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ab 1.9.2021 außer Kraft
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
RdErl. d. MK v. 1.8.2014 - 34-81071 (SVBl. 9/2014 S. 442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. 10/2015 S. 496) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)“ vom 4.5.2010 (SVBl. S. 196), zuletzt geändert durch RdErl. vom 26.6.2013 (SVBl. S. 300) - VO RIS 22410 -
b)
RdErl. „Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen“ vom 1.10.2013 (SVBl. S. 377, ber. S. 435) - VORIS 22410 -
c)
Verordnung für die Schulorganisation vom 17.2.2011 (Nds. GVBl. S. 62; SVBl. S. 106), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 19.6.2013 (Nds. GVBl. S. 165; SVBl. S. 297)
d)
RdErl. „Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen“ vom 10.5.2011 (SVBl. S. 226) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ vom 22.3.2012 (SVBl. S. 266) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen“ vom 22.3.2012 (SVBl. S. 266), geändert d. RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. S. 222) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. „Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen“ vom 1.12.2011 (SVBl. S. 481, ber. 2013 S. 223) - VORIS 22410 -
h)
RdErl. „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ vom 5.12.2011 (SVBl. 2012 S. 6), zuletzt geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. S. 223) - VORIS 22410 -
i)
Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19.6.1995 (Nds. GVBl. S. 184 und 440; SVBl. S. 182 und 330), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.8.2014 (Nds. GVBl. S. 241; SVBl. S. 455)
j)
Erl. „Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung“ vom 10.5.2012 (SVBl. S. 357, ber. S. 463) - VORIS 22410 -
k)
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I)“ vom 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197; SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.8.2014 (Nds. GVBl. S. 243; SVBl. S. 456)
l)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)“ vom 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16), zuletzt geändert durch RdErl. vom 10.5.2012 (SVBl. S. 352) - VORIS 22410 -
m)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2011 (Nds. GVBl. S. 505, ber. 2012 S. 27; SVBl. 2012 S. 72, ber. S. 224)
n)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO) vom 17.2.2005 (SVBl. S. 177, ber. 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. vom 10.7.2012 (SVBl. S. 425) - VORIS 22410 -
o)
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vom 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23; SVBl. S. 66)
p)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ v. 31.1.2013 (SVBl. S. 67) - VORIS 22410 -
q)
RdErl. „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen“ vom 13.11.2013 (Nds. MBl. S. 919; SVBl. 2014 S. 53) - VORIS 22410 -
r)
RdErl. „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ vom 1.8.2014 (SVBl. S. 386) - VORIS 22410 -

1. Stellung der IGS innerhalb des öffentlichen Schulwesens

1.1 Die IGS umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 13, im Sekundarbereich I die Schuljahrgänge 5 bis 10 (§§ 5 und 12 NSchG). Im Sekundarbereich I ist die IGS nach Schuljahrgängen gegliedert.

1.2 Die IGS baut auf der Grundschule auf. Die Aufnahme in die IGS kann nach § 59 a NSchG beschränkt werden; das Nähere regelt die Schule in Abstimmung mit dem Schulträger.

1.3 An der IGS können dieselben Abschlüsse wie an den in §§ 9 bis 11 NSchG genannten Schulformen erworben werden. Das Nähere regelt die Bezugsverordnung zu k und der Bezugserlass zu l.

1.4 Bei Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen der Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts.

1.5 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS unterrichten Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für die allgemein bildenden Schulen.

1.6 Die Zügigkeit der IGS wird durch Bezugsverordnung zu c bestimmt.

2. Aufgaben und Ziele

2.1 Die IGS hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen. Ihre Arbeit ist durch das Bestreben geprägt, Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen gemeinsame Lernerfahrungen zu vermitteln und sie durch differenzierenden Unterricht individuell zu fördern. Die besondere schulformbezogene Aufgabe ist in § 12 Abs. 1 NSchG festgelegt.

2.2 Die Ziele, Inhalte und Methoden für den Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 sind in den Lehrplänen (Kerncurricula) nach dem Bezugserlass zu b sowie weiteren curricularen Vorgaben für die IGS festgelegt. Bei Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen der Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts heranzuziehen.

2.3 Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt einzusetzen sowie für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise einzutreten. Außerdem ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt.

Eine wichtige Aufgabe ist schließlich die Orientierung der Schülerinnen und Schüler über die Berufs- und Arbeitswelt. Einzelheiten regelt Punkt 4.9 in Verbindung mit dem Bezugserlass zu g.

