrichts

Pflichtunterricht im Fach Informatik im Sekundarbereich I findet auf Grundlage des Kerncurriculums Informatik für die Schulformen des Sekundarbereichs I statt, welches unter www.cuvo.nibis.de heruntergeladen werden kann. Die Vermittlung der als Basis gekennzeichneten Kompetenzen im Lernfeld „Algorithmisches Problemlösen“ ist dabei verpflichtend.

3. Umfang der Erprobung

In den Schuljahren 2022/23 und 2023/24 wird jeweils für maximal 200 Lerngruppen des Sekundarbereichs I die Durchführung von Pflichtunterricht im Fach Informatik im Umfang von jeweils einer Jahreswochenstunde genehmigt. Für die entsprechenden Klassen wird die Zahl der Schülerpflichtstunden, die sich aus dem Bezugserlass zu h ergibt, um eine Stunde erhöht. Das zur Verfügung stehende Kontingent von 200 Lehrkräfte-Soll-Stunden wird auf die Dezernate 2 und 3 der einzelnen Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) entsprechend der Anzahl der Lerngruppen im Jahrgang 8 der betroffenen Schulformen zum amtlichen Statistiktermin 10.09.2020 aufgeteilt. Werden die Kapazitäten eines Dezernates nicht ausgeschöpft, so können entsprechend mehr Lerngruppen der anderen Dezernate der vier RLSB berücksichtigt werden.

4. Antragsverfahren und Auswahl

Anträge für die vorzeitige Durchführung von Pflichtunterricht im Fach Informatik in den Schuljahren 2022/23 und 2023/24 sind von den Schulen bis zum 01.04.2022 auf dem Dienstweg an das jeweils zuständige RLSB zu richten. Ein Antrag ist nicht erforderlich für planmäßig erteilten Unterricht im Fach Informatik, der im Jahr 2023/24 auf Grundlage von bereits geänderten Stundentafeln in den Grundsatzerlassen für die jeweilige Schulform durchgeführt wird.

Der Antrag beinhaltet

Schulen, die den Pflichtunterricht im Fach Informatik vorzeitig erproben, stehen im Zuge der regulären Einführung von Informatik als Pflichtfach anderen Schulen in der Region im Sinne einer Vernetzung als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die RLSB prüfen die Vollständigkeit und inhaltliche Qualität der Anträge einschließlich der Qualität des eingereichten schuleigenen Arbeitsplans unter Einbeziehung der Fachberaterinnen und Fachberater. Falls das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrkräfte-Soll-Stunden nicht ausreicht, werden die Anträge, die den oben genannten Bedingungen genügen, in der Reihenfolge ihres Eingangs genehmigt und die entsprechenden Lehrkräfte-Soll-Stunden zugewiesen.

5. Leistungsbewertung

Die Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung richtet sich nach den jeweiligen Regelungen zur Leistungsbewertung in den Bezugserlassen zu a bis f und in dem oben genannten Kerncurriculum. Die Leistung im Pflichtunterricht Informatik wird in entsprechender Anwendung des Bezugserlasses zu g auf dem Zeugnis eingetragen.

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.11.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2024 außer Kraft.

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