Schule und Recht in Niedersachsen
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Eigenverantwortung der Schule;
Entlastung für die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben an den allgemein bildenden Schulen

RdErl. d. MK v. 7.6.2007 34 - 84 002/07 (SVBl. 7/2007 S.237; ber. S.314), geändert durch RdErl. vom 28.4.2010 - 15-84002/07 (SVBl. 6/2010 S.203) - VORIS 22410 -

Mit dem Inkrafttreten der Regelungen zur Eigenverantwortung der Schule gemäß §§ 32ff NSchG:

- Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen
- Verlagerung dienstrechtlicher Befugnisse an die Schulen

erhalten die Schulen beginnend ab 1.8.2007 zusätzlich zu den nach den Anlagen 1 und 2 ArbZVO-Lehr vorgesehenen Anrechnungen für die Leitung einer Schule und für Vertretungs- und Koordinierungsaufgaben weitere Anrechnungsstunden im Rahmen der Erprobung eines Arbeitszeitmodells gem. § 21 ArbZVO-Lehr.

Der Umfang dieser zusätzlichen Anrechnungsstunden richtet sich nach der Anzahl der Vollzeitlehrer-Einheiten, die sich vereinfacht aus der zum Schuljahresbeginn mit der Erhebung zur Unterrichtsversorgung ermittelten Zahl der Lehrer-Sollstunden geteilt durch einheitlich 25 Stunden ergeben.

Als Grundzuweisung gibt es Anrechnungen in folgender Staffelung:

Vollzeitlehrer-Einheiten Anrechnungsstunden
bis 19 1
20 bis 39 2
40 bis 59 3
60 und mehr 4

Für die Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse erhalten zum Schuljahresbeginn 2007/08 alle Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Gesamtschulen zusätzlich zur Grundzuweisung eine Anrechnungsstunde. Zum Schuljahresbeginn 2008/09 erhalten auch die Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und die Förderschulen mit mindestens 20 Vollzeitlehrer-Einheiten zusätzlich zur Grundzuweisung eine Anrechnungsstunde.

Wird ein Schulverbund gebildet, dem Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen oder Förderschulen mit jeweils weniger als 20 Vollzeitlehrer-Einheiten angehören, erhalten die Schulen des Schulverbunds bei einer Größe von insgesamt mindestens 20 Vollzeitlehrer-Einheiten zusätzlich zu den Zuweisungen für die einzelnen Schulen gemäß den beiden vorstehenden Absätzen zusammen zwei Anrechnungsstunden. Damit ist auch eine Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse durch die Schulen mit weniger als 20 Vollzeitlehrer-Einheiten abgedeckt.

Wird ein Schulverbund aus Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen oder Förderschulen gebildet, dem eine Schule mit mehr als 20 Vollzeitlehrer-Einheiten angehört, so erhalten die Schulen des Schulverbunds ebenfalls zusammen zusätzlich zwei Anrechnungsstunden. Gehört dem Schulverbund nur eine Schule mit weniger als 20 Vollzeitlehrer-Einheiten an, erhalten die Schulen dieses Schulverbunds zusammen zusätzlich eine Anrechnungsstunde. Zum Schulverbund ergeht ein gesonderter Erlass.

Der Mehraufwand für die Einstellung von "Feuerwehr-Lehrkräften" ist bereits in der Grundzuweisung enthalten.

Die Inanspruchnahme der zusätzlichen Anrechnungsstunden soll zunächst als Arbeitszeitmodell für die Dauer von vier Jahren erprobt werden. Zudem kann im Rahmen dieses Arbeitszeitmodells die jeweilige Mindestunterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der Lehrkräfte nach § 18 Abs. 1 ArbZVO-Lehr im Umfang der mit diesem Erlass gewährten Anrechnungen unterschritten werden.

Über die Verteilung der zusätzlichen Anrechnungsstunden entscheidet die Schule bzw. über die zwei Anrechnungsstunden für einen Verbund die Schulen des Verbunds.

Die zusätzlichen Anrechnungen für die Eigenverantwortung der Schule sind im Lehrerverzeichnis mit dem neuen Schlüssel 18 „Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule” einzutragen.

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