2.4 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie muss also die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten fördern. Dazu gehört, dass sie die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zu Kooperation und Mitbestimmung unterstützt.

Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zur außerschulischen Umwelt hin auch die Teilnahme am kulturellen und politischen Leben der Gemeinde gefördert werden.

2.5 Im Sekundarbereich I der IGS sollen die Schülerinnen und Schüler die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortsetzen können.

3. Stundentafel

3.1 Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach Anlage 1.

3.2 Anmerkungen zur Stundentafel

3.2.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten und soll die Schülerpflichtstundenzahl je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.

3.2.2 Die IGS als Ganztagsschule macht ihren Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I ein ganztägiges und ganzheitliches Bildungsangebot, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote umfasst. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu r.

3.2.3 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 mindestens sechs, in den Schuljahrgängen 9 und 10 mindestens vier Stunden in ihrer Klasse erteilen. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen in der Regel ihre Klasse oder ihren Kurs mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.

3.2.4 Im Schuljahrgang 5 können zu Beginn des Schuljahres freie Arbeits- und Unterrichtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in die IGS und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden.

3.2.5 Soweit in einem Fachbereich fachübergreifend oder fächerverbindend unterrichtet wird, entfallen auf die einzelnen Fächer im Schuljahresmittel gleiche Stundenanteile.

3.2.6 Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel als Epochenunterricht oder als Halbjahresunterricht zu erteilen.

3.2.7 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden.

3.2.8 Es können Stunden für Freiarbeit vorgesehen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stärker entsprechend ihren Interessen und Neigungen eigene Lernschwerpunkte wählen und weitgehend selbstständig erarbeiten. Die dafür erforderlichen Stunden sind in der Regel aus dem Bereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zu nehmen; die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen.

3.2.9 In den Schuljahrgängen 7 bis 10 wird Wahlpflichtunterricht nach Nr. 3.1 Anlage 1, Fußnoten 1 und 2, angeboten, der nach den Möglichkeiten der Schule gestaltet wird.

In den Schuljahrgängen 7 und 8 sind Arbeit-Wirtschaft-Technik, eine zweite Fremdsprache als aus dem Schuljahrgang 6 fortgesetzte Fremdsprache, Naturwissenschaften und möglichst auch Gesellschaftslehre sowie Fächer des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung anzubieten; es können weitere Fächer mit Ausnahme der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik angeboten werden. Wahlpflichtunterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Eine zweite Fremdsprache ist vierstündig, die anderen Fächer sind zwei- oder vierstündig vorzusehen. Die Schülerin oder der Schüler hat aus dem Angebot ein vierstündiges Fach oder zwei zweistündige Fächer zu belegen. Mit Ausnahme der fortgesetzten zweiten Fremdsprache, die im Sekundarbereich I durchgehend beizubehalten ist, sind andere gewählte Fächer in der Regel für mindestens zwei Schuljahrgänge beizubehalten. In den Schuljahrgängen 9 und 10 kann die Schülerin oder der Schüler nach Maßgabe des Angebots der Schule die anderen gewählten Fächer aus dem Schuljahrgang 7 und 8 weiterführen, aber auch neue Fächer wählen; Satz 4 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 kann der Schulvorstand mit Zustimmung des Schulelternrats entscheiden, eine zweite Fremdsprache erst ab Schuljahrgang 7 anzubieten.

3.2.9.1 Auf Beschluss des Schulvorstands und mit Zustimmung des Schulelternrats kann die Schule den Wahlpflichtunterricht im Schuljahrgang 9 und 10 um je zwei Wochenstunden bei gleichzeitig entsprechender Kürzung des Pflichtbereichs in den Fachbereichen Gesellschaftslehre und musisch-kulturelle Bildung erhöhen. Bezüglich des Fachangebots in diesem Wahlpflichtunterricht gilt Nr. 3.2.9 entsprechend. Ein zusätzlicher Lehrerbedarf kann nicht geltend gemacht werden.

3.2.10 Als zweite Fremdsprache ist Französisch, nach Möglichkeit auch Latein anzubieten. Über die Genehmigung zur Einführung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache, z. B. Spanisch, entscheidet die oberste Schulbehörde.

3.2.11 Arbeitsgemeinschaften sind nach den Möglichkeiten der Schule anzubieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Im Einzelfall kann eine Schülerin oder ein Schüler die Höchststundenzahl durch Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften überschreiten, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen.

3.2.12 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gem. § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu d.

3.2.13 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebots bereitgestellt.

3.2.14 Unterricht nach dem Curriculum „Mobilität“ ist Bestandteil des Pflichtunterrichts.

3.2.15 In Arbeit-Wirtschaft-Technik werden ab Schuljahrgang 8 Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen sowie Betriebspraktika durchgeführt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu g.

4. Organisation von Lernprozessen

4.1 Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.

4.2 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige und kooperative Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Große Bedeutung kommt deshalb neben dem Klassenunterricht den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht den Unterrichtsformen Freiarbeit, Wochenplanarbeit und Projektunterricht zu.

4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Einfügung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler auch lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen werden kann und wie sie selbstständig Ergebnisse sichern können.

4.4 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Dem dienen Besprechungen der Schulhalbjahrespläne mit fachübergreifenden sowie fächerverbindenden Vorhaben, die Diskussion der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.

4.5 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und die Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines Schuljahrganges gewährleisten. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Klasse, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der evtl. Mitplanung von Schülerinnen und Schülern sollen aber auch klassenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahrgangsplanung möglich sein.

4.6 Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen von Klassenkonferenzen, Fach- und Fachbereichskonferenzen erforderlich.

Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Lehrpläne; hierbei sind fachbereichsübergreifende und fachbereichsverbindende Fragen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen.

Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich nicht nur auf Fragen des Unterrichts, sondern auch auf die persönliche Entwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam abzusprechen.

4.7 In jedem Schuljahr können Projekte durchgeführt werden. Die projektbezogene Arbeit kann dabei klassenbezogen, jahrgangsbezogen sowie jahrgangsübergreifend organisiert werden.

Die Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten sind über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen zu informieren, bei der Planung und Vorbereitung sowie nach Möglichkeit an der Durchführung zu beteiligen.

4.8 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben. Hierzu entwickelt die Schule ein Medien- und Methodenkonzept.

4.9 Die Integrierte Gesamtschule bereitet die Schülerinnen und Schüler differenziert, ihrem Leistungsvermögen entsprechend, auf das spätere Berufsleben vor.

Maßnahmen zur Berufs- und Studienorientierung dienen der Sicherung der Ausbildungs- und Studierfähigkeit. Dazu gehören u. a. Schülerbetriebspraktika, Betriebserkundungen, Schülerfirmen, Unterricht in Kooperation mit berufsbildenden Schulen und Hochschulen, berufspraktische Projekte und praxisorientierte Lernphasen.

Die IGS erstellt dazu ein fächerübergreifendes Konzept und arbeitet dabei mit schulischen und außerschulischen Partnern wie berufsbildenden Schulen, Hochschulen, Betrieben, der Berufsberatung der Arbeitsagentur und Kammern zusammen. Die IGS kann zur Durchführung berufsorientierender Maß nahmen insbesondere im Ganztagsbereich Angebote machen oder berufsorientierende Wahlpflichtkurse mit umfangreichen Fachpraxisanteilen (z. B. Technik) anbieten. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihren Berufsorientierungsprozess in geeigneter Form.

Die Zusammenarbeit zwischen IGS und berufsbildenden Schulen erfolgt auf der Grundlage des § 25 NSchG. Entstehen durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger sowie der Abstimmung mit den Trägern der Schülerbeförderung der beteiligten Schulen. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu g.

5. Differenzierung und Förderung

5.1 Differenzierungsmaßnahmen dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Mit einer Differenzierung der Ziele, Inhalte und Methoden sollen die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler, die Unterschiede in ihren Leistungsfähigkeiten und Interessen und Neigungen berücksichtigt werden.

Durch Formen einer Fachleistungsdifferenzierung sollen möglichst alle Schülerinnen und Schüler die Grundanforderungen der Kerncurricula und möglichst viele darüber hinaus erhöhte Anforderungen erfüllen. Durch Formen einer Wahldifferenzierung sollen sie in ihren Interessen und Neigungen gefördert werden und Lernschwerpunkte entwickeln können. Durch zusätzliche Fördermaßnahmen sollen einzelne Schülerinnen und Schüler Lernrückstände ausgleichen und vorhandene Lernschwierigkeiten abbauen können.

Der Pflichtunterricht findet in der Regel im Klassenverband statt. In den unter 5.3.1.1 genannten Fächern und Schuljahrgängen erfolgt eine Fachleistungsdifferenzierung.

5.2 Innere Differenzierung ist wegen der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler erforderlich. Sie ist Unterrichtsprinzip beim Unterricht in den Klassen und Kursen und dient der Berücksichtigung unterschiedlicher Leistungsfähigkeiten durch eine Differenzierung in den Anforderungen (erhöhte und grundlegende Anspruchsebene), in der methodischen Gestaltung der Lernprozesse sowie in der Förderung von Interessen und Neigungen durch die Wahl von Schwerpunkten, Aufgaben, Methoden und Medien.

5.3 Formen äußerer Differenzierung in der IGS sind:
-
Fachleistungskurse,
-
Wahlpflichtkurse,
-
Wahlunterricht,
-
Arbeitsgemeinschaften,
-
Förderunterricht.

5.3.1 Fachleistungskurse

5.3.1.1 Für die Fachleistungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse gelten folgende Rahmenbedingungen:

In Mathematik und Englisch ist eine Fachleistungsdifferenzierung in Fachleistungskursen ab Schuljahrgang 7, in Deutsch ab Schuljahrgang 8 und in den Naturwissenschaften ab Schuljahrgang 9 durchzuführen. Dabei wird der Unterricht in Kursen auf zwei Anspruchsebenen durchgeführt; auf Grund der entsprechenden Vorgaben in den Kerncurricula werden erhöhte Anforderungen im E-Kurs und grundlegende Anforderungen im G-Kurs gestellt. Auf Beschluss der Gesamtkonferenz kann der Unterricht auch auf drei Anspruchsebenen durchgeführt und eine zusätzliche Anspruchsebene - Z-Kurs - eingeführt werden.

5.3.1.2 In den Schuljahrgängen 7 und 8 erfolgt in der Regel eine klasseninterne Kurszuweisung; dabei erfolgt der Unterricht überwiegend im Klassenverband. Auf Beschluss des Schulvorstands und mit Zustimmung des Schulelternrats kann auch eine klassenübergreifende Bildung von Fachleistungskursen erfolgen.

Ab Schuljahrgang 9 ist in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in den Naturwissenschaften eine klassenübergreifende Bildung von Fachleistungskursen durchzuführen.

Für die jeweilige Kurszuweisung ordnet die Klassenkonferenz am Ende des vorangehenden Schulhalbjahrs und Schuljahrs die Leistungen der Schülerinnen und Schüler einer der Anspruchsebenen zu.

Bei der Ersteinstufung und bei Änderungen der Zuweisung von Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und umfassend zu informieren.

5.3.2 Wahlpflichtfächer

Neben dem Pflichtunterricht wird Wahlpflichtunterricht angeboten, mit dem den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht wird. Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten bei der Wahl des Wahlpflichtunterrichts.

5.3.3 Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften

Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben auch Anregungen für die Freizeitgestaltung. In Zusammenarbeit von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten wird ein möglichst ausgewogenes fachbezogenes, fachübergreifendes und fächerunabhängiges Angebot an Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften entsprechend den schulischen Möglichkeiten zusammengestellt. Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden; ihre Dauer beträgt in der Regel ein Schulhalbjahr. Sie können mit Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.

Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, geschlechtsspezifische Benachteiligungen im Unterricht zu verringern, können für Schülerinnen und Schüler getrennt angeboten werden.

5.3.4 Förderunterricht

Jede Schule entwickelt ein Förderkonzept für den Förderunterricht. Förderunterricht ist vorwiegend für die Schülerinnen und Schüler einzurichten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen Kenntnisdefizite haben und ihre Leistungen verbessern wollen.

Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und den Erziehungsberechtigten.

Die Durchführung des Förderunterrichts für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache bleibt hiervon unberührt.

5.4 Individuelle Lernentwicklung

In der IGS wird die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortgeschrieben.

Die Dokumentation enthält Aussagen
-
zur Lernausgangslage,
-
zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,
-
zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll,
-
zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.

Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist mit Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihres Kindes.

6. Leistungsbewertung und Lernkontrollen, Lernentwicklungsberichte und Notenzeugnisse

6.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und schließlich die Leistungsbewertung haben für sie oder ihn die pädagogische Funktion der Bestätigung und Lernkorrektur, der Hilfe zur Selbsteinschätzung, der Lernhilfe und Ermutigung. Den Erziehungsberechtigten dient die Leistungsbewertung zur Information über die Lernentwicklung und ggf. über besondere Lernschwierigkeiten.

6.2 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Ablauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsgang von Bedeutung sein können, müssen neben den Ergebnissen der Lernkontrollen auch die verschiedenen Bedingungen berücksichtigt werden, von denen der Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt.

6.3 Grundlage für die Leistungsbewertung sind neben Beobachtungen des Lernprozesses schriftliche, mündliche und besondere fachspezifische Lernkontrollen. In allen Fächern haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen eine große Bedeutung.

Lernkontrollen und weitere Ergebnisse aus der Unterrichtsarbeit informieren über die Lernentwicklung und den Lernstand der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet zusammen mit den Ergebnissen der Schülerbeobachtung die Grundlage für die individuelle Förderung, für zusätzliche Differenzierungsmaßnahmen und für die Lernentwicklungsberichte und Notenzeugnisse. Sie geben den Lehrkräften zudem Auskunft über die Wirksamkeit des Unterrichts und damit über evtl. erforderliche Veränderungen.

6.4 Für die Anzahl der zu bewertenden schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In einem vierstündigen Fach sind 4 bis 6 und in einem dreistündigen Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben; die mittlere Zahl gibt den Regelfall an.

6.5 In den übrigen Fächern sind mit Ausnahme des Faches Sport zwei bewertete schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr verbindlich. Bei Unterricht, der nur ein Schulhalbjahr erteilt wird, entscheidet die Fachkonferenz, ob eine bewertete schriftliche Lernkontrolle verbindlich ist oder zwei bewertete schriftliche Lernkontrollen verbindlich sind; sofern eine verbindlich ist, kann diese durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 6.7 nicht ersetzt werden.

6.6 Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in der Regel in den Schuljahrgängen 5 und 6 nicht länger als eine Unterrichtsstunde, in den übrigen Schuljahrgängen nicht länger als zwei Unterrichtsstunden, im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 8 bis 10 nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.

6.7 An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen nach den Nrn. 6.4 und 6.5 kann in den Schuljahrgängen 7 bis 9, in den Fächern Musik und Kunst in den Schuljahrgängen 5 bis 9, nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz.

6.8 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Arbeiten sowie den Zeugnissen sind durch die Bezugserlasse zu f und h geregelt.

6.9 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.

6.10 In den Schuljahrgängen 5 bis 8 können entweder Lernentwicklungsberichte erstellt oder Notenzeugnisse erteilt werden. Der Lernentwicklungsbericht enthält für alle Fächer und Fachbereiche und ggf. fachübergreifend eine Darstellung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers und Hinweise für die weitere Förderung. Der Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers, der Rückmeldung für die Lehrkräfte und dem gemeinsamen Gespräch über das weitere Lernen - auch mit den Erziehungsberechtigten - können Schülerberichte dienen; sie enthalten eine Stellungnahme der Schülerin oder des Schülers zur eigenen Lernentwicklung und zum eigenen Lernstand. Beim Notenzeugnis wird ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt.

6.11 Ab Schuljahrgang 9 werden am Schluss des Schulhalbjahres und des Schuljahres Notenzeugnisse erteilt. Außerdem werden Übergangs-, Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie auf besonderes Verlangen der Erziehungsberechtigten Zwischenzeugnisse zur Vorlage bei Bewerbungen ausgestellt. Dem Notenzeugnis kann ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt werden.

Auf dem zu verwendenden Zeugnisformular ist für Schülerinnen und Schüler, die nach Nr. 3.2.9 durchgehend in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet worden sind, zu vermerken, dass die Anforderungen in der zweiten Fremdsprache lehrplanmäßig den Anforderungen im Gymnasium entsprechen.

Weitere Einzelheiten zur Vergabe von Lernentwicklungsberichten und Notenzeugnissen regelt der Bezugserlass zu h.

6.12 In den Fächern und Fachbereichen mit Fachleistungsdifferenzierung sind die Noten auf die Anspruchsebene bezogen.

7. Zusammenarbeit mit anderen Schulen

7.1 Die enge Zusammenarbeit zwischen der IGS und den Grundschulen in ihrem Einzugsbereich ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers.

7.2 Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die IGS findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Grundschulen und der IGS statt. Für diese Zusammenarbeit sind Schulleiterdienstbesprechungen vorzusehen; gegenseitige Hospitationen in den abgebenden und aufnehmenden Jahrgangsklassen sind anzustreben.

7.3 Wegen des Übergangs einzelner Schülerinnen und Schüler von der IGS auf andere Schulformen des Sekundarbereichs I oder von diesen Schulformen auf die IGS ist eine Zusammenarbeit mit den Schulformen anzustreben.

Wenn Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung die Integrierte Gesamtschule zielgleich oder zieldifferent besuchen, arbeitet die Schule mit der Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts zusammen. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige unter den Schulen vereinbarte Dienstbesprechungen, Hospitationen und gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden.

7.4 Für Fragen der Übergänge in Schulen des Sekundarbereichs II ist die Zusammenarbeit der IGS insbesondere mit berufsbildenden Schulen und allgemein bildenden Gymnasien erforderlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt die Zusammenarbeit im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der in Betracht kommenden Schulen.

8. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

8.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 88 bis 100 NSchG.

8.2 Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung und über Ziele und Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen außerdem die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten. Die Lehrerinnen und Lehrer benötigen ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kind. Diese gegenseitigen Informationen sind hilfreich für die Förderung der Kinder; sie können dazu beitragen, Störungen des Bildungsprozesses zu vermeiden.

Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg richtig beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind.

8.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Elternsprechtage, Sprechnachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen; letztere können auch in Form von Hausbesuchen erfolgen. Die Erziehungsberechtigten sind vor Entscheidungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten.

8.4 Informationsveranstaltungen

Für die Erziehungsberechtigten einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden Themen statt:

Im Schuljahrgang 5 dienen sie der Information über Aufgaben und Ziele der IGS, die Organisation des Unterrichts, die zweite Fremdsprache, die Inhalte und Arbeitsweisen und das Schulleben.

Im Schuljahrgang 6 soll über Aufgaben und Organisation der Fachleistungskurse und Wahlpflichtkurse und ihre Auswirkungen auf den Erwerb des Schulabschlusses informiert werden. Im Schuljahr 8 soll erneut über die Schwerpunktbildungen durch Wahlpflichtkurse und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Sekundarbereich II informiert werden.

Im Schuljahrgang 9 oder 10 werden mögliche Schullaufbahnen und Abschlüsse im allgemein bildenden und berufsbildenden Schulwesen dargestellt. Zu diesen Veranstaltungen werden Vertreterinnen und Vertreter von berufs- und studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs II und der Berufsberatung eingeladen.

8.5 Einzelberatungen

Einzelberatungen erstrecken sich u. a. auf Auskünfte über die Lernsituation einer Schülerin oder eines Schülers, über Fragen der Schullaufbahn und die dabei zu erwägenden Maßnahmen.

Für die Einzelberatungen ist vor allem die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig.

8.6 Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.

9. Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

9.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS gehört es, den Schülerinnen und Schülern frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie der Mitgestaltung in der Schule einzuräumen. Im Einzelnen gelten die §§ 72 bis 87 NSchG.

9.2 Die Schule muss deshalb entsprechende Rahmenbedingungen für eine altersgemäß angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören u. a.:

-
die Sicherstellung der Wahl der Schülerinnen- und Schülervertretung und der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den schulischen Gremien sowie deren Teilnahme an den Sitzungen;
-
die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählte Schülerinnen- und Schülervertretung;
-
die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen und Beratungen innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit;
-
bis zu je vier Schülerinnen- und Schülerversammlungen sowie Schülerinnen- und Schülerratssitzungen im Schuljahr;
-
die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der Schülerschaft.

9.3 Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Schülerschaft. Grundsätzlich besteht ein Informationsrecht der Schülerinnen- und Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleitung und der Lehrkräfte.

9.4 Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen, die die Schülerinnen- und Schülervertretung organisiert, sowie Mitteilungen der Schülerinnen- und Schülervertretung sollen nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schülerinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des NSchG nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.

9.5 Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und eine breite Meinungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt, die Schülerzeitung sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintretenden Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen. Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 Abs. 3 NSchG).

10. Erprobung abweichender Modelle

Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde abweichende Modelle erproben.

11. Eigenverantwortliche Schule

Für folgende Regelungen wird der Schule im Rahmen der Eigenverantwortlichen Schule die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen eingeräumt; die Regelungen der Schule treten auf Beschluss des Schulvorstandes bei Inanspruchnahme dieser Entscheidungsspielräume dann an die Stelle der o. a. Erlassvorgaben:

a)
Nr. 3.1 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nr. 3.2.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge vornehmen kann,
b)
Nr. 3.2.3 (Einsatz der Lehrkräfte),
c)
Nr. 3.2.4 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),
d)
Nr. 3.2.5 (fächerübergreifender oder fächerverbindender Unterricht),
e)
Nr. 3.2.6 (Epochalunterricht),
f)
Nr. 3.2.7 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10),
g)
Nr. 3.2.8 (Freiarbeit),
h)
Nr. 4.7 Satz 1, zweiter Halbsatz (Umfang von Projektunterricht),
i)
Nr. 6.4, 6.5 und 6.7 (Schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigen Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr geschrieben werden, und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z. B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden,
j)
Nr. 7.2 (Zusammenarbeit mit Grundschulen) und
k)
Nr. 8.4 (Informationsveranstaltungen).

12. Übergangsregelungen

Genehmigungen für die Einführung einer zweiten und dritten Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache oder für ein anderes Fach, die einzelnen Integrierten Gesamtschulen erteilt worden sind, gelten weiter. Die erforderlichen Anpassungen an die Vorgaben dieses Erlasses erfolgen durch die Schule.

20. Schlussbestimmungen

13.1 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2019 außer Kraft.

13.2 Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.7.2014 außer Kraft.

13.3 Nr. 2.7 des Bezugserlasses zu q tritt mit Ablauf des 31.7.2014 in Gänze außer Kraft.


Anlage 1
zu Nr. 3.1

(Stundentafel)

Bereich Fach / Fachbereich Schuljahrgang Gesamt- stunden- zahl
5 6 7 8 9 10
A.
Pflicht- unterricht
Deutsch 4 4 4 3 4 4 23
Englisch 4 4 3 3 4 4 22
Mathematik 4 4 3 4 4 4 23
Religion / Werte und Normen 2 2 2 2 2 2 12
Sport 2 2 2 2 2 2 12
Gesellschaftslehre
(Geschichte, Erdkunde, Politik-Wirtschaft )
3 4 3 3 3 3 19
Naturwissenschaften
(Physik, Chemie, Biologie)
4 4 4 4 3 3 22
Musisch-kulturelle Bildung
Musik, Kunst
3 4 3 3 3 3 19
Arbeit-Wirtschaft-Technik (einschließlich Hauswirtschaft) 2 2 2 2 1 1 10
Verfügungsstunde 1 - - - - - 1
B.
Wahl- pflicht- unterricht
Wahlpflichtbereich - +1) 2) 41) 41) 41) 41) 16
C.
Wahl- unterricht
Wahlbereich
Fremdsprache, Wahlfächer, Förderunterricht, Arbeitsgemeinschaften
+ + + + + + +3)
Schülerpflichtstundenzahl 29 30 30 30 30 30 179
Schülerhöchststundenzahl + + + + + + +
_____________________________
1) Wahlpflichtunterricht nach Nr. 3.2.9, ggf. in Verbindung mit Nr. 3.2.9.1 und Nr. 3.2.10
2) Wird die zweite Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache ab Schuljahrgang 6 angeboten, entscheidet die Schule für diesen Schuljahrgang über eine Kürzung im Umfang von insgesamt vier Pflichtstunden in den Fachbereichen Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften, Musisch-kulturelle Bildung oder Arbeit-Wirtschaft-Technik. Für alle Schülerinnen und Schüler, die keine zweite Fremdsprache wählen, richtet die Schule Wahlpflichtunterricht im Umfang der vorgenommenen Kürzungen ein. Dabei sind die Fachbereiche, in denen Kürzungen erfolgen, zu berücksichtigen.

Zur Minderung von Stundenkürzungen kann eine Stunde aus dem der Schule gem. Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ zur schuleigenen Schwerpunktsetzung zugewiesenen Stundenkontingent verwendet werden.“
3) Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Differenzierungsmaßnahmen im Wahlpflichtunterricht sowie für weitere Differenzierungs- und Fördermaßnahmen und für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden.

____________
[ alter Erlass ]

